Abtei lung IV
D-5684/2006
sch/bah
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richter Schürch, Dubey, Zoller
Gerichtsschreiber Basler
X._______, geboren _______, Angola,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss Eintragungen in seinem
Reisepass am 6. März 2000 und lebte bis zum 2. Oktober 2005 in _______. Von
dort her kommend gelangte er am 6. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung,
welche am 17. Oktober 2005 in _______ stattfand, sagte er aus, er sei in Angola
_______ gewesen. Er habe sein Heimatland verlassen, um in _______ eine
Ausbildung zu absolvieren. Während er den Kurs für _______ besucht habe, sei
ihm die wahre Dimension des Krieges bewusst geworden, so dass er aus der
angolanischen Armee desertiert sei. Der Kurs habe von Oktober 1999 bis Januar
2000 gedauert und er sei anschliessend nach Angola zurückgekehrt. Während
eines 15-tägigen Urlaubes habe er seine Ausreise vorbereitet. Zur Stützung seiner
Vorbringen gab der Beschwerdeführer drei Militärdokumente zu den Akten (vgl.
Ziffn. 1 bis 3 des Beweismittelumschlags; Akte A1).
Am 7. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom _______ befragt. Er
machte im Wesentlichen geltend, er habe in Angola von 1995 bis 1999 als
_______ gearbeitet. Von Oktober 1999 bis Januar 2000 habe er in _______ einen
Kurs für _______ besucht. Dort habe er erkannt, dass die Regierung in Huambo
grosse Verwüstungen angerichtet habe. Er habe begriffen, dass in Angola ein
Bürgerkrieg im Gange sei. Dies habe ihn frustriert und er habe beschlossen,
_______ nicht mehr fortzusetzen. Nach seiner Rückkehr aus _______ sei er von
_______ gefragt worden, weshalb er nach Angola zurückgekehrt sei, da sie ihm
den Kurs ermöglicht hätten, um das Land verlassen zu können. Dieselben
_______ hätten ihm später bei der Ausreise aus Angola geholfen. Nach seiner
Rückkehr aus _______ sei er in den Genuss eines Urlaubs gekommen, während
dem er desertiert sei. Nach dem Urlaub hätte er eine Stellung als _______
antreten sollen. Er habe sein Heimatland auch aufgrund der allgegenwärtigen
Korruption verlassen. Seit dem Jahre 1975 kämen die meisten Offiziere aus dem
Norden Angolas, währenddem die Subalternen aus den anderen Teilen des
Landes kämen. Im Falle einer Rückkehr nach Angola riskiere er eine langjährige
Gefängnisstrafe. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung vier
Fotografien zu den Akten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 - eröffnet am 18. Oktober 2006 - stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an.
Das BFM begründete seinen Entscheid damit, seine Aussage, er sei im Jahre
2000 desertiert, ergebe keinen Sinn, da er in _______, wo er eine Ausbildung
gemacht und einen Gesinnungswandel vollzogen habe, seine Arbeitsstelle hätte
kündigen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er trotz des
Beschlusses, die Armee zu verlassen, von _______ nach Angola zurückgekehrt
sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die _______, die ihm die Ausbildung
in _______ ermöglicht hätten, seien erstaunt gewesen, dass er Anfang 2000 nach
Angola zurückgekehrt sei. Es widerspreche aber jeglicher Logik und
Lebenserfahrung, dass _______ auf eigene Initiative ihm eine Chance hätten
3geben wollen, Angola zu verlassen und zu desertieren. Dies werde durch den
Umstand erhärtet, dass er gemäss eigenen Aussagen erst nach seiner Ankunft in
_______ einen Gesinnungswandel durchgemacht habe. Er habe gesagt, er müsse
bei einer Rückkehr nach Angola mit dem Tod oder mit 24 Jahren Gefängnis
rechnen. Abgesehen davon, dass auch bei erfolgter Desertion weder das eine
noch das andere zutreffe, könne nicht nachvollzogen werden, warum er in
Anbetracht dieser Befürchtungen und seiner Behauptung, er habe in _______
riskiert, von den dort anwesenden _______ festgenommen und nach Angola
gebracht zu werden, insgesamt fünf Jahre lang dort geblieben sei und gearbeitet
habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet,
seine Tätigkeit als _______ zu belegen. Sie bestätigten im besten Fall, dass er zu
bestimmten Zeiten Militärdienst geleistet habe. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
10. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei er aus humanitären Gründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung
der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Der Eingabe lag eine Kopie der Studie des UNHCR "Modes de
subsistance des réfugiés en milieu urbain" vom Februar 2006 bei.
D. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
4mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es
entspreche der Wahrheit, dass er bis im Jahre 2000 in Luanda gelebt habe und
_______ gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht in Angola, sondern in
_______ desertiert sei, da er in seinem Heimatland nicht habe untertauchen
können. Es widerspreche nicht der afrikanischen Realität, dass ihm dabei von ihm
wohlgesinnten _______ geholfen worden sei. Die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, wonach seine Vorbringen zu bezweifeln seien, sei aktenwidrig. Es
werde beantragt, dass über den Militärattaché die Militärakten des
Beschwerdeführers beigezogen würden.
4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten, dass das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei aus der angolanischen Armee desertiert, nicht
glaubhaft ist. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass _______ ihm eine Desertion
hätten ermöglichen wollen, indem sie ihm einen Platz für eine Ausbildung in
_______ organisiert haben, ohne ihn auf ihr Ansinnen hinzuweisen. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers sollen sich die _______ erst nach seiner
Rückkehr aus _______ in dieser Richtung geäussert haben; es wäre indessen zu
erwarten gewesen, dass die _______ vor der Reise des Beschwerdeführers
zumindest entsprechende Andeutungen gemacht hätten. Zudem sagte der
Beschwerdeführer aus, der Gedanke an eine Desertion sei ihm erst in _______
gekommen, nachdem er die Dimension des Bürgerkrieges und das Verschulden
der Regierung erkannt habe. Da der Beschwerdeführer vorher offenbar
regierungstreu war, hätte seitens ihm bekannter _______ keine Veranlassung
bestanden, ihm eine Desertion zu ermöglichen. Insofern in der Beschwerde
ausgeführt wird, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in _______
und nicht in Angola desertiert sei, da er in Angola nicht hätte untertauchen können,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von _______ nach Angola
5zurückkehrte und gemäss eigenen Aussagen erst dort desertierte. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese
Sachverhaltsdarstellung als nicht überzeugend. Hätte der Beschwerdeführer
tatsächlich eine Desertion geplant, wäre es für ihn leichter gewesen, die Armee
bereits in _______ zu verlassen und nicht nach Angola zurückzukehren. Der
Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragungen, er müsse im Falle einer
Verurteilung wegen Desertion mit der Todesstrafe oder einer 24-jährigen
Gefängnisstrafe rechnen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung berechtigterweise
fest, dass diese vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung realitätsfremd ist.
Sowohl das Strafmass als auch die in Angola ausgesprochenen Strafen in
Desertionsfällen entsprechen in keiner Weise seinen Angaben. Es darf indessen
davon ausgegangen werden, dass ein _______, der sich zur Desertion
entschliesst, sich ein genaues Bild über die möglichen Konsequenzen macht. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer Angola und später auch _______ aus
anderen als den von ihm genannten Gründen verliess.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen seine
Sachverhaltsdarstellung, wonach er aus der Armee desertiert sei, nicht zu stützen.
Authentizität vorausgesetzt belegen diese Dokumente bloss, dass er militärische
Ausbildungen absolvierte und in der angolanischen Armee Dienst leistete.
Wie bereits vorstehend erwogen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion als unglaubhaft, weshalb sich die
Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers erübrigen. Der
Antrag auf Beizug militärgerichtlicher Akten ist demnach abzuweisen.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
6dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein
Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122
m.w.H.), was ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
7Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
7.4 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling
qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Angola
klarerweise nicht bejahen. Dies gilt namentlich für die Situation in Luanda, wo er
von 1993/94 bis zu seiner Ausreise im Oktober 1999 beziehungsweise März 2000
wohnte. In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er vor seiner Ausreise
gemäss eigenen Aussagen bei einer _______ Familie in Luanda lebte. Er erlernte
in _______ den Beruf eines Spenglers und arbeitete dort in verschiedenen
Bereichen. Angesichts seiner breit gefächerten Berufserfahrung erscheint eine
berufliche Reintegration auch in Berücksichtigung der prekären Wirtschaftslage
(vgl. dazu die eingereichte Studie des UNHCR) in Angola nicht ausgeschlossen.
Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit kann zwar nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Angola noch über ein
engeres Beziehungsnetz verfügt, es sollte ihm indessen gelingen, dieses
zumindest teilweise zu reaktivieren. Aufgrund der Akten leben auch noch mehrere
Geschwister und seine Mutter im Heimatland, zu denen der Beschwerdeführer
wieder Kontakte knüpfen kann. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er nach seiner Rückkehr in seinem Heimatland in eine existenzgefährdende
Situation gerät. Unter Hinweis auf die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 32),
welche vom Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht in Frage gestellt wird, erweist
sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand am:
10
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