Abtei lung IV
D-5678/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
unbekannter Herkunft,
vertreten durch Simea Merz,
Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug; Verfügung des BFM vom
8. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5678/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
29. September 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangszentrum (...) um Asyl
nachsuchte,
dass er dort am 4. Oktober 2005 summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde den damals noch
minderjährigen Beschwerdeführer am 21. Februar 2006 im Beisein
einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im
Wesentlichen geltend machte, er sei Staatsangehöriger der
Elfenbeinküste mit letztem Wohnsitz in (...),
dass sein Vater aus der Elfenbeinküste stamme, seine Mutter dagegen
aus Guinea sei,
dass er im Jahr 1997 zusammen mit seinen Eltern nach Guinea
gegangen sei, seine Mutter jedoch dort im Jahr 1998 an einer
Krankheit gestorben sei, worauf er und sein Vater in die Elfenbeinküste
zurückgekehrt seien,
dass im Jahr 2003 die Rebellen ins Dorf gekommen seien und alle
Häuser in Brand gesteckt sowie seinen Vater umgebracht hätten,
dass die Rebellen ihn unter Todesdrohungen gezwungen hätten, mit
ihnen zu gehen,
dass er in der Folge bis zu seiner Ausreise bei den Rebellen gelebt
und für sie Hausarbeiten erledigt habe,
dass er einmal gezwungen worden sei, einen Menschen zu
erschiessen,
dass sein Gruppenchef ihm schliesslich geholfen habe, den Rebellen
zu entkommen und aus dem Land zu flüchten,
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dass er aus diesen Gründen sowie wegen der allgemeinen Lage in der
Elfenbeinküste ungefähr im Herbst 2005 in einem Schiff aus seinem
Heimatland ausgereist und via Italien in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. August 2006 - eröffnet am 10. August 2006 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft,
dass insbesondere die angebliche Herkunft aus der Elfenbeinküste
nicht geglaubt werden könne, da der Beschwerdeführer über die
geographischen und politischen Gegebenheiten seines angeblichen
Heimatlandes sowie die dortigen Kriegshandlungen nur ungenügend
habe Auskunft geben können,
dass er ausserdem auf dem Personalienblatt seine Staatsangehörig-
keit zunächst mit "Guinea" angegeben habe,
dass er im Weiteren diffuse und undifferenzierte Angaben zum Angriff
der Rebellen sowie zu seinem zweijährigen Aufenthalt bei diesen
gemacht habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen sei, der unbegleitete,
minderjährige Beschwerdeführer stamme nicht aus der Elfenbeinküste,
sondern aus Guinea,
dass es jedoch nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu forschen,
dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen davon
auszugehen sei, er verfüge in seinem tatsächlichen Herkunftsland
über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz,
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dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
5. September 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei
hinsichtlich der Ziffern 3-5 des Dispositivs (Wegweisung und Vollzug)
aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde ein Auszug aus dem (inzwischen ausser Kraft
gesetzten) Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), ein Auszug aus den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 13, ein Auszug aus den Weisungen über
Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen und nicht urteilsfähigen
Erwachsenen vom 20. September 1999 sowie eine Unterstützungsbe-
stätigung des MNA-Zentrums Lilienberg vom 4. September 2006
beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der damalige Instruktionsrichter der ARK mit Verfügung vom
5. Oktober 2006 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete und dem Beschwerdeführer gleichzeitig mitteilte,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden,
dass das Migrationsamt des Kantons (...) mit Schreiben vom 13. Juni
2008 um prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens ersuchte, da der Beschwerdeführer wiederholt zu
massiven Klagen Anlass gegeben habe,
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2008
Gelegenheit gegeben wurde, sich innert Frist zu einer allfälligen
Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) zu äussern,
dass sich der Beschwerdeführer dazu bis heute nicht vernehmen liess,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Verfahren
per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen
wurden und durch dieses weitergeführt werden, wobei das neue
Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde den Anträgen zufolge lediglich
gegen die Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs (Ziffern 3-5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet,
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dass die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2006 somit
hinsichtlich der Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft in
Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend lediglich zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz die Wegweisung sowie den Vollzug zu Recht angeordnet
hat (vgl. dazu bereits die Verfügung der ARK vom 5. Oktober 2006),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit - in diesem Punkt
unangefochten gebliebener - Verfügung des BFM vom 8. August 2006
abgelehnt wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
(Art. 8 AsylG) findet,
dass die asylsuchende Person im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG),
dass die Behörden bei fehlenden oder falschen Angaben zur Herkunft
nicht gehalten sind, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in
möglichen Heimatstaaten zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2),
dass in diesen Fällen die asylsuchende Person grundsätzlich die
Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung
in den tatsächlichen Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtli-
chen Vollzugshindernisse entgegenstehen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er stamme aus der
Elfenbeinküste,
dass er jedoch keine entsprechenden Beweismittel, namentlich keine
Identitätsdokumente, zu den Akten reichte und ausserdem unzurei-
chende Angaben zu seinem angeblichen Heimatland machte,
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dass gestützt auf die Akten eine Herkunft aus Guinea wahrscheinlicher
erscheint (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung), weshalb im Folgenden die Prüfung der
Wegweisungsvollzugshindernisse - soweit möglich - hinsichtlich des
vermuteten Heimatstaates vorzunehmen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass in Guinea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
die allgemeine Lage im vermuteten Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr
schliessen lässt,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls entgegenstehen
könnten,
dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, womit
er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr unter den Anwendungsbereich des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) fällt und die bei minderjährigen
Asylsuchenden gebotene, an Art. 22 KRK respektive am Kindeswohl
orientierte Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG entfällt,
dass sich damit insbesondere auch die bei unbegleiteten
Minderjährigen praxisgemäss unerlässlichen und von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen hinsichtlich der Situation des
Minderjährigen im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland erübrigen,
dass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sowie
die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel demnach
nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des
Beschwerdeführers vielmehr eine reguläre individuelle
Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt und es ihm
zuzumuten ist, im Heimatland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
dass ein Onkel des Beschwerdeführers den Akten zufolge in (...),
Guinea, lebt, der Beschwerdeführer diesen persönlich kennt (vgl. A13,
S. 4) und bei Bedarf ausfindig machen könnte,
dass somit das Bestehen eines zumindest rudimentären Beziehungs-
netzes in Guinea zu bejahen ist,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Ausweisung nach Guinea in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte,
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dass unter diesen Umständen in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage
abzusehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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