B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5677/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Huber & Omuri,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2015 suchten A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer 1), dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2)
sowie deren gemeinsame Kinder C._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer 3) sowie D._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
des SEM in Basel um Asyl nach.
B.
Am 15. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerde-
führenden und befragte den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerde-
führerin 2 zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen. Am
18. Juni 2018 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 3) beziehungs-
weise am 19. Juni 2018 (Beschwerdeführerin 2) hörte das SEM die Be-
schwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an.
C.
Anlässlich ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden im We-
sentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
und hätten vor ihrer Ausreise im Quartier E._______ in der Stadt Tirbespiyê
(kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Provinz Al-Ha-
saka gelebt.
Der Beschwerdeführer 1 führte aus, er habe sein ganzes Leben in Tirbe-
spiyê verbracht, wo er eine (…)werkstatt und einen (…)laden betrieben
habe. Am 14. Februar 2014 habe er an einer Demonstration teilgenommen
und sei anschliessend in seine Werkstatt zur Arbeit gegangen. Nach Son-
nenuntergang habe er im Zentrum der Stadt eine Explosion wahrgenom-
men und habe sich versichern wollen, dass sich seine Kinder, die zu die-
sem Zeitpunkt in seinem Laden gewesen seien, in Sicherheit befinden wür-
den. Auf dem Weg dorthin habe ihn jemand darüber informiert, dass das
regierungskritische Demonstrationsmaterial der Yekiti-Partei, welches er in
seinem (…)laden versteckt gehabt habe, gefunden worden sei und dass er
deshalb von der Regierung gesucht werde. Deshalb habe die Familie sich
noch gleichentags auf die Ausreise begeben.
Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits schilderte, sie habe nach der syri-
schen Revolution mit der Familie vermehrt an Demonstrationen teilgenom-
men. Eines Tages sei es in der Stadt zu einer Explosion gekommen und
sie sei noch gleichentags mit der Familie ausgereist. Den Grund für die
Ausreise habe sie erst in der Türkei von ihrem Ehemann erfahren.
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Der Beschwerdeführer 3 führte aus, dass er die (…) Schule in Tirbespiyê
besucht habe. Aufgrund der sich verschlechternden Lage in Syrien habe er
die (…) Klasse aber nicht beginnen können. Im Anschluss an eine Explo-
sion in der Stadt sei er mit seiner Familie ausgereist.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Fotografien des Klei-
derladens, Fotografien des Bruders des Beschwerdeführers 1, das Famili-
enbüchlein sowie ID-Kopien des Beschwerdeführers 1, der Beschwerde-
führerin 2 und des Sohnes F._______ ein.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 3. September 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbar-
keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden diese
Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: eine Sozi-
alhilfebestätigung der (…) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines Einberu-
fungsbefehls betreffend den Sohn F._______ vom 20. Februar 2017 sowie
die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend den Be-
schwerdeführer 1 vom 28. April 2014.
F.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
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ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht
geleistet wurde.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden
das Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend den Beschwerdefüh-
rer 1 vom 28. April 2014 sowie den Einberufungsbefehl betreffend den
Sohn F._______ vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragten,
es seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist dem-
nach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Soweit die Beschwerdeführenden formelle Rügen („Verletzung der Pflicht
zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts“) erheben, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als
unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu
entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten ver-
letzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die
Asylgründe der Beschwerdeführenden beziehungsweise die Situation in ih-
rer Heimat einlässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf
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verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vo-
rinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von
denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rü-
gen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in
Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach
dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid
aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten wür-
den. Zunächst sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst
erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden in
Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den
kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka
und Al-Qamishli – zurückgezogen habe. Es werde grundsätzlich nicht an-
gezweifelt, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien einen (…)laden gehabt
habe oder dass es am (…) 2014 zu einer Explosion gekommen sei, viel-
mehr erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden
durch die syrische Regierung zu dem Zeitpunkt identifiziert und deswegen
verfolgt worden seien. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnah-
men der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da – ohne ihre persönliche
Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem
Jahre 2011 zu verkennen – nicht davon auszugehen sei, dass sie von den
syrischen Behörden als Demonstranten und somit als regimefeindliche
Personen identifiziert worden seien. Diese Einschätzung werde durch ihre
Aussage, aufgrund der Demonstrationen nie Probleme mit den Behörden
gehabt zu haben, gestützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor,
um anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden schon vor Juli 2012 die
Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevan-
ter Weise auf sich gezogen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
2 und des Beschwerdeführers 3 (fehlende Zukunftsperspektive bezie-
hungsweise Verschlechterung der Lage in Syrien) erwiesen sich sodann
als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die
Situation in Syrien sei unbestrittenermassen schwierig, jedoch seien die
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geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit herrschende Situation und die
allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Reflexverfolgung wegen
der Kinder des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2,
G._______ und H._______, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden
sei, sei zu verneinen. Denn den Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden selber infolge der militäri-
schen Aufgebote von G._______ und H._______ ernsthafte Nachteile zu
befürchten gehabt hätten beziehungsweise zu fürchten hätten. Es sei des-
halb nicht davon auszugehen, dass ihnen eine Reflexverfolgung drohe.
Was schliesslich die eingereichten Beweismittel angehe, so seien diese
nicht tauglich, den Sachverhalt als glaubhaft respektive asylrelevant er-
scheinen zu lassen. Insbesondere würden sie nichts an der Tatsache än-
dern, dass die Identifikation und asylrelevante Verfolgung durch die syri-
schen Behörden nicht glaubhaft gemacht worden sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass ihre Aussagen
zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufwiesen. Sie hätten le-
bensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Ne-
ben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad
der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich
dem Erlebten entsprächen. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 anläss-
lich der Anhörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militä-
risch in der Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten
der Regierung durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheits-
dienste seien jedoch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte
hätten der Regierung Informationen zukommen lassen und diese habe
dann Ausschreibungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG
habe nicht die Befugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei
nach wie vor durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des
Regimes vor Ort spreche auch, dass der Sohn G._______ aufgrund eines
Einberufungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei
und dass gegen den Beschwerdeführer 1 am 28. April 2014 ein Urteil des
Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen sei. Der Beschwerdeführer 1 sei mit
diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat auf Demonstratio-
nen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wor-
den. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass in seinem La-
den Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil, von dem le-
diglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Original noch in
Syrien befinde, sei der Schwester des Beschwerdeführers 1 am 6. Mai
2014 übergeben worden. Die Beschwerdeführenden hätten erst von die-
sem Urteil erfahren, als sich der Beschwerdeführer 1 darum bemüht habe,
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Beweismittel im Zusammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung
vor Ort und seiner Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine
Schwester im Herbst 2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Schwester sei
zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in
ihren früheren Telefonaten nur die Besuche durch die syrischen Behörden
erwähnt habe. Insgesamt wiesen die Beschwerdeführenden aufgrund fol-
gender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: sie gehörten der kurdischen
Ethnie an, es handle sich um eine politisch aktive Familie, der Beschwer-
deführer 1 sei als Regimegegner identifiziert worden, der Sohn F._______
habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die Söhne H._______ und
G._______ hätten den syrischen Militärdienst verweigert und die Töchter
I._______ und J._______ sowie H._______ und der Beschwerdeführer 3
würden in der Schweiz in Verbindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in
diesen Zusammenhang bekannt, dass das syrische Regime gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vor-
gehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienange-
hörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Ge-
fahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Der Be-
schwerdeführer 1 sei ins Visier der syrischen Regierung geraten, womit
ihm nicht nur eine politisch motivierte Inhaftierung sondern mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit auch Folter und schlimmstenfalls eine Hinrichtung
drohe. Er habe bei einer Rückkehr aufgrund des Auffindens des regimekri-
tischen Demonstrationsmaterials als auch aufgrund seiner Teilnahme an
den Demonstrationen und der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne
G._______, H._______ und F._______ mit einer asylrelevanten Verfolgung
zu rechnen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbe-
achtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.2 So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syri-
sche Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens –
mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen hat
(vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenz-
urteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Mi-
lizen in der Heimatregion der Beschwerdeführenden (Al-Qahtaniya, Pro-
vinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch
[Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt,
10.03.2013, , zuletzt abgerufen am
3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden
zum geltend gemachten Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden sind.
Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise
Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auch die Echt-
heit des eingereichten Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom
28. April 2014 in Frage zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der sy-
rischen Behörden kann zudem auch die auf dem Einberufungsbefehl ge-
nannte Rekrutierungssektion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit
dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung
eines vom 20. Februar 2017 datierenden amtlichen Dokuments durch die
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syrischen Behörden am genannten Ort war demnach faktisch nicht mög-
lich. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente ist aufgrund des Feh-
lens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu be-
zeichnen und die Echtheit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal
derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fäl-
schungssicherer Merkmale dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprü-
fung als schwierig erweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten vermochten die Be-
schwerdeführenden auch nicht glaubhaft darzutun, dass dem Sohn
F._______ bei seiner Rückkehr die Einberufung in den Militärdienst drohen
würde, womit sich die Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung in diesem
Zusammenhang erübrigt.
6.3 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang asylre-
levante Nachteile zu gewärtigen hätten. Sie haben lediglich wie zahlreiche
andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Ihren
Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich dabei speziell
hervorgetan hätten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdefüh-
renden auch nie geltend gemacht haben, sie hätten in diesem Zusammen-
hang Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden
als Demonstranten und somit regimefeindliche Personen identifiziert wor-
den wären.
6.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass
allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf
der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründe gezielt zu treffen. Solches ist für die Beschwerdeführen-
den zu verneinen, da die von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren geschil-
derten Nachteile (schwieriger Alltag beziehungsweise allgemein schlechte
Sicherheitslage und Zusammenbruch des Schulsystems), wie die Vo-
rinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der
Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Ein-
schränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise
zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist.
6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage
der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten
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der Söhne H._______ und G._______ zu verneinen. Den Akten sind kei-
nerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in diesem
Zusammenhang je Probleme gehabt hätten, und sie haben diesbezüglich
auch nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben.
6.6 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20)
zu subsumieren, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde
durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
D-5677/2018
Seite 11
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: