B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5676/2019
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Jean - Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(sicherer Drittstaat) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (…).
D-5676/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2019 in der Schweiz um
Asyl. Am 9. September 2019 erteilte er der unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung im Bundesasylzentrum B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asyl-
verfahren. Am 10. September 2019 wurden seine Personalien aufgenom-
men und am 16. September 2019 wurde er summarisch befragt, wobei ihm
anschliessend das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretens-
entscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt wurde.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöri-
ger und am 5. April 2018 von Somalia nach Istanbul geflogen. Am 14. Ap-
ril 2018 sei er mit dem Boot auf der Insel Lesbos angekommen, wo man,
ohne ihn zu fragen, seine Daten erfasst habe. Im November 2018 habe er
einen Schutzstatus erhalten. Nach einem Jahr und einigen Monaten sei er
von Griechenland nach Frankreich geflogen, wo er ungefähr einen Monat
geblieben sei. Am 31. August 2019 sei er nach Zürich gekommen.
Zum rechtlichen Gehör betreffend Nichteintretensentscheid und Wegwei-
sung nach Griechenland nahm der Beschwerdeführer dahingehend Stel-
lung, in Griechenland sei seine Sicherheit nicht gewährleistet. In Athen
gebe es nachts häufig Auseinandersetzungen zwischen Flüchtlingen ver-
schiedener Nationen und man erhalte als Flüchtling weder Schutz noch
eine Unterkunft. Er sei eine gebildete Person und habe in Griechenland
keine Entwicklungsmöglichkeiten. Ausserdem habe er das Land als rassis-
tisch erlebt. Er könne sich eher vorstellen, nach Somalia zurückzugehen,
als nach Griechenland.
B.
Ein Abgleich mit dem europäischen Fingerabdruck-Identifizierungssystem
(Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland Schutz ge-
währt wurde. Am 19. September 2019 ersuchte die Vorinstanz daher die
griechischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie
EG/2008/115 und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der
Schweiz und Griechenland um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Diese stimmten dem Ersuchen am 8. Oktober 2019 zu und teilten mit, der
Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden.
C.
Am 21. Oktober 2019 wurden der zugeteilten Rechtsvertretung des Be-
D-5676/2019
Seite 3
schwerdeführers der Entscheidentwurf sowie alle entscheidrelevanten Ak-
ten zugestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Stel-
lungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. Oktober 2019 wurde im We-
sentlichen geltend gemacht, die Situation in Griechenland sei äusserst
schlecht. Für den Beschwerdeführer sei die Lage dort bedrohlich und nicht
aushaltbar gewesen, weshalb er das Land verlassen habe. Er sei gezwun-
gen worden, in Griechenland ein Asylgesuch zu stellen, andernfalls wäre
er in sein Heimatland zurückgeschickt worden. Griechenland sei mit Flücht-
lingen überfüllt, es gebe zu viel Gewalt, keine Sicherheit und keine Hygi-
ene. Im Flüchtlingscamp würden täglich mehrere Menschen ums Leben
kommen oder erkranken. Auch seien schon Flüchtlingscamps in Brand ge-
setzt worden. Er habe dort keine Unterkunft erhalten und sei von Beamten
unmenschlich behandelt worden. Er könne sich dort keine Zukunft vorstel-
len und es sei fraglich, wie er ohne Geld und Arbeit überleben solle. Die
äusserst prekären Lebensbedingungen von Migranten in Griechenland
seien hinlänglich bekannt. Die Stiftung PRO Asyl habe in einer Stellung-
nahme berichtet, dass die Lebensbedingungen für Personen, die in Grie-
chenland internationalen Schutz geniessen, alarmierend seien. Schutz
existiere nur auf dem Papier. Eine Überstellung des Beschwerdeführers
nach Griechenland würde somit ein «real risk» im Sinne von Art. 3 EMRK
begründen.
D.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) trat die
Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und hielt fest, er müsse die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Zu-
gleich wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt.
Am 24. Oktober 2019 legte die zugeteilte Rechtsvertretung ihr Mandat nie-
der.
E.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2019 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diese Verfügung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei auf-
D-5676/2019
Seite 4
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten und dieses in der Schweiz durchzuführen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, subeventualiter
sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren.
Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien
mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 30. Oktober 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
G.
Am 31. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerde von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
D-5676/2019
Seite 5
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf
die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Griechenland abzusehen, nicht einzutreten.
5.
5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten hat, dort als
Flüchtling anerkannt worden ist und ihm ein bis zum 10. Januar 2022 gül-
tiger griechischer Aufenthaltstitel zusteht. Griechenland ist ein verfolgungs-
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss
des Bundesrates vom 14. Dezember 2007) und die griechischen Behörden
haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
D-5676/2019
Seite 6
5.3. Griechenland hat unter anderem das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR
0.142.30) ratifiziert und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durch-
führung von Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland
über einen Schutzstatus verfügt, wird in der Beschwerde auch nicht bestrit-
ten. Auch hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, das Asylverfahren in
Griechenland sei fehlerhaft gewesen beziehungsweise es würden ihm dort
die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoule-
ment-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine diesbezügli-
chen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist. Dass der Beschwerdeführer zur Stellung eines Asylgesuchs ge-
zwungen worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1.
7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer-
und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]).
7.1.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
D-5676/2019
Seite 7
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März
2017 E. 4).
7.2.
7.2.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den
griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorlie-
gen eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen
bejaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht auch davon aus, dass Grie-
chenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zu-
D-5676/2019
Seite 8
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch sei diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive ei-
ner existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus seien
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
könnten direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt könnten Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu-
gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Ga-
rantien der EMRK stehe gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich
der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom
26. Oktober 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt und
hat Anrecht auf eine bis 10. Januar 2022 gültige griechische Aufenthalts-
bewilligung. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine
Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grund-
satzes der Nichtrückschiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine An-
haltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Grie-
chenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer unmenschli-
chen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
D-5676/2019
Seite 9
7.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage für Flüchtlinge in
Griechenland sei desolat, ist festzustellen, dass das griechische Fürsorge-
system nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutz-
status in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Be-
schwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde
40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Missstände im Zugang zu
günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei anhaltender Wirtschafts-
krise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates oder die Diskrimi-
nierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen beim Zugang zu
staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im Bereich der Ge-
sundheitsversorgung werden auch durch die in der Beschwerde erwähnten
Berichte von Pro Asyl, dem UNHCR und der Asylum Information Database
(AIDA) belegt.
Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Richtlinie
2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes) gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu ge-
währenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27
[Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs.
2 [medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in
Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach
sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage aus-
gesetzt wäre. Es darf von ihm erwartet werden, dass er sich bei Unterstüt-
zungsbedarf an die griechischen Behörden wenden und die erforderliche
Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Bei dieser Sachlage be-
steht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu
BVGE 2017 VI/10).
Der Vollzug erweist sich somit auch als zumutbar.
7.2.3. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zuge-
stimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen.
D-5676/2019
Seite 10
7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussicht-
los zu bezeichnen sind. Damit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und in der Folge auch der amtlichen Rechtsver-
beiständung nach Art. 102m AsylG, weshalb die Gesuche abzuweisen
sind.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5676/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
In Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden die
Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: