B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-568/2017
pjn
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführende machte geltend, er habe zusammen mit seiner
Grossmutter Eritrea zum ersten Mal im Alter von sieben oder acht Jahren
im Jahr 2007 verlassen und sich bis 2011 in B._______ C._______ bei
einer Tante aufgehalten. Dann sei er allein nach D._______ in Eritrea zu-
rückgekehrt, um seine Familie zu besuchen. Er sei bis 2014 geblieben,
habe danach Eritrea erneut verlassen, wobei er sich nicht mehr an den
Monat erinnern könne, und sei zur Tante nach B._______ C._______ zu-
rückgekehrt. Im dritten Monat 2016 sei er von dort aufgebrochen und nach
E._______ weitergereist, wo er sich während gut eineinhalb Monaten auf-
gehalten und in einem Laden gearbeitet habe. Über den Seeweg habe er
F._______ erreicht, wo er festgenommen und nach E._______ zurückge-
schickt worden sei. Dort sei er während vier Tagen inhaftiert worden. Beim
zweiten Versuch sei es ihm gelungen, nach F._______ zu gelangen, wo er
auf See gerettet und in ein Camp gebracht worden sei. Nach drei Tagen
sei er weggegangen, nach G._______ gekommen und von dort im Zug am
10. August 2016 in die Schweiz gereist. Gleichentags reichte er sein Asyl-
gesuch ein. Am 4. und am 6. Oktober 2016 fanden Befragungen – zuerst
in Tigre und dann in Arabisch – statt und am 4. November 2016 führte das
SEM die Anhörung durch. Mit Schreiben vom 15. November 2016 wurde
ihm über seine Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Staatsangehö-
rigkeit und die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist gewährt. Die
Vertrauensperson erstellte zuhanden des Dossiers eine Aktennotiz.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöri-
ger aus D._______ und muslimischen Glaubens. Tigre sei seine Mutter-
sprache; diese beherrsche er bis heute am besten. Daneben spreche er
auch fliessend Arabisch. Als er klein gewesen sei, habe er in Eritrea eine
Koranschule besucht. C._______ sei er nicht zur Schule gegangen, son-
dern habe gearbeitet. Auch nach seiner Rückkehr nach Eritrea habe er die
Schule nicht besucht, weil alles auf Tigrinya gewesen und kein Englisch
gelehrt worden sei. Er habe sich in Eritrea vorwiegend bei seinen Eltern
aufgehalten. Weil es in Eritrea keine Freiheit und keine Schulbildung gebe,
habe er sich erneut zur Ausreise entschlossen. Im Alter von 14 respektive
16 Jahren werde man in ein Lager namens Sawa und dann ins Militär ge-
schickt. Die Eltern hätten ihm aus diesem Grund geraten, Eritrea erneut zu
verlassen. Zurück in B._______ habe er in einem (…) und zuletzt als (…)
in einem (…) gearbeitet.
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Der Beschwerdeführer wurde vom SEM schriftlich und mündlich aufgefor-
dert, Identitätspapiere zu den Akten zu geben. Dieser Aufforderung kam er
nicht nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 – eröffnet am 5. Januar 2017 über
die schweizerische Post beziehungsweise am 9. Januar über die Vertrau-
ensperson – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus
der Schweiz weggewiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung an-
geordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2017
(Datum Poststempel: 26. Januar 2017) beantragte der Beschwerdeführer
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
ling sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahmen infolge fehlender Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Beiordnung einer rechtskundigen Person so-
wie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Ein-
gabe lag nebst Kopien der angefochtenen Verfügung die Kopie eines
fremdsprachigen Ausweises bei. Zur Begründung wird in den nachfolgen-
den Erwägungen Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Vorab ist festzuhalten, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen
seine Verfügung vom 28. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung nicht
entzog und auch von Gesetzes wegen eine solche besteht, weshalb auf
den Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wir-
kung herzustellen, nicht eingetreten wird.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder eine zweiten Rich-
terin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt
als unglaubhaft. So habe er weder rechtsgenügliche Identitätspapiere ab-
gegeben noch die in Aussicht gestellten Dokumente seines Vaters nach-
gereicht, obwohl er aufgefordert worden sei, diese Beweismittel einzu-
reichen. Des Weiteren habe er nicht die richtige Telefonvorwahl von Eritrea
angegeben, obwohl er im Zusammenhang mit den Identitätspapieren sei-
nem Vater telefoniert haben wolle. Ferner habe er ausgesagt, H._______
sei eine Stadt, obwohl es sich dabei um ein Gebiet in Eritrea handle. Nicht
bekannt seien ihm auch die Nus-Zobas der Zoba I._______. Zwar habe er
angeben können, dass es in D._______ Moscheen und ein Hotel mit dem
Namen J._______ gebe; indessen sei ihm nicht bekannt, welche Märkte
es in dieser Stadt gebe und mit welcher Währung man einkaufe. Diesbe-
züglich habe er eine falsche Stückelung und eine falsche Bezeichnung der
Geldeinheit dargelegt. Obwohl er angegeben habe, Tigre sei diejenige
Sprache, welche er am besten beherrsche, sei die Befragung in dieser
Sprache nicht möglich gewesen. Auch habe er anlässlich der Anhörung
seinen Namen nicht in Tigre, sondern nur in arabischer Schrift schreiben
können. Sein Einwand anlässlich des rechtlichen Gehörs, er habe die
Schule nur für kurze Zeit besucht, sei nicht glaubhaft. Die augenscheinlich
besseren Arabischkenntnisse würden dafür sprechen, dass seine Hauptso-
zialisierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Eritrea, sondern
in einem arabischsprachigen Umfeld stattgefunden habe. Auch über das
Schulsystem in Eritrea habe er unrichtige Angaben zu Protokoll gegeben,
indem er ausgesagt habe, es werde dort einzig Tigrinya gesprochen und
gelehrt. Vielmehr werde an eritreischen Grundschulen zuerst die Mutter-
sprache – vorliegend also Tigre – gelehrt, während Englisch, Arabisch und
Tigrinya erst später unterrichtet würden. Es sei unverständlich, weshalb der
Beschwerdeführer offenbar sehr gute Arabischkenntnisse aufweise und
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nur unzulängliche Tigre-Kenntnisse. Allgemein bekannte Informationen
über sein angebliches Heimatland seien ihm unbekannt. Ebenso wenig
habe er angeben können, warum dies so sei. Schliesslich sei die Befürch-
tung des Beschwerdeführers, wonach er im Alter von 14 oder 16 Jahren
nach Sawa und dann in den Militärdienst eingezogen werde, nicht verein-
bar mit der in Eritrea laufenden regulären Rekrutierung über das Schulsys-
tem. Er wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht für eine Einteilung nach
Sawa berücksichtigt worden. Er sei offensichtlich nicht mit den in Eritrea
herrschenden Begebenheiten vertraut, weshalb die Zweifel an der ange-
gebenen Herkunft erhärtet würden.
6.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das
SEM nur Argumente verwendet habe, welche zu seinen Ungunsten sprä-
chen, obwohl er auch Sachverhaltsteile dargelegt habe, welche die geltend
gemachte Herkunft bestätigen würden. Er habe deshalb keine rechtsge-
nüglichen Dokumente zu den Akten reichen können, weil er im Moment
erst 16 Jahre alt und im Zeitpunkt der Ausreise noch jünger gewesen sei.
In Eritrea habe man in diesem Alter keine Identitätspapiere. Er habe sich
jedoch um Dokumente bemüht und reiche mit der Beschwerde die Kopie
des Identitätsausweises seines Vaters zu den Akten. Dieses Beweismittel
belege seine Herkunft. Es sei über einen Cousin C._______ per (…) ge-
schickt worden. Damit sei belegt, dass sein Vater eritreischer Staatsange-
höriger sei, weshalb auch er diese Staatsangehörigkeit besitze. Die anläss-
lich der Anhörung genannte Telefonnummer seines Vaters sei falsch, weil
er nervös und die Stimmung angespannt gewesen sei. Ausserdem habe er
die Nummer nicht im Kopf, weil sie gespeichert sei. Dass H._______ heute
keine Stadt mehr, sondern eine Region sei, müsse als nebensächlich be-
trachtet werden. Anderes Länderwissen über Eritrea habe er richtig darge-
legt. Insbesondere habe er über D._______ berichtet, Städte genannt und
Details dargelegt. Ferner sei der Vorwurf, er kenne die Währung in Eritrea
nicht, falsch; vielmehr sei er in einem Umfeld aufgewachsen, in welchem
umgangssprachlich die Währung Nafka auf arabisch als Rial bezeichnet
werde, wobei ein Nafka einem Rial entspreche. So sage man das in arabi-
scher Sprache, wie man in der Schweiz den Franken auch als „Stutz“ be-
zeichne. Auch alle anderen Vorhaltungen würden nicht stimmen. Er gebe
zu, Arabisch am besten zu sprechen, weil er mehrere Jahre C._______
gelebt habe. Zudem habe er in der Koranschule Tigre in arabischen Buch-
staben geschrieben. Insgesamt könne er beweisen, dass er eritreischer
Herkunft sei. Nur weil er die prägenden Lebensjahre in einem arabisch-
sprechenden Umfeld verbracht habe, bedeute das nicht, dass er nicht aus
Eritrea stamme. Zudem sei er minderjährig, weshalb es nicht korrekt sei,
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dass man ihn nach „Nirgendwo“ hinschicke. Es könne nicht nachvollzogen
werden, wieso das SEM davon ausgehe, dass er in Eritrea über ein funkti-
onierendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Ausserdem könne die Kin-
derarbeit, die er habe leisten müssen, nicht als Berufserfahrung qualifiziert
werden.
7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung unter Ziff. II verwiesen.
7.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der unverändert ge-
bliebene Sachverhalt wird im Grunde genommen nicht bestritten, und die
Erklärungen für die sich ergebenden Ungereimtheiten vermögen nicht zu
überzeugen.
7.2.1 So steht angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1;
SR 142.311) zu den Akten gab, seine Identität nach wie vor nicht fest. An
dieser Einschätzung vermag die mit der Beschwerde nachgereichte Kopie
eines fremdsprachigen Ausweises nichts zu ändern, zumal dieses Beweis-
mittel nur in Kopie vorliegt und darüber hinaus nicht lesbar ist. Eine Zuord-
nung dieses Dokumentes zum Beschwerdeführer ist unter diesen Umstän-
den nicht möglich.
7.3 Folglich ist die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers auf-
grund seiner Aussagen zu prüfen. Wie das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung ausführlich und ausreichend darlegte, sind die Angaben des Be-
schwerdeführers über seine angebliche Herkunft nicht glaubhaft.
7.3.1 Nicht nur war ihm die telefonische Vorwahl zu Eritrea offensichtlich
nicht bekannt, was angesichts eines Versuchs, den dort lebenden Vater
telefonisch zu erreichen, bereits zu Zweifeln an der Herkunft Anlass gibt.
Die Erklärungen in der Beschwerde, er kenne diese nicht auswendig und
sei anlässlich der Anhörung aufgrund der angespannten Stimmung nervös
gewesen, vermögen nicht zu überzeugen, zumal zumindest die Vorwahl
des eigenen Heimatlandes allgegenwärtig sein müsste.
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7.3.2 Darüber hinaus ist dem SEM auch beizupflichten, dass der Be-
schwerdeführer über die eigene Herkunftsgegend unrichtige Aussagen zu
Protokoll gab. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass er zur Stadt
D._______ auch wenige unbedeutende, aber zutreffende Aussagen wie
die Angabe, es gebe dort Moscheen und ein Hotel namens J._______ –
machte, zumal er sich diese Informationen auch aus dem Internet hätte
holen können. Da indessen die Angabe, H._______ sei eine Stadt, derart
verfehlt ist, überwiegt diese Falschaussage den richtigen gegenüber. Der
Einwand in der Beschwerde, das sei nebensächlich, kann angesichts der
Bedeutung des Unterschieds zwischen einer Stadt und einer Region nicht
gehört werden. Zudem war er nicht in der Lage, die Stadt D._______, aus
welcher er stammen will, geografisch in die richtige Subzoba einzuordnen,
und anzugeben, auf welchen Märkten und mit welcher Geldeinheit man in
D._______ einkaufe, was ebenfalls gegen die dargelegte Herkunft spricht.
Dabei vermag die Erklärung in der Beschwerde für die die falsche Angabe
der Geldeinheit in Eritrea, nämlich in seinem Umfeld habe man Nafka in
der arabischen Sprache als Rial bezeichnet, nicht zu überzeugen. Nafka
und Rial sind zwei völlig verschiedene Währungen aus verschiedenen Län-
dern. Rial ist kein anderer – allenfalls umgangssprachlicher – Begriff für
Nafka. Mit diesen Falschangaben lässt sich die Vermutung, der Beschwer-
deführer stamme nicht aus Eritrea, erhärten.
7.3.3 Auch die Unmöglichkeit, eine Befragung in Tigre, seiner angeblichen
Muttersprache, durchzuführen, ist als weiteres Indiz, das gegen die geltend
gemachte Herkunft spricht, zu qualifizieren. Dabei vermögen die Einwände
des Beschwerdeführers, wonach die Befragung nicht wegen seiner man-
gelnden Tigre-Kenntnisse habe abgebrochen werden müssen, sondern
wegen der dolmetschenden Person, welche ihn verwirrt habe, nicht zu
überzeugen. Bezeichnenderweise gab er in der Beschwerdeschrift zu,
nicht – wie zunächst angegeben – Tigre, seine angebliche Muttersprache,
am besten zu sprechen und zu verstehen, sondern Arabisch.
7.3.4 Als weiteres Zeichen gegen die geltend gemachte Herkunft spricht
schliesslich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Namen nur
in arabischen Lettern schreiben kann. Seine Erklärung, er habe die Schule
nur für kurze Zeit besucht, vermag indessen ebenfalls nicht zu überzeugen.
7.3.5 Sodann ist festzuhalten, dass sich auch die Angaben des Beschwer-
deführers über das eritreische Schulsystem als falsch herausgestellt ha-
ben. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen.
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7.3.6 Bezüglich der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, im
Alter von 14 oder 16 Jahren nach Sawa geschickt und ins Militär mitge-
nommen zu werden, ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem SEM –
festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Behaup-
tungen unterscheiden, was ebenfalls gegen eine Herkunft des Beschwer-
deführers aus Eritrea spricht.
7.3.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht im Sinne einer gesamt-
haften Betrachtungsweise zum Schluss, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft als überwiegend unglaubhaft
zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen kann auch seine Furcht vor
einer militärischen Rekrutierung in Eritrea nicht geglaubt werden. Ebenso
wenig ist unter diesen Umständen die Frage, ob er Eritrea illegal verlassen
habe oder nicht, zu prüfen. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft geltend zu machen.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wird Folgendes
festgehalten:
9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Herkunfts- oder Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
9.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Herkunfts- oder Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Blick auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen.
9.3.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Voll-
zug der Wegweisung sei mit dem Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention
[KRK], SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen
über den Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen
zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begrün-
den. Art. 22 KRK entfalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichner-
staaten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen
Rechts geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internatio-
nalen Bemühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von
Minderjährigen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflich-
tungen im innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17
Abs. 2bis und 46 AsylG und im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestim-
mungen würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen.
Der Vollzug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Diesbezüg-
lich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen des SEM zum Programm-
charakter der Bestimmungen der KRK und insbesondere zu deren Umset-
zung im nationalen Recht im vorliegenden Fall als irrelevant erweisen. Es
mag zwar sein, dass den meisten Bestimmungen der KRK kein justiziabler
Anspruch zuzusprechen ist und sie nicht „self-executing“ sind. Die Vor-
instanz führt weiter selbst an, die Behörden seien gehalten, die Tragweite
der erwähnten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren,
und verweist auf einige Gesetzesbestimmungen, die sich indessen nicht
konkret mit der Wegweisung Minderjähriger befassen (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3349/2016 vom 23. Juni 2016 E. 7.1
und dort zitiertes weiteres Urteil). Der erstinstanzlichen Verfügung fehlt je-
doch eine Konkretisierung der Pflicht zur vorrangigen Berücksichtigung
des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK. Diese ist unter dem Aspekt
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen, weshalb auf
die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. 7.4 verwiesen wird.
D-568/2017
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9.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im geltend gemachten
Herkunfts- oder Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar, dass der Beschwerdeführer an
der Schwelle zum Erwachsenenalter stehe. In Anbetracht der Gesamtum-
stände sei darauf zu schliessen, dass er in seinem Herkunftsstaat über ein
funktionierendes soziales Netz verfüge. Ausserdem sei er gesund und ver-
füge bereits über mehrere Monate Arbeitserfahrung in verschiedenen Be-
rufszweigen.
9.4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift geltend, er sei minderjährig und erachte es als unzumutbar, irgend-
wohin geschickt zu werden. Es sei ihm nicht klar, weshalb die Vorinstanz
davon ausgehe, er verfüge in Eritrea über ein funktionierendes soziales
Beziehungsnetz. Ausserdem könne die Kinderarbeit, die er habe leisten
müssen, nicht als Berufserfahrung qualifiziert werden.
9.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden von Amtes wegen
verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Be-
hörde gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbeglei-
teten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehr-
staat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrich-
tung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Es
ist mit der immer noch geltenden Praxis nicht zu vereinbaren, dass das
SEM sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt, pauschal auf das wohl
bestehende Beziehungsnetz im Herkunftsstaat zu verweisen. Vielmehr
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hätte es von Amtes wegen konkreter abklären müssen, ob der Beschwer-
deführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er –
wo dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – an-
derweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklu-
sive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution
sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen be-
ziehungsweise einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung of-
fenstehen, was sich direkt aus Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG ergibt. Mithin
stellen solche Sachverhaltselemente eine Voraussetzung und einen Teil
der – anfechtbaren – Verfügung dar, was bedeutet, dass sie nicht Vollzugs-
modalitäten darstellen, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr
überprüfbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4596/2015
vom 1. September 2015 E. 7.3).
9.4.4 Vorliegend hätte das SEM bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG
unter dem Aspekt des Kindeswohls auch Art. 3 KRK berücksichtigen müs-
sen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesem Thema fehlt der ange-
fochtenen Verfügung. Insbesondere hätte das SEM im Rahmen einer ge-
samtheitlichen Beurteilung folgende Kriterien näher beleuchten müssen:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) der Bezie-
hungen, Eigenschaften der Bezugspersonen (so die Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Aus-
bildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2,
jeweils mit weiteren Hinweisen). Mit den Feststellungen der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer stehe an der Schwelle zum Erwachsenenalter, aufgrund
der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass er in seinem Her-
kunftsstaat über ein funktionierendes soziales Netz verfüge, und zudem sei
er gesund und verfüge bereits über mehrere Monate Arbeitserfahrung in
verschiedenen Berufszweigen, wird das SEM den Anforderungen der
Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindes-
wohl relevanten Kriterien nicht gerecht. Vielmehr hat es den Sachverhalt
einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt, insbesondere
mit der Feststellung, der Beschwerdeführer stehe an der Schwelle zum Er-
wachsenenalter und verfüge über Arbeitserfahrungen in verschiedenen
Berufszweigen. Auch wenn der Beschwerdeführer gestützt auf die Akten-
lage (…) das Erwachsenenalter erreichen wird, war er im Zeitpunkt der an-
gefochtenen Verfügung erst (…) alt und damit im damaligen Zeitpunkt min-
derjährig. Zudem kann Kinderarbeit nicht als berufliche Erfahrung in ver-
schiedenen Berufszweigen gewertet werden. Völlig ausgeblendet wurden
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vom SEM die für das Kindeswohl ebenfalls relevanten Kriterien der Abhän-
gigkeiten, der Art der Beziehungen und der Eigenschaften der Bezugsper-
sonen. Dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, welche allenfalls für die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, zumal sich
aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass er einen we-
sentlichen Teil seiner Kindheit nicht bei seinen Eltern, sondern bei einer
Tante verbracht habe. Das SEM klärte im Übrigen auch die Gründe dieser
Trennung nicht. Somit stehen vorliegend wesentliche Faktoren, welche für
eine gesamthafte Betrachtungsweise eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zugs relevant wären, nicht fest. Bei minderjährigen Asylsuchenden kann
auch nicht argumentiert werden, es sei aufgrund der Umstände davon aus-
zugehen, sie würden im Herkunftsstaat über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz verfügen, wenn bloss vermutet wird, dass im Herkunftsstaat
soziale Beziehungen bestanden haben. Es geht bei der Abklärung der
Wegweisungshindernisse vielmehr um die reale Einschätzung, ob ein all-
fälliges Beziehungsnetz im Herkunfts- oder Heimatstaat der minderjähri-
gen Person als tragfähig gelten und den Beschwerdeführer auffangen
kann, ob ihm eine erneute Integration in die soziale und wirtschaftliche Welt
des Heimat- oder Herkunftsstaates ermöglicht werden kann, ob ihm Aus-
bildungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, mithin ob insgesamt genü-
gend Faktoren dafür sprechen, dass er nicht in eine persönliche und/oder
wirtschaftliche Notsituation geraten wird. Im Gegensatz zur Prüfung von
Wegweisungshindernissen bei erwachsenen Personen sind bei minderjäh-
rigen Asylsuchenden – auch wenn sie vom Erwachsenenalter nicht mehr
allzu weit entfernt sind – strengere Kriterien zu erfüllen, um den Anforde-
rungen an Art. 3 KRK gerecht zu werden.
9.4.5 Insgesamt hat das SEM den Sachverhalt im Hinblick auf den Ent-
scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs des nach wie
vor minderjährigen Beschwerdeführers nicht korrekt und vollständig fest-
gestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Darüber hinaus
hat es – als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung – die Begrün-
dungspflicht verletzt, weil es bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs keine der KRK entsprechenden Abklärungen vorge-
nommen und bloss mit Mutmassungen argumentiert hat. Zwar grenzt die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden an die Pflicht des Beschwerdefüh-
rers zur Mitwirkung des rechtserheblichen Sachverhalts; ausserdem hat
der Beschwerdeführer mit seinen unglaubhaften Aussagen über seine Her-
kunft die Mitwirkungspflicht grob verletzt, weshalb eine Zuordnung seiner
Person zu einem bestimmten Herkunfts- oder Heimatland gestützt auf die
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derzeitigen Akten nicht möglich ist. Trotz der vorliegend verletzten Mitwir-
kungspflicht entfällt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers die
Pflicht der Asylbehörden zur Prüfung der für den Wegweisungsvollzug re-
levanten Kriterien nicht. Vielmehr sind die Asylbehörden gehalten, allfällige
weitere zumutbare Abklärungsmassnahmen zu treffen und – sollten auch
diese keine konkreten Anhaltspunkte für einen Wegweisungsvollzug erge-
ben – die minderjährige Person in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zu
denken ist beispielsweise an eine Lingua-Überprüfung oder eine vertiefte
Anhörung, um konkrete Anhaltspunkte für den Herkunfts- oder Heimatstaat
des Beschwerdeführers gewinnen zu können.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig erstellt und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Abklärungsbedürftig ist vornehmlich die für den Beschwer-
deführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung im Staat,
in welchen er weggewiesen werden soll. Kann dies aufgrund der bisher
gemachten Angaben nicht zuverlässig eruiert werden, ist er – wie vorange-
hend erwähnt – im Rahmen einer erneuten Anhörung oder einer Lingua-
Abklärung aufzufordern, konkretere Angaben zur letzten Wohnadresse im
Heimat- oder Herkunftsstaat und zu seinem familiären Beziehungsnetz zu
machen. Allenfalls sind zur Feststellung der Situation, die ihn bei einer
Rückkehr erwarten würde, weitere Massnahmen zu ergreifen.
9.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechterheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vo-
rangehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheid-
reife auszugehen. Ein reformatorischer Entscheid erscheint vorliegend
nicht als angezeigt.
Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist
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aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachver-
haltsfeststellung zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unterlegen.
Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er insofern ob-
siegt, als er mit diesem Urteil eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur erneuten Prüfung und Entscheidung erwirkt hat. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Im gleichen Verhältnis ist auch sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu würdigen.
11.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in fine werden die hälftigen Verfah-
renskosten ausnahmsweise erlassen.
11.3 Bezüglich des Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen.
11.4 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hingegen wären die beiden
Gesuche gutzuheissen. Indessen sind dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten erlassen worden, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Zudem ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um
Gewährung einer amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Direktentschei-
des beziehungsweise Kassation ebenfalls gegenstandslos geworden, da
dem nicht vertretenen Beschwerdeführer für sein Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit dem Direktentscheid keine verhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden sind. Es wird deshalb keine Parteientschädigung
entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da-
rauf einzutreten ist. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung wird
die Beschwerde abgewiesen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Dezember 2016 wird im Sinne der
Erwägungen aufgehoben.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind bezüglich des
Antrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind im Wegwei-
sungsvollzug infolge Direktentscheides beziehungsweise Kassation ge-
genstandslos.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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