B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5680/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Huber & Omuri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 20. November 2015 suchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
15. Dezember 2015 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie
summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu den Asylgründen. Am
19. Juni 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den
Asylgründen an.
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und
habe bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie im Quartier C._______ in der
Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in
der Provinz Al-Hasaka gelebt. Sie habe die Matura abgeschlossen und (…)
Semester (…) an der Universität von D._______ studiert. Neben der
Schule und dem Studium habe sie im (…)laden ihres Vaters gearbeitet. Am
7. Januar 2014 sei sie entführt und einige Tage festgehalten worden. Die
Entführer hätten ihren Vater kontaktiert und Forderungen an ihn gestellt.
Ihr Vater habe das Geld bezahlt und sie gemeinsam mit Hilfe zweier Onkel
befreit. Sie wisse nicht, um wen es sich bei den Entführern gehandelt habe.
Sodann sei ihr Vater in einer Partei gewesen und habe Demonstrationsma-
terial in seinem Laden versteckt. Am 14. Februar 2014 sei es nach einer
Demonstration zu einer Explosion im Stadtzentrum gekommen, worauf ihr
Vater sich auf die Suche nach ihren Brüdern gemacht habe. Nach etwa
vierzig bis fünfundvierzig Minuten sei er zurückgekehrt und sie hätten sich
gemeinsam zu einer Bäckerei begeben, wo sich ihre Brüder aufgehalten
hätten. Anschliessend habe die Familie sich in die Türkei begeben.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Studentenausweis,
vier Fotos aus der Schweiz sowie ihre Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 3. September 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug zufolge Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D-5680/2018
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin diese Ver-
fügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sei sie als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand.
Die Beschwerdeführerin reichte folgende Beweismittel ein: eine Sozialhil-
febestätigung der (…) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines Einberufungs-
befehls betreffend ihren Bruder E._______ vom 20. Februar 2017 sowie
die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren
Vater F._______ vom 28. April 2014.
E.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht
geleistet wurde.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin das
Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend ihren Vater F._______
vom 28. April 2014 sowie den Einberufungsbefehl betreffend den Bruder
E._______ vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragte, es
seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen („Verletzung der Pflicht zur
vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts“) erhebt, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegrün-
det erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen
ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben
soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe
der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat ein-
lässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet wer-
den, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat
leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die
vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr
explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche
jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht
keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen
aufzuheben.
4.
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Seite 5
4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen n an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zunächst könne
ihr die Entführung im Januar 2014 nicht geglaubt werden. Das Vorbringen,
entführt worden zu sein, habe sie erst anlässlich der Anhörung geltend ge-
macht und obwohl sie geschildert habe, dass die Eltern von diesem Ereig-
nis gewusst hätten, seien deren Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen,
welche die angebliche Entführung bestätigen würden. Als Erklärung für das
nachgeschobene Vorbringen habe sie angegeben, sie habe keine Gele-
genheit gehabt, ihre Gründe anlässlich der BzP zu nennen und mit ihren
Eltern ausserdem vereinbart, nie wieder über das Ereignis zu sprechen.
Diese Antworten vermöchten nicht zu überzeugen, zumal dem Protokoll
der BzP entnommen werden könne, dass sie Gelegenheit gehabt habe,
sich zu allen Gesuchgründen zu äussern. Selbst für den Fall dass die Ent-
führung als glaubhaft einzustufen sei, sei sie aber in asylrechtlicher Hin-
sicht nicht relevant, da nicht ersichtlich sei, dass es sich dabei um eine
asylrelevante Verfolgungshandlung, die auf einem der in Art. 3 AsylG ab-
schliessend aufgezählten Verfolgungsmotive beruhe, gehandelt habe. Des
Weiteren sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst erleb-
ten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden in Frage
zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdi-
schen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-
Qamishli – zurückgezogen habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt identifiziert und daher verfolgt
habe. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnahmen der Familie
keine Asylrelevanz entfalten, da – ohne ihre persönliche Sympathie und
das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2011 zu
verkennen – nicht davon auszugehen sei, dass sie von den syrischen Be-
hörden als Demonstranten und somit als regimefeindliche Personen iden-
tifiziert worden seien. Diese Einschätzung werde durch ihre Aussage, we-
der sie noch die Familie habe je Probleme mit den Behörden gehabt, un-
terstützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um anzunehmen,
dass sie vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen hätte. Das Vorbringen,
sie habe Syrien wegen der allgemein schwierigen Lage in Folge des Krie-
ges verlassen beziehungsweise sie habe dort auch nicht studieren können
und keine Perspektiven gehabt, erweise sich als nicht asylrelevant, da im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile
keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie
nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3
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AsylG genannten Gründe gezielt zu treffen. Die Situation in Syrien sei un-
bestrittenermassen schwierig, jedoch seien die geschilderten Nachteile auf
die dort zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Ge-
walt zurückzuführen. Sie habe auch subjektive Nachfluchtgründe geltend
gemacht, indem sie vorgebracht habe, sie habe sich in der Schweiz der
Wahde- respektive der Yekiti-Partei angeschlossen, wobei sie aber ledig-
lich der Tanzgruppe beigetreten sei. Nach Prüfung der Akten und bei einer
Gesamtwürdigung der geltend gemachten Vorbringen bestehe jedoch kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass sie aufgrund potentieller Nach-
fluchtgründe bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten habe. Den Akten seien ferner keinerlei Hinweise darauf zu ent-
nehmen, dass sie selber infolge der militärischen Aufgebote ihrer Brüder
ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt habe beziehungsweise hätte. Es
sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihr in diesem Zusammenhang
Reflexverfolgung drohe. Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel
nicht geeignet, diese Einschätzungen umzustossen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass ihre Aussagen zahl-
reiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufwiesen. Sie habe lebensnahe,
widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Neben der
schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad der Aus-
führungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich dem Er-
leben entsprächen. Im Zusammenhang mit der geschilderten Entführung
sei festzuhalten, dass auf Seite 2 des BzP-Protokolls notiert sei, dass nicht
jeder Punkt ausführlich erfragt werde. Zudem sei zu beachten, dass die
Entführung nicht für die im Februar 2014 erfolgte Ausreise ausschlagge-
bend gewesen sei und auch ihre Erklärung, weshalb innerhalb der Familie
nicht darüber gesprochen worden sei erscheine plausibel. Sie habe den
besagten Tag äusserst glaubhaft geschildert, weshalb davon auszugehen
sei, dass die Entführung stattgefunden habe. Was die Präsenz der syri-
schen Behörden in Tirbespiyê betreffe, so habe ihr Vater anlässlich der An-
hörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der
Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung
durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien je-
doch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Re-
gierung Informationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschrei-
bungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Be-
fugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor
durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor
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Ort spreche auch, dass ihr Bruder H._______ aufgrund eines Einberu-
fungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass
gegen ihren Vater am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-
Qamishli ergangen sei. Ihr Vater sei mit diesem Urteil wegen Volksverhet-
zung gegen den Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso
entnommen werden, dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefun-
den worden sei. Das Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht wer-
den könne, da sich das Original noch in Syrien befinde, sei der Tante vä-
terlicherseits am 6. Mai 2014 übergeben worden. Sie habe erst von diesem
Urteil erfahren, als sich ihr Vater darum bemüht habe, Beweismittel im Zu-
sammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner
Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine Schwester im Herbst
2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Tante sei zuvor nicht bewusst ge-
wesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefona-
ten nur die Besuche durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insge-
samt weise die Beschwerdeführerin aufgrund folgender Faktoren ein er-
höhtes Risikoprofil auf: Sie gehöre der kurdischen Ethnie und einer poli-
tisch aktiven Familie an, der Vater sei als Regimegegner identifiziert wor-
den, der Bruder E._______ habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die
Brüder G._______ und H._______ hätten den syrischen Militärdienst ver-
weigert und sie sowie ihre Schwester I._______ und ihre Brüder
G._______ und J._______ würden in der Schweiz in Verbindung mit der
Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass das
syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit
unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer be-
strafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien
einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter
ausgesetzt. Ihr drohe aufgrund ihres Vaters und der Militärdienstverweige-
rung der Brüder Reflexverfolgung. Eventualiter sei sie aufgrund ihrer Vor-
geschichte und ihres exilpolitischen Engagements als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraus-
setzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im We-
sentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwer-
deführerin entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen.
6.2 Betreffend die anlässlich der Anhörung geltend gemachte Entführung
der Beschwerdeführerin im Januar 2014 kann vollumfänglich auf die ent-
sprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die weder in
rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen
die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenstellt, sondern sich in Wie-
derholungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpft, wobei die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebne einräumt, dass die Entführung
für die Ausreise nicht kausal war.
6.3 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die
syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens
– mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen
hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Refe-
renzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffent-
lich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische
Milizen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin (Al-Qahtaniya, Pro-
vinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch
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[Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt,
10.03.2013, , zuletzt abgerufen am
3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den syrischen Behörden
zum geltend gemachten Zeitpunkt als Regimegegnerin identifiziert und ver-
folgt worden wäre.
Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise
Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auch die Echtheit
des Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage
zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann
zudem auch die im Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in
Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Be-
trieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datier-
ten amtlichen Dokuments durch die syrischen Behörden am genannten Ort
war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der eingereichten Do-
kumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale
ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echtheit bei einer Gesamt-
würdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuf-
lich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merkmale dürfte sich zu-
dem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig erweisen, weshalb der
Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Nach dem Gesag-
ten vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft darzutun, dass
dem Bruder E._______ bei seiner Rückkehr die Einberufung in den Militär-
dienst drohen würde, womit sich die Prüfung einer drohenden Reflexver-
folgung in diesem Zusammenhang erübrigt.
6.4 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hat. Sie hat lediglich wie zahlreiche
andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Ihren
Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich dabei speziell
hervorgetan hätte. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-
führerin auch nie geltend gemacht hat, sie habe in diesem Zusammenhang
Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden
als Demonstrantin und somit regimefeindliche Personen identifiziert
worden wäre.
6.5 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass
allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile
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keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf
der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründe zu treffen. Dies ist für die Beschwerdeführerin zu vernei-
nen, da die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile
(schwierige allgemeine Lage, keine Möglichkeit zu studieren, fehlende Per-
spektiven), wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbe-
dingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die glei-
chen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölke-
rung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt
ist.
6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage
der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten
der Brüder G._______ und H._______ zu verneinen. Den Akten sind
keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang je Probleme gehabt hätte und sie hat diesbezüglich auch
nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben.
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene
Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer
Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung
wegen exilpolitischer Tätigkeit schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese Person sich in einem besonderen Masse exponiert.
Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin genügt diesen Anforde-
rungen nicht. So sind die Mitgliedschaft in einer beziehungsweise die Auf-
tritte mit einer Folkloretanzgruppe und die Publikation solcher Auftritte im
Internet wenn überhaupt als massentypische und geringprofilierte Form
des politischen Protests zu qualifizieren. Anhand der im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Fotos ist denn auch nicht ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführerin über das Mass der anderen Teilnehmer hinaus expo-
niert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition inne-
gehabt hätte. Demnach ist auch das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe zu verneinen.
D-5680/2018
Seite 11
6.8 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage
festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-gericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
D-5680/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: