Abtei lung IV
D-5679/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5679/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juni 2004 verliess und nach Aufenthalten in Niger und Libyen am
28. Februar 2008 nach B._______ (Italien) gelangte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 in die Schweiz einreiste
und gleichentags ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank
feststellte, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2008 in Italien um
Asyl nachgesucht hat,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ am 17. Juni 2010 zur Person und zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass für den Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er erklärte, er habe in Italien weder eine Arbeit noch eine Unter -
kunft und Italien gefalle ihm auch aus sprachlichen Gründen nicht
mehr,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach
Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung
habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, wie der
EURODAC-Treffer beweise, habe der Beschwerdeführer am 7. März
2008 ein Asylgesuch in E._______, Italien, eingereicht,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig sei,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zuständigkeit
auf Italien übergegangen sei, da Italien innerhalb der festgesetzten
Frist nicht geantwortet habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 14. Januar 2011 zu erfolgen
habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das
Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von
allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihm sei eine Nachfrist
zur Einreichung bzw. Verbesserung der Beschwerde zu gewähren,
dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
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dass auf die Begründung der Begehren - soweit entscheidwesentlich -
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 11. August 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. August 2010
erklärt, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm
zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine
Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der
Beschwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um
Ansetzung einer Nachfrist zu allfälliger Beschwerdeergänzung
ersuche,
dass dem Beschwerdeführer die offensichtlich von einer Drittperson
verfasste Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse
erfüllt, von unbekannter Seite zugestellt wurde und er diese innert Frist
einreichte,
dass er somit in der Lage war, seine Interessen im Asylverfahren
hinreichend zu wahren,
dass der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer
Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung
gestanden,
dass er allerdings nicht darlegt, bei welcher Beratungsstelle und zu
welchem nächstmöglichen Termin er sich dort oder bei einem Anwalt
hätte beraten lassen können bzw. beraten lassen kann,
dass mithin nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der
Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die
Dienste einer Rechtsberatungsstelle oder eines Anwalts in Anspruch
nehmen wird,
dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht,
eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen, zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen
von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder be-
sonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist,
weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist, als er in E._______ ein Asylgesuch
eingereichte,
dass demnach Italien in Bezug auf eine Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in
Italien weder Unterkunft noch Arbeit und Italien gefalle ihm aus
sprachlichen Gründen nicht mehr, festzuhalten ist, dass Italien unter
anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
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Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet, und sich der Beschwerdeführer selber bei
seinem Aufenthalt in Italien an die Caritas gewandt hat (vgl. A 1/12
S. 8),
dass im Übrigen den Akten keinerlei Hinweise auf eine allfällige
Verletzlichkeit des Beschwerdeführers entnommen werden können,
dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung
zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
bestätigen ist,
dass die Begründungstiefe des BFM – entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift – zwar knapp, jedoch sachgerecht und
rechtsgenüglich ausgefallen ist und es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 11. August 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons D._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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