B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5678/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Huber & Omuri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
D-5678/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
15. Dezember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie
summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am
19. Juni 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den
Asylgründen an.
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und
habe vor ihrer Ausreise mit ihrer Familie im Quartier C._______ in der Stadt
Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Pro-
vinz Al-Hasaka gelebt. Sie habe die (…) und die (…) Schule bis zur (…)
Schulklasse besucht und abgeschlossen. Der Vater habe eine (…)werk-
statt und einen (…)laden betrieben. Am Tag der Ausreise habe er an einer
Demonstration teilgenommen. In der Stadt habe es nach der Demonstra-
tion eine Explosion gegeben und ihr Vater sei für kurze Zeit verschwunden.
Als er zurückgekehrt sei, seien sie mit der Familie anschliessend ausge-
reist.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Fotografien des (…)la-
dens des Vaters, Fotografien des (…), das Familienbüchlein sowie ID-Ko-
pien des Vaters, der Mutter und des Bruders D._______ ein.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 3. September 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Ver-
fügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sei sie als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
D-5678/2018
Seite 3
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhil-
febestätigung der (…) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines Einberufungs-
befehls betreffend ihren Bruder D._______ vom 20. Februar 2017 sowie
die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren
Vater E._______ vom 28. April 2014.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht
geleistet wurde.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin das
Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren Vater E._______
vom 28. April 2014 sowie den Einberufungsbefehl betreffend den Bruder
D._______ vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es
seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-5678/2018
Seite 4
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen („Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts“) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegrün-
det erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen
ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben
soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe
der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat ein-
lässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet wer-
den, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat
leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die
vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr
explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche
jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen
aufzuheben.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
Das Vorbringen, sie habe Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage
und des Bürgerkriegs verlassen, erweise sich als nicht asylrelevant, da im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3
AsylG genannten Gründe zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestritte-
nermassen schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf die dort
D-5678/2018
Seite 5
zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zu-
rückzuführen. Was das Vorbringen ihres Vaters, die Familie würde Gefahr
laufen, getötet zu werden, da man Demonstrationsmaterial der Yekiti-Par-
tei, welches er in seinem (…)laden versteckt gehabt habe, entdeckt habe
und er somit von den syrischen Behörden identifiziert beziehungsweise
verfolgt worden sei, angehe, so sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten,
aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syri-
schen Behörden in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im
Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der
Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen habe. Es erscheine
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt iden-
tifiziert und daher verfolgt worden sei. Sodann würden auch die Demonst-
rationsteilnahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da – ohne ihre
persönliche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstra-
tionen ab dem Jahre 2011 zu verkennen – nicht davon auszugehen sei,
dass sie von den syrischen Behörden als Demonstrantin und somit als re-
gimefeindliche Person identifiziert worden sei. Diese Einschätzung werde
durch ihre Aussage, weder sie noch die Familie habe je Probleme mit den
Behörden gehabt, unterstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe
vor, um anzunehmen, dass sie vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen
habe. Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen,
dass sie selber infolge der militärischen Aufgebote ihrer Brüder ernsthafte
Nachteile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es sei des-
halb nicht davon auszugehen, dass ihr in diesem Zusammenhang Re-
flexverfolgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel
nicht geeignet, diese Einschätzungen umzustossen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihre Aussagen zahl-
reiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Sie habe le-
bensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Ne-
ben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad
der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich
dem Erlebten entsprächen. Was die Präsenz der syrischen Behörden in
Tirbespiyê betreffe, so habe ihr Vater anlässlich der Anhörung dargelegt,
dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung nicht
mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene der
YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil
nach wie vor Ort gewesen. Dessen Angestellte hätten der Regierung Infor-
mationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haft-
D-5678/2018
Seite 6
befehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis ge-
habt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die
Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche
auch, dass ihr Bruder F._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen ihren Va-
ter am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen
sei. Ihr Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat
auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass
in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil,
von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Origi-
nal noch in Syrien befinde, sei der Tante väterlicherseits am 6. Mai 2014
übergeben worden. Sie habe erst von diesem Urteil erfahren, als sich ihr
Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zusammenhang mit der Prä-
senz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu be-
schaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kon-
taktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil
wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche
durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt weise sie auf-
grund folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: Sie gehöre der kur-
dischen Ethnie und einer politisch aktiven Familie an, der Vater sei als Re-
gimegegner identifiziert worden, der Bruder D._______ habe einen Einbe-
rufungsbefehl erhalten, die Brüder G._______ und F._______ hätten den
syrischen Militärdienst verweigert und sie sowie ihre Schwester H._______
und ihre Brüder G._______ und I._______ würden in der Schweiz in Ver-
bindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang be-
kannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche
Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnis-
mässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Re-
gimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in
höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Ihr drohe aufgrund ihres Vaters und der
Militärdienstverweigerung der Brüder Reflexverfolgung. Eventualiter sei sie
aufgrund ihrer Vorgeschichte und ihres exilpolitischen Engagements als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-5678/2018
Seite 7
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwer-
deführerin entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die
syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens
– mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen
hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Refe-
renzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische
Milizen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Al-Qahtaniya, Pro-
vinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch
[Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt,
10.03.2013, , zuletzt abgerufen am
3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden
zum geltend gemachten Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden wäre.
D-5678/2018
Seite 8
Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise
Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auch die Echtheit
des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage
zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann
zudem auch die im Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in
Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Be-
trieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datie-
ren-den amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genann-
ten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der einge-
reichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer
Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echt-
heit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente
in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merk-
male dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig er-
weisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen
ist. Nach dem Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht
glaubhaft darzutun, dass dem Bruder D._______ bei seiner Rückkehr die
Einberufung in den Militärdienst drohen würde, womit sich die Prüfung ei-
ner drohenden Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang erübrigt.
6.3 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Sie hat lediglich wie zahlreiche
andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Ihren
Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich dabei speziell
hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-
führerin auch nie geltend gemacht hat, sie hätte in diesem Zusammenhang
Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden
als Demonstrantin und somit regimefeindliche Personen identifiziert
worden wäre.
6.4 Nicht zu beanstanden ist auch Feststellung der Vorinstanz, dass allge-
meine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der
Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Dies ist für die Beschwerdeführerin zu verneinen, da die
von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile (schwierige
allgemeine Lage in Syrien, Bürgerkrieg), wie die Vorinstanz zu Recht aus-
führt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen
sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt,
D-5678/2018
Seite 9
denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträcht-
licher Teil davon ausgesetzt ist.
6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage
der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten
der Brüder G._______ und F._______ zu verneinen. Den Akten sind
keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und sie hat diesbezüglich auch
nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeit schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese Person sich in einem besonderen Masse exponiert.
Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforde-
rungen nicht. So sind die Mitgliedschaft in einer beziehungsweise die Auf-
tritte mit einer Folkloretanzgruppe und die Publikation solcher Auftritte im
Internet wenn überhaupt als massentypische und geringprofilierte Form
des politischen Protests zu qualifizieren. Demnach ist auch das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
6.7 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5678/2018
Seite 10
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5678/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: