B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5685/2017
law/auj
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & -Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
D-5685/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und alevitischer Konfession aus B._______ (Provinz C._______) –
suchte am 8. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nach. Mit Zuweisungsentscheid vom 8. August 2017
teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum Zürich behandelt. Dort nahm
das SEM am 11. August 2017 die Personalien des Beschwerdeführers auf
und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren und zum Reiseweg.
Am 18. September 2017 hörte das Staatssekretariat ihn zu seinen Asyl-
gründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im August 2016 im Dorf E._______ an der
Grenze zu Syrien Reparaturarbeiten ausgeführt und dabei gesehen, wie
bewaffnete Männer mit Vollbärten das Dorfhaus beziehungsweise das
Haus des Dorfvorstehers verlassen hätten. Er habe sofort gedacht, dass
es sich bei den Männern um IS-Kämpfer handeln müsse und dies dem
Kommandanten des Grenzpostens der Gendarmerie gemeldet. Dieser
habe ihn als Lügner und Spitzel bezeichnet. Als der Kommandant seine
Identitätskarte gesehen habe, habe er gesagt, Aleviten seien sowieso un-
ehrliche Leute. Im Laufe des Streites habe der Kommandant ihm mit einem
Gewehrkolben auf den Arm geschlagen, so dass er einen Knochenbruch
erlitten habe. Anschliessend habe der Kommandant ihn in das Sanitäts-
haus des Militärs gebracht, wo er einen Gips erhalten habe. Nachdem der
Kommandant über ihn Erkundigungen eingezogen habe, habe er ihm ei-
nen Vorfall aus dem Jahr 2011 vorgehalten, bei welchem er (der Beschwer-
deführer) sich bei seiner Tante väterlicherseits aufgehalten habe, als eine
vierköpfige PKK-Gruppe vor einer geplanten Aktion bei der Tante aufge-
taucht und in ihrem Haus verpflegt worden sei. Eine der vier Personen sei
ein Kommandant der türkischen Republik gewesen und habe die drei an-
deren Männer dann erschiessen lassen. Alle Personen, die in den Häusern
dieser drei PKK-Leute gewesen seien, seien festgenommen worden. Der
Kommandant des Gendarmerie-Postens habe zu ihm gesagt, warum er IS-
Leute in diesem Dorf anzeige, nicht jedoch PKK-Mitglieder in seinem Haus,
und habe ihn beschimpft. Nach fünf Stunden habe er ihn nach Hause ge-
D-5685/2017
Seite 3
hen lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe Anzeige gegen den Komman-
danten erstatten wollen, doch habe sein Vater ihm davon abgeraten. Er
habe Angst gehabt und seine Arbeitsstelle aufgegeben, damit man ihn
nicht am Arbeitsplatz habe finden können. Zirka ein Jahr lang habe er in
F._______ an verschiedenen Orten gearbeitet und mehrheitlich bei einem
Freund gewohnt. Im Oktober 2016 habe sich eine Person in Zivilkleidung
bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Danach sei nichts mehr geschehen,
und weder er noch seine Familie hätten Probleme gehabt. Am 16. Juli 2017
sei er mit einem Schlepper in einem LKW nach Deutschland gelangt. Als
er nicht wie vorgesehen nach G._______ habe weiterreisen können, sei er
in die Schweiz gekommen, weil er hier eine (…) habe. Nach der Einrei-
chung des Asylgesuchs in der Schweiz habe sein Vater beim Gendarmerie-
Posten an der syrischen Grenze über die Festhaltung auf dem Posten und
die Verletzung einen Bericht verlangt, diesen aber nicht erhalten. Der Be-
schwerdeführer gab ferner zu Protokoll, er sei politisch nicht aktiv gewesen,
habe aber bei den Wahlen 2015 die HDP unterstützt. Seine Familie habe
im Jahr 2013 zwei Mal für wenige Tage PKK-Leute bei sich untergebracht.
Wenn die Jugendfraktion der PKK Geld gesammelt habe, hätten er und
seine Freunde ihr Geld gegeben. Von seiner Familie sei niemand politisch
aktiv.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen türki-
schen Identitätsausweis (Nüfüs) und einen Führerausweis sowie ein Aus-
bildungsdiplom und eine (…)-Bestätigung ein.
B.
Am 21. September 2017 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne
von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme
zu. Dieser verzichtete auf eine Stellungnahme.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
D.
Die Rechtsvertreterin aus dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich
zeigte dem SEM am 25. September 2017 die Beendigung des Mandats-
verhältnisses mit dem Beschwerdeführer an.
D-5685/2017
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer durch ei-
nen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen die am 25. September 2017
eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
beantragt er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachver-
halts und insbesondere zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens bezie-
hungsweise eines ärztlichen Berichts über den angeschossenen rechten
Arm des Beschwerdeführers sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und in der Folge sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventuali-
ter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wird darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie ihm in der Person des Unterzeichneten
ein Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. Oktober 2017 den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
D-5685/2017
Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Das SEM hält zu Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führt es aus, auf-
grund dessen Schilderungen sei davon auszugehen, dass die heimatlichen
Behörden kein Interesse an einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung
des Beschwerdeführers hätten. So habe man ihn und seine Familie nach
der Vorsprache der unbekannten Person im Oktober 2016 bis heute in
Ruhe gelassen. Falls der Vorfall mit dem Kommandanten auf dem Gendar-
merie-Grenzposten registriert worden wäre und man ihn deswegen hätte
belangen wollen, hätten die zuständigen Behörden auch später versucht,
den Beschwerdeführer zu kontaktieren und Massnahmen gegen ihn zu er-
greifen. Der Vorfall sei als Handlung eines impulsiven lokalen Zuständigen
zu bewerten. Diese Einschätzung werde auch durch die sofortige medizi-
nische Behandlung des Armes des Beschwerdeführers vor Ort bestätigt.
Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung der PKK (letztmals im Jahr
2013) durch den Beschwerdeführer und seiner Stimmabgabe für den Ver-
treter der HDP, Demirtas, sowie der zweimaligen Beherbergung und Ver-
köstigung von PKK-Leuten im Jahr 2013 durch seine Familie führt das SEM
aus, diese Unterstützung der PKK und der HDP sei den Behörden offen-
sichtlich nicht bekannt geworden oder zu gering gewesen, um deren Inte-
resse zu wecken. Da diese Sympathien bis heute keine Nachteile für den
Beschwerdeführer nach sich gezogen hätten, sei auch nicht mit einer zu-
künftigen Benachteiligung aus diesem Grund zu rechnen. Zur achtjährigen
Inhaftierung des Vaters ab 1978 hielt das SEM fest, dieser sei offenbar
wegen seiner politischen Tätigkeiten für die DEV-SOL vor fast 40 Jahren
strafrechtlich belangt worden, habe seine Strafe verbüsst und sei seither
nicht mehr politisch tätig gewesen. Sowohl aus den Akten als auch auf-
grund der Erkenntnisse des SEM lägen keine Hinweise dafür vor, dass der
Beschwerdeführer wegen seines Vaters behördlich belangt werden könnte.
Demnach seien keine begründeten Anhaltspunkte für eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung auszumachen, so dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standhielten.
D-5685/2017
Seite 7
5.1.2 Als unglaubhaft schätzt das SEM das Vorbringen ein, der Vater des
Beschwerdeführers habe nach dessen Ausreise auf dem Gendarmerie-
Posten bei E._______ eine schriftliche Bestätigung des Vorfalls mit dem
Kommandanten verlangt und dabei erklärt, sein Sohn habe deswegen ins
Ausland gehen müssen und dort um Asyl ersucht. Ein solches Vorgehen
sei realitätsfremd, zumal der Vater damit nur unnötig auf sich und seinen
Sohn aufmerksam gemacht hätte, was er angesichts seiner Vorgeschichte
und der Flucht des Sohnes sicherlich nicht getan hätte. Dieses Vorbringen
des Beschwerdeführers halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass dessen Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sei das Asylgesuch abzulehnen.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt ungenügend und unvollständig festgestellt und „in
inhaltlicher Sicht entweder nicht ganz richtig wiedergegeben oder falsch
und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt“ (vgl. Beschwerde
S. 3), sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
schwer verletzt. Zur Begründung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer
habe an der Anhörung mehrmals angegeben, dass der Kommandant des
Gendarmerie-Postens in der Nähe des Dorfes E._______ seinen rechten
Arm mit einem Gewehr der Marke G3 angeschossen habe. Zudem habe
der Beschwerdeführer gesagt, dass er wegen des Bruchs seines Armes im
Sanitätshaus des Militärs medizinisch behandelt worden sei und einen
Gips erhalten habe, und dass er manchmal Schmerzen habe, weil der Arm
nicht richtig zusammengewachsen sei. Der Beschwerdeführer habe die be-
fragende Person an der Anhörung mehrfach auf den angeschossenen Arm
und die Schmerzen aufmerksam gemacht, da dieses Ereignis den Kern
seiner Asylgründe betreffe und er die Beweisführung für sein diesbezügli-
ches Vorbringen habe antreten wollen. Die Vorinstanz wäre verpflichtet ge-
wesen, den vom Beschwerdeführer angebotenen Beweis abzunehmen
und eine medizinische Untersuchung des angeschossenen Armes in die
Wege zu leiten, um herauszufinden, ob die geltend gemachte Verletzung
durch einen Schuss entstanden sei oder nicht. Die Vorinstanz habe dem
ihr angebotenen Beweis keine Beachtung geschenkt, obwohl sie weder an
der Anhörung noch in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschwerdeführers in Frage gestellt habe. Damit habe sie
„das Recht des Beschwerdeführers auf Beweis“ verletzt (vgl. Beschwerde
S. 4). Da eine derartige Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer wiege,
D-5685/2017
Seite 8
müsse sie zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Folge haben (Rechtsbegehren 1).
5.2.2 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Flucht ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen, indem er ohne Grund und will-
kürlich vom Kommandanten durch einen Schuss verletzt worden sei. Der
Ablauf des Vorfalls spreche zwar nicht dafür, dass die Verletzung ihm auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive – wie Kurde oder Alevit zu sein – im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt worden sei. Nachdem der Kom-
mandant Informationen über den Beschwerdeführer beschafft habe, habe
er ihn beschimpft und der Unterstützung der PKK beschuldigt. Der Be-
schwerdeführer sei daher bereits kurz nach der Verletzung in Angst und
Schrecken versetzt worden und habe deshalb kurz danach seine Arbeits-
stelle aufgegeben und begonnen sich zu verstecken beziehungsweise sich
unauffällig zu verhalten. Diese subjektive Furcht vor Verfolgung sei durch
die Erkundung einer Person nach ihm bei seinen Eltern verstärkt worden,
da diese Person schon gewusst habe, dass er nicht mehr bei seinem frühe-
ren Arbeitgeber gearbeitet habe. Zudem seien der Beschwerdeführer und
seine Familie bereits als Unterstützer der PKK registriert gewesen, da
sonst der Kommandant nicht von dem Vorfall von 2011 in der Wohnung der
Tante erfahren und den Beschwerdeführer nicht der Unterstützung der
PKK hätte beschuldigen können. Da sein Vater und die Tante bereits staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen seien, und man ihn
willkürlich angeschossen habe, habe es objektive Gründe beziehungs-
weise hinreichende Anhaltspunkt für eine ausgeprägte subjektive Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung gegeben, die bei jedem Menschen in ver-
gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden, weshalb sein Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
5.2.3 Hinsichtlich der vom SEM als realitätsfremd eingestuften Vorsprache
des Vaters des Beschwerdeführers auf dem Gendarmerie-Posten wird in
der Beschwerde argumentiert, der Vater sei den türkischen Behörden we-
gen seiner Vergangenheit ohnehin bekannt gewesen. Da er nach seiner
Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr politisch tätig gewesen sei und
diesbezüglich auch keine Verfolgungsmassnahmen erlebt habe, habe er
davon ausgehen dürfen, dass er aufgrund seiner Anfrage auf dem Posten,
zu der er sich als Vater moralisch verpflichtet gefühlt habe, mit keinen oder
nur sehr geringen Folgen wie Beschimpfungen, Beleidigungen oder einer
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mehrstündigen unangenehmen Befragung habe rechnen müssen. Über-
dies sei nicht sein Sohn im Unrecht gewesen, sondern der Kommandant,
und der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Anfrage im Ausland
in Sicherheit befunden.
5.2.4 Sodann wird in der Beschwerde vorgebracht, die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für politische Aktivisten, die sich
für die Rechte der Kurden einsetzten, in der Türkei die Gefahr einer rechts-
staatlich nicht legitimen Verfolgung bestehe, gelte seit der drastischen Ver-
schlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit 2015 umso mehr.
Die Einschätzung des Gerichts, dass für echte und mutmassliche Mitglie-
der von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen die Gefahr be-
stehe, von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahr-
sam misshandelt oder gefoltert zu werden, werde auch von der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Gemäss Schnellrecherchen der
SFH-Länderanalyse vom 17. Februar 2017 zur Türkei (SFH, Einreisekon-
trollen für Rückkehrende) seien die Einreisekontrollen auch für kurdische
Personen verschärft worden. Eine mutmassliche oder tatsächliche Unter-
stützung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen
könne laut dem Bericht der SFH vom 19. Mai 2017 (Gefährdungsprofile)
zu einer Verhaftung führen. Personen würden aufgrund fragwürdiger Indi-
zien und Geständnisse inhaftiert, als PKK-Mitglied bezeichnet und ange-
klagt. Auch wer nur indirekt mit der PKK in Verbindung stehe, gerate in den
Fokus der Behörden. Diese riefen zu Denunziationen von mit der PKK
Sympathisierenden auf. Wer wegen Verbindungen zur PKK verhaftet
werde, könne kein faires Verfahren erwarten, und es bestehe ein erhebli-
ches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Dies habe die SFH zuletzt mit
der Schnellrecherche der Länderanalyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei noch-
mals bestätigt. Der Ausnahmezustand dauere zudem an. Der Beschwer-
deführer sei den türkischen Behörden bereits als Unterstützer der PKK be-
kannt, und sie wüssten wegen der Anfrage des Vaters beim Gendarmerie-
Posten in E._______ von seinem Auslandaufenthalt und dem Asylgesuch.
Somit bestehe für ihn wegen der seit Juni 2015 beziehungsweise seit dem
gescheiterten Putschversuch vom 15./16. Juli 2016 drastisch verschlech-
terten Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei eine ernsthafte
Gefahr, bei der Einreise verhaftet und einer erniedrigenden Behandlung
und Folter im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) unterworfen
zu werden, weshalb seine Wegweisung unzulässig und er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen sei.
D-5685/2017
Seite 10
5.3
5.3.1 Vorab ist die formelle Rüge zu behandeln, das SEM habe den Sach-
verhalt ungenügend und unvollständig festgestellt und den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwer verletzt, indem es den
angebotenen Beweis einer Schussverletzung nicht abgenommen und eine
medizinische Untersuchung des angeschossenen Armes unterlassen
habe. Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hat zwar an der Anhö-
rung zunächst erzählt, der Kommandant habe auf seinen Arm geschossen
(vgl. act. A19/19 F76 und F153). Er hat jedoch an der Anhörung auch ge-
sagt, der Kommandant habe ihm den Arm gebrochen (vgl. a.a.O., F122),
und mehrmals zu Protokoll gegeben, er habe einen Gips erhalten (vgl.
a.a.O., F114, 158). Bei der Rückübersetzung zur Frage 76 am Ende der
Anhörung korrigierte der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Aussage:
„Ich wurde nicht angeschossen, sondern der Kommandant hat mit dem
Gewehrkolben auf meinen Arm geschlagen“ (vgl. a.a.O., S. 19). Das SEM
hat daher den Sachverhalt richtig und vollständig erstellt, indem es in der
angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe
vorgebracht, der Kommandant habe ihm mit dem Gewehrkolben auf den
Arm geschlagen, so dass er einen Knochenbruch erlitten habe. Die
Vorinstanz war nicht gehalten, ein ärztliches Gutachten über den (nicht)
angeschossenen Arm des Beschwerdeführers erstellen zu lassen. Dass
der Beschwerdeführer einen Knochenbruch erlitten hat, weil ihn der be-
sagte Kommandant mit einem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen hat,
wird vom SEM nicht bestritten, weshalb diesbezüglich keine ärztlichen Ab-
klärungen zu tätigen waren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. Es besteht mithin kein Grund, die
angefochtene Verfügung zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Kassationsan-
trag (Rechtsbegehren 1) ist abzuweisen.
5.3.2 Die rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers
durch das SEM (vgl. E. 5.1.1) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der
Schlag mit einem Gewehrkolben auf den Arm des Beschwerdeführers be-
ruht nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, wie selbst in der Beschwerde (allerdings
fälschlicherweise hinsichtlich eines Schusses) eingeräumt wird (vgl.
E. 5.2.2). Vielmehr handelt es sich um ein unkontrolliertes Verhalten des
Kommandanten, was dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer
umgehend die erforderliche medizinische Versorgung erhielt. Überdies
hatte das Ereignis mit dem Kommandanten für den Beschwerdeführer (ab-
D-5685/2017
Seite 11
gesehen von den offenbar manchmal auftretenden Schmerzen im Arm) un-
mittelbar keine negativen Folgen. Dass er seine feste Arbeitsstelle im Au-
gust 2016 nach dem und wegen des Vorfalls mit dem Kommandanten auf-
gegeben hat, konnte er nicht überzeugend darlegen (vgl. a.a.O., F124-
126). Die angeblichen Schwierigkeiten, welche zwei Monate nach dem Vor-
fall auf dem Gendarmerie-Posten begonnen haben sollen, vermochte er
ebenfalls nicht substanziiert zu schildern. So gab er zu Protokoll „man“
habe im Oktober 2016 angefangen, ihn „unter Druck zu setzen“; „sie“ hät-
ten sich bei seiner Familie nach ihm erkundigt und „sie“ hätten gefragt, ob
er zu dieser Organisation gegangen sei (vgl. a.a.O., F123). Auf Nachfrage
des SEM hin sagte er, „eine Person“ habe sich bei seinem Vater nach ihm
erkundigt, „ein Ziviler“ (vgl. a.a.O., F127). Nach diesem Besuch einer un-
bekannten Person, zu deren Identität und Funktion der Beschwerdeführer
keine konkreten Angaben machen konnte (vgl. a.a.O., F127-130, 140-145),
sei nichts mehr geschehen (vgl. a.a.O., F133 f.). Der Beschwerdeführer
hielt sich ausserdem noch während zirka neun Monaten unbehelligt in der
Türkei auf – notabene bis ein Jahr nach dem gescheiterten Putschversuch
vom 15./16. Juli 2016. Gemäss eigenen Angaben besuchte er auch seine
Eltern und Geschwister (vgl. a.a.O., F138), welche, wie er sagte, seit dem
Ereignis vom August 2016 keine Probleme gehabt hätten (vgl. a.a.O.,
F139). Er war nicht in der Lage, überzeugend darzulegen, was der Anlass
zur Ausreise gewesen sei beziehungsweise weshalb er gerade ein knap-
pes Jahr nach dem Vorfall auf dem Gendarmerie-Posten ausgereist ist:
„Nach dem erwähnten Ereignis wurde ich ja bedroht und bekam Angst und
mein Vater ist ja auch politisch engagiert“ (vgl. a.a.O., F78). Und: „Psychi-
schen Druck machen sie. Das sind nicht uniformierte Leute, die kommen.
Das sind Zivilpersonen, die für das Militär arbeiten zum Beispiel. Die kom-
men und unterdrücken“ (vgl. a.a.O., F135).
5.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um einen
politischen Aktivisten, und entgegen der Behauptung in der Beschwerde
(vgl. E. 5.2.2) gibt es auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er den
türkischen Behörden als Unterstützer der PKK bekannt wäre. Seine per-
sönliche Unterstützung dieser Organisation beschränkte sich darauf, der
Jugendfraktion bei deren Geldsammlungen jeweils Geld zu geben. Seine
Familie hat gemäss seinen Angaben im Jahr 2013 zwei Mal Leute der PKK
vor einer Aktion während zwei bis drei Tagen in ihrem Haus beherbergt und
verpflegt. Die Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob diese Unterstützung der
PKK für seine Familie konkrete Folgen gehabt habe, verneinte er an der
Anhörung ausdrücklich (vgl. a.a.O., F86). Das SEM hat demnach zu Recht
festgestellt, dass die Sympathien des Beschwerdeführers für die PKK und
D-5685/2017
Seite 12
die HDP bis heute keine Nachteile nach sich gezogen haben und er daher
auch mit keiner künftigen Benachteiligung aus diesem Grund zu rechnen
hat.
5.3.4 Schliesslich ist übereinstimmend mit dem SEM (vgl. E. 5.1.2) das
Vorbringen als unglaubhaft einzustufen, der Vater des Beschwerdeführers
habe beim Gendarmerie-Grenzposten eine schriftliche Bestätigung des
Vorfalls verlangt und dabei erklärt, sein Sohn habe deshalb ins Ausland
gehen müssen und dort um Asyl ersucht. So erscheint es in der Tat sehr
unwahrscheinlich, dass gerade der Vater, welcher nach dem Vorfall auf
dem Gendarmerie-Grenzposten den Beschwerdeführer von einer Anzeige
bei der Polizei abgehalten hatte (vgl. act. 19/19 F122), nun von demselben
Posten, auf dem sein Sohn festgehalten und geschlagen wurde, die Über-
griffe dokumentieren zu lassen und dabei auch noch – ohne ersichtlichen
Grund – preiszugeben, sein Sohn habe im Ausland um Asyl nachgesucht
(vgl. a.a.O., F152-158). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde (vgl. E. 5.2.3) vermögen diese Erwägungen nicht umzustossen.
Die Behauptung, die Behörden wüssten wegen der Anfrage des Vaters
vom Auslandaufenthalt und dem Asylgesuch des Beschwerdeführers, ist
aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorsprache des Vaters auf dem Posten
zurückzuweisen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatstaates eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine
entsprechende Verfolgungsfurcht gehabt habe. Das SEM hat deshalb zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht (vgl. E. 5.2.4) nicht gelungen (vgl. E. 5.3.3). Schliess-
lich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in die Türkei den
Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Aus
den Akten ist ferner nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im
Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM weist zutref-
fend darauf hin, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer an seinem
Herkunftsort mit den Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt. Neben einem Berufsabschuss und einem Diplom als
(…) hat der Beschwerdeführer auch Berufserfahrung, die ihm den Wieder-
einstieg erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
nicht als unzumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht als un-
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktent-
scheids in der Sache als gegenstandslos.
9.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 5. Oktober
2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kos-
ten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: