B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5679/2012
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. März
2009 auf dem Luftweg nach D._______ verliess, sich dort bis zum
30. März 2009 aufhielt und am 31. März 2009 in einem Van illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 7. April 2009 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 14. April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 7. April
2009, A1; Anhörungsprotokoll vom 14. April 2009, A10),
dass der Beschwerdeführer dem BFM eine Faxkopie der Todesurkunde
seines Bruders, ein undatiertes Schreiben der HRC (Human Rights
Commission) Sri Lanka und eines vom 9. Februar 2011 sowie ein Schrei-
ben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 10. Februar 2011 als Be-
weismittel einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am
1. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 31. März 2009 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die nicht ab-
schliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
seien und den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei
und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge, weshalb sie auch
für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedrohung mehr darstelle,
dass es zwar durchaus zutreffe, dass die sri-lankischen Behörden auch
nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran
setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach
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wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der
LTTE vorgehen würden,
dass der Beschwerdeführer jedoch nie geltend gemacht habe, ein aktives
oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
dass sich zudem seinen Ausführungen keine Hinweise entnehmen lies-
sen, wonach die sri-lankischen Behörden heute – mehr als drei Jahre
nach dem Ende des Bürgerkrieges – ein ernsthaftes Interesse daran hät-
ten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, er sei zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass seine Vorbringen daher asylrechtlich unbeachtlich seien und den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhielten,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2012 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
wobei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum
neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen sei,
dass er eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren sei,
dass subeventualiter festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei
unzulässig, und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren,
dass das Original der Beschwerde am 2. November 2012 beim Gericht
einging,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
festgehalten und diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht wird, es
bleibe schleierhaft, inwiefern die Darstellung des Beschwerdeführers der
Logik oder der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufen sollte,
dass er rund eineinhalb Jahre nach seiner Verhaftung davon habe aus-
gehen können, nicht mehr besonders gefährdet zu sein, weshalb er die
Reise nach F._______ unternommen habe,
dass es ihm dank einer Bürgschaft des Friedensrichters auch möglich
gewesen sei, einen Pass zu besorgen,
dass das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und Art. 7
AsylG falsch angewandt habe,
dass die Bestätigung der HRC Sri Lanka die Schutzhaft wörtlich erwähne,
dass das BFM angesichts dessen die eingereichten Beweismittel entwe-
der nicht sorgfältig genug erfasst oder diese ausser Acht gelassen habe,
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wenn es festhalte, der Beschwerdeführer habe die Schutzhaft nicht nach-
gewiesen,
dass der Beschwerdeführer auch wegen der Teilnahme an verschiedenen
Demonstrationen in der Schweiz im Jahr 2009 Gefahr laufe, von den Si-
cherheitskräften seines Heimatlandes zur Rechenschaft gezogen zu wer-
den,
dass sodann die Gefahr bestehe, mit seinem Cousin, der bei der LTTE
einen hohen Rang bekleidet habe, in Verbindung gebracht und deshalb
verfolgt zu werden,
dass eine Rückkehr unzulässig und unzumutbar wäre, da der Beschwer-
deführer befürchten müsse, staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden,
dass übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen ist, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei anlässlich der bei der Verhaf-
tung vom 2. Oktober 2005 durchgeführten Befragung geschlagen worden
und man habe ihm bei der Freilassung mit dem Tod gedroht, sollte er die
LTTE weiterhin unterstützen (vgl. A10 S. 5 F29, S. 6 F38),
dass er sich, nachdem sein Bruder am 12. Oktober 2005 erschossen
worden sei, nach G._______, einem etwas sichereren Ort, begeben habe
(vgl. A10 S. 5 F24, F26),
dass bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Be-
schwerdeführer gelingen konnte, im Frühling 2007 nach F._______ zu
gehen, sich dort während eines Monats an offiziell gemeldeter Adresse
aufzuhalten, ein Visum zu beantragen und sich einen Pass ausstellen zu
lassen (vgl. A1 S. 3/5; A10 S. 11/12 F87/88, F90, F99), ohne mit Schwie-
rigkeiten seitens der heimatlichen Behörden konfrontiert worden zu sein,
dass vielmehr davon auszugehen ist, er wäre behelligt worden, hätten die
Behörden ein tatsächliches Interesse an seiner Person gehabt,
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dass sein Argument, der Friedensrichter habe für ihn gebürgt, weshalb es
ihm möglich gewesen sei, einen Pass zu bekommen, als unbehelfliche
Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal davon ausgegangen werden
darf, die Behörden hätten ihm selbst bei Vorliegen einer allfälligen Bürg-
schaft keinen Pass ausgestellt, falls sie ihn gesucht hätten,
dass auch die Ausreise des Beschwerdeführers über den gut kontrollier-
ten Flughafen von F._______ in der geschilderten Art und Weise (Über-
windung der Passkontrolle mithilfe eines Agenten/Schleppers) nicht mög-
lich gewesen wäre,
dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer unbehelligt ausreisen
liessen, weshalb davon auszugehen ist, er habe in ihren Augen kein Risi-
ko dargestellt,
dass die angebliche Schutzhaft entgegen anderslautender Auffassung
nicht belegt ist, da es sich beim Schreiben vom 9. Februar 2011 der HRC
Sri Lanka um eine Kopie handelt,
dass gemäss der Rechtsprechung Fotokopien im Asylverfahren grund-
sätzlich keine genügende Beweiskraft beigemessen werden kann, da sie
nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE
2007/7 E. 5.1),
dass angesichts dessen auch der Beweiswert der weiteren beim BFM in
Kopie eingereichten Dokumente (Todesurkunde des Bruders, undatiertes
Schreiben der HRC und Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes
vom 10. Februar 2011) zu bezweifeln ist,
dass deshalb die Rüge, das BFM habe die Beweismittel falsch beurteilt,
unbegründet ist,
dass der Beschwerdeführer aus der auf Beschwerdeebene geltend ge-
machten exilpolitischen Tätigkeit ebenso wenig zu seinen Gunsten abzu-
leiten vermag,
dass er in seinem Heimatland politisch nicht aktiv gewesen sein will (vgl.
A1 S. 9), weshalb nicht davon auszugehen ist, er habe seit seiner Ausrei-
se unter besonderer Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestan-
den,
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dass er im Weiteren geltend machte, die anderen Familienmitglieder hät-
ten keine Probleme gehabt, das Militär verdächtige hauptsächlich ihn (vgl.
A10 S. 8 F55),
dass angesichts dessen nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
habe im heutigen Zeitpunkt wegen seines Cousins, der innerhalb der
LTTE einen hohen Rang bekleidet habe, allfällige Verfolgungsmassnah-
men zu befürchten,
dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angefochtene
Verfügung aufgehoben werden sollte,
dass somit der Hauptantrag auf Rückweisung abgewiesen wird,
dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass die anderen Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschät-
zung nichts ändern können, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten auch aus den in Aus-
sicht gestellten Beweismitteln (Bestätigung hinsichtlich seines Cou-
sins/ihn selbst betreffende Vorladung) nichts zu seinem Vorteil abzuleiten
vermag, weswegen darauf verzichtet werden kann, diese abzuwarten,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matland droht,
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dass auch von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der
sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen ist (vgl.
BVGE 2011/24 E. 12.), weshalb der Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge aus der Nordprovinz
stammt und sich dort auch mehrheitlich aufhielt (vgl. A1 S. 1/2),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtspre-
chung davon ausgeht, in der Nordprovinz unter Ausschluss des soge-
nannten "Vanni-Gebietes" herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt
und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass ei-
ne Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass sich jedoch beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfäl-
tige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass zunächst aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der
Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht
in seine Heimat zurückkehren könnte,
dass er im Weiteren die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung als
Landwirt und als Betreiber einer Telefonzentrale verfügt (vgl. A1 S. 4),
Voraussetzungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von
Nutzen sein werden,
dass auch vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes
auszugehen ist, zumal die Mutter und mehrere Geschwister des Be-
schwerdeführers in Sri Lanka leben (vgl. A1 S. 5),
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dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete
im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: