Abtei lung IV
D-5680/2006/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Usbekistan,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger,
Berner Rechtsberatungsstelle für, Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienasyl und Einreisebewilligung; Verfügung des
BFM vom 15. August 2006 i. S. N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5680/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 hiess das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 23. September 2005 gut. Ihr Sohn wurde
in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin einbezogen. In der Folge erteilte die zuständige
kantonale Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 19. Juni 2006 stellte die Beschwerde-
führerin ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihrer
Mutter, Y._______, wohnhaft in Russland.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2006 (Ausgang BFM: 14. August 2006;
eröffnet am 15. August 2006) verweigerte das BFM der Mutter der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz sowie den Einbezug in
das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 an die vormalige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin
beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch
um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und es sei ihrer
Mutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 verzichtete der
zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
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F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober
2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen
Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundes-
verwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weiterge-
führt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs.
2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen,
dass in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Personen, denen das
Bundesamt den Einbezug von Familienangehörigen in das Familien-
asyl verweigert hat, praxisgemäss selbständig zur Beschwerde befugt
sind. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
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3.
3.1 Im Gesuch vom 19. Juni 2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Usbekistan einen
sehr engen und intensiven Kontakt mit ihrer Mutter, welche ebenfalls in
A._______ gewohnt habe, gepflegt. Sie habe ihre alleinstehende
(verwitwete) und betagte Mutter (Jahrgang 1927) mehrmals täglich
aufgesucht, da sie sich inbesondere um deren Haushalt und
Verpflegung sowie um deren medizinische Versorgung gekümmert
habe. Da ihre Mutter an verschiedenen Gebrechen leide
(Kreislaufstörungen, Schwindel, Sehbehinderung) und deswegen
insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, ausser Haus selbständig
Besorgungen zu machen oder den Arzt aufzusuchen, sei sie
hinsichtlich der Bewältigung der genannten Aufgaben von der
Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Nachdem die Beschwerde-
führerin aus Usbekistan geflüchtet sei, habe sich ihre in Russland
wohnhafte Schwester vorübergehend um die Mutter gekümmert. Ende
Januar/Anfang Februar 2006 sei die Mutter dann nach B._______,
Russland, gezogen, wo auch ihr Sohn mit seiner Familie wohnhaft sei.
Im März 2006 habe sie dort eine kleine Wohnung bezogen. Allerdings
seien weder die Schwester noch der Bruder der Beschwerdeführerin in
der Lage, sich angemessen um die Mutter zu kümmern. Die Schwester
wohne zu weit weg und werde im Übrigen demnächst in die USA
auswandern. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe infolge seiner
beruflichen Tätigkeit keine Zeit, sich um die tägliche Versorgung und
Pflege der Mutter zu kümmern. Aus finanziellen Gründen könne er
auch keine Drittperson damit beauftragen. Die Mutter selber verfüge
über kein eigenes Einkommen, ebensowenig die Beschwerdeführerin.
Ein Aufenthalt der Mutter in einem Pflegeheim wäre daher finanziell
untragbar. Die Mutter sei inzwischen auch bei der täglichen
Körperpflege sowie beim An- und Ausziehen auf Hilfe angewiesen.
Ihre gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert. Der
Zugang zu ärztlicher Versorgung sei erschwert, weil sie in Russland
nicht krankenversichert sei. Die Mutter sei von der Hilfe der
Beschwerdeführerin abhängig, da sich sonst niemand um sie
kümmern könne.
3.2 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst die
rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und
den Einbezug ins Asyl dar und äusserte im Anschluss daran die
Auffassung, aufgrund der Aktenlage erscheine es als zumutbar, dass
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sich der Bruder oder die Schwester der Beschwerdeführerin, welche
beide in Russland wohnhaft seien, um die Mutter kümmerten. Somit
bestehe keine Notlage, welche nur durch eine Aufnahme in der
Schweiz beseitigt werden könne.
3.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Notlage der Mutter könne
nicht durch die Geschwister der Beschwerdeführerin gemildert
werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebe zwar in derselben
russischen Stadt wie die Mutter, sei aber dennoch nicht in der Lage,
sich angemessen um seine Mutter zu kümmern. Als Erzieher an einer
Schule für behinderte Kinder müsse er viel und unregelmässig
arbeiten und werde überdies schlecht entlöhnt. Mit seinem
bescheidenen Einkommen müsse er bereits seine Ehefrau sowie die
beiden in der Ausbildung befindlichen Töchter unterhalten, weshalb er
in finanzieller Hinsicht nichts für die Mutter tun könne. Im Weiteren sei
das Verhältnis zwischen der Mutter und ihrem Sohn angespannt, weil
die Mutter und die Schwiegertochter nicht miteinander auskämen.
Wenn sich der Bruder der Beschwerdeführerin persönlich der
intensiven Pflege der Mutter widmen müsste, würde es aufgrund der
herrschenden Spannungen vermutlich zu Auseinandersetzungen
kommen. Für die Mutter wäre dies ein zusätzlicher Stressfaktor. Die
ebenfalls in Russland wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin
werde in den nächsten Monaten zu ihrer Tochter in die USA
emigrieren. Der entsprechende Antrag sei zurzeit noch in Bearbeitung;
es sei jedoch davon auszugehen, dass er gutgeheissen werde.
Weitere Alternativen vor Ort gebe es nicht. Somit sprächen besondere
Umstände für die beantragte Familienvereinigung in der Schweiz.
4.
4.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige
von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familien-
vereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe
Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie
behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer
Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen
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im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und
befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
berücksichtigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie
vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
4.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen
Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich
einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen
in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000
Nr. 27 E. 5.f; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können -
in atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der
Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer
solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person
bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall
erfüllt sind.
5.1 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 stellte das BFM fest, dass
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG erfülle. Demzufolge wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Der
Einbezug von nahen Angehörigen in den Status der Beschwerde-
führerin gemäss Art. 51 AsylG ist damit grundsätzlich möglich.
5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen würden,
der Mutter der Beschwerdeführerin Familienasyl zu gewähren.
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5.2.1 Den Akten zufolge benötigt die Mutter der Beschwerdeführerin
aufgrund ihres relativ hohen Alters sowie ihrer gesundheitlichen
Probleme (Kreislaufstörungen, Schwindel, Sehbehinderung, Osteo-
porose, Magenprobleme, Kopfschmerzen, Ängste, Schlaflosigkeit)
Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags, namentlich beim An- und
Auskleiden, bei der Körperpflege, der medizinischen Versorgung, im
Haushalt, beim Einkaufen und beim Gang zum Arzt. Diese
Hilfestellungen wurden vor ihrer Flucht aus Usbekistan durch die
Beschwerdeführerin geleistet. Nach der Flucht der Beschwerdeführerin
kümmerte sich zunächst ihre Schwester um die Mutter. Zurzeit lebt die
Mutter in der Nähe des Sohnes in B._______, Russland, in einer
eigenen Wohnung. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen,
dass sowohl die Schwester als auch der Bruder der Beschwerde-
führerin grundsätzlich in der Lage sind, sich um ihre Mutter ange-
messen zu kümmern.
5.2.2 Seitens der Beschwerdeführerin wird hinsichtlich ihrer
Schwester geltend gemacht, diese lebe nicht in der Nähe von
B._______ und werde überdies in Kürze in die USA auswandern. Es
ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Schwester der Beschwerde-
führerin inzwischen tatsächlich in die USA emigriert ist. Deshalb ist
davon auszugehen, diese lebe nach wie vor in Russland. Die
Schwester hat sich den Akten zufolge bereits in der Vergangenheit
erfolgreich um die Mutter gekümmert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb
dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte. Um das Problem der
geographischen Distanz zwischen dem Wohnort der Schwester der
Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu umgehen, könnte die Mutter
im Übrigen in die Nähe ihrer zweiten Tochter ziehen.
5.2.3 Aber auch dem Bruder der Beschwerdeführerin respektive
dessen Familie ist es durchaus zuzumuten, sich um die in derselben
Stadt wohnhafte Mutter zu kümmern und ihr die notwendige Pflege
und Fürsorge zukommen zu lassen. Es wird nicht glaubhaft gemacht,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin rund um die Uhr
pflegebedürftig ist. Somit dürfte es ausreichen, wenn der Sohn zwei-
bis dreimal pro Tag bei seiner Mutter vorbeischauen würde, um nach
dem Rechten zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass er trotz seiner
Arbeit als Erzieher die dazu notwendige Zeit finden würde. Für
gewisse Aufgaben könnten im Übrigen auch die beiden Enkelinnen
eingesetzt werden; dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch zu
diesen ein gespanntes Verhältnis habe, wird nicht geltend gemacht.
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Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für ihre Mutter aufgrund
ihrer Differenzen mit der Schwiegertochter untragbar, in derart hohem
Mass von ihrem Sohn abhängig zu sein, lässt die vorgenannte Lösung
nicht als unmöglich erscheinen, zumal diese Problematik in
zahlreichen Familien besteht. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin lieber zu ihrer Tochter in die Schweiz
kommen würde, weil sie mit dieser ein gutes Verhältnis hat. Im
Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht akzeptieren
kann, dass sie von ihrem Sohn und damit indirekt auch von ihrer
Schwiegertochter abhängig ist, kann jedoch keine relevante Notlage
erblickt werden, die eine Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin
in der Schweiz unumgänglich machen würde.
5.2.4 Schliesslich erscheint es aufgrund der Aktenlage entgegen der
von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht als
ausgeschlossen, dass ihre Mutter zumindest teilweise durch
Drittpersonen betreut und versorgt werden könnte. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit könnten die finanziellen Mittel dafür von den
Familienmitgliedern gemeinsam aufgebracht werden. Seitens der
Beschwerdeführerin wird zwar geltend gemacht, sie selber verfüge
über kein Einkommen, und ihr Bruder müsse bereits seine eigene
Familie unterstützen; auch ihre Mutter verfüge über kein eigenes
Einkommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin als pensionierte Buchhalterin rentenberechtigt ist,
weshalb das Vorbringen, wonach sie kein eigenes Einkommen
beziehe, nicht glaubhaft erscheint. Ausserdem verfügte zumindest die
Beschwerdeführerin, eventuell auch ihre Mutter, in A._______ über
Wohneigentum (vgl. A2, S. 4), welches gegebenenfalls (falls dies nicht
bereits geschehen ist) verkauft werden könnte. Den Akten ist weiter zu
entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin Architektin
ist. Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrem
Einkommen ebenfalls einen Beitrag an die Kosten einer zumindest
teilweisen Fremdbetreuung der Mutter leisten könnte.
5.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Wohnort nicht auf sich allein
gestellt ist. Neben ihrem Sohn und dessen Familie könnte sich auch
ihre zweite, vermutungsweise weiterhin in Russland wohnhafte Tochter
um sie kümmern. Allenfalls könnten die drei Kinder gemeinsam eine
zumindest teilweise Fremdbetreuung ihrer Mutter finanzieren.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die von der Mutter benötigte
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Unterstützung dadurch sichergestellt werden kann. Inzwischen lebt die
Mutter bereits seit bald zwei Jahren in B._______. Es ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Zustand der Mutter seit
der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2006
nicht wesentlich verschlechtert hat, da dies der Beschwerdeinstanz
ansonsten mit Sicherheit mitgeteilt worden wäre. Dieser Umstand
weist ebenfalls darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an
ihrem derzeitigen Wohnort adäquat versorgt und gepflegt wird. Die
emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Mutter kann im Übrigen auch mittels Telefongesprächen
aufrechterhalten werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Mutter ab und zu in Russland zu
besuchen; immerhin reiste sie den Akten zufolge bereits einmal
beruflich nach Russland respektive zog eine solche Reise zumindest
in Betracht (vgl. das Gesuch vom 7. Februar 2006 um Ausstellung
eines Reisedokuments).
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Mutter der
Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht in einer
existenzbedrohenden Lage befindet, welche nur durch eine
Wiedervereinigung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der
Schweiz abgewendet werden könnte. Somit bestehen keine
besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG.
5.4 Da die Mutter der Beschwerdeführerin gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen nicht anspruchsberechtigt im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG ist, kann eine nähere Prüfung der in E. 4.2
erwähnten allgemeinen Voraussetzungen (u.a. vorbestehender
gemeinsamer Haushalt) sowie von Art. 51 Abs. 4 AsylG unterbleiben.
5.5 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz
hat das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer
Kostenauflage abzusehen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per
Kurier)
- den _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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