B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5679/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Huber & Omuri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2015 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
15. Dezember 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am 19. Juni 2018
hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an.
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
habe vor seiner Ausreise mit seiner Familie im Quartier C._______ in der
Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in
der Provinz Al-Hasaka gelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse be-
sucht und daneben im (…)laden seines Vaters gearbeitet. Zudem habe er
in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages sei es zu einer
Explosion gekommen. Der Vater habe Demonstrationsmaterial der Yekiti-
Partei in seinem Laden versteckt gehabt. Er und sein Bruder D._______
hätten das Demonstrationsmaterial an jenem Tag auch wieder im Laden
versteckt. Als sie vom Laden weggegangen seien, hätten sie kurz darauf
einen lauten Knall wahrgenommen. Zusammen mit seinem Bruder
D._______ sei er zu einer Bäckerei gelaufen, wo sie später von der Familie
abgeholt worden und gemeinsam ausgereist seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotografien des (…)ladens
des Vaters, Fotografien des (…), das Familienbüchlein sowie ID-Kopien
des Vaters, der Mutter und von ihm selbst ein.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 3. September 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfü-
gung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als
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Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhilfe-
bestätigung der (…) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines ihn betreffenden
Einberufungsbefehls vom 20. Februar 2017 sowie die Kopie eines Urteils
des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend seinen Vater E._______ vom
28. April 2014.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der e Instruktionsrich-
ter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 frist-
gerecht geleistet wurde.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte der Beschwerdeführer das
Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend seinen Vater E._______
vom 28. April 2014 sowie den ihn betreffenden Einberufungsbefehl vom
20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es seien die beiden Do-
kumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutre-
ten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer formelle Rügen („Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts“) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegrün-
det erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen
ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben
soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe
des Beschwerdeführers beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat ein-
lässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet wer-
den, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat
leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die
vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr
explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche
jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen
aufzuheben.
4.
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
Das Vorbringen, er habe Syrien aufgrund der allgemein schlechten Lage
verlassen, erweise sich als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg
oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung
im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Ab-
sicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe gezielt zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestrittenermassen
schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit
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herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzu-
führen. Sodann habe er geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenom-
men und für die Yekiti-Partei Demonstrationsgegenstände versteckt zu ha-
ben, welche anlässlich der Explosion zum Vorschein gekommen sein. Sein
Vater habe in dieser Hinsicht ausgeführt, er sei aufgrund dessen als Revo-
lutionsführer identifiziert worden, weshalb die Familie Gefahr laufen würde,
von den Behörden getötet zu werden. Die Glaubhaftigkeit der behaupteten,
aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syri-
schen Behörden sei in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung
im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme
der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen habe. Es er-
scheine deshalb unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt identifi-
ziert und verfolgt worden sei. Sodann würden auch die Demonstrationsteil-
nahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da – ohne seine persön-
liche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen
ab dem Jahre 2011 zu verkennen – nicht davon auszugehen sei, dass er
von den syrischen Behörden als Demonstrant und somit als regimefeindli-
che Person identifiziert worden sei. Diese Einschätzung werde durch seine
Aussage, weder er noch die Familie habe je Probleme mit den Behörden
gehabt, unterstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um an-
zunehmen, dass er vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen habe.
Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass er
selber infolge der militärischen Aufgebote seiner Brüder ernsthafte Nach-
teile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es sei deshalb
nicht davon auszugehen, dass ihm in diesem Zusammenhang Reflexver-
folgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht ge-
eignet, diese Einschätzungen umzustossen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass seine Aussagen zahl-
reiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufweisen würden. Er habe le-
bensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Ne-
ben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad
der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich
dem Erlebten entsprächen. Was die Präsenz der syrischen Behörden in
Tirbespiyê anbelange, so habe sein Vater anlässlich der Anhörung darge-
legt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung
nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene
der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil
nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Regierung Infor-
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mationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haft-
befehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis ge-
habt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die
Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche
auch, dass sein Bruder D._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen seinen
Vater am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen
sei. Sein Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den
Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn
Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden,
dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das
Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das
Original noch in Syrien befinde, sei der Tante väterlicherseits am 6. Mai
2014 übergeben worden. Er habe erst von diesem Urteil erfahren, als sich
sein Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zusammenhang mit der
Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu be-
schaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kon-
taktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil
wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche
durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt weise er aufgrund
folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: Er gehöre der kurdischen
Ethnie und einer politisch aktiven Familie an, der Vater sei als Regimegeg-
ner identifiziert worden, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die
Brüder F._______ und D._______ hätten den syrischen Militärdienst ver-
weigert und seine Schwestern G._______ sowie H._______ und seine
Brüder F._______ und I._______ würden in der Schweiz in Verbindung mit
der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass
das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner
mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer
bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern
seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechts-
güter ausgesetzt. Ihm drohe Verfolgung aufgrund seiner Militärdienstver-
weigerung sowie Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters sowie der Mili-
tärdienstverweigerung seiner Brüder.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag gemäss Art. 3
Abs. 3 AsylG nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in die-
sem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art.
3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syrische
Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit
Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen hat
(vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenz-
urteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Mi-
lizen in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Al-Qahtaniya, Provinz
Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch [Berlin],
Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt,
10.03.2013, , zuletzt abgerufen am
3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden
zum geltend gemachten Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden ist.
Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise
Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auch die Echtheit
des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage
zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann
zudem auch die auf dem Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssek-
tion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr
in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017
datieren-den amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am ge-
nannten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der ein-
gereichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer
Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echt-
heit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente
in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merk-
male dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig er-
weisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen
ist. Somit vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzutun,
dass ihm die Einberufung in den Militärdienst droht.
6.3 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Er hat lediglich wie zahlreiche
andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Seinen
Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass er sich dabei speziell
hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer auch nie geltend gemacht hat, er hätte in diesem Zusammenhang
Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden
als Demonstrant und somit regimefeindliche Person identifiziert worden ist.
6.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass
allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf
der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründe zu treffen. Solches ist für den Beschwerdeführer zu ver-
neinen, da die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nach-
teile (schwierige allgemeine Lage in Syrien), wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzu-
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führen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen han-
delt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein be-
trächtlicher Teil davon ausgesetzt ist.
6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage
der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten
der Brüder F._______ und D._______ zu verneinen. Den Akten sind
keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und er hat diesbezüglich auch
nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben.
6.6 Was die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe angeht, so
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese in keiner Weise sub-
stanziiert beziehungsweise sich nicht auf Umstände beruft, die er selbst
gesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
gemäss Praxis die (illegale) Ausreise selbst und das Stellen eines Asylge-
suchs im Ausland nicht zur Annahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei
einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten.
6.7 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: