B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5684/2018
vao
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein
und von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, wo er als
Taxifahrer tätig gewesen sei,
dass gelegentlich der Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisa-
tion „C._______“ namens D._______ sein Fahrgast gewesen sei und An-
gehörige des ANR (Agence nationale de renseignement) ihn, den Be-
schwerdeführer, wegen des Kontaktes zu D.______ bedroht und geschla-
gen hätten,
dass er D.______ von dem Vorkommnis erzählt habe und dieser mit ihm
zur Polizeistation gefahren sei, um in der Angelegenheit auszusagen, wo-
bei D._______ vorerst alleine das Gebäude betreten und er im Taxi gewar-
tet habe,
dass ihn später Polizisten zum Wegfahren aufgefordert und ihn während
der begleiteten Fahrt vom Tod von D._______ unterrichtet hätten,
dass er in der Folge von der Polizei verhaftet und erst gegen Zahlung einer
Geldsumme von 3‘500 Dollar und unter der Auflage, Kongo zu verlassen,
von einem Polizisten wieder freigelassen worden sei,
dass am 25. Mai 2018 das Kind E.______ der in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Mutter F._______ (N…) geboren wurde und der Be-
schwerdeführer geltend machte, der Vater des Kindes zu sein,
dass das SEM mit Entscheid vom 6. September 2018 (Eröffnung am
11. September 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 2. Oktober 2018 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2018 aufgegebener Eingabe
seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
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dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeven-
tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2018
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts ist,
dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist
und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG so-
wie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
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werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Auslän-
dergesetz, [AuG, SR 142.20]) überdies die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung die geltend gemachte Verhaftung im
Zusammenhang mit dem öffentlich bekannten Tod von F.C. als
konstruiert und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft erachtete,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist,
dass es realitätsfremd erscheint, dass D._______ vom
Beschwerdeführer sehr oft gefahren worden sei, obwohl dieser einen
eigenen Fahrer gehabt habe,
dass mit der Schilderung in der Beschwerde, wie es dazu gekommen
sei, dass der Beschwerdeführer für D._______ tätig geworden sei, die
Häufigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für D.______ nicht
plausibel erklärt wird,
dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass F.C. alleine und als
erster hätte Aussagen bei der Polizei machen sollen und nicht der
Beschwerdeführer als Hauptbetroffener des zur Anzeige gebrachten
gewaltsamen Übergriffs,
dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auf
die Konsultation einer Fotografie von D._______ im Rahmen der
Anhörung emotional reagiert habe, am genannten realitätsfremden
Vorgehen nichts ändert,
dass schliesslich die Begleitumstände der Verhaftung des Beschwerde-
führers und dessen Freilassung als konstruiert zu erachten sind
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(insbesondere behördliches Verhaftungsinteresse nicht erkennbar) und
der Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach dem angeblichen Ereignis
um Asyl ersucht hat, was eine Verfolgungsgefahr im betreffenden
Zeitpunkt als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt,
dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen
Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich
ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe
in der Schweiz die vorläufig aufgenommene C.B. (N 578 544) kennenge-
lernt und sei der Vater des am 25. Mai 2018 geborenen Kindes von
E._______, weshalb der Wegweisungsvollzug den Grundsatz der Einheit
der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen würde,
dass zur Stützung dieses Vorbringens (neben einer Geburtsurkunde und
eines Schreibens im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfah-
ren) ein Bestätigungsschreiben von E.________ vom 17. September 2018
eingereicht wurde, worin festgehalten wird, sie und der Beschwerdeführer
lebten faktisch zusammen und der Beschwerdeführer sei ihr bei der Be-
treuung und Erziehung eine wichtige Stütze,
dass sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens im Sinne
von Art. 8 EMRK berufen kann, wenn eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei wesentliche Faktoren zur Beurtei-
lung des gelebten Familienlebens das gemeinsame Wohnen, die finanzi-
elle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das In-
teresse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. CHRISTOPH GRA-
BENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4),
dass im Weiteren das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss (vgl. BGE 139 I 330
E. 2.1), wobei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den
Schutz des Privat- und Familienlebens berufen können, deren Anwesen-
heit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (ge-
festigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch
als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen
hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.),
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dass vorliegend festzustellen ist, dass die vorläufige Aufnahme des Kindes
(durch Einbezug in die vorläufige Aufnahme von D.________) praxisge-
mäss nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht im beschriebenen Sinne
entspricht,
dass mangels anderweitiger konkreter Indizien auch nicht davon auszuge-
hen ist, dass das Kind des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen
Mutter in der Schweiz über besonders intensive private Bindungen gesell-
schaftlicher oder beruflicher Natur verfügt, welche dazu führen könnten,
dass ihnen das Aufenthaltsrecht im Sinne einer faktischen Realität zuge-
sprochen werden müsste,
dass indessen eine abschliessende Beurteilung dieser Frage offenbleiben
kann, da vorliegend bereits das Kriterium der schützenswerten Familien-
gemeinschaft nicht erfüllt ist,
dass sich weder aus den Akten noch aus dem Bestätigungsschreiben von
D._______konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass D._______ und ihr
Kind mit dem Beschwerdeführer zusammenleben (im Bestätigungsschrei-
ben wird lediglich ein „faktisches Zusammenleben“ erwähnt und es werden
keine näheren Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung ge-
macht),
dass bei dieser Sachlage nicht von einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist, weshalb der Beschwerde-
führer keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen kann
und der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich zulässig erscheint,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen ist, welches eine
detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen
Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält,
dass die Lageanalyse grundsätzlich auch heute noch zutrifft, wobei der be-
waffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahl-
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reiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl durch die Sicherheits-
kräfte als auch die nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, bekannt gewor-
den sind,
dass trotzdem im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor
nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann (Referenzurteil des BVGer E-731/2016
vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.),
dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zu-
mutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in ei-
ner dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Urteil
E-731/2016 E. 7.3.3).
dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Vollzug der
Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der indivi-
duellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar erscheint, wenn die zu-
rückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder ver-
antwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt,
dass es sich vorliegend um einen jungen, ledigen Beschwerdeführer aus
Kinshasa handelt, wo er auch bis zu seiner Ausreise wohnhaft war (vgl.
SEM-Protokoll A6 S. 4),
dass der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung als Taxichauffeur
verfügt und aufgrund der Tatsache, dass er keine Identitätsdokumente ein-
gereicht hat, nicht auszuschliessen ist, dass er entgegen seinen Aussagen
(vgl. A6 S. 5) über familiäre Bindungen, jedoch zumindest über einen
Freundeskreis im Heimatstaat verfügt,
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung im vorliegen-
den Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
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Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Rei-
sepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erscheint, das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: