B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5675/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 von Italien herkommend
mit dem Zug in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM aufgrund fehlender Identitätsdokumente eine Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass das (…) am 5. Juli 2017 eine Handknochenanalyse durchführte, wel-
che zum Ergebnis gelangte, das Skelettalter betrage 18 Jahre,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
17. Juli 2017 ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, dass ihr
Bruder einen Jungen getötet habe und die Clanältesten deshalb beschlos-
sen hätten, als Wiedergutmachung müsse sie den Vater dieses Jungen
heiraten,
dass sie diesen alten Mann nicht habe heiraten wollen, weshalb sie ihren
Heimatstaat verlassen habe,
dass sie über den Jemen und den Sudan nach Libyen geflüchtet sei, wo
sie ein Jahr und drei Monate festgehalten worden sei, ehe sie bei der Über-
fahrt nach Italien von einem Schiff gerettet worden sei,
dass ihr aufgrund ihrer Aussagen zum Reiseweg das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU]
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde,
dass ihr ausserdem das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersbestim-
mungsanalyse und zur Festlegung des Geburtsdatums auf den (…) ge-
währt wurde,
dass das SEM am 24. Juli 2017 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete,
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wobei es auf die illegale Einreise der Beschwerdeführerin in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten sowie auf deren Reiseweg und die durch die
Handknochenanalyse widerlegte Minderjährigkeit verwies,
dass die italienischen Behörden am 18. September 2017 der Übernahme
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimm-
ten,
dass die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 eine Farbkopie ihrer
Geburtsurkunde aus Somalia zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2017 – eröffnet am
2. Oktober 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe angegeben, am (…) respektive am (…) geboren und daher
noch minderjährig zu sein,
dass aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe eine Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung durchgeführt worden sei, welche ergeben habe,
dass die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt sei,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der
summarischen Befragung vom 17. Juli 2017 lediglich ausgesagt habe, ihre
Mutter habe den (…) respektive den (…) als ihr Geburtsdatum angegeben,
dass sie wisse, wie alt sie sei und in zwei Monaten (…) Jahre alt werde,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM abgelehnt hätten,
wenn die Beschwerdeführerin in Italien als unbegleitete Minderjährige re-
gistriert worden wäre,
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dass dem eingereichten Dokument keine genügende Beweiskraft zu-
komme, weil es sich lediglich um eine Farbkopie handle und in Somalia
viele vermeintlich amtliche und nicht amtliche Dokumente beliebigen In-
halts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten,
dass im Lichte der widersprüchlichen Aussagen zum Alter, des Resultates
der Handknochenanalyse, gemäss welchem die Beschwerdeführerin
18 Jahre alt sei, und der Tatsache, dass keinerlei rechtsgenügliche Identi-
tätsdokumente eingereicht worden seien, die das angegebene minderjäh-
rige Alter bestätigten, die Minderjährigkeit als unglaubhaft eingestuft wer-
den müsse, weshalb sie für das restliche Verfahren als volljährig angese-
hen werde,
dass der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nach-
weise, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2017 in Italien illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, womit die Zu-
ständigkeit bei Italien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
zuführen,
dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2017 anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs diesbezüglich ausgeführt habe, sie wisse nicht,
was sie dazu sagen solle und es stimme, dass sie in Italien gewesen sei,
dass den Aussagen keine konkreten Einwände gegen die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italiens und ge-
gen die Wegweisung nach Italien zu entnehmen seien,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, wo
die medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin – namentlich
eine Hautentzündung, Augenbeschwerden und eine posttraumatische Be-
lastungsstörung – adäquat behandelt werden könnten,
dass sich auch keine Gründe ergeben, welche die Anwendung der Souve-
ränitätsklausel anzeigen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einge-
treten werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und da-
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bei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für ihr Asylgesuch als zuständig
zu erklären und darauf einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ausführte, dass sie
minderjährig sei und in den nächsten Tagen zur somalischen Botschaft in
Genf gehen wolle, um Identitätspapiere zu beschaffen,
dass sie versuchen werde, sich das Original der Geburtsurkunde schicken
zu lassen,
dass sie in medizinischer Behandlung sei und einen Arztbericht nach-
reichen wolle,
dass ihr entsprechende Fristen zur Einreichung der genannten Beweismit-
tel anzusetzen sei,
dass sie auf ihrer Flucht schlimme Dinge erlebt habe, welche sie anlässlich
der BzP aus Scham nicht habe erzählen können,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ohne Hinweise auf
Familienangehörige in einem Dublin-Staat kein Aufnahme- beziehungs-
weise Wiederaufnahmeersuchen durchgeführt werden darf (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 6 K3),
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständiger Mit-
gliedstaat ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf in-
ternationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen
dient,
dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Min-
derjährigkeit, welche nicht durch Identitätsdokumente belegt werden
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konnte, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ein Al-
tersgutachten in Auftrag gegeben hat,
dass jedoch bereits der Auftrag zur Durchführung einer Handknochenana-
lyse vom 4. Juli 2017 fehlerhaft war, indem eine Handknochenanalyse zur
Altersbestimmung für eine männliche Person in Auftrag gegeben wurde
(vgl. act. A8/1),
dass dem Gutachten des (…) vom 5. Juli 2017 zwar entnommen werden
kann, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ausgangsschein des
EVZ B._______ ausgewiesen habe,
dass es für das Gericht daher unklar ist, weshalb das (…) bei der radiolo-
gischen Untersuchung für die Altersbestimmung trotzdem ein männliches
Skelett als Referenz herangezogen hat (vgl. act. A9/2), zumal es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine offenkundig und durch den Ausgangs-
schein belegte weibliche Person handelt,
dass der Befund des (…) seine Aussagekraft zusätzlich relativiert, indem
er auf die Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatri-
sche Radiologie (SGPR) verweist, in welcher unter anderem ausgeführt
wird, dass die Standardabweichung des Knochenalters bei einem 17-jähri-
gen männlichen Jugendlichen circa 15 Monate betrage, weshalb ein ge-
sunder 17-jähriger Knabe durchaus ein Knochenalter von 19 Jahren auf-
weisen könne,
dass für das Gericht aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob sich die
Entwicklung des Handskeletts bei Mädchen und bei Jungen nach einem
identischen Muster vollzieht und die vorliegend durchgeführte Handkno-
chenanalyse demnach als Beweis für die Volljährigkeit der Beschwerde-
führerin verwertet werden kann,
dass das Gericht somit nicht überprüfen kann, ob die Vorinstanz ihrer Un-
tersuchungspflicht tatsächlich nachgekommen ist,
dass sich im Übrigen der in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Wi-
derspruch hinsichtlich des angegeben Alters im Wesentlichen auf die Ant-
worten anlässlich der BzP bezieht, welcher im Gesamtkontext eher als Ver-
ständigungsproblem denn als Widerspruch einzustufen ist (…), zumal die
Beschwerdeführerin bei allen Geburtsdaten den Jahrgang (…) angegeben
hat (vgl. act. A14/12 F1.06),
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dass die eingereichte Farbkopie der Geburtsurkunde immerhin das Ge-
burtsdatum (…) ausweist, welches die Beschwerdeführerin mehrfach be-
kräftigt hat (a.a.O. sowie act. A1/2),
dass das Alter im Dublin-Verfahren – wie vorstehend ausgeführt – von
grosser Bedeutung sein kann, weil insbesondere bei unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden andere Zuständigkeitsbestimmungen gelten,
dass sich die von der Beschwerdeführerin bestrittene Volljährigkeit einzig
auf den Befund des (…) stützt, gegen welchen aufgrund der vorstehenden
Erwägungen Vorbehalte bestehen,
dass damit der relevante Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich
abgeklärt wurde,
dass es sich nach dem Gesagten aufdrängt, mit geeigneten Mitteln weiter-
führende Abklärungen hinsichtlich des Alters der Beschwerdeführerin vor-
zunehmen,
dass dies den Rahmen des Beschwerdeverfahrens offensichtlich sprengen
würde, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird,
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 19. September 2017 aufzuheben
ist und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen ist,
dass unter diesen Umständen nicht auf die weiteren Anträge in der Rechts-
mitteleingabe einzugehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war
und daher nicht ersichtlich ist, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr
entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 19. September 2017 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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