B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5681/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
D-5681/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______, Ostprovinz. Ihr erstes Asylgesuch vom
21. Juni 2013 wurde am 9. Juli 2013 abgewiesen und die Wegweisung ver-
fügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-4056/2013 vom 25. Juli 2013 ab. Ein zweites Asylgesuch
vom 27. Oktober 2014 wurde vom SEM am 13. Februar 2015 abgewiesen,
das Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit seinem
Urteil D-1751/2015 vom 2. September 2015.
B.
Am 13. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Asylgesuch
ein und brachte vor, nach der Beendigung ihres Asylverfahrens am 28. Ok-
tober 2015 selbständig nach Sri Lanka und in ihr Dorf zurück gereist zu
sein. Am 16. Oktober 2015 hätten vier Personen in ihrer Abwesenheit ihre
Mutter aufgesucht und nach ihr gefragt. Sie habe diesen Vorfall am nächs-
ten Tag dem Friedensrichter gemeldet. Am Abend sei sie von Leuten des
Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen, an einem unbe-
kannten Ort festgehalten und nach ihrem verschollenen Freund
C._______, der angeblich ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen sei, befragt worden. Die Leute hätten ihr vorgehalten,
C._______ sei zuständig gewesen für Waffen- und Bombenverstecke in
der Ostprovinz und sie wisse darüber Bescheid. Als sie dies verneint habe,
sei sie geohrfeigt, getreten und geschlagen worden. Am 19. Oktober 2015
habe man sie gehen lassen. Man habe aber eine Fortsetzung der Befra-
gung angekündigt. Sie sei danach zum Arzt gegangen. Nach diesem Vor-
fall sei sie nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei
einer Freundin aufgehalten. Ab dem 24. Oktober 2015 hätten Unbekannte
sie wiederholt im Haus ihrer Mutter gesucht. Der Mutter habe man gesagt,
sie hätte gestanden über die Waffenverstecke Bescheid zu wissen. Man
habe ihr gedroht, diese Leute hätten auch Kontakte in der Schweiz. Falls
die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurückkehren werde, werde man
sie denunzieren. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nicht mehr si-
cher gefühlt und Sri Lanka am 12. Juni 2016 wieder verlassen. Mit Hilfe
eines Schleppers sei sie zunächst nach Frankreich und dann erneut in die
Schweiz gereist.
C.
Bereits am 20. Oktober 2014 sowie des Weiteren am 28. März 2016 waren
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Denunziationsschreiben bei der Vorinstanz eingegangen, in denen be-
hauptet wurde, die Beschwerdeführerin habe keine Asylgründe und habe
gefälschte Unterlagen eingereicht. Sie habe auch illegal in der Schweiz ge-
arbeitet. Im zweiten Schreiben wurde ferner behauptet, sie sei nur aus [per-
sönlichen Gründen] in der Schweiz. Sie habe sich für sechs Monate in
Deutschland versteckt gehalten, um danach wieder in der Schweiz Asyl zu
beantragen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum zweiten Denunziationsschreiben und
forderte sie auf, Belege für ihre Rückreise nach Sri Lanka vorzulegen.
E.
Mit Schreiben vom 3. August 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum De-
nunziationsschreiben Stellung und bekräftigte, sie sei nach Sri Lanka ge-
reist. Dem Schreiben dürfe kein Glauben geschenkt werden, es sei von
Leuten verfasst, welche auch mit den Menschen in Kontakt stünden, wel-
che sie in Sri Lanka bedrohten. Der Geheimdienst gefährde ihr Leben. Zum
Beweis der drohenden Verfolgung reichte sie ein Foto eines getöteten an-
geblichen Kollegen ein, der vom CID am 7. Juli 2016 umgebracht worden
sei. Er sei getötet worden, weil der CID noch immer das Waffenlager suche.
Man habe auch nach ihr gefragt und sie werde diesbezüglich Beweise vor-
legen. Zum Beleg der Rückreise nach Sri Lanka reichte die Beschwerde-
führerin ihren Brief an den Friedensrichter sowie eine provisorische Identi-
tätskarte, welche sie in Sri Lanka persönlich beantragt habe, ein. Weiter
reichte sie Unterlagen betreffend ihre ärztliche Untersuchung in Sri Lanka
ein. Die Narbe von den Schlägen auf den Rücken sei immer noch sichtbar.
Flugtickets und Reisepapiere könne sie dagegen nicht vorlegen, diese
habe sie dem Schlepper abgeben müssen.
F.
Am 12. August 2016 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Be-
gründung führte das SEM aus, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft ge-
macht worden. Auch das neue Asylgesuch basiere auf den Vorbringen im
Zusammenhang mit ihrer angeblichen Beziehung zum LTTE-Mitglied
C._______ und ihrer behaupteten LTTE-Unterstützung, welche ihr bereits
in den zwei vorhergehenden Asylverfahren nicht geglaubt worden seien.
Auch betreffend die Rückreise nach Sri Lanka und die damit zusammen-
hängenden neuen Verfolgungshandlungen hege das SEM erhebliche
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Zweifel, zumal die eingereichten Beweismittel weder die Rückreise noch
eine angebliche Verfolgungssituation zu belegen vermochten. Auch diese
Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG, wes-
halb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Es seien darüber hin-
aus auch keine weiteren risikobegründenden Faktoren ersichtlich, daher
gehe das SEM nicht davon aus, dass sie im Fall ihrer Rückkehr im Sinne
von Art. 3 AsylG gefährdet sei; diesbezüglich sei auf die Ausführungen im
bereits ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
Auch der Vollzug der Wegweisung sei weiterhin zulässig und zumutbar so-
wie möglich.
G.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter (legitimiert durch Vollmacht vom 24. August 2016)
Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 12. August 2016. Es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme zu verfügen, es seien die Aktenstücke C1/5 sowie B2/5 der
Vorakten zu edieren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Ver-
beiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter beantragt. Die Vor-
instanz habe den Sachverhalt unrichtig dargestellt und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, da pauschal festgehalten worden sei, die Vor-
bringen seien unglaubhaft, weshalb in der Verfügung vom 12. August 2016
die Echtheit eingereichten Beweismitteln ohne eine stichhaltige Begrün-
dung zur Beweistauglichkeit bezweifelt wurde. Die Vorinstanz habe des
Weiteren das Recht auf Akteneinsicht verletzt, da die Einsicht in die De-
nunziationsschreiben verwehrt worden sei. Auf die weitere Begründung der
Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Da sich in den Vorakten eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung des zu-
ständigen Migrationsamtes vom 9. September 2016 befand, wonach die
Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2016 als verschwunden galt,
setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. September 2016 eine Frist, um zu bestätigen, dass sie an der in ihrem
Namen eingereichten Beschwerde festhalten wolle. Auch ihr Rechtsvertre-
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ter wurde aufgefordert, sich innerhalb dieser Frist zur Frage des Aufent-
halts der Beschwerdeführerin zu äussern und des Weiteren zur Frage, ob
er mit ihr noch in Kontakt stehe.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 bestätigte der Rechtsvertreter, dass er
mit der Beschwerdeführerin in Kontakt stehe. Die Untertauchensmeldung
von Seiten des kantonalen Migrationsamts sei ergangen, weil die Be-
schwerdeführerin einer Vorladung zur Organisation der Rückreise am
30. August 2016 nicht Folge geleistet habe. Die Beschwerdeführerin leide
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und sei in der Vergan-
genheit in Ausschaffungshaft gewesen und dem sri-lankischen General-
konsulat vorgeführt worden, auch seien bei den Behörden sie betreffende
Denunziationsschreiben eingegangen. Der Rechtsvertreter habe aufgrund
dieser Umstände das Migrationsamt bereits gebeten, die Vorbereitungs-
handlungen zu sistieren und angekündigt, dass seine Mandantin aufgrund
der erhöhten Gefährdung der Vorladung nicht Folge leisten werde. Dieses
Schreiben sei jedoch nie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei
daher dem Termin nicht unentschuldigt ferngeblieben. Sie wohne aktuell
nicht mehr in der Notunterkunft, sondern bei ihrem Freund in D._______,
der sie bei der Bewältigung ihrer Angstzustände unterstütze. Sie habe nicht
gewusst, dass sie den Behörden ihren Wohnortswechsel hätte melden
müssen. Der Aufenthaltsort sei dem Migrationsamt am 3. Oktober 2016
mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin halte an der Beschwerde fest
und lege zudem einen neusten Arztbericht vom 3. Oktober 2016 ins Recht,
wonach sie an einer PTBS leide, welche Panikattacken, Schlafstörungen
und eine depressive Symptomatik verursache.
J.
In ihrer Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 verwies die Instruktions-
richterin auf die Ausführungen im Urteil D-1751/2015 vom 2. September
2015. Diese seien immer noch gültig und auf den ersten Blick könne die
Beschwerdeführerin die Annahme, sie vermöge keine begründete Furcht
vor einer ihr drohenden asylbeachtlichen Verfolgung glaubhaft zu machen,
auch mit ihren neuen Vorbringen nicht entkräften. Ferner spreche viel da-
für, dass auch die neu geltend gemachte Rückreise nach Sri Lanka und die
dortigen Ereignisse im Jahr 2015 nicht glaubhaft gemacht worden sein
dürften. Die Vorinstanz habe wohl zutreffend festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin keine tauglichen Beweise für eine Rückkehr habe vorle-
gen können. Da die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich auch nicht
in eine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 analysierten
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Risikokategorien fallen dürfte, erschienen die Beschwerdebegehren als
wenig aussichtsreich. Aufgrund dieser Einschätzung wies die Instruktions-
richterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche
Verbeiständung ab und setzte – unter Androhung des Nichteintretens –
eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführe-
rin zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
K.
Am 21. Oktober 2016 leitete die Vorinstanz ein an das zuständige Migrati-
onsamt adressiertes und vom 7. Oktober 2016 datiertes Denunziations-
schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in welchem behauptet
wurde, die Beschwerdeführerin habe in D._______ ohne Arbeitsvertrag il-
legal gearbeitet, weshalb sie im Jahr 2015 ausgewiesen worden sei. Da-
nach habe sie sich illegal in Deutschland aufgehalten. Im April 2016 sei sie
wieder in die Schweiz gekommen.
L.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 4. November 2016 verweigerte die
Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter die beantragte Akteneinsicht in
die sich in den Vorakten befindlichen Denunziationsschreiben, da vorlie-
gend wesentliche private Interessen der Gewährung der vollen Aktenein-
sicht entgegenstanden und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits
das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der beiden Aktenstücke C1/5
und B2/5 gewährt hatte und die Beschwerdeführerin bereits dazu Stellung
genommen hatte. Gleichzeitig informierte die Instruktionsrichterin den
Rechtsvertreter über das weitere, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Denunziationsschreiben
vom 7. Oktober 2016 und fasste dessen Inhalt zusammen. Der Beschwer-
deführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
M.
In seinem Schreiben vom 22. November 2016 erklärte der Rechtsvertreter,
dass der Inhalt des Denunziationsschreibens vom 7. Oktober 2016 nicht
der Wahrheit entspreche. Die Beschwerdeführerin habe ihn informiert,
dass sie am 10. November 2016 telefonisch von ihrer Freundin E._______,
wohnhaft in Sri Lanka, über die Hintergründe der Denunziationsschreiben
informiert worden sei. E._______ sei die Freundin, bei der sich die Be-
schwerdeführerin von September 2015 bis Juni 2016 versteckt gehalten
habe. Das Gespräch konnte aufgezeichnet, transkribiert und übersetzt
werden. E._______ habe einen Anruf von einer gewissen Frau F._______
erhalten. Bei dieser handle es sich um die Noch-Ehefrau des Freundes der
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Beschwerdeführerin, die sich gegen die geplante Ehescheidung zu wehren
versuche. Frau F._______ habe ein grosses Interesse daran, dass das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin negativ beendet werde, sie habe
gegenüber Frau E._______ gegen die Beschwerdeführerin ausgespro-
chen. Sie wisse auch um deren Engagement für die LTTE und übe nun
Druck aus. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei es am 9. September
2016 zu einer offenen Konfrontation mit Frau F._______ gekommen, wobei
letztere ihr gedroht habe, dass sie für ein negatives Asylverfahren sorgen
werde. Frau F._______ sei gut vernetzt in der sri-lankischen Community
und habe erfahren, dass die Beschwerdeführerin im September 2015 über
Deutschland nach Sri Lanka gereist und im Juni 2016 wieder über dieselbe
Route zurück in die Schweiz gelangt sei. Dass die Beschwerdeführerin in
diesem Zeitraum jedoch nur in Deutschland gewesen sein solle, könne auf-
grund der eingereichten Belege nicht geglaubt werden. Das Gericht werde
ersucht, den eingegangenen Schreiben keinen Glauben zu schenken. Zum
Beleg wurde ein Schreiben der Beschwerdeführerin, eine Übersetzung des
transkribierten Telefonats in englischer Sprache, ein Datenträger sowie ein
Handelsregisterauszug des Kantons D._______ eingereicht, aus welchem
hervorgeht, dass Frau F._______ Gesellschafterin zum Betrieb eines Ge-
schäftes war, über das jedoch im März 2016 der Konkurs eröffnet werden
musste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5681/2016
Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin be-
antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen unrichtiger
und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, wegen der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verletzung des Rechts auf Ak-
teneinsicht.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Während sich Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG im Wortlaut entsprechen,
finden sich im VwVG die einzelnen Teilgehalte des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör in konkretisierter Form, wobei auch zahlreiche Bundesgesetze
spezialgesetzliche Verfahrensbestimmungen enthalten – so auch das
AsylG –, welche dem VwVG als leges speciales vorgehen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, deren Auslegung an-
hand der drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist:
Richtige Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs
(vgl. BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
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Seite 9
2. Aufl., Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2016, Art. 29 N 47 ff.; PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29). Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, unge-
achtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung führt.
4.3 Das rechtliche Gehör auferlegt der Behörde die Pflicht, die Vorbringen
einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen,
sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen – was gewissermassen das Kernstück
des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 32
Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits der gesuchstellenden Per-
son gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Ent-
scheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen
Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernst-
hafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es den Betroffenen ermög-
lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechts-
mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können
(vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die
erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der
Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Er-
messen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein
Entscheid in die individuellen Rechte der Betroffenen eingreift, desto hö-
here Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen.
4.4 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrecht-
liche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren kön-
nen sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig-
net Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.;
BVGE 2013/23 E.6.4). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen ein-
geschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheim-
haltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfäl-
D-5681/2016
Seite 10
tigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen be-
urteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffe-
nen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto
intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 und
28 VwVG).
4.5 Es ist zu klären, ob das SEM diesen Anforderungen in der angefochte-
nen Verfügung gerecht wurde.
4.5.1 Das SEM hat die mit dem erneuten Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Unterlagen entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde einer Prüfung unterzogen. In Ziff. 3 der Verfügung vom 12. Au-
gust 2016 wird jedes einzelne Dokument erwähnt und detailliert erörtert,
warum die Behörde das Beweismittel als nicht geeignet zum Beleg des
Vorbringens der Beschwerdeführerin erachtet. Schliesslich kommt die Vor-
instanz in ihrer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht für glaubhaft zu erachten. Dass ihre Würdigung der
Vorbringen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, kann vor-
liegend nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden. Der
Entscheid der Vorinstanz ist sehr ausführlich und detailliert ausgefallen,
folgt allerdings nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
4.5.2 Betreffend die gerügte Verweigerung der Akteneinsicht in die Denun-
ziationsschreiben, welche im zweiten Asylverfahren und vor Einreichung
des dritten Asylgesuchs eintrafen, ist auf die Zwischenverfügung vom
4. November 2016 zu verweisen. Der Beschwerdeführerin war der jewei-
lige Inhalt bereits in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht und
ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, welche sie stets
wahrgenommen hatte. Zusätzlich wurde auch dem neuen Rechtsvertreter
im Rahmen dieser Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
der Inhalt der zwei der Beschwerdeführerin bereits bekannten Schreiben
nochmals zusammengefasst bekanntgegeben, sowie auch der Inhalt des
dritten Schreibens – mit Gelegenheit zur Stellungnahme –, so dass keine
Verletzung des Akteneinsichtsrechts vorliegt und die diesbezügliche Rüge
nicht verfängt.
4.6 Die angefochtene Verfügung ist aus formellen Gründen nicht zu bean-
standen.
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Seite 11
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz verwies zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des auf die Erwägungen in der Verfügung des damaligen BFM vom 9. Juli
2013 und der Verfügung des SEM vom 13. Februar 2015 sowie auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 und vom 2. Sep-
tember 2015. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien im Rah-
men von zwei ordentlichen Asylverfahren überprüft und wiederholt und
übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet worden. Diese Einschätzung
sei auch aus heutiger Sicht zutreffend und führe dazu, dass sich Zweifel
auch an den aktuellen Vorbringen betreffend insbesondere die Beziehung
zum angeblichen LTTE-Mitglied C._______ und der behaupteten LTTE-
Unterstützung der Beschwerdeführerin ergeben würden. Es könne der Be-
schwerdeführerin auch nicht geglaubt werden, dass sie nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei, weshalb auch ihr aktuelles Vorbringen betreffend eine dort
angeblich erlittene Verfolgung ebenfalls unglaubhaft sei. An der Echtheit
der zum Beleg dieser Verfolgung eingereichten Beweismittel müsse ge-
zweifelt werden, zudem könnten derartige Dokumente in Sri Lanka sehr
einfach beschafft werden, weshalb ihr Beweiswert sehr gering sei. Dies
gelte für das eingereihte Arztzeugnis ebenso wie für die provisorische Iden-
titätskarte, wobei die Beschwerdeführerin bezüglich der Beschaffung die-
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Seite 12
ser Karte ausserdem widersprüchliche Angaben gemacht habe. Die Bestä-
tigung des Friedensrichters sei als typisches Gefälligkeitsschreiben zu er-
achten, die eingereichten Fotografien vermöchten nicht zu belegen, dass
es sich bei dem Toten um einen Freund der Beschwerdeführerin handle.
Damit seien sämtliche eingereichten Beweismittel ungeeignet, um die an-
gebliche Rückreise sowie eine dort stattgefundene Verfolgung zu belegen.
Betreffend die Denunziationsschreiben stellt das SEM fest, diese seien
nicht entscheiderheblich. Es sei aber eine Schutzbehauptung der Be-
schwerdeführerin, dass diese Schreiben beweisen würden, dass sie so-
wohl in der Heimat als auch in der Schweiz bedroht sei. Die Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG seien insgesamt nicht er-
füllt. Es sei bei dieser Ausgangslage auch nicht ersichtlich, dass die Behör-
den Sri Lankas der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine be-
sonders enge Beziehung zur LTTE unterstellen würden. Es bestehe daher
kein Anlass für die Vermutung, der Beschwerdeführerin drohe im Fall der
Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfol-
gung. Da der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka nicht generell unzuläs-
sig sei und die Beschwerdeführerin kein hervorstechendes Risikoprofil er-
fülle, sei der Vollzug zulässig. Da sie aus dem Osten des Landes stamme
und in ihrem Heimatort nach eigenen Angaben über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfüge, sei der Vollzug ihrer Wegweisung auch gemäss Praxis
und Rechtsprechung zumutbar.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der von der Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen ihres Mehrfachgesuches dargelegte Sachverhalt und die
eingereichten Beweismittel seien nur ungenügend und unsorgfältig geprüft
worden, indem auf die Erkenntnisse in den beiden ersten Asylverfahren
verwiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin haben zwei Beweisfotos
ins Recht gelegt, welche den ihr gutbekannten G._______ zeigten, der
auch mit ihrem Freund C._______ zusammen für die LTTE tätig gewesen
war. Dieser sei ermordet worden. Seine Familie habe in einem Schreiben,
das ebenfalls als Beweismittel eingereicht werde, bestätigt, dass die Täter
bei der Ermordung von G._______ ausdrücklich nach der Beschwerdefüh-
rerin gefragt hätten und gedroht hätten, sie ebenfalls zu ermorden. Die
Freundin E._______ habe bezeugen können, dass die Beschwerdeführe-
rin vom CID gesucht werde, ein Schreiben liege vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe selbst in seinem Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
dargelegt, dass die sri-lankischen Behörden mit grosser Brutalität gegen
tamilische Separatisten vorgingen, auch gegen Personen, bei denen eine
Verbindung zu den LTTE nur vermutet werde. Wahrscheinlich sei, dass
G._______ aus diesem Grund ermordet wurde. Die Beschwerdeführerin
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sei aufgrund ihrer Verbindung zu C._______ und G._______ akut gefähr-
det, weil ihr eine LTTE-Beziehung unterstellt werde. Zudem sei sie den Be-
hörden durch die Botschaftsvorführung bereits auffällig geworden. In der
Folge habe sie auch das provisorische Reisedokument erhalten. Es falle
auf, dass die Denunziationsschreiben alle nach der Botschaftsvorführung
im Dezember 2013 eingegangen seien. Ungerechtfertigt sei auch die An-
nahme, die Beschwerdeführerin sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Es sei vielmehr sehr verständlich, dass sie – angesichts der Vorgeschichte
und der Botschaftsvorführung – nicht im Rahmen einer Rückführung habe
nach Sri Lanka zurückkehren wollen, da diese sie noch stärker gefährdet
hätte. Die von ihr eingereichten Dokumente seien allesamt geeignet, um
zu belegen, dass sie nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Bei sorgfältiger
Prüfung hätte die Vorinstanz dies erkennen müssen. Das SEM habe eine
solche jedoch nicht vorgenommen. Auch habe die Vorinstanz ihren Ent-
scheid zumindest teilweise auf die Denunziationsschreiben abgestützt,
was unzulässig sei. Schliesslich sei die Einschätzung betreffend das der
Beschwerdeführerin drohende Risiko im Fall einer Rückkehr falsch. In ih-
rem Fall seien mehrere Risikofaktoren als erfüllt zu erachten. Sie kehre aus
der Schweiz zurück, verfüge nicht über Reisepapiere, müsste also erneut
den heimatlichen Behörden zur Beschaffung von Reisedokumenten vorge-
führt werden, weshalb sie in jedem Fall als abgewiesene asylsuchende
Person zu identifizieren sei und sie sich auch im Fall der Rückkehr bei den
Behörden melden müsse. Schliesslich könne sie Narben vorweisen, die
auf die im Oktober 2015 erlittenen Misshandlungen hindeuteten. Dies sei
durch die eingereichten Arztberichte belegt. Zur Abklärung sei sie bereits
an das [Spital] weiterverwiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin als Unterstützerin der LTTE im SIS registriert wor-
den sei und daher bei der Rückkehr sicher behelligt und gefoltert würde.
All diese Faktoren führten dazu, dass die Beschwerdeführerin im Fall der
Rückkehr akut gefährdet sei, Opfer von asylerheblicher Verfolgung zu wer-
den. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
Ihre Wegweisung sei nicht zulässig und in ihrem Fall auch nicht zumutbar,
da sie unter einer ärztlich attestierten PTBS leide. Die Familie sei entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin
zu unterhalten.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM die im Rahmen des Mehrfachgesuches der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit umfassender, über-
zeugender und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung und
rechtskonformer Würdigung der eingereichten Beweismittel zu Recht als
D-5681/2016
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unglaubhaft bezeichnet hat. Es kann zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen vollumfänglich auf die Erwägungen verwiesen werden. Sie geben
keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde und die dabei
vorgelegten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil
D-1751/2015 vom 2. September 2015 ausführlich dargelegt weshalb die
Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer ihr drohenden asyl-
beachtlichen Verfolgung glaubhaft machen konnte. Die neuen Vorbringen
sind ebenfalls nicht geeignet, diese Einschätzung zu entkräften. Bei der
Durchsicht der Akten fällt auf, dass sich die angebliche Beteiligung und
Verstrickung der Beschwerdeführerin in Aktivitäten der LTTE im Laufe der
drei Asylverfahren stetig gesteigert und an Intensität zugenommen hat,
was bereits im Urteil D-1751/2015 ausführlich thematisiert wurde. Ein An-
haltspunkt für diese Einschätzung ist auch der Umstand, dass die Person
des getöteten G._______ im vorherigen Vorbringen noch nie erwähnt
wurde. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführe-
rin immer angegeben, sie habe über das LTTE-Engagement des
C._______ und seine Verbindungen kaum etwas gewusst. Erst mit dem
dritten Gesuch wird auf diesen Kontakt hingewiesen und darauf, dass die
Beschwerdeführerin den G._______ gut gekannt habe und dass seine Hin-
terbliebenen eine Erklärung abgegeben hätten, wonach bei der Ermordung
des Vaters und Ehegatten auch von ihr, der Beschwerdeführerin, die Rede
gewesen sein soll (Beilage 4 der Beschwerdeschrift). In diesem Zusam-
menhang ist es auch kaum nachvollziehbar, dass der CID die Beschwer-
deführerin – wenn sie denn tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt sein
sollte – nach der Festhaltung und dem Verhör im Oktober 2015 einfach
wieder hätte laufen lassen. Dies korrespondiert nicht mit dem Vorbringen,
dass die Beschwerdeführerin überall gesucht werde und man ihrer unbe-
dingt habhaft werden wolle, da sie – wie vom CID angenommen – eine
wichtige Geheimnisträgerin sei. Die mit der Beschwerde und der Eingabe
vom 3. Oktober 2016 eingereichten neuen Beweismittel sind – wie vom
SEM zutreffend festgestellt – nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin wonach sie in Sri Lanka angeblich durch Mitarbeitende des CID
behelligt wurde, zu belegen. Form und Inhalt legen die Vermutung nahe,
dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem ist die Be-
schwerdeführerin den Beweis schuldig geblieben, wie sie diese Schreiben
aus Sri Lanka erhalten hat.
6.3.2 Abgesehen davon ist der Vorinstanz auch dahingehend beizupflich-
ten, dass die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nach
D-5681/2016
Seite 15
Sri Lanka zurückgekehrt ist. Dafür spricht auch die Feststellung in der letz-
ten Stellungnahme vom 21. November 2016, wonach der eifersüchtigen
Ehefrau des Freundes der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei, dass
sie über Deutschland ein- und ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin
selbst hatte dagegen angegeben, der Schlepper habe sie über Paris reisen
lassen (vgl. Beschwerde). Weiterhin ist festzustellen, dass die Denunziati-
onsschreiben – welche zunächst als Beleg für das von Seiten des Geheim-
dienstes gegenüber der Beschwerdeführerin aufgebaute Bedrohungssze-
nario aufgeführt wurden, einen familiären Hintergrund haben, was eben-
falls bereits im Urteil D-1751/2015 thematisiert worden war. Sie können da-
her keine Hinweise auf eine der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung
liefern. Auch der in der Beschwerdeschrift vermutete Zusammenhang mit
der Botschaftsvorführung ist daher nicht ersichtlich. Dieser Umstand wurde
vom Bundesverwaltungsgericht tatsächlich als problematisch erachtet, je-
doch wurde im Rahmen der weiteren Prüfung auch festgestellt, dass die
Botschaftsvorführung für die Beschwerdeführerin keine nachteiligen Kon-
sequenzen auch in Hinblick auf eine Reflexverfolgung oder Nachsuche im
Heimatland hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1751/2015
E. 4.8). Zu den als Beweis angeführten Misshandlungsspuren ist zu sagen,
dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin sehr dürftig
sind. Eine Misshandlung durch Zigaretten wurde von ihr gar nicht vorgetra-
gen, wird aber im ärztlichen Zeugnis vom 26. August 2016 erwähnt. Das
weitere ärztliche Zeugnis vom 3. Oktober 2016 fällt ebenfalls äusserst
knapp aus und ist wenig aussagekräftig, insbesondere geht nicht daraus
hervor, wie oft und seit wann die Beschwerdeführerin überhaupt in Behand-
lung ist.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
aus dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Gefährdung
von Rückkehrenden nach Sri Lanka nichts für sich ableiten kann, da wie
bereits die Vorinstanz, auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus-
geht, dass sie nicht über ein Rückkehrerinnen-Profil verfügt, welches sie
im Fall der Rückkehr akut zu gefährden vermag. Im Einzelnen ist auf die
Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid zu verweisen.
6.4 Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem
zweiten erfolglosen Asylverfahren zwar möglicherweise die Schweiz ver-
lassen hat, jedoch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Die in diesem
Zusammenhang vorgetragenen neuen Verfolgungsgründe wurden nicht
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glaubhaft gemacht, so dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint hat und ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gewiesen wurde.
7.
7.1 Im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.2 f.) ist vorab Fol-
gendes festzuhalten: Falls wie vorliegend eine abgewiesene asylsuchende
Person nach dem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid der
Wegweisungsverfügung nicht Folge geleistet hat und darüber hinaus die
erlassene Verfügung zum Zeitpunkt der erneuten schriftlichen Antragstel-
lung im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend ist,
weil nach dem Entscheid keine neuen Vollzugshindernisse entstanden
sind, könnte grundsätzlich darauf verzichtet werden, eine erneute Wegwei-
sungsverfügung zu erlassen. Die bereits erlassene, aber noch nicht vollzo-
gene Wegweisungsverfügung hätte weiterhin Bestand und wäre noch voll-
streckbar (vgl. BVGE 2014/39 E. 8.2). Sofern wie vorliegend die Vorinstanz
im Rahmen der Prüfung eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG je-
doch in einer solchen Konstellation die Wegweisung dennoch erneut ver-
fügt, ist dies vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, son-
dern ein solches Vorgehen ist nur konsequent und der Prozessökonomie
geschuldet und vermeidet Unklarheiten (vgl. dazu ausführlich wiederum
BVGE 2014/39 E. 8.3). Die Überprüfung der erneut angeordneten Weg-
weisung und des Wegweisungsvollzuges kann sich somit nachfolgend auf
die Kernaussagen beschränken und es ist ergänzend auf die betreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den erst- und zweit-
instanzlichen Entscheiden der vorangegangenen Asylverfahren zu verwei-
sen.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und
Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie in den
erst- und zweitinstanzlichen Entscheiden der vorangegangene Asylverfah-
ren offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde lässt diese vorinstanzlichen
Erkenntnisse substanziell weitgehend unbestritten und beschränkt sich auf
die Behauptung, dass die Kriterien, welche eine individuelle Zumutbarkeit
zu begründen vermöchten, vorliegend nicht erfüllt seien. Der schlechte Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin müsse dringend behandelt wer-
den. Die unsichere Situation in Sri Lanka lasse eine Genesung nicht zu. Ihr
schlechter Gesundheitszustand verunmögliche ihr, für ihren Lebensunter-
halt selbst aufzukommen. Da die finanzielle Situation ihrer Eltern und der
Schwester jedoch schlecht sei, würde die Beschwerdeführerin im Fall der
Rückkehr in eine Notlage geraten und einer unmittelbaren Gefährdung
ausgesetzt werden. Diese Vorbringen werden in der Beschwerde zwar be-
hauptet, aber nur unzureichend belegt. Wie ausgeführt fallen die einge-
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reichten Arztzeugnisse sehr knapp aus, so dass kaum konkrete Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand möglich sind. Auffällig ist auch, dass
dieser sich erst dann verschlechterte, als der Beschwerdeführerin erneut
die Ausreise drohte und die Beschwerdeführerin vorher nicht in Behand-
lung war. Für die angeblich prekären sozialen Umstände der Familie wer-
den keine Belege geliefert. Es ist festzustellen, dass diese knappen und
pauschalen Behauptungen nicht geeignet sind, die Annahme der Möglich-
keit eines Existenzaufbaus und des Vorliegen eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes in der Heimat zu entkräften. Daher ist der Vollzug der Weg-
weisung auch zum heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten.
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Oktober 2016
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und sind mit dem am 19. Oktober 2016 von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: