B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5683/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb Zürich zugewiesen wurde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 anlässlich der
Kurzbefragung im Testbetrieb Zürich das rechtliche Gehör hinsichtlich der
mutmasslichen Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asylverfah-
rens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch
mit Wegweisung nach Italien gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend machte, seine Wahl sei
die Schweiz gewesen und er habe Italien verlassen wollen,
dass er weiter ausführte, es gehe ihm gesundheitlich schlecht, er sei in
Libyen mit einem Metallstück geschlagen worden, habe Probleme mit sei-
nen Händen und nehme Medikamente ein,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. September 2017 – am selben Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, das Geburtsdatum des
Beschwerdeführers im Zentralen Migrationssystem ZEMIS laute auf den
(…), und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe, datiert vom 5. September (recte:
5. Oktober; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober) 2017
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die
Sache sei zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusiche-
rungen bezüglich adäquater medizinischer Versorgung und insbesondere
nahtloser Weiterbehandlung von den italienischen Behörden einzuholen,
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subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
treten,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehör-
den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis
zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde den Ausdruck einer E-Mail
seiner Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2017 sowie einen Austrittsbericht der
(…) vom 24. Juli 2017 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Zwi-
schenverfügung vom 11. Oktober 2017 der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung einräumte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 13. Dezember 2017 über seine aktuelle gesundheitliche Situation in-
formierte und ein Dokument „Medizinische Informationen“ des (…) vom
18. Oktober 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis von dipl. med. B._______
vom 28. November 2017 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe den rechtser-
heblichen Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers nicht vollständig erhoben, im Lichte der nachfolgenden
Erwägungen zu Unrecht erfolgte, da gemäss dem Untersuchungsgrund-
satz (Art. 6 VwVG) die Sachverhaltsfeststellung nur dann unvollständig ist,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück-
sichtigt wurden,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM hätte den angekündigten
Arzttermin vom 3. Oktober 2017 abwarten müssen, da damals kein aktuel-
ler Arztbericht vorgelegen habe und sein heutiger Behandlungsbedarf un-
klar sei,
dass gemäss den Austrittsberichten der (…) und des (…) (beide erstellt am
24. Juli 2017) die psychotischen Symptome des Beschwerdeführers durch
die entsprechende medikamentöse Behandlung nachliessen, beim letzten
Austritt des Beschwerdeführers aus der Klinik am 19. Juli 2017 keine Hin-
weise auf Selbst- und Fremdgefährdung festzustellen waren und im Bericht
die zu diesem Zeitpunkt verordneten Medikamente ersichtlich sind,
dass weiter dem Dokument „Medizinische Informationen“ (SEM-Akte
A24/6) vom 22. August 2017 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer
im August mehrere Konsultationen im (…) wahrnahm, er in dieser Zeit lau-
fend verschiedene Medikamente einnahm und hinsichtlich seiner Psy-
chose Mitte August eine Behandlung mit Zyprexa, einem zur Behandlung
von Schizophrenie eingesetzten Neuroleptika, begann,
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dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese Medikation nicht bis nach seiner
Überstellung hätte aufrechterhalten werden können, womit das SEM über
genügend medizinische Informationen verfügte, um die Überstellung des
Beschwerdeführers situationsgerecht und mit der entsprechenden medika-
mentösen und fachärztlichen Unterstützung in die Wege zu leiten,
dass schliesslich auch der Umstand, dass die Vorinstanz über eine ge-
plante ärztliche Untersuchung informiert war und in Kenntnis dieser den-
noch die Überstellung des Beschwerdeführers verfügte, an dieser Ein-
schätzung nichts ändert, da eine definitive Festlegung des künftigen Be-
handlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der Schweiz er-
folgen muss, sondern auch von den zukünftig für die längerfristige Behand-
lung zuständigen Ärzte im zuständigen Dublin-Staat durchgeführt werden
kann (siehe unten Seiten 8 und 9),
dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes somit nicht ersicht-
lich ist und keine Veranlassung besteht, die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entspre-
chende Antrag abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz illegal in Italien auf-
gehalten hatte (SEM-Akte A8),
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dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Juli 2017 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 in Verbindung mit Art. 13 Dub-
lin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer implizit auf systemische Mängel des itali-
enischen Asylsystems beruft, wobei er gestützt auf Berichte der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe auf ungenügende medizinische Versorgung und
insbesondere auf beschränkt verfügbare psychologische Unterstützung in
den Asylzentren hinweist,
dass es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
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und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situ-
ation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, aner-
kannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in
Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Moham-
med Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien vom 2. April
2013, 27725/10, § 78 sowie Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, 29217/12, §§ 114 f. und 120),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
steht, sofern ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein
Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, droht (BVGE
2010/45 E. 7.2),
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR),
dass eine weitere vom EGMR definierte Konstellation schwerkranke asyl-
suchende Personen betrifft, welche durch die Überstellung mangels ange-
messener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit einem realen Risiko
konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu
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intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
dass den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichten zu
entnehmen ist, dass er an einer akuten polymorphen psychotischen Stö-
rung ohne Symptome einer Schizophrenie, Kopfschmerzen, Eisenmangel-
anämie, Vitamin-B und Vitamin-C-Mangel sowie an einer offenen Wunde
leidet und zur Behandlung antipsychotische, angstlösende, beruhigende
und schmerzstillende Medikamente, ein Mittel gegen Blutarmut, ein Vita-
minpräparat, ein Hepatitis-Impfstoff und ein virenhemmendes Medikament
erhält, ihm eine HIV-Prophylaxe verabreicht wurde und er im nächsten Jahr
Termine zur zweiten Hepatitis-Impfung sowie zur Nachkontrolle wegen ei-
ner HIV-Stichverletzung vereinbart hat,
dass weiter ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychotischen Störung zwingend einer medikamentösen Therapie be-
dürfe, ihm es mit dieser im jetzigen Zeitpunkt gut gehe (Stand 28. Novem-
ber 2017), er jedoch ohne die regelmässige Einnahme seiner Medika-
mente erneut in eine psychotische Situation mit Selbstgefährdung geraten
könnte und er nicht fähig sei, diese Medikamente ohne Fremdkontrolle
selbständig einzunehmen,
dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers diese unbestrit-
ten teilweise schweren Erkrankungen und der damit verbundene Behand-
lungsbedarf eine Unzulässigkeit im Sinne der oben aufgeführten restrikti-
ven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen,
dass Italien für die Behandlung dieser Krankheiten über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt, die Mitgliedstaaten den Antragstellen-
den die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen
Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass der Beschwerdeführer zudem als junger, alleinstehender Mann, un-
geachtet seiner psychischen Erkrankung, grundsätzlich nicht zu den be-
sonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des
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EGMR gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung
der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, wes-
halb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1 m.H. auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil Tarakhel),
dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung kürz-
lich bestätigte (Urteil des BVGer D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017
E. 5.3 ff. [zur Publikation vorgesehen]),
dass die schweizerischen Vollzugsbehörden (wie das SEM bereits in sei-
ner Verfügung erläutert hat) anzuweisen sind, die italienischen Behörden
innert angemessener Frist vor der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien über dessen körperlichen und psychischen Beeinträchtigun-
gen und die damit verbundene benötigte Unterstützung, insbesondere über
die für die Aufrechterhaltung der Stabilität des psychischen Zustands des
Beschwerdeführers notwendigen Medikamente zu informieren (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass sich in diesem Zusammenhang ausserdem aus den Akten ergibt,
dass das SEM in den Überstellungsmodalitäten bereits darauf hingewiesen
hat, es handle sich vorliegend um einen medizinischen Fall (vgl. SEM-Akte
A30),
dass somit auch nicht von vorhandenen völkerrechtlichen Überstellungs-
hindernissen auszugehen ist,
dass das freiwillige Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asyl-
gesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er leide an einer
schweren psychischen Erkrankung, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und das Gericht seine Beurteilung im
Wesentlichen darauf beschränkt , ob das SEM den Sachverhalt diesbezüg-
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lich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass dieses Ermessen gesetzeskonform ausgeübt wird, wenn das SEM –
bei den von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen,
die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Ver-
hältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen – in nach-
vollziehbarer Weise prüft, ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen angezeigt ist und in seiner Verfügung wiedergibt,
aus welchen Gründen es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
verzichtet (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8),
dass den vorliegenden Akten – entgegen den Ausführungen des Be-
schwerdeführers – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes-
sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu
entnehmen sind, zumal die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Si-
tuation – wie bereits erläutert – eine Überstellung unter Berücksichtigung
der nötigen medizinischen Vorkehrungen nicht problematisch erscheinen
lässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass sich der Antrag auf Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps
aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2015 verfügten auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt als ge-
genstandslos erwiesen hat,
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dass dem Beschwerdeführer in derselben Zwischenverfügung die unent-
geltliche Rechtspflege gewährt wurde, weswegen keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die schweizerischen Vollzugsbehörden werden angewiesen, die italieni-
schen Behörden innert angemessener Frist vor der Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien über dessen körperlichen und psychischen
Beeinträchtigungen und die damit verbundene benötigte Unterstützung,
insbesondere über die für die Aufrechterhaltung der Stabilität des psychi-
schen Zustands notwendigen Medikamente zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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