Abtei lung IV
D-5677/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5677/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. Juni 2007 und gelangte am 29. Juni 2007 via die
Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo
er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. Juli 2007 erhob das
BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die
Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Am 19. Juli 2007 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde
- geltend, er habe bis zur Ausreise in der Stadt B._______ (Nordirak)
gelebt, wo er einen Coiffeursalon betrieben habe. Dieser befinde sich
ganz in der Nähe einer Moschee mit Namen C._______, weshalb sich
häufig auch Islamisten, welche die Moschee besucht hätten, in der
Nähe seines Coiffeurgeschäfts aufgehalten hätten. Vier von ihnen
seien ihm namentlich bekannt, zumal sich diese teils regelmässig die
Haare bei ihm hätten schneiden lassen. Am Abend des 14. Juni 2007
hätten sich die besagten vier Islamisten als Kunden in seinem
Geschäft aufgehalten. Dabei hätten sie beobachtet, wie er einem
Kunden die Augenbrauen gezupft habe. In der Folge hätten die
Islamisten zunächst den von ihm betreuten Kunden und später auch
ihn selbst als Ungläubigen bezeichnet. Daraufhin sei er selbst wütend
geworden und habe die Islamisten und ihre Religion beschimpft.
Daraufhin hätten die Islamisten sein Geschäft verlassen. Auch er habe
sich nach Hause begeben. Am folgenden Tag habe ihm sein
Angestellter erzählt, dass am Vorabend gegen 23 Uhr ein Bewaffneter
seinen Salon betreten und sich nach ihm - dem Beschwerdeführer -
erkundigt habe. Am selben Tag habe er überdies erfahren, dass drei
der Islamisten, welche sich am Vorabend mit ihm gestritten hätten, von
Einheiten der kurdischen Sicherheitspolizei Asaish festgenommen
worden seien und gerüchteweise die Meinung vertreten werde, diese
seien auf seine Anzeige hin festgenommen worden, was indessen
nicht den Tatsachen entspreche. Gleichzeitig habe er vom
Coiffeurgeschäft aus beobachten können, wie D._______, einer der
vier vorerwähnten Islamisten, zusammen mit zwei weiteren Personen
in einem Opel langsam an seinem Geschäft vorbeigefahren sei. Gegen
Mitternacht auf dem Nachhauseweg befindlich, sei plötzlich ein
bewaffneter Vermummter einem Auto entstiegen und habe ihn mit
Seite 2
D-5677/2007
einer Pistole bedroht. Zunächst habe ihm diese Person mitgeteilt, er
habe Glück gehabt, am Vorabend nicht mehr in seinem Coiffeursalon
gewesen zu sein. Zusätzlich habe die bewaffnete Person ihn
aufgefordert, sich am nächsten Tag bei den Behörden für die
Freilassung der drei Islamisten einzusetzen, ansonsten er getötet
werde. Daraufhin habe er sich zu seinem Bruder begeben, welcher ihn
zu einem Kollegen gebracht habe, wo er sich habe verstecken können,
bevor er seine Heimat verlassen habe.
Als Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen
irakischen Nationalitätenausweis ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 - eröffnet am 27. Juli 2007 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Zur Begründung führte die Vorinstanz namentlich aus, seine
Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig
ordnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers an.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Poststempel: 24. August 2007)
reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er, die Ver-
fügung des BFM sei aufzuheben. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subsidiär sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im
Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen
des BFM entspreche die von ihm geschilderte persönliche Ver-
folgungssituation den Tatsachen. Leichte Abweichungen in der
Schilderung einer Verfolgungssituation sprächen a priori eher für als
gegen die Glaubhaftigkeit eines Sachverhaltsvorbringens. Darüber
hinaus seien die staatlichen Behörden im Nordirak auch gar nicht in
der Lage, ihn effektiv vor lebensbedrohlichen Übergriffen durch
islamistische Extremisten zu schützen, welche ihn bei einer Rückkehr
Seite 3
D-5677/2007
zufolge der von ihm am 14. Juni 2007 geäusserten Beschimpfungen
des Propheten sowie des Verdachts, die am Streit beteiligten
Islamisten behördlich verzeigt zu haben, mit Sicherheit umbringen
würden.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsmittel-
schrift zwei fremdsprachige Zeitungsartikel vom Mai 2007 sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 22. August 2007 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2007 verwies der zu-
ständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt, verzichtete indessen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. September
2007 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 13. September 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu, ohne
ihm eine Frist zur Replik einzuräumen.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2007 unaufgefordert
eine Replik ein, worin er namentlich festhielt, entgegen der Annahme
der Vorinstanz in ihrer Verfügung herrsche immer noch eine Lage all-
gemeiner Gewalt im gesamten Irak, woran auch die Tatsache nichts
ändere, dass die Menschenrechtslage im Nordirak tendenziell besser
als in den übrigen Teilen des Landes sei. So habe es in den letzten
drei Jahren fünf Anschläge in/bei B._______, zwei in E._______ und
fünf in F._______ gegeben, wobei sich fast alle Anschläge gegen
Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und
polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten. Auch
bei den jüngsten Bombenanschlägen in B._______ von Mai 2007
seien wieder zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt worden.
Unter diesen Umständen sei für ihn eine Wegweisung nach B._______
nicht zumutbar, da nach wie vor die Gefahr gross sei, dass er Opfer
eines Anschlages werden könnte. Darüber hinaus sei die
Seite 4
D-5677/2007
sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten
Provinzen Suleimaniya, Erbil und Dohuk zufolge der Zunahme von
intern Vertriebenen derart labil, dass er bei einer Rückkehr in seine
Heimatregion in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
Seite 5
D-5677/2007
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und
8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Ver-
änderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Aus-
reise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38
f. E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135
ff.).
Seite 6
D-5677/2007
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesent-
lichen damit, er werde seit dem Vorkommnis vom 14. Juni 2007 von
Islamisten verfolgt.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der im
kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Ver-
folgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak
massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Si-
cherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesver-
waltungsgericht zusammenfassend und entgegen der Einschätzung in
der Beschwerde zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen
respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern
grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen
Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die
geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheits-
parteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit
einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicher-
heitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen
eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts
anderes kann demnach gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt
von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben
anderen Personengruppen - insbesondere kritische Medienschaffende
ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S.
52.]).
Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und
die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten.
Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfall-
abklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren
Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz,
S. 52]).
Seite 7
D-5677/2007
4.3 Im vorliegenden Fall bleibt festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat weder
politisch noch religiös betätigt hat und - von den Ereignissen zwischen
dem 14. und 15. Juni 2007 abgesehen - auch nie irgendwelche
Anstände mit Islamisten oder den heimatlichen Behörden hatte (vgl.
act. A1 S. 6). Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben
geschilderten aktuellen Situation im Nordirak hat der Beschwerde-
führer keine erheblichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes be-
gründeterweise zu befürchten. Die Beurteilung der Aktenlage führt
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, das ihn
einer erhöhten Exponiertheit aussetzen würde, weshalb anzunehmen
ist, dass die Islamisten aktuell kein relevantes Interesse an seiner
Person mehr haben dürften. Darüber hinaus weist gerade die Tat-
sache, dass die kurdischen Sicherheitskräfte nur wenige Stunden
nach den Ereignissen des 14. Juni 2007 drei der in die Konfrontation
mit dem Beschwerdeführer verwickelten Islamisten festgenommen
haben, untrüglich darauf hin, dass die Ordnungskräfte gewalttätige
Übergriffe von Islamisten in keiner Weise dulden, sondern gegenteils
entschieden bekämpfen. Letzterer Umstand zeigt deutlich, dass die
nordirakischen Behörden im vorliegenden Fall durchaus gewillt und
fähig waren und sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen
durch Islamisten zu gewähren, weshalb vorliegend weder die von ihm
angeblich erlittenen Übergriffe noch die von ihm zusätzlich geltend ge-
machte Furcht vor weiteren Übergriffen durch islamische Extremisten
asylrelevant sind.
4.4 Nur am Rande sei deshalb vermerkt, dass auch an der Glaub-
haftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungs-
geschichte etwelche Zweifel bestehen. So erscheint es a priori wenig
plausibel, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer
einem Kunden die Augenbrauen zupft, überhaupt die von ihm ge-
schilderte Eskalation eines Streits mit Islamisten hätte entwickeln
können, zumal diese teilweise gar regelmässige Kunden des Be-
schwerdeführers waren und bis anhin noch nie in Streit mit ihm ge-
raten waren. Im Weiteren ist bekannt, dass die Behörden gegen ge-
walttätige Islamisten zuweilen mit nicht unbedenklicher Härte vor-
gehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres einleuchtend,
dass sich die vier dem Beschwerdeführer namentlich bekannten
Islamisten tatsächlich getraut hätten, diesen derart unverhohlen zu
bedrohen, da sie ja damit hätten rechnen müssen, von diesem an die
Sicherheitskräfte verzeigt zu werden.
Seite 8
D-5677/2007
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung im Resultat zu be-
stätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen
weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe noch die ein-
gereichten Beweismittel etwas zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Seite 9
D-5677/2007
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimani-
ya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
Seite 10
D-5677/2007
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situati-
on in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum
Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Ent-
scheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person
aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
6.5.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in der Provinz B._______ über ein breites familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben sowohl seine
Mutter als auch fünf Geschwister in B._______ (vgl. act. A1 S. 3 Ziff.
12). Im Weiteren ist aufgrund seiner Aussage, von einem seiner Brüder
sowie einem Onkel insgesamt 12’000 US Dollar für die Ausreise
erhalten zu haben (vgl. act. A1 S. 7 Ziff. 16), von erheblichen
finanziellen Ressourcen seiner Familie auszugehen. Unter diesen
Umständen wird es ihm - allenfalls mit der Unterstützung durch seine
Familie - möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland
wiederum eine Existenz aufzubauen.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
Seite 11
D-5677/2007
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen zum
Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat
und der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach-
geht, ist das am 24. August 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind demnach keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-5677/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 13