Abtei lung IV
D-5682/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5682/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kamerunischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ – suchte am 3. Oktober 2005 in der
Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle C._______
vom 6. Oktober 2005 brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit zwei
Jahren Probleme. Er habe in B._______ zunächst bei der Zeitung
„D._______“ gearbeitet. Redaktionelles Anliegen sei insbesondere die
Aufdeckung und Nennung von Personen gewesen, die Gelder ver-
untreut hätten. So habe er im Jahr 2003 über die Affäre (...) und über
(...) berichtet. Seither habe er anonyme telefonische Drohungen
erhalten, wobei ihm auch mit dem Tod gedroht worden sei. Am
(Datum) seien in seiner Abwesenheit Unbekannte in sein Haus
eingedrungen und hätten seine Frau bedroht. Am (Datum) sei er im
Hauseingang von Unbekannten angegriffen und mit einem Messer
verletzt worden. Nach diesem Vorfall habe er bei der Polizei Anzeige
gegen Unbekannt erstattet. Die Anzeige sei zwar aufgenommen
worden, die Polizei habe aber danach nichts unternommen, da ihnen
dazu die Mittel fehlten. Das Jahr 2004 sei relativ ruhig verlaufen und
es hätten sich zunächst keine speziellen Vorfälle ereignet. Nachdem er
vor den Präsidentschaftswahlen in der Zeitung „E._______“ am
(Datum) unter seinem Namen einen Artikel verfasst habe, hätten die
Behelligungen jedoch wieder eingesetzt. Trotz seiner Angst habe er
auch nach den Wahlen am (Datum) und (Datum) Artikel in der
„E._______“ veröffentlicht. Im Mai 2005 sei er für die Berichterstattung
über die Zusammenkunft der kamerunischen Diaspora nach
F._______ gereist. Von dort aus habe er am (Datum) für die Sendung
„(...)“ des kamerunischen Radiosenders „(...)“ mit drei Personen ein
Interview geführt. Die Sendung sei in der Folge suspendiert und
schliesslich ganz eingestellt worden. Er werde versuchen, eine Auf-
zeichnung der Sendung vom (Datum) einzureichen. Am (Datum) sei er
von F._______ nach Kamerun zurückgekehrt. Bei der Einreise habe er
keine Probleme gehabt, aber etwas später habe er wiederum
telefonische Drohungen erhalten, die Bezug zu seinem Aufenthalt in
F._______ genommen hätten. Nach der Publikation eines Artikels in
der „E._______“ vom (Datum) habe er am (Datum) von einem
Mitarbeiter des Geheimdienstes, dessen Namen er zwar kenne, aber
aus Sicherheitsgründen nicht nennen möchte, eine Warnung erhalten.
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Drei Tage später habe ihm ein Freund, der ebenfalls beim
Geheimdienst gearbeitet habe und dessen Namen er ebenfalls aus
Sicherheitsgründen nicht nennen möchte, geraten, möglichst bald zu
fliehen. Daraufhin habe er sich in sein Heimatdorf begeben. Nach einer
Woche sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe für sich und
seine Familie Visa für die Schweiz beantragt. Am Tag des geplanten
Abflugs – dem (Datum) – sei ihm am Flughafen in G._______ gesagt
worden, sein Visum sei fehlerhaft. Er sei deshalb am nächsten Tag
nach B._______ zurückgekehrt, wo ihm ein neues Visum ausgestellt
worden sei. Am 8. September 2005 sei er schliesslich ohne seine
Familie von G._______ via H._______ nach I._______ geflogen. Bis
zur Gesuchseinreichung am 3. Oktober 2005 habe er sich bei einem
(Verwandten) in J._______ aufgehalten. Er habe sich zurückziehen
und alles vergessen wollen, weshalb er auch nicht direkt nach der
Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Seine
(Verwandte) habe ihm in der Folge jedoch in einer E-Mail mitgeteilt,
dass er immer noch gesucht werde, weshalb er gezögert habe, nach
Kamerun zurückzukehren. Da er sich nach Ablauf des Visums auch
nicht illegal in der Schweiz habe aufhalten wollen, habe er schliesslich
bei den schweizerischen Behörden ein Asylgesuch eingereicht.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das Migrationsamt
des Kantons K._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer
des Asylverfahrens zugewiesen wurde, gab er am 24. November 2005
im Wesentlichen an, er habe seit dem Jahr 2003 bei der Zeitung
„D._______“ gearbeitet. Darin gebe es zwei Artikel von ihm. Der erste
Artikel habe vom (...) gehandelt, der zweite vom Geschäft mit (...).
Nach deren Publikation hätten die Drohungen begonnen. Er habe
anonyme Anrufe – zwei bis drei pro Tag während dreier Wochen –
erhalten, wobei ihm auch mit dem Tod gedroht worden sei. Am
(Datum) hätten drei Unbekannte bei ihm zu Hause nach ihm gesucht.
Da er abwesend gewesen sei, hätten sie seine Frau und seine Brüder
bedroht und das Haus durchsucht. Am (Datum) sei er im Eingang
seines Hauses von zwei Personen angegriffen und mit einem Messer
am Oberarm verletzt worden. Er sei deswegen ins Spital gegangen,
habe aber kein Arztzeugnis erhalten, da die Verletzung nicht
gravierend gewesen sei. Obwohl er gewusst habe, dass es nichts
bringen würde, habe er bei der Gendarmerie seines Quartiers Anzeige
gegen Unbekannt erstattet. Im Juli 2004 habe er bei der Zeitung
„E._______“ angefangen zu arbeiten. Dort sei es zunächst ruhiger
gewesen. Als sie im September 2004 vor den Präsidentschaftswahlen
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kritische Artikel publiziert hätten, hätten die telefonischen Drohungen
jedoch wieder eingesetzt und nicht mehr aufgehört. Er habe mehrere
Anrufe pro Tag erhalten. Auch nach den Wahlen sei es zu weiteren
Drohungen gekommen. Am 13. Mai 2005 sei er zu einem Forum der
Diaspora nach F._______ gereist. Dort habe er in einer Radiosendung
drei Leute (Aufzählung) interviewt. Die Sendung sei danach suspen-
diert worden und der Kollege, der ihm eine Kassette mit einer Auf-
zeichnung schicken sollte, habe ihm gesagt, dass er erst vor drei Wo-
chen wieder mit der Moderierung der Sendung habe beginnen können.
Als er – der Beschwerdeführer – von F._______ nach Kamerun zu-
rückgekehrt sei, sei er wegen dieser Radiosendung noch zusätzlich
durch anonyme Anrufe unter Druck gesetzt worden. Nach der Publika-
tion seines Artikels „(...)“ habe er am 11. August 2005 von einer
wichtigen Person vom „Renseignements Général“ (RG) – er sei nun
bereit, den Namen dieser Person zu nennen: L._______ – einen Anruf
erhalten. Dieser habe ihm gesagt, er solle aufpassen. Zwar stimme
alles, was er in seinem Artikel geschrieben habe, aber dies müssten
nicht alle wissen. Er habe in besagtem Artikel verschiedene (...)
namentlich genannt. Diese Personen, welche in Kamerun an der
Macht seien, seien deswegen sehr wütend auf ihn. Am nächsten Tag
habe ihn ein Freund und Informant, der ebenfalls bei der RG arbeite,
angerufen und ihm geraten wegzugehen, ansonsten er vielleicht
umgebracht werde. Daraufhin sei er in sein Heimatdorf gegangen, um
zu überlegen, was er machen solle. In der Folge sei er nach
B._______ zurückgekehrt und habe beim Schweizer Konsulat ein
Visum beantragt. Damals habe er sich noch nicht entschlossen ge-
habt, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Er habe einfach wegge-
hen wollen. In politischer Hinsicht sei er – abgesehen von seiner Tätig-
keit als Journalist – seit seiner Gymnasialzeit Mitglied der Partei
„L'Union des Populations du Cameroun“ (UPC). Auf die Frage, ob er
für das laufende Jahr noch weitere Reisen nach Europa geplant habe,
führte der Beschwerdeführer aus, dass noch eine Reise nach
M._______ geplant gewesen sei. Er habe dort bei einer früheren
Reise eine Kamerunerin kennengelernt, die für das kamerunische
Fernsehen ein Projekt habe realisieren wollen und ihn angefragt habe,
ob er die Montage in Kamerun machen würde. Zudem habe er sich
noch für eine Untersuchung kamerunischer Konsulate in verschiedene
Länder begeben wollen. Von der Befragerin auf ein Dokument
angesprochen, auf welches sie im Internet bei der Recherche
gestossen sei (Delegationsliste der „[...]“ für einen Besuch in
N._______ im Dezember 2005, auf welcher der Beschwerdeführer fi-
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guriere; vgl. Akte 5 in A15), führte der Beschwerdeführer aus, er sei
vom Präsidenten der „(...)“ telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe
in Kamerun nach Journalisten gesucht und sei so zu seiner
Telefonnummer gekommen. Er habe ihm – dem Beschwerdeführer –
gesagt, er habe ein Projekt und möchte ihn treffen. Bezüglich der
Frage, woher seine (Verwandte) Kenntnis von der Suche nach ihm
habe, gab er an, sie wisse vom (Verwandten), mit dem er
zusammengelebt habe, dass unbekannte Leute zwei Mal nach ihm
gesucht hätten.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A2 und A13).
B.
B.a Im Dezember 2005 ersuchte das BFM die schweizerische Vertre-
tung in B._______ um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen
des Beschwerdeführers. Diese berichtete am 8. und 27. Februar 2006.
B.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 informierte das BFM den Be-
schwerdeführer über die in Auftrag gegebenen Abklärungen. Es teilte
ihm mit, dass die Anfrage und der entsprechende Bericht Angaben
enthielten, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchli-
chen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege
(Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb diese Schreiben
nicht als solche offen gelegt werden könnten. Es stelle ihm die Anfrage
unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zu und setze ihn
über den wesentlichen Inhalt des Berichts des schweizerischen Gene-
ralkonsulats vom 8. Februar 2006, ergänzt am 27. Februar 2006, in
Kenntnis. Demzufolge gebe es keine Mitarbeiter der „E._______“, die
mit den Behörden Schwierigkeiten gehabt hätten und es seien keine
Personen aus dem Mitarbeiterstab ins Ausland geflüchtet. Die Zeitung
erscheine zurzeit wegen finanzieller Schwierigkeiten mit der Druckerei
nicht mehr, solle aber nächstens wieder aufgelegt werden (...). Es
gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer behördlich
verfolgt worden wäre. Das Sensationsblatt „D._______“ existiere seit
rund neun bis zehn Jahren und erscheine seit etwa drei Monaten nicht
mehr. Herr O._______ sei „Directeur de Publication“ gewesen und der
Beschwerdeführer habe für das Blatt gearbeitet. Es sei vorgekommen,
dass Journalisten vor den Richter geladen worden seien, aber es habe
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nie Strafanträge und Verhaftungen gegeben.
Das BFM räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich
dazu bis zum 13. März 2006 zu äussern.
B.c Mit Schreiben vom 10. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einsicht in den Botschaftsbericht und entsprechende Erstreckung
der Frist zur Stellungnahme.
B.d Mit Schreiben vom 15. März 2006 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, dass es keine Veranlassung sehe, dem Ersuchen um
Akteneinsicht nachzukommen. Ihm sei am 28. Februar 2006 gesetzes-
konform das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme werde bis zum 20. März 2006 erstreckt.
B.e Mit Eingabe vom 20. März 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme ein. Er brachte im Wesentlichen vor, es treffe nicht
zu, dass von der „E._______“ niemand ins Ausland geflohen sei.
Deren Gründer, P._______, sei aufgrund von Drohungen nach
Q._______ geflüchtet. Der Mitarbeiter, welcher dem schweizerischen
Konsulat gegenüber Auskunft gegeben habe, habe ihn angerufen und
ihm erzählt, dass er gefragt worden sei, weshalb die Zeitung nicht
mehr erscheine. Er habe diesbezüglich lediglich geantwortet, dass sie
Probleme mit der Druckerei hätten. Finanzielle Probleme habe er
hingegen nicht erwähnt. Er – der Beschwerdeführer – habe anlässlich
der zweiten Anhörung ausgeführt, der Geldgeber der Zeitung habe
aufgrund der Probleme und der Ausreise des Beschwerdeführers
keine Risiken mehr auf sich nehmen wollen. Als P._______ Kamerun
verlassen habe, habe er ihm – dem Beschwerdeführer – die
Verantwortung überlassen. Als er Kamerun in der Folge auch
verlassen habe, sei die Verantwortung nicht weitergegeben worden. Er
wünsche eine telefonische Konfrontation mit dem Geldgeber, der
offenbar gesagt habe, die Zeitung werde bald wieder erscheinen. Er
frage sich, weshalb die Zeitung gerade nach der Ausgabe vom
September an den Rand des Bankrotts geraten sei. Er könne
bestätigen, dass die Zeitung in einer guten finanziellen Verfassung
gewesen sei und die Löhne der Angestellten regelmässig bezahlt
worden seien. Für das schweizerische Konsulat dürfte es schwierig
gewesen sein, an glaubwürdige Informationen zu gelangen. Die
Bezeichnung der „D._______“ als „Sensationsblatt“ erinnere ihn an die
entsprechende Titulierung durch die Regierung. Diese Bezeichnung
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sei jedoch zu relativieren. Der direkte, offene Ton der Zeitung habe ihr
viele Sympathien im einfachen Volk eingebracht. Er frage sich, ob man
einen netten Ton gegenüber Kriminellen anschlagen müsse, um als
seriöses Blatt zu gelten. Die Tatsache, dass sich die Verantwortlichen
nach der Aufdeckung der Affären bezüglich (Aufzählung), vor der
Justiz rechtfertigen müssten, gebe ihnen heute Recht. Verantwortliche,
die sich noch in Freiheit befänden, verdienten das gleiche Schicksal.
Die Aussage des schweizerischen Konsulats, wonach es von
Schwierigkeiten von Journalisten dieser Zeitung mit den Behörden
keine Kenntnis habe, erstaune ihn. Der Direktor der Zeitung, Herr
O._______, sei mehrere Male festgenommen worden. Dies sei
bekannt. Nachdem Herr O._______ Informationen bezüglich (...)
veröffentlicht habe, sei er verhaftet, misshandelt und ins Gefängnis
gesteckt worden. Herr O._______ habe sein Leben nur dank eines
nahen Verwandten und Angehörigen der kamerunischen Armee retten
können. Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2004 habe Herr
O._______ Informationen über (...) publiziert. Nachdem er deswegen
mehrmals von Unbekannten telefonisch bedroht worden sei, habe er
einen Anruf vom „Secrétariat d'Etat à la Défense“ erhalten, wonach er
zu einer Anhörung vorgeladen werde. Da diese Vorladung formal nicht
korrekt erfolgt sei, habe Herr O._______ sich hilfesuchend an (...)
gewendet. Diese beiden Beispiele zeigten, dass die Zeitung bedroht
worden sei. Sie sei sogar einmal verboten worden und sie hätten
daraufhin zur Umgehung des Verbots den Titel in „(...)“ abändern
müssen. Es sei möglich, dass die Zeitung seit ungefähr drei Monaten
nicht mehr erscheine, da deren Direktor weiterhin Drohungen erhalten
habe. Er – der Beschwerdeführer – habe Kamerun verlassen, da er um
seine körperliche Integrität gefürchtet habe. Seine Peiniger seien nach
wie vor an ihren Plätzen und er befürchte Vergeltungsmassnahmen
gegenüber Journalisten, die mafiöse Machenschaften der Mächtigen
aufgedeckt hätten. Im Übrigen teile er den Standpunkt des BFM
hinsichtlich der Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung nicht.
C.
Mit Schreiben vom 30. März 2006 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe durch exilpolitische Tätigkeit subjektive Nachfluchtgrün-
de im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) gesetzt. Er habe am (Datum), (Datum) und (Datum) für
das (...) Lokalradio „(...)“ drei Sendungen gestaltet. Er habe darin über
die politische und wirtschaftliche Situation in Kamerun berichtet, die
Probleme der Wandlung eines politischen Systems von der Diktatur
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zur Demokratie behandelt und sich zu den Problemen kulturell
gemischter Ehen geäussert. Die Sendungen lieferten nicht nur Indizien
für die Substanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, sondern
bildeten wegen der kritischen Äusserungen über das Regime in
Kamerun auch eine zusätzliche Verfolgungsgefahr. Da er diese
Äusserungen in der Öffentlichkeit getätigt habe, seien sie den
kamerunischen Sicherheitskräften bekannt geworden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 18. April 2006 – eröffnet am 19. April 2006 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner redaktio-
nellen Tätigkeit seitens der Behörden behelligt worden, müsse bezwei-
felt werden, denn sie lasse sich nicht mit den Abklärungsergebnissen
der Schweizer Vertretung in B._______ in Einklang bringen. Gemäss
diesen hätten die Mitarbeitenden der „E._______“ mit den Behörden
keine Schwierigkeiten gehabt und es seien keine Mitarbeiter ins
Ausland geflüchtet. Es sei zwar vorgekommen, dass Journalisten der
„D._______“ vor den Richter geladen worden seien, aber es habe nie
Strafanträge und Verhaftungen gegeben. Zudem gebe es keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer behördlich verfolgt worden
sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Ab-
klärungsresultate nicht zu entkräften vermocht. Er habe sich lediglich
damit begnügt, seine Vorbringen zu wiederholen und die Abklärungs-
ergebnisse zu bezweifeln. Seine Behauptungen, ehemalige Mitarbeiter
beziehungsweise Besitzer der Zeitungen hätten ins Ausland fliehen
müssen oder seien im Gefängnis gewesen, seien nicht belegt. Be-
zeichnenderweise arbeite der als Beispiel zitierte O._______ weiterhin
als Redaktor. Allein die weitere Einreichung einer Kopie eines vom Be-
schwerdeführer im Jahr 2003 verfassten Artikels sei kein Beweis für
die angeblichen Bedrohungen und vermöge auch keinen zeitlich und
sachlich genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der vorge-
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brachten Verfolgung und der Flucht zu erstellen. Auch das Vorbringen,
wonach er am 11. August 2005 von einem Geheimdienstmitarbeiter
bedroht worden sei und er aufgrund eines Kontakts mit einem befreun-
deten Mitarbeiter desselben Dienstes einen respektive drei Tage spä-
ter veranlasst worden sei, sich eine Woche lang im Heimatdorf zu ver-
stecken, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei und sich um die
Ausstellung von Visa und Pässen für sich und seine Familie bemüht
habe, könne nicht geglaubt werden. Abgesehen davon, dass er sich
widersprüchlich geäussert habe, habe er die Visumsanträge bereits
am 12. August 2005 in B._______ unterschrieben und die Pässe
seiner Frau und Kinder dort sogar schon am 11. August 2005
ausstellen lassen. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er
mit der Ausreise bis zum 8. September 2005 zugewartet habe, wenn
er bereits seit zwei Jahren praktisch ständig telefonisch bedroht
worden sei. Schleierhaft sei auch, weshalb ihn die kamerunischen
Behörden unbehelligt hätten ausreisen lassen. Ebenso unerklärlich
sei, dass er seine Frau und Kinder trotz der Bedrohungen
zurückgelassen habe. Schliesslich sei es zumindest erstaunlich,
warum er nach dem Aufenthalt in F._______ im Jahr 2005 nach
Kamerun zurückgekehrt sei und sich so willentlich dem Risiko weiterer
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt hätte. Diese Verhaltensweisen
liessen sich nicht mit denjenigen einer tatsächlich verfolgten Person
vereinbaren.
Die Beweismittel (Aufzählung), welche der Beschwerdeführer
eingereicht habe, vermöchten die angebliche Verfolgung nicht zu
belegen. Sie könnten höchstens als Beleg für seine journalistische
Betätigung dienen. Die E-Mail seiner (Verwandten) müsse als
Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Ferner könne im
kamerunischen Kontext nicht allein aufgrund des Verfassens politisch
kritischer Artikel auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen
werden, zumal die Mitarbeiter der betreffenden Publikationen, welche
nur bescheidene Auflagen erzielten, gemäss den Abklärungen der
Schweizer Vertretung nicht verfolgt worden seien.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Der Beschwerdeführer habe keine politisch motivierte
Verfolgung durch die kamerunischen Behörden glaubhaft machen
können. Es bestehe somit kein Grund zur Annahme, dass er vor der
Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen
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Behörden geraten oder registriert worden wäre. Damit sei auch nicht
davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der kamerunischen Behörden
gestanden hätte. Zudem wäre es erstaunlich, wenn die kamerunischen
Behörden Sendungen eines kleinen Schweizer Lokalradios abhören
würden. Den Akten könnten denn auch keine Hinweise entnommen
werden, dass die heimatlichen Behörden von den Auftritten des
Beschwerdeführers Kenntnis genommen oder gar Massnahmen zu
dessen Nachteil eingeleitet hätten. Das Asylgesuch sei deshalb
abzuweisen und die Wegweisung anzuordnen. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer bei
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte zudem um Zustel-
lung von Kopien der vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der
Mandatsübernahme eingereichten Beweismittel unter gleichzeitiger
Zurverfügungstellung eines Beweismittelverzeichnisses, da die ihm
vom BFM offen gelegten Akten diese Dokumente nicht enthalten hät-
ten. Gleichzeitig ersuchte er um Einräumung einer Frist zur ergänzen-
den Stellungnahme.
E.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt nicht in allen
Punkten zutreffend zusammengefasst. Er habe im Rahmen der kanto-
nalen Befragung zahlreiche Referenzpersonen genannt, die sich in Ka-
merun befänden und seine Vorbringen bestätigen könnten. Es erstau-
ne deshalb, dass die Botschaftsanfrage diese nicht erwähne. Damit
habe das BFM nicht nur die Offizialmaxime, sondern auch seinen Ge-
hörsanspruch verletzt. Das Schreiben des BFM vom 15. März 2006 sei
erst am 20. März 2006 – mithin am Tag des Ablaufs der Frist zur Stel-
lungnahme zu den Botschaftsabklärungen – bei seinem Rechtsvertre-
ter angelangt. Dieser habe deshalb keine substanzielle Stellungnahme
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mehr verfassen, sondern lediglich eine vom Beschwerdeführer persön-
lich verfasste, auf den 10. März 2006 datierte Stellungnahme und ein
neues Beweismittel einreichen können. Bei diesem Verfahrensablauf
sei der Eindruck entstanden, das BFM betreibe auf Kosten einer ein-
gehenden Tatsachenfeststellung eine unnötige Verfahrensbeschleuni-
gung. Im Rahmen seiner Stellungnahme habe er mehrere Beweisan-
träge gestellt, zu welchen sich das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung nicht geäussert habe. Es habe es insbesondere nicht für notwen-
dig erachtet, bei den (...) Behörden um Auskunft über den Gründer der
„E._______“ nachzusuchen, obwohl er dargelegt habe, dass dieser
aus Kamerun geflüchtet sei. Auch zum Gesuch um telefonische
Befragung des Geldgebers der Zeitung habe sich das BFM nicht
geäussert. Er habe auch Zweifel an der Unbefangenheit der
Botschaftsabklärung geäussert, indem er darauf hingewiesen habe,
dass der Bericht die Betitelung der „D._______“ als „Sensationsblatt“
unbesehen übernommen habe. Auch damit habe sich das BFM nicht
auseinandergesetzt. Ebensowenig habe es die von ihm genannte
Referenzperson beim (...) kontaktiert. Indem das BFM die
Stellungnahme und die Beweisanträge weder wahrgenommen noch
beurteilt habe, sondern sich pauschal auf die Richtigkeit der
Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung berufen habe, habe
es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er erneuere
deshalb im Rechtsmittelverfahren die erwähnten Beweismittelanträge.
Hinsichtlich der umstrittenen Sachverhaltselemente halte er fest, dass
es nicht zutreffe, dass er am 8. September 2005 über B._______
ausgereist sei, in F._______ übernachtet habe und von dort aus in die
Schweiz gereist sei, wie das BFM ausführe. Vielmehr sei er am 8. Sep-
tember 2005 von G._______ aus ausgereist und am 9. September
2005 nach einem kurzen Zwischenhalt in H._______ nach I._______
weitergeflogen, wie dies sein Flugticket belege. Zu den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid zu seinen Beweismitteln halte er
erklärend fest, dass der Artikel im „Le Messager“ nicht von ihm
stamme. Er habe diesen als Beweismittel eingelegt, da darin die
Verhaftung eines ausländischen Journalisten im Oktober 2005
aufgedeckt worden sei und damit gezeigt werde, dass es in Kamerun
keine Pressefreiheit gebe. Die Delegationsliste der „(...)“ habe er nicht
eingereicht, sondern diese sei das Resultat von Nachforschungen zu
seiner Person, welche offenbar von der kantonalen Anhörung
vorgenommen worden seien. Er habe an dieser Reise nach N._______
nicht teilgenommen. Vielmehr habe er im Rahmen der Anhörung von
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einer Reise nach M._______ erzählt, bei welcher er eine Kamerunerin
getroffen habe, die in Kamerun ein Projekt mit einem privaten
Fernsehsender habe aufbauen wollen. Sie seien übereingekommen,
dass er für den Materialeinkauf nochmals nach M._______ reisen
werde, wenn die Vorarbeiten beendet wären. Die von ihm eingereichte
E-Mail seiner (Verwandten) sei ein wichtiger Beweis für seine
Gefährdung. Hinsichtlich der Behauptung, Herr O._______ arbeite
zurzeit für eine andere Zeitung in Kamerun, möchte er gerne den
Namen dieses Blattes erfahren. Soweit er unterrichtet sei, bleibe
dieser Direktor der „D._______“ und könne in Anbetracht seiner
Stellung nicht mehr als einfacher Arbeiter in einer Zeitung tätig sein.
Bezüglich der Daten der Erstellung der Pässe für seine Familie und
die Begegnung mit dem (Funktion) des Geheimdienstes, Herrn
L._______, bleibe er bei seinen bisherigen Ausführungen, wobei er
hinsichtlich der zweiten Befragung Vorbehalte angemeldet habe, da
diese in Deutsch durchgeführt worden sei, einer Sprache, die er nicht
verstehe. Nachdem er am 11. August 2005 von Herrn L._______
gewarnt worden sei, sei er am 13. August 2005 von einem (Funktion)
des Geheimdienstes – einem vertrauenswürdigen Informanten –
aufgefordert worden, sich zu retten, da sein Leben in Gefahr sei. Noch
in der selben Nacht sei er ins väterliche Dorf geflüchtet und habe sich
dort knapp eine Woche lang aufgehalten. Am Mittwoch der folgenden
Woche sei er nach B._______ zurückgefahren, um am nächsten Tag
die Visa für seine Familie zu beantragen. Am 18. August 2005 habe er
beim Schweizer Konsulat die Visa-Anträge unterzeichnet. Entspre-
chend den Regeln des Visa-Services habe er für die Abholung der
Pässe einen Termin drei Tage nach Abgabe des Dossiers, d. h. am
22. August 2005, erhalten. So sei er am 22. August 2005
zurückgekehrt, um die Pässe abzuholen. Er sei für einen Flug am
24. August 2005 auf der Warteliste einer Luftfahrtgesellschaft
gewesen. Wenn die Unterschrift unter den Visa-Anträgen das Datum
des 12. August 2005 trage, so müsse es sich dabei um ein Versehen
seinerseits handeln. Dies könne jedem passieren. Dasselbe sei auch
der zuständigen Beamtin bei der Ausstellung seines Visums passiert,
das wegen eines Irrtums bezüglich der Passnummer habe ersetzt
werden müssen. Der Irrtum sei von einem Freund, der bei der
Flughafenpolizei von G._______ arbeite, entdeckt worden. Dieser
habe ihn gedrängt, den Fehler berichtigen zu lassen, ansonsten er
vom schweizerischen Flughafen aus wieder zurückgeschickt werden
könnte. Aus diesem Grund habe er den Flug vom 24. August 2005
verpasst. Der Vorwurf, der ihm wegen des Datums – 11. August 2005 –
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der Unterschriften bei den Pässen seiner Familie gemacht werde, sei
aus der Luft gegriffen. Er habe die Dossiers für die Pässe viel früher
eingereicht und es sei ein Zufall, dass diese gerade am 11. August
2005 – dem Tag, an welchem er vom (Funktion) des Geheimdienstes
empfangen worden sei – von den kamerunischen Behörden
unterzeichnet worden seien.
Es treffe zudem nicht zu, dass er sich in seiner Vernehmlassung zur
Botschaftsantwort nur wiederhole. In der Verfügung des BFM vom
18. April 2006 werde anerkannt, dass Journalisten der „D._______“
vor den Richter geführt worden seien, wobei es aber nie zu
Gefängnisstrafen gekommen sei. Dies stehe im Gegensatz zu den
Ausführungen im Schreiben vom 28. Februar 2006, in welchem die
Existenz von Bedrohungen gegen Journalisten dieses Presseorgans
verneint würde. Dies unterstütze die Glaubhaftigkeit seiner
Erklärungen. Er habe seinen Asylantrag nicht mit den drei Jahre
zurückliegenden Vorfällen aus dem Jahr 2003 begründet, aber er habe
damit aufzeigen wollen, dass die gleichen Personen, deren Verbrechen
er bei der „D._______“ an die Öffentlichkeit gebracht habe, ihn
schliesslich zur Flucht gezwungen hätten, obschon er die Zeitung
gewechselt habe. Wie er ausgeführt habe, seien es einige Personen
aus der Regierung von M. Paul Biya, die ihm nach dem Leben
trachteten. Diese hätten Milizen ausbilden lassen. Diese Truppen
hätten am (Datum) sein Haus durchsucht. Da seine redaktionelle Linie
immer dieselbe gewesen sei, habe er das Vertrauen vieler Leser und
auch der meisten akkreditierten Diplomaten gehabt. Die Intoleranz
gegenüber seiner Person habe ihren Gipfel erreicht, als er am 14. Mai
2005 nach R._______ geflogen sei, um dort eine Direktübertragung
der Versammlung der Diaspora für das Radio „(...)“ zu moderieren. Da
sich (Teilnehmer) dabei heftig gegen das kamerunische Regime
geäussert habe, wie dem eingereichten Mitschnitt zu entnehmen sei,
habe die Direktsendung abgebrochen werden müssen. Die Sendung
sei in B._______ auf grosses Interesse gestossen und habe bei
seinen Feinden einen Schock ausgelöst. Da er noch einen zweiten
Auftrag für eine Sendung zur Abstimmung über (...) gehabt habe, sei
er noch drei Wochen in R._______ geblieben. Diese Zeit habe
geholfen, die Lage in B._______ etwas zu beruhigen. Nach der
Rückkehr nach Kamerun sei er Co-Animator bei einer Sendung des
Radios „(...)“ gewesen. Ab dann hätten alle gewusst, dass er zurück
sei. Am (Datum) habe die „E._______“ den von ihm unterzeichneten
Artikel „(Titel)“ mit Enthüllungen von (...) publiziert. In der Folge habe
Seite 13
D-5682/2006
er unzählige anonyme Todesdrohungen erhalten und sei am
11. August 2005 zum (Funktion) zitiert worden. In Anbetracht der
Nachforschungen, die im Rahmen des Asylverfahrens über ihn
gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass dieser von seiner
Asylgesuchseinreichung Kenntnis habe. Er erinnere sich an einen
Kollegen namens S._______, der im Jahr 2003 von diesen Leuten
ermordet worden sei, weil er ein Pressedossier über (...) vorbereitet
habe. Der Mord sei unverständlicherweise auf das Konto des
organisierten Verbrechens abgeschoben worden. Die von der
Regierung angeordnete Untersuchung habe keine Folgen gehabt. Da
er aufgrund der Warnungen um seine physische Integrität gefürchtet
habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe für seine ganze
Familie Visa beantragt. Da die Ausreise in die Hochsaison gefallen sei,
sei es jedoch nicht möglich gewesen, für alle Plätze zu erhalten.
Deshalb habe er sich schliesslich entschieden, die Kinder seiner
(Verwandten) anzuvertrauen und den einzigen Platz, den man ihm
habe anbieten können, für sich zu reservieren.
Gemäss dem ihm vom BFM mitgeteilten wesentlichen Inhalt der
Botschaftsantwort sei davon auszugehen, dass sich diese nicht zur
gestellten Frage nach dem (...) geäussert habe. Er ersuche auch
deshalb – unter Abdeckung allfällig geheimzuhaltender Angaben – um
Offenlegung des Wortlauts der Botschaftsanwort. Auch die
Visumsakten seien ihm nicht offen gelegt worden. Er ersuche deshalb
auch um deren Offenlegung unter Einräumung einer Frist zur
nachträglichen ergänzenden Stellungnahme.
Bezüglich der aktuellen Lage in Kamerun verweise er auf die
Länderinformationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und
von Amnesty International. Hinsichtlich der Medienfreiheit sei zwar
davon auszugehen, dass eine regimekritische Berichterstattung nicht
völlig ausgeschlossen werden könne. Die Berichterstattung bestehe
aber zur Hauptsache in gefälligem Mainstreamjournalismus. Kritische
Journalisten bildeten eine verschwindende und verfolgte Minderheit. Er
verweise diesbezüglich auf den Kamerun-Bericht des „Committee to
protect journalists“ (CPJ) des Jahres 2005, in welchem festgehalten
werde, dass von Seiten unabhängiger Journalisten eine Selbstzensur
aufgrund ausgeklügelter Einschüchterungsmassnahmen der
Regierung beklagt werde. Auch mit Hilfe finanzieller Massnahmen
würden die Medien gelenkt. Werbeeinnahmen kritischer Medien
würden beschlagnahmt oder verspätet ausbezahlt, wohingegen
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D-5682/2006
genehme Medien finanzielle Hilfe von staatlicher Seite erhielten. Diese
Einschätzung stimme mit der „Lageübersicht vom Dezember 2001“ der
SFH überein, wo von einem allgemein recht kritischen Journalismus
berichtet werde, aber auch von den Methoden der Regierung zur
Bekämpfung kritischer Medienschaffender, welche letztlich auch mit
Strafverfahren und Inhaftierung zu rechnen hätten, falls sie in
Ungnade fielen. Er verweise diesbezüglich auch auf mehrere Berichte
der „Réporters sans frontières“ (RSF). Bezüglich der Niederschlagung
eines Studentenprotests vom 22. April 2005 an der Universität
Yaoundé verweise er zudem auf einen Bericht von IRIN.
Dass er zur verfolgten Minderheit kritischer Journalisten gehöre, lasse
sich nur schwer belegen. Da er nie inhaftiert, vor ein Gericht gestellt
oder verurteilt worden sei, fehlten behördliche Dokumente, welche
eine asylrelevante Verfolgung beweisen könnten. Mit Hilfe der
eingereichten Zeitungsartikel und CDs von in Kamerun ausgestrahlten
Radiosendungen könne er jedoch beweisen, dass er als
regimekritischer Journalist tätig gewesen sei. Dass er in dieser
Funktion mit hoher Wahrscheinlichkeit behördlichen Pressionen,
Einschüchterungsversuchen, Einbrüchen und Todesdrohungen
ausgesetzt gewesen sei, könne einerseits mit der allgemeinen
Menschenrechtslage und der Lage kritischer Medienschaffender
vereinbart werden und ergebe sich andererseits aus seinen
glaubhaften Schilderungen. Das Ausmass der Behelligungen habe
sich über die Jahre hinweg entwickelt und sich schliesslich in den
Warnungen im Sommer 2005 kulminiert. Er habe sich auch in der
Schweiz weiterhin kritisch gegenüber dem kamerunischen Regime
geäussert. Ein ökonomisches Motiv zum Verlassen seines
Heimatlandes habe er nicht gehabt. Seine finanzielle Situation sei sehr
günstig gewesen. Dies spreche für einen anderen Ausreisegrund und
mache eine Flucht vor Verfolgung wahrscheinlich.
Hinsichtlich der Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung halte
er nochmals fest, dass er bezweifle, dass sein früherer Chef,
O._______, heute tatsächlich in Kamerun als Journalist tätig sei.
Selbst wenn dafür Beweise vorlägen, wäre damit die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht widerlegt, zumal auch die
Schweizer Vertretung angebe, es seien Vorladungen von Journalisten
der „D._______“ bekannt. Das eigentliche fluchtauslösende Ereignis
habe in der Vorladung des (Funktion), L._______, bestanden. Er
befürchte nicht eine unmittelbare Verfolgung von Seiten staatlicher
Seite 15
D-5682/2006
Organe, sondern rechne die Drohungen einem bestimmten Umfeld von
hohen Staatsfunktionären zu. Da diese über eine stabile Machtbasis
im Staatsapparat verfügten, seien die Verfolgungsmassnahmen
gleichwohl dem Staat zurechenbar. Es könne keine Rede davon sein,
dass der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht nicht ausreichen würde. Betrachte man seine
Tätigkeit und die Behelligungen in einer Gesamtschau, so sei von
einer asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen.
Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch im Sinne von Art. 54 AsylG,
weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Er verweise
diesbezüglich auf die CD mit den aufgezeichneten Radiosendungen
beim (...) Lokalradio „(...)“. Die kamerunischen Behörden hätten auch
in der Schweiz Agenten. Er sei schon wegen seiner Vorgeschichte eine
exponierte Zielperson der staatlichen beziehungsweise
parastaatlichen Sicherheitskräfte. Zudem begründe die prekäre
Menschenrechtslage in Kamerun für ihn ein grosses Folterrisiko.
Erweise sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, so müsse ohne
Weiteres auch von dessen Unzumutbarkeit ausgegangen werden.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente zu den Akten:
- Internetausdrucke (3 Artikel von RSF vom 22.7.2005, 14.11.2005, 3.4.2006);
- Flugticket ([Strecke] retour);
- E-Mail der (Verwandten) vom 3.10.2005;
- Kopie S. 12/13 des Passes (Visum);
- CD (Aufzeichnung der Sendung von Radio „[...]“);
- Internetausdruck (Bericht aus IRINnews vom 5.5.2006);
- Fürsorgebestätigung vom 27.4.2006.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 stellte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig ver-
zichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies
den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwen-
digkeit ab.
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Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass es sich beim Aktenstück A17 (Botschaftsantwort) um ein
grundsätzlich vollumfänglich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26
VwVG unterliegendes Dokument handle, weshalb dem Beschwerde-
führer der Inhalt in den Schranken von Art. 27 VwVG offen gelegt wer-
de. Bei den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Beweismitteln handle es sich um Akten, die ihm grundsätz-
lich bekannt sein dürften, weshalb auf deren Edition ohne ausdrück-
lichen Antrag generell verzichtet werde. Entsprechend dem nunmehr
gestellten Antrag würden ihm diese offen gelegt. Schliesslich räumte
er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer allfälli-
gen ergänzenden Stellungnahme ein.
G.
G.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 nahm der Beschwerdeführer er-
gänzend Stellung. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe eine Zu-
sammenfassung seiner journalistischen Tätigkeit als Redaktor und
Schriftleiter der „E._______“ verfasst, welche er samt deutscher
Übersetzung einreiche. Das Dokument zeige, in welchem Mass und
bei welchen politisch führenden Kreisen er mit seiner Tätigkeit an-
geeckt und dadurch zur Zielperson einer asylrelevanten Verfolgung ge-
worden sei. Es kläre zudem wichtige Punkte im Zusammenhang mit
den Botschaftsabklärungen. Weiter reiche er eine Kopie des Impres-
sums der Zeitung ein (Seite 6 der Ausgabe vom 13. September 2004).
Dieses sei bis zu seiner Flucht nicht mehr wesentlich verändert wor-
den und zeige die Funktionen (Aufzählung).
Hinsichtlich der offen gelegten Botschaftsakten halte er daran fest,
dass P._______ vor ihm nach Q._______ ausgereist sei. Die
„E._______“ sei bis heute nicht mehr herausgegeben worden. Dafür
seien nicht finanzielle Gründe massgebend. Nach der Ausreise von
P._______ seien die Beiträge hauptsächlich von ihm und T._______
geschrieben worden. Er habe im selben Zeitraum, in dem die Bot-
schaftsabklärungen erfolgt seien, zwei Anrufe von T._______ erhalten.
Dieser habe ihm von den Anrufen des Schweizer Konsulats erzählt. Er
habe ihm versichert, dass er nur von Problemen gesprochen habe,
aber keine finanziellen Schwierigkeiten erwähnt habe. Man habe auch
nicht nachgefragt, welcher Art die Probleme seien. Die Herausgabe
der Zeitung sei denn eben auch aus politischen, nicht finanziellen
Gründen blockiert. Er – der Beschwerdeführer – gehe davon aus, dass
der Geldgeber der Zeitung entsprechende Pressionen aus dem
Seite 17
D-5682/2006
gegnerischen Lager erhalten habe.
U._______ sei von den mit den Abklärungen vor Ort betrauten
Personen offensichtlich nicht kontaktiert worden. Dies sei nicht
erstaunlich, da diese Person gar nicht existiere und deshalb im Im-
pressum ohne Kontakttelefonnummer erscheine. Es handle sich dabei
um ein Pseudonym, welches er als Chefredaktor für von ihm oder an-
deren Journalisten verfasste Artikel benutzt habe, um die redaktionelle
Verantwortung zu verschleiern. Grund für dieses Vorgehen sei die Ver-
folgungsgefahr gewesen. Die rapportierten Auskünfte von T._______
zeigten, dass dieser keine zutreffenden Auskünfte erteilt habe, indem
er auf den nicht existierenden U._______ verwiesen und von
Problemen mit der Druckerei gesprochen habe. Dass die Abklärungen
in Kamerun keine Hinweise auf eine behördliche Verfolgung ergeben
hätten, spreche nicht gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht.
Er sei nicht von regulären Sicherheitskräften, sondern von unbekann-
ten Personen bedroht worden. Er fürchte sich vor einer extralegalen
Hinrichtung durch Täter aus dem Dunstkreis der Mächtigen Kameruns.
Die neu offen gelegte E-Mail vom (Datum) verweise auf ein
Telefongespräch zwischen dem Sachbearbeiter des BFM und einer
Auskunftsperson. Er hoffe, dass die kamerunischen Sicherheitskräfte
die Telefonanschlüsse des Schweizer Konsulats nicht abhörten
beziehungsweise am Telefon keine Namen genannt worden seien.
Zudem berichte die Auskunftsperson des BFM in dieser E-Mail
lediglich über ihre Abklärungen betreffend die Zeitung „D._______“, für
welche er bei seiner Flucht längst nicht mehr tätig gewesen sei.
Schliesslich sei die Abklärung hinsichtlich der geheimdienstlichen
Funktion von L._______ unbeantwortet geblieben. Damit seien seine
Vorbringen in keiner Weise desavouiert geworden.
In der Schweiz betätige er sich weiterhin exilpolitisch. So habe er am
(Datum) mit (...) im Lokalradio „(...)“ ein Interview geführt (vgl.
beiliegendes Programmheft und CD mit Aufzeichnung der Sendung).
Dieser Musiker habe sein Land aufgrund seiner kritischen Haltung
verlassen müssen. Auch in dem Interview nehme er kein Blatt vor den
Mund. Er – der Beschwerdeführer – mache ebenfalls keinen Hehl aus
seiner kritischen Haltung. In diesem Zusammenhang weise er
nochmals darauf hin, dass er sich wegen eines ähnlichen
Radiointerviews, welches er in R._______ im Mai 2005 mit (...) geführt
habe, in politischer Hinsicht stark exponiert habe.
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G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente ins Recht:
- Auflistung seiner journalistischen Tätigkeit, undatiert;
- Kopie S. 6 der „E._______“ vom 13.9.2004;
- Programmheft (...) 2006;
- CD (Aufzeichnung der Radiosendung im „[...]“ vom [Datum]).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränke sich
im Wesentlichen darauf, die geltend gemachten Vorbringen ausführlich
zu wiederholen. Zudem versuche er, eine eigene Verfolgung zu be-
haupten, indem er auf die angebliche Verfolgung anderer Journalisten
verweise. Der Umstand, dass andere Journalisten eventuell Schwierig-
keiten gehabt hätten, lasse noch keine Rückschlüsse auf ihn zu. So
könne auch der Umstand, dass die Botschaftsabklärung ergeben
habe, dass Journalisten der „D._______“ dem Richter vorgeführt
worden seien, nicht bedeuten, dass er in asylrelevanter Weise verfolgt
worden sei. Er selber sei gemäss eigenen Angaben nie einem Richter
vorgeführt worden und es stehe zudem offen, weshalb die anderen
Journalisten vor dem Richter hätten erscheinen müssen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2006 brachte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom
zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
J.
In seiner Replik vom 14. Juli 2006 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, es gebe in seiner Beschwerde neue Elemente. So
habe er die in den Anhörungen angekündigte Aufzeichnung der Sen-
dung des Radiosenders „(...)“ eingereicht. Zudem habe er auf die
Ungenauigkeiten im Botschaftsbericht bezüglich der Person von
U._______ hingewiesen, die als Pseudonym benutzt worden sei.
Bezüglich des im Jahr 2003 erlittenen Angriffs werde er in den
nächsten Wochen eine Kopie der entsprechenden Strafanzeige einrei-
chen. Sein Besuch beim (Funktion) des Geheimdienstes sei
überprüfbar, da er an jenem Tag registriert worden sei, bevor er
Zugang zu dessen Büro erhalten habe. Die Schweizer Vertretung habe
Seite 19
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sich zur Frage nach L._______ nicht geäussert. Indem er von anderen
Journalisten, namentlich von seinen früheren Chefs, berichtet habe,
habe er zur Behauptung im Botschaftsbericht, wonach keine
Verfolgung von Journalisten der „D._______“ stattgefunden habe,
Stellung bezogen. Bezüglich der „E._______“ sei er gefragt worden,
wo sich deren Direktor befinde. In diesem Zusammenhang habe er
dessen Flucht nach Q._______ erwähnt. Er habe in beiden Zeitungen
regimekritische Artikel gezeichnet. Die Ausstrahlung der
Diskussionssendung „(...)“ des Radiosenders „(...)“ sei nach dem
Vorfall in R._______ während dreier Monate ausgesetzt worden. Auf
all seinen früheren Reisen sei ihm nie die Idee gekommen, sich ins
Exil zu begeben, da er der Ansicht gewesen sei, er müsse seinen
Kampf weiterführen. Die Warnung seines Informanten, er könnte in Ka-
merun getötet werden, habe er jedoch sehr ernst genommen. Mit der
Einreichung einer Aufzeichnung der Radiosendung im „(...)“ habe er
ein weiteres Beispiel für die Vorgehensweise der Mächtigen gegenüber
ihnen lästigen Personen nennen wollen. Mit dem Hinweis auf die
Ermordung von S._______ im Jahr 2003, der im Zusammenhang mit
(...) recherchiert habe, habe er ein entsprechendes Beispiel aus
Kamerun anfügen wollen.
Aus dem Umstand, dass die Botschaftsabklärung keine Erkenntnisse
über die Verfolgung regimekritischer Journalisten ergeben habe, könne
nichts zum Nachteil seiner Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Er habe
die vom BFM geltend gemachten Unstimmigkeiten hinsichtlich der
Warnung eines Geheimdienstmitarbeiters und der Visumsanträge klä-
ren können. Auch die Gründe, weshalb er trotz der Drohungen zu-
nächst in Kamerun geblieben sei und wie er die Kontrollen am Flugha-
fen überwunden habe, habe er erklären können.
K.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer die ange-
kündigte Kopie der Strafanzeige vom (Datum) zu den Akten, welche er
nach dem Angriff unbekannter Männer bei der Gendarmerie in
B._______ deponiert habe. Das Dokument sei mit Hilfe eines
befreundeten Geschäftsmannes vor rund zwei Wochen in die Schweiz
gelangt.
L.
Mit Eingabe vom 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Er brachte vor, er sei bei Re-
Seite 20
D-5682/2006
cherchen im Internet auf einen neuen Fall eines in Kamerun vom Mili-
tärgeheimdienst entführten Journalisten gestossen und reiche den
entsprechenden Bericht ein. Der Berufskollege habe verschiedene Ar-
tikel über höher gestellte Persönlichkeiten des Regimes publiziert, na-
mentlich auch über (...). Bevor der Journalist entführt worden sei, sei
er mehrmals zu Gesprächen beim Militärgeheimdienst eingeladen wor-
den. Ein Journalist, der Zeuge der Entführung geworden sei, habe in
der Folge die Nachricht vom (Datum) veröffentlicht. Diese zeige, wie in
Kamerun mit kritischen Berichterstattern umgegangen werde. Er sel-
ber habe das Glück gehabt, dass er von einer Vertrauensperson ge-
warnt worden sei.
M.
Mit Eingabe vom 15. November 2006 reichte der Beschwerdeführer
einen weiteren Bericht aus dem Internet vom (Datum) ein. Laut diesem
sei eine ihm aus gemeinsamer Medienarbeit beim Sender „(...)“
bekannte Journalistin in ihrer Wohnung von Unbekannten überfallen
und mit Messern bedroht worden, nachdem sie im Radio „(...)“ eine
Bilanz des kamerunischen Regimes gezogen habe.
N.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Beweismittel – die Ausgabe der „E._______“ vom (Datum) und
einen Internetausdruck eines Interviews mit V._______ vom 1. Februar
2007, welches dieser in seinem (...) Exil gegeben habe – ein. Er führte
diesbezüglich aus, V._______ sei früher ein Mitarbeiter des
Präsidenten Paul Biya gewesen. Im Vorfeld der
Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 sei er jedoch
zurückgetreten (...). Zu diesem Zeitpunkt habe er ihm – dem
Beschwerdeführer – ein Interview gewährt (vgl. die eingereichte
Ausgabe der „E._______“ vom [Datum]) und sei für ihn zu einem
Informanten geworden. Aufgrund des Interviews von Anfang Februar
2007 habe er nun erfahren, dass V._______ ebenfalls aus Kamerun
geflohen sei.
O.
Mit Eingabe vom 2. April 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei wei-
tere im Internet publizierte Artikel von „Le Messager“ vom 1. Februar
2008 und von RSF vom 15. Februar 2008 über die politisch motivierte
Verfolgung von Medienschaffenden in Kamerun ein.
P.
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P.a Am 29. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Er brachte vor, er sei im Zusam-
menhang mit seinen exilpolitischen Aktivitäten als Radiomoderator im
„(...)“ vom (...) wegen (...) verzeigt und von der Staatsanwaltschaft mit
einem Strafbefehl belegt worden. Die dagegen erhobene Einsprache
habe mit einem Freispruch vor dem (...) geendet. In den (...) Medien
habe das Gerichtsverfahren grosse Aufmerksamkeit erhalten. Er sei
mehrmals in Radio- und Fernsehinterviews abgebildet und namentlich
erwähnt worden. Diese Berichte hätten mit grösster Wahrscheinlichkeit
auch die Aufmerksamkeit regierungstreuer Kameruner in der Schweiz
erlangt. Es müsse deshalb von einer zusätzlichen Gefährdung im Falle
seiner Rückkehr ausgegangen werden.
P.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Dokumente ins Recht:
- Kopie Urteil (...), (Datum);
- 2 Berichte aus der (...) Zeitung, (Daten);
- DVD (2 Berichte der Sender „[...]“ und „[...]“).
Q.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer den
Länderbericht zu Kamerun von Amnesty International vom Januar
2009 ein. In diesem werde bestätigt, dass das Studio von Radio „(...)“
behördlich durchsucht und geschlossen worden sei. In der Folge sei
zwar die Erlaubnis zur Wiedereröffnung erteilt worden, da jedoch die
Sendeausrüstung nicht mehr zurückgegeben worden sei, habe der
Betrieb nicht wieder aufgenommen werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität
erlitten hat oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schwei-
zerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.2. f.,
BVGE 2008/4 E. 5 und die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Rechtsprechung der ARK, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21
E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Seite 23
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Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausserdem
muss für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwischen den
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus
dem Heimatland ein sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht
enger Zusammenhang bestehen (vgl. EMARK 1999 Nr. 7, EMARK
2000 Nr. 2 und EMARK 2003 Nr. 8). Massgeblich für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 ist die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht
vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbeste-
hende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren
Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., EMARK 1993 Nr. 21
S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
4.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers ist vorab festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann
und von der Vorinstanz auch nicht angezweifelt wird, dass er in Kame-
run als Journalist tätig war – seit dem Jahr 2003 bei der Zeitung
„D._______“, ab Juli 2004 bei der „E._______“ – und sich im Jahr
2005 für Berichterstattungen rund drei Wochen in F._______
aufgehalten hat. Inwiefern dies respektive die in diesem Zusammen-
Seite 24
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hang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrelevant sind, wird
nachfolgend zu prüfen sein.
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, Kamerun verlassen zu ha-
ben, da er aufgrund von Behelligungen im Zusammenhang mit seiner
journalistischen Tätigkeit und einer diesbezüglich durch einen Geheim-
dienstmitarbeiter ausgesprochenen Warnung um seine körperliche In-
tegrität gefürchtet habe. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid
festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreise-
gründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Eine
Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu
begründen.
4.2.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, fehlt es den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen von Seiten unbe-
kannter Dritter in den Jahren 2003 und 2004 – anonyme Telefonanrufe,
Hausfriedensbruch, tätlicher Angriff – an der geforderten Intensität.
Sie vermögen den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante Ver-
folgung nicht standzuhalten. Zudem zeigt die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nach dem tätlichen Angriff vom (Datum) bei der
Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstattet hat, seinen Zugang zur ört-
lichen Schutzinfrastruktur. Die hinsichtlich der Verfolgung durch Private
massgebliche Schutztheorie setzt – auf Grund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes – voraus, dass es der betroffenen Per-
son nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der
Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene
Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und
ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht
erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensberei-
che seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Vorlie-
gend hat die Polizei die Anzeige des Beschwerdeführers entgegenge-
nommen und es kann davon ausgegangen werden, dass dies auch bei
den anderen Übergriffen der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwer-
deführer auch diesbezüglich Anzeige erstattet. Dass die unbekannte
Täterschaft bisher nicht habe überführt werden können, kann nicht zur
Annahme eines mangelnden Schutzwillens des kamerunischen Staa-
tes führen. Die Ermittlung unbekannter Täterschaften bereitet auch in
der Schweiz zuweilen Schwierigkeiten.
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Ungeachtet der fehlenden Intensität dieser Übergriffe, ist überdies der
in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geforderte enge Zusammenhang
zwischen diesen und der Ausreise aus dem Heimatland am 8. Septem-
ber 2005 zu verneinen. Der Beschwerdeführer kehrte trotz der geltend
gemachten Behelligungen am 5. Juni 2005 von seinem Auslandsauf-
enthalt in F._______ in sein Heimatland zurück und setzte dort seine
redaktionelle Tätigkeit fort. Die betreffenden Übergriffe können somit
für die später erfolgte Ausreise aus Kamerun nicht mehr als kausal be-
trachtet werden, zumal der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach
dem Aufenthalt in F._______ im Juni 2005 am Flughafen in G._______
gemäss eigenen Angaben keinerlei Probleme zu gewärtigen hatte. Die
diesbezüglichen Vorbringen sind deshalb auch aus diesem Grund als
nicht asylbeachtlich zu qualifizieren.
4.2.2 Als eigentliches fluchtauslösendes Ereignis nannte der Be-
schwerdeführer eine durch einen Geheimdienstmitarbeiter am 11. Au-
gust 2005 ausgesprochene Warnung. Die diesbezüglichen Schilderun-
gen des Beschwerdeführers sind jedoch schwer nachvollziehbar und
vermögen nicht zu überzeugen. Sie erwecken vielmehr den Eindruck,
dass damit eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet werden
soll, die eigentlich auf den vorangegangenen Behelligungen, welche
die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen vermögen (vgl.
E. 4.2.1), basiere. Zum Inhalt der angeblich ausgesprochenen War-
nung machte der Beschwerdeführer nur vage Angaben. Zunächst gab
er lediglich an, die betreffende Person habe ihm nach der Veröffentli-
chung eines Zeitungsartikels im Sinne eines Ratschlags gesagt, es
bringe nichts, weiterhin solche Geschichten zu publizieren (vgl. A2
S. 8). Danach präzisierte er, die Person habe ihn gefragt, weshalb er
in dem betreffenden Zeitungsartikel die Namen von (...) nenne und ihm
geraten, aufzupassen (vgl. A13 S. 11). Eine asylrechtlich relevante
Verfolgung vermag er damit nicht zu begründen, zumal diffus bleibt,
von wem konkret er was zu befürchten haben sollte und da ins-
besondere auch die Darlegung, wonach ihm ein befreundeter Geheim-
dienstmitarbeiter in der Folge zur Flucht geraten habe, nicht zu über-
zeugen vermag. Der Beschwerdeführer äusserte sich diesbezüglich
widersprüchlich, indem er zunächst ausführte, der besagte Freund
habe ihm drei Tage nach dem Gespräch vom 11. August 2005 geraten,
möglichst bald zu fliehen (vgl. A2 S. 8), wohingegen er anlässlich der
kantonalen Anhörung angab, dieser habe ihm bereits am nächsten Tag
dazu geraten (vgl. A13 S. 11). In der Beschwerdeeingabe vom 16. Mai
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2006 gab er wiederum an, er habe den Ratschlag am 13. August 2005
– mithin zwei Tage nach dem Gespräch vom 11. August 2005 – erhal-
ten. Dass sich der Beschwerdeführer danach zunächst eine Woche
lang in seinem Heimatdorf versteckt und sich das weitere Vorgehen
überlegt habe, bevor er nach B._______ zurückgekehrt sei, um sich
um die Ausstellung schweizerischer Visa für sich und seine Familie zu
bemühen (vgl. A13 S. 17), kann angesichts der Tatsache, dass er die
Anträge für die Erteilung der Visa – angegebener Reisezweck: Ferien
in J._______ – bereits am 12. August 2005 unterzeichnet hat, nicht ge-
glaubt werden. Die Erklärung in der Beschwerde vom 16. Mai 2006,
wonach es sich bei dem genannten Datum auf den Visaanträgen um
ein Versehen seinerseits handeln müsse, vermag nicht zu überzeugen.
Angesichts der widersprüchlichen Angaben und Unstimmigkeiten in
den Aussagen muss das angebliche Treffen mit einem
Geheimdienstmitarbeiter und insbesondere der anschliessende
Ratschlag zur Flucht eines befreundeten Mitarbeiters eben dieses
Geheimdienstes bezweifelt werden. Die vom Beschwerdeführer
geäusserte Befürchtung einer Verfolgung findet in den Akten keine
Stütze. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor
Ort liegen keine Hinweise für eine behördliche Verfolgung des
Beschwerdeführers vor. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er bei
den Ein- und Ausreisen am Flughafen in G._______ jeweils keine
Probleme zu gewärtigen hatte (vgl. Pass: Ausreisestempel vom
[Datum] und [Datum], Einreisestempel vom [Datum]). Die
eingereichten Zeitungsartikel belegen zwar die redaktionelle Tätigkeit
des Beschwerdeführers, vermögen jedoch keinen Beweis für eine
diesbezügliche konkrete Verfolgung darzustellen; ebensowenig vermag
dies der Verweis auf andere Journalisten, die mit den kamerunischen
Behörden Schwierigkeiten gehabt hätten. Allein aufgrund des
Verfassens regimekritischer Artikel kann nicht auf eine asylrechtlich
relevante Verfolgung geschlossen werden, zumal die Meinungs- und
Pressefreiheit in Kamerun seit 1996 gesetzlich garantiert ist. Im
Übrigen statuiert das seit dem Jahr 2007 neu geltende kamerunische
Strafprozessrecht das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung.
Schliesslich entspricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers
nach der Ausreise aus Kamerun am 8. September 2005 nicht
demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor
Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, zumal er erst rund
einen Monat nach der Ankunft in der Schweiz ein Asylgesuch
eingereicht hat. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe ursprünglich
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gar nicht daran gedacht, um Asyl nachzusuchen, sondern habe sich
einfach bei einem in der Schweiz lebenden Verwandten zurückziehen
und alles vergessen wollen, wobei er dann jedoch aufgrund der E-Mail
seiner (Verwandten) vom 3. Oktober 2005 gezögert habe, nach
Kamerun zurückzukehren, und schliesslich – da er sich nach Ablauf
des Visums auch nicht illegal in der Schweiz habe aufhalten wollen –
ein Asylgesuch eingereicht habe, vermag nicht zu überzeugen. Der
Einschätzung der Vorinstanz, wonach die betreffende E-Mail der
(Verwandten) des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2005 – mithin
datiert vom gleichen Tag wie die Asylgesuchseinreichung – als
Gefälligkeitsschreiben zu werten sei, ist beizupflichten. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Familie in Kamerun
zurückgelassen hat, vermag die Aussage, er habe in der Schweiz
einfach alles vergessen wollen, nicht zu überzeugen. Überdies war die
im Visum gewährte Aufenthaltsdauer von 15 Tagen in der Zeitspanne
vom 6. September 2005 bis zum 5. Oktober 2005 aufgrund der
Einreise vom 9. September 2005 bereits am 24. September 2005
beendet, weshalb auch das Argument der Regelung des Aufenthalts
vor Ablauf dieser Frist nicht greift.
4.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelun-
gen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus Kamerun eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Damit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfol-
gung auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und de-
ren Ergänzungen sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel – ausgenommen diejenigen, welche sich auf das exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die
nachfolgenden Ausführungen unter E. 5) – im Einzelnen einzugehen,
zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Im Sinne einer an-
tizipierten Beweiswürdigung sind auch die verschiedenen gestellten
Beweisanträge abzuweisen. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situati-
on im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005
Nr. 18). Der Beschwerdeführer macht ein exilpolitisches Engagement
geltend, womit sich die Frage stellt, ob er aufgrund dessen eine zu-
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künftige Verfolgung durch die kamerunischen Behörden zu befürchten
hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nach-
fluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor
künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
Weise verfolgen würde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil
D-3357/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009;
EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im (...) Lokalradio
„(...)“ verschiedene Sendungen mit Themen zu Kamerun moderiert.
Vom Vorwurf der diesbezüglichen (...) sei er durch das Urteil des (...)
vom (Datum) freigesprochen worden, worüber in den Medien berichtet
worden sei. Für die Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen
Beweismittel verwiesen, soweit diese in Zusammenhang mit den
geltend gemachten Nachfluchtgründen stehen.
5.2.1 Zwar ist es durchaus denkbar, dass sich die kamerunischen Be-
hörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsan-
gehörigen interessieren. Es besteht jedoch kein Anlass zur Annahme,
die kamerunischen Geheimdienste würden ihre Staatsangehörigen im
Ausland speziell beobachten oder gar systematisch erfassen. Eine sol-
che Erfassung dürfte sich einzig auf Personen konzentrieren, die
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Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die
die betreffende Person als ernsthaften und gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen lassen. Massgebend dürfte dabei nicht primär das Her-
vortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit sein, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den
Bestand des kamerunischen Regimes wird.
5.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen
werden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für den
Zeitpunkt der Ausreise aus Kamerun keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte und
er bei den zuvor erfolgten Aus- und Einreisen in Kamerun keine Prob-
leme gewärtigen musste, ist nicht davon auszugehen, dass er vor sei-
ner Ausreise am 8. September 2005 in Kamerun registriert worden
wäre. Damit ist auch nicht von einer speziellen Beobachtung durch die
heimatlichen Behörden nach der Ankunft in der Schweiz auszugehen.
Die eingereichten Beweismittel vermitteln nicht ein solches Mass an
exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer
deswegen den Behörden seines Heimatstaats seither speziell aufge-
fallen sein müsste. Die vom Beschwerdeführer in (Sprache) mode-
rierten Beiträge im Lokalradio „(...)“ des (...)sprachigen Kantons
K._______ sind – als Teile einer Sendung von und für die ausländi-
sche Wohnbevölkerung im besagten Kanton – primär an (...)sprachige
Immigranten gerichtet und deshalb nicht geeignet, die kamerunische
Regierung in der breiten Öffentlichkeit zu diskreditieren. Zudem
äusserte der Beschwerdeführer in den betreffenden Beiträgen keine
massive Kritik am kamerunischen Regime, sondern stellte – nebst all-
gemeinen Ausführungen zur Geografie und dem geschichtlichen Hin-
tergrund des Landes – dessen Probleme im Vergleich zu anderen ehe-
maligen Kolonien in Afrika dar und berichtete überdies auch über ganz
andere Themen, wie beispielsweise die Probleme kulturell gemischter
Ehen in der Schweiz. In den Fernseh- und Zeitungsberichten über das
gerichtliche Verfahren wegen des Vorwurfs (...) wurde der
Beschwerdeführer zwar teils namentlich genannt, aber es wurden
keine Hinweise zu den Themen der Radiosendungen, welche er
moderiert hatte, gemacht. Der Berichterstattung lässt sich lediglich
entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
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kamerunischen Asylbewerber handelt, der Radiosendungen moderiert
hat. Dies reicht für sich allein jedoch nicht aus, um eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
Kamerunische Staatsangehörige, die im Ausland einen Asylantrag
gestellt haben, sind nicht automatisch der Gefahr ausgesetzt, Opfer
staatlicher Verfolgungsmassnahmen zu werden. Es liegen somit keine
konkreten und glaubhaften Hinweise vor, wonach der Beschwer-
deführer durch sein Verhalten in der Schweiz das Interesse der
kamerunischen Behörden auf sich gezogen habe und deswegen als
staatsfeindlich eingestuft respektive als regimefeindliches Element
registriert worden sei.
5.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die
kamerunischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch mangels Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu vernei-
nen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegwei-
sung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach vom BFM zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich (Art. 44 Abs. 2 AsylG), so regelt das BFM das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die-
ses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtlich
relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtie-
renden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amts-
zeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, führte gegen Ende
des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen. Die Un-
zufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark an-
gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiser-
höhung beim Treibstoff verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem
23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Ya-
oundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns
zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Si-
cherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung – etwa
durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendi-
gen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis – be-
ruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die
Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsände-
rung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann dem-
nach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen
würde, gesprochen werden.
7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Er hat bis zu seiner Ausreise am 8. September 2005 in Kame-
run gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens ver-
traut. Zudem verfügt er im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches
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Beziehungsnetz (vgl. A2 S. 4). Angesichts seiner guten Ausbildung
(...), der Fremdsprachenkenntnisse und seiner mehrjährigen
Berufserfahrung als Journalist (vgl. A2 S. 2 ff.) kann insgesamt davon
ausgegangen werden, dass er sich in seinem Heimatland wieder wird
integrieren können.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in gene-
reller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der allfällig not-
wendigen Beschaffung von gültigen Reisepapieren – er verfügt über
einen bis zum (Datum) gültigen Reisepass – mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Dieser ersuchte in der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2006 jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Den Entscheid darüber verwies der Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2006 auf einen späteren Zeitpunkt
respektive in den Endentscheid.
Zwar war die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung aufgrund der
vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren; un-
geachtet dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da der Be-
schwerdeführer nicht mehr als bedürftig gilt: Seit Februar 2008 ist er
aktenkundig erwerbstätig. Die Verfahrenskosten sind somit in Anwen-
Seite 34
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dung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein; Beweismittel im Original retour:
[Aufzählung]; über eine Rückgabe der beim BFM eingereichten
Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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