B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-568/2019
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N_______.
D-568/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführe gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Ver-
ordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR
142.318.1) wurde er für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem
B._______ zugewiesen, wo am 29. Dezember 2015 die MIDES Personali-
enaufnahme stattfand. Am (...) meldete das zuständige kantonale Migrati-
onsamt den Beschwerdeführer als seit dem (...) verschwunden. Das SEM
schrieb in der Folge mit Entscheid vom 11. April 2016 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden ab.
B.
B.a Am (...) reichte der Beschwerdeführer – nach seiner Rückkehr aus
C._______ – in der Schweiz ein neuerliches Asylgesuch ein. Im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ wurde er am 19. April 2017 zur
Person befragt (BzP).
B.b Mit Urteil des (Nennung Institution) vom (...) wurde der Beschwerde-
führer der (Nennung Straftat und ausgefällte Strafe) bestraft, wobei der
Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von (Nennung Dauer) aufgeschoben
und die Probezeit auf (Nennung Dauer) angesetzt wurde. Gleichzeitig
wurde er im Sinne von Art. 66a StGB für (Nennung Dauer) des Landes
verwiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.c Am 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu
seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ geboren
und habe seine Heimat im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Fa-
milie wegen des Bürgerkriegs verlassen. Fortan hätten sie in F._______ im
Flüchtlingslager G._______ gelebt, wo er auch zur Schule gegangen sei.
Er gehöre zum (Nennung Clan). Eines Tages sei eine seiner jüngeren
Schwestern von einem Angehörigen des Militärs von F._______ vergewal-
tigt und daraufhin schwanger geworden. Er habe Anzeige erstatten wollen,
doch niemand habe ihn und seine Familie unterstützt. Die Vermittlung von
Nachbarn und älteren Personen sowie deren Aufforderung an den Täter,
seine Schwester zu heiraten, seien ergebnislos geblieben, da dieser alles
abgestritten habe. In der Folge habe er (Beschwerdeführer) – da es um die
Ehre seiner Familie gegangen sei – den Täter attackiert und geschlagen.
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Deswegen habe er (Nennung Dauer) in Haft verbringen müssen. An-
schliessend habe der Täter ihm nachgestellt und sogar seinen (Nennung
Verwandter) angeschossen. Er habe Anzeige erstattet, doch der Täter
habe den Vorfall bestritten und die Ereignisse anders dargestellt. Da die
Auseinandersetzung gedroht habe zu eskalieren, sei ihm von Leuten gera-
ten worden zu fliehen.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
ab. Ferner stellte es fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landes-
verweisung in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Behörden liege.
D.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzulässig-
keit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen und subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe und das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung
der Akten auf seine Beschwerde zurückkommen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem mit beson-
derer Beförderlichkeit, wenn gegen die asylsuchende Person eine Landes-
verweisung nach Art. 66a oder Art. 66abis StGB ausgesprochen wurde
(Art. 109 Abs. 5 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Akteneinsicht; Begründungspflicht) sowie eine unrich-
tige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung und damit einhergehend
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
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wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht
der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe ihm mit dem angefochtenen
Entscheid nicht gleichzeitig alle Verfahrensakten ediert. Dadurch habe es
eine richtige Beschwerde faktisch verunmöglicht. Diesbezüglich ist Folgen-
des festzuhalten: Laut der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2019
(vgl. S. 5 unten) wurden dem Beschwerdeführer mit dem Asylentscheid
auch die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenver-
zeichnisses, der Gesetzestext sowie das Merkblatt Rückkehrhilfe zuge-
stellt. In der Folge stellte er beim SEM weder ein (ergänzendes) Aktenein-
sichtsgesuch noch führt er – obwohl im Besitz eines Aktenverzeichnisses
– in seiner Beschwerdeschrift an, in welche der nicht editionspflichtigen
Aktenstücke er hätte Einsicht erhalten sollen, um wirksam Beschwerde füh-
ren zu können. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es sich
bei den nicht edierten Asylakten ohnehin entweder um solche handelt, die
dem Beschwerdeführer bereits bekannt sind (so auch der Inhalt der als
„Akten anderer Behörden“ bezeichneten Aktenstücke B13 und B14, welche
im Wesentlichen Unterlagen zum Strafverfahren betreffen) oder bei denen
keine Editionspflicht bestand – sei es, weil es sich um interne Akten handelt
(vgl. BGE 115 V 303) oder weil Geheimhaltungsinteressen bestehen.
Nachdem das SEM im letzteren Fall auf die betreffenden Aktenstücke (B2
und B4) in seinem Entscheid keinen Bezug genommen hat und folglich
dem Beschwerdeführer daraus offensichtlich keine konkreten Rechtsnach-
teile erwachsen sind, musste ihm gemäss Art. 28 VwVG weder der wesent-
liche Inhalt dieser Aktenstücke offengelegt noch Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt werden. Sodann widerlegt er mit der Einreichung seiner
als rechtsgenüglich zu erachtenden, mit Anträgen und Begründung verse-
henen Rechtsmitteleingabe die Rüge, es sei ihm die Erhebung einer rich-
tigen Beschwerde faktisch verunmöglicht worden, gleich selber. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche
des Beschwerdeführers ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang
demnach nicht zu erkennen.
3.1.2 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu ver-
neinen. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs,
ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
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Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen
– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung –
eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2008/47 E. 3.2).
Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). In der an-
gefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers – soweit es sich als zuständig erachtete – auseinandergesetzt (vgl.
angefochtener Entscheid S. 2 ff.). Da es dem Beschwerdeführer offensicht-
lich ohne Weiteres möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht
anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), ist die Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht unberechtigt.
3.1.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, es habe mit dem Dolmetscher
während der Anhörung Probleme gegeben, weshalb zu bezweifeln sei,
dass alle seine Aussagen korrekt übersetzt worden seien. Vorliegend sind
dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten Dolmetscher zu Ver-
ständigungsproblemen gekommen ist, welche an der Verwertbarkeit der
dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen liessen. So
äusserte sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf Nach-
frage dahingehend, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (vgl. act.
B20/14 S. 1). Aus dem Protokollverlauf entsteht denn auch an keiner Stelle
der Eindruck, dass der Beschwerdeführer der ausführlichen Anhörung we-
gen Übersetzungsproblemen nicht hätte folgen können und es wurden bei
der Rückübersetzung lediglich wenige und nur marginale Korrekturen vor-
genommen (vgl. act. B20/14 S. 13). Ebenso wurde von ihm keinerlei Kritik
an der Arbeit des Übersetzers oder dem Verlauf der Anhörung geübt oder
sonstige Schwierigkeiten irgendwelcher Art vorgebracht. Der Beschwerde-
führer erhielt Gelegenheit, seine Asylgründe in offener Erzählform darzule-
gen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden
(vgl. act. B20/14 S. 9 ff.). Sodann bestätigte er am Schluss der Anhörung
nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache die Korrektheit und Voll-
ständigkeit der protokollierten Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. act.
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B20/14 S. 13). Der Einwand einer unkorrekten Übersetzung findet daher in
den Akten keine Stütze. Insgesamt lässt der Verlauf der Anhörung nicht
den Schluss zu, die protokollierten Aussagen seien wegen Übersetzungs-
problemen nicht verwertbar.
3.2 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des recht-
lichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes als unbegründet. Das
SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt in korrekter Weise festgestellt.
Dem Antrag, es sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu-
weisen, ist demzufolge nicht stattzugeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
fest, die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG „im Land, in dem sie zuletzt
wohnten“ beziehe sich gemäss gängiger Lehre und der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Urteil D-7938/2009
vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Es könne demnach
eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimat-
staat des Beschwerdeführers, vorliegend Somalia, bestehen. Die ange-
führten Probleme hätten sich in F._______ und somit in einem Drittstaat,
nicht aber im Heimatstaat des Beschwerdeführers verwirklicht, weshalb sie
flüchtlingsrechtlich grundsätzlich nicht relevant seien. Daher müsse auf die
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vorgebrachten Probleme in F._______ nicht näher eingegangen werden
und es könne offen bleiben, ob diese Nachteile als ernsthaft im Sinne des
Asylgesetzes erachtet werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer vor-
bringe, dass eine Rückkehr nach Somalia wegen des Krieges nicht möglich
sei, handle es sich um Nachteile, welche in der allgemein schwierigen Lage
in Somalia gründen würden und somit nicht asylrelevant seien. Von einer
gezielten Verfolgung könne folglich nicht gesprochen werden. Von der
schlechten Sicherheitslage infolge des Bürgerkriegs in Somalia seien
grosse Teile der dortigen Bevölkerung betroffen, weshalb darin keine indi-
viduelle Verfolgungssituation begründet liege. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien demnach nicht geeignet, eine konkrete Verfol-
gungssituation asylrelevanten Ausmasses für ihn persönlich herzuleiten.
Dies umso mehr, als er seinen Darstellungen zufolge bereits als Kleinkind
aus Somalia ausgereist sei.
5.2 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz
verkenne, dass er seine Heimat Somalia damals habe verlassen müssen,
weil sein Vater die Regierung unterstützt habe und deshalb von oppositio-
nellen Gruppen erschossen worden sei. Auch sein Grossvater sei vor sei-
nem Vater Opfer von politischer Verfolgung geworden. Bei einer Rückkehr
drohe ihm deshalb von gleicher Seite eine asylrechtlich relevante Re-
flexverfolgung. Seine Situation sei daher vom Bundesverwaltungsgericht
noch einmal genau zu beurteilen. Zudem drohe ihm in F._______ weitere
Verfolgung durch einen Angehörigen des Militärs, welcher bereits seinen
Bruder angeschossen habe.
6.
Vorliegend kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, gemäss
welcher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.1 Wie in der angefochtenen Verfügung – unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7938/2009 vom 1. Juli 2011, E. 4.3., wonach
sich die Formulierung in Art. 3 Abs. 1 AsylG "im Land, in dem sie zuletzt
wohnten", nur auf staatenlose Personen bezieht – richtig festgehalten
wurde, kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf
den Heimatstaat, vorliegend Somalia, bestehen. Der Auseinandersetzung
und Verfolgung durch einen Angehörigen des Militärs von F._______, wel-
cher der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager in F._______ nach seiner
Darstellung ausgesetzt war, vermögen nicht zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung zu führen.
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6.2 Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei zusammen mit seiner Fa-
milie vor dem Bürgerkrieg in Somalia geflüchtet respektive er könne des-
wegen auch nicht in seine Heimat zurückkehren, ist festzuhalten, dass
grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernst-
hafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit,
eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Der
Beschwerdeführer macht vorliegend keine Behelligungen geltend, die über
die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Ereignisse und Nachteile hin-
ausgehen, sofern diese in einen asylrelevanten Kausalzusammenhang mit
seiner Ausreise gebracht werden können. Da er mangels Gezieltheit keine
gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt hat, erfüllt diese auch
die Voraussetzungen zur Annahme begründeter Furcht nicht.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen der Ak-
tivitäten seines Vaters und Grossvaters für die Regierung geltend. Dazu ist
Folgendes festzuhalten: Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästi-
gungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu
verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Per-
son nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiert-
heit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol-
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über
effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse
von Inhaftierten zu erzwingen. Nachdem den Ausführungen des Beschwer-
deführers zufolge sein im Dienst der Regierung stehender Vater – den aus
den gleichen Gründen getöteten Grossvater erwähnte er erstmals im Rah-
men seiner Beschwerdeschrift – bereits vor vielen Jahren infolge des Bür-
gerkriegs verstorben ist (vgl. act. B7/13 S. 7; B20/14 S. 8), ergeben sich
daraus keinerlei Hinweise auf ein bestehendes oder künftiges Verfolgungs-
interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person. Im Übrigen führte
der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylgesuchs anlässlich der
MIDES Personalienaufnahme noch an, seine Eltern (mithin auch sein Va-
ter) seien beide in F._______ gestorben (vgl. act. A10/7 S. 5).
6.3 Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Seite 10
7.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der
Schweiz (unter anderem) nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von
einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des
Strafgesetzbuchs betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung
des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von
Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen
und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.).
8.
8.1 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des (Nennung Institution) vom
(...) wurde gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b
StGB eine obligatorische Landesverweisung von (Nennung Dauer) ausge-
sprochen. Dabei wurde vom (Nennung Institution) das allfällige Vorliegen
eines schweren persönlichen Härtefalls oder die einer Landesverweisung
allenfalls gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdefüh-
rers am Verbleib in der Schweiz berücksichtigt und verneint respektive
nicht als überwiegend erachtet, ansonsten es von einer Landesverweisung
abgesehen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Das SEM hat demnach in
korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von
allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtet. Nachdem es die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat (vgl.
E. 6.), ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig,
ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen
des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüg-
lich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen ein-
holen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1).
8.2 Demensprechend entfällt auch für das Bundesverwaltungsgericht in-
folge Unzuständigkeit eine entsprechende Überprüfung. Auf den Eventu-
alantrag, es sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht
einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
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Seite 11
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie dann
nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten ver-
mag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen. In casu ist der Beschwerdeführer als bedürftig zu erachten.
Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einrei-
chung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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