Abtei lung IV
D-5686/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, und Tochter B._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Revision; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 16. Dezember 2005,
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch);
Verfügungen des BFM vom 29. Juni 2007 und
23. Juli 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5686/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin verliess Äthiopien
eigenen Angaben gemäss im Jahr 1996 und gelangte am 10. Februar
2004 in die Schweiz, wo sie am 16. Februar 2004 um Asyl nachsuchte.
Bei der Kurzbefragung vom 23. Februar 2004, die in der Empfangsstel-
le (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen stattfand,
und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde vom 27. April 2004 sagte sie aus, sie habe sich bereits von
1999 bis zum 26. Dezember 2003 als Hausangestellte eines Diploma-
ten in der Schweiz aufgehalten. Sie habe von ihm ein Kind bekommen,
das in der Schweiz geboren worden sei. Sie sei halb eritreischer und
halb äthiopischer Abstammung. Sie wisse nicht, wo sich ihre im Jahr
1995 geborene Tochter aufhalte. Ihre Mutter, die eritreischer Abstam-
mung sei, habe Äthiopien verlassen müssen und lebe nun in Eritrea.
Ihr Vater habe für das frühere Regime als Soldat gedient und sei vom
Regime der EHADIG inhaftiert worden; er sei in der Haft verstorben.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. November 2004 fest, die
Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihre Tochter erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich
verfügte es die Wegweisung und den Vollzug derselben. Die damals
zuständige ARK wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 24. Dezember 2004 mit Urteil vom 16. Dezember 2005
ab.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 3. März 2006 ersuchte die Gesuch-
stellerin bzw. Beschwerdeführerin zum ersten Mal um Wiedererwä-
gung der Verfügung vom 25. November 2004. Sie machte im Wesentli-
chen geltend, unter gesundheitlichen Problemen zu leiden. Zudem
habe sich die allgemeine Situation in Äthiopien verschlechtert und es
sei im Urteil der ARK vom 16. Dezember 2005 übersehen worden,
dass sie sich seit zehn Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe. Es
sei ihr und ihrer Tochter die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Ein-
gabe lagen mehrere Beweismittel bei.
B.b Mit Verfügung vom 17. März 2006 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab und stellte fest, dass die Verfügung vom 25. Novem-
ber 2004 rechtskräftig und vollziehbar sei. Eine gegen diese Verfügung
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gerichtete Beschwerde vom 12. April 2006 wurde von der ARK mit
Urteil vom 24. Juli 2006 abgewiesen.
C.
C.a Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter
wandten sich über ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni
2007 an das BFM und stellten ein zweites Asylgesuch bzw. ein zweites
Wiedererwägungsgesuch, in dem beantragt wurde, es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
In der Eingabe wurde vorgebracht, die Gesuchstellerin bzw. Beschwer-
deführerin mache neue Gründe geltend, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss Praxis sei das Gesuch
als zweites Asylgesuch zu behandeln. Sie könne ferner neue Beweis-
mittel vorlegen und veränderte Umstände geltend machen, die geeig-
net seien, bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Asyl-
gründe glaubhaft zu machen bzw. die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs darzulegen. Die Beweismittel seien im ordentlichen Ver-
fahren nicht erhältlich gewesen; es bestehe ein Anspruch auf Behand-
lung des Wiedererwägungsgesuchs.
Die Mutter der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin habe ihre
Identitätskarte und ihren Flüchtlingsausweis in die Schweiz geschickt,
um ihre Deportation nach Eritrea zu belegen. Dies sei für die Beurtei-
lung der Gefährdungssituation der Gesuchstellerin bzw. Beschwerde-
führerin erheblich. Ihre Tochter sei mittlerweile sieben Jahre alt und
bisher unbeschnitten. Die Tochter sei in einem Alter, in dem die Geni-
talverstümmelung vollzogen werde und sie könnte sie davor nicht
schützen. Die weibliche Genitalverstümmelung stelle einen asylrele-
vanten Nachteil dar. Ihre Tochter erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Sie
halte sich seit 1996 nicht mehr in Äthiopien auf und werde bei ihrer
Rückkehr das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen. Die veränder-
te Tatsache liege darin, dass seit dem Zeitpunkt des Verlassens von
Äthiopien noch mehr Zeit vergangen sei. Personen eritreischer Her-
kunft drohe immer noch die Deportation nach Eritrea. Zumindest wür-
de ihr aber der Zugang zu gemeinnützigen Einrichtungen erschwert.
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Als alleinerziehende Mutter sei sie zumindest in der ersten Zeit nicht in
der Lage, sich die Existenz zu sichern.
C.b Das BFM stellte in seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007
fest, die Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin sei-
en aussichtslos und erhob einen Gebührenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.– (Frist: 13. Juli 2007). Zur Begründung wurde ausgeführt,
die bisherigen Vorbringen der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführe-
rin hätten sich als nicht asylrelevant bzw. unglaubhaft erwiesen. Insbe-
sondere die geltend gemachte Gefährdung aufgrund der gemischt-eth-
nischen Herkunft habe sich als unglaubhaft erwiesen. Auch die nach-
gereichte Kopie einer Arbeitsbestätigung für ihre Mutter von der (...) in
Addis Abeba und die eritreische Identitäts- und Vertriebenenkarte
derselben, könnten die Einschätzung des BFM, dass sie von den
äthiopischen Behörden als äthiopische Staatsangehörige betrachtet
werde und bei einer Rückkehr nicht mit Deportationsmassnahmen zu
rechnen habe, nicht ändern. Die geltend gemachte Beschneidung der
Tochter sei aufgrund der ablehnenden Haltung der Gesuchstellerin
bzw. Beschwerdeführerin sowie der Massnahmen der äthiopischen
Regierung im Kampf gegen die weibliche Genitalbeschneidung als
kaum wahrscheinlich anzusehen.
C.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 trat das BFM auf das Wiederer-
wägungsgesuch vom 21. Juni 2007 zufolge nicht geleisteten Gebüh-
renvorschusses nicht ein. Es stellte fest, die Verfügung vom 25. No-
vember 2004 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2007
liessen die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihre Tochter
die Aufhebung der Verfügungen vom 29. Juni und 23. Juli 2007 bean-
tragen. Die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der
Eingabe lag eine Statistik über die Beschneidung von Frauen in Äthio-
pien bei.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, bisher habe man der Ge-
suchstellerin bzw. Beschwerdeführerin ihre Verfolgungssituation auf-
grund ihrer eritreischen Abstammung sowie die Deportation ihrer Mut-
ter nicht geglaubt. Mit den eingereichten Beweismitteln könne sie dies
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nun belegen. Es sei bekannt, dass die äthiopischen Behörden schon
aufgrund eines unbegründeten Verdachts gegen Personen eritreischer
Abstammung vorgingen. Diskriminierung eritreisch-stämmiger Perso-
nen sei in Äthiopien an der Tagesordnung. Die Rückschaffung würde
das Leben der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter konkret in Frage stellen. Es sei nicht verständlich, dass die
Vorinstanz die neuen Beweismittel nicht gewürdigt habe. Sie hätte die
Vorbringen zumindest prüfen oder eventualiter zur Revision an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleiten müssen. Die Argumentation,
der Tochter drohe keine Genitalverstümmelung sei abzulehnen, da im
Jahr 2005 noch über 74 Prozent aller Äthiopierinnen beschnitten wor-
den seien. Die staatlichen Massnahmen griffen zu kurz und eine effek-
tive gerichtliche Durchsetzung des Verbots habe bis heute nicht statt-
gefunden. Die Vorinstanz sei nicht auf das geltend gemachte Argu-
ment eingegangen, wonach der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar
sei, da sich die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin seit mehr als
10 Jahren nicht mehr in Äthiopien aufgehalten habe.
E.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfü-
gung vom 5. September 2007 aus. Dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wurde entsprochen. Die Akten wurden zur Einreichung
einer Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
F.
F.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Septem-
ber 2007 die Abweisung der Beschwerde.
F.b Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Gesuchstellerin bzw.
Beschwerdeführerin am 20. September 2007 von der Vernehmlassung
in Kenntnis.
G.
Die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin übermittelte dem Bun-
desverwaltungsgericht am 9. Januar 2008 eine Bestätigung über ihre
eritreische Staatsangehörigkeit vom 9. September 2007 (Telefax) mit
Übersetzung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerinnen bzw. Be-
schwerdeführerinnen mit ihrer als "zweites Asylgesuch bzw. Wiederer-
wägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 21. Juni 2007 erneut um
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylgewährung nach-
suchten. Diese Anträge waren vom BFM vorliegend nicht im Rahmen
eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen, da die ARK in ihrem Urteil
vom 16. Dezember 2005 die Frage, ob die Gesuchstellerinnen bzw.
Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, materiell
geprüft hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.) und
Rechtsmittelentscheide einem eigentlichen Wiedererwägungsverbot
unterliegen (vgl. EMARK 1993 Nr. 33 E. 1a S. 232; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 56). Wird
von einem Asylbewerber, der ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen
hat, ein weiteres Mal ein Gesuch gestellt, in welchem die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, so ist dieses nach der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu behandeln, sofern die Frage der Flücht-
lingseigenschaft in einem vorangegangenen Asylverfahren von der Be-
schwerdeinstanz materiell überprüft wurde. Von dieser Regel ist nur
dann abzuweichen, wenn Revisionsgründe geltend gemacht werden
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.).
1.2 Vorliegend wurden in der Eingabe vom 21. Juni 2007 in zweierlei
Hinsicht Revisionsgründe geltend gemacht: Einerseits behauptete die
Gesuchstellerin, sie könne Beweismittel einreichen, mit denen sie die
bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Deportation
ihrer Mutter nach Eritrea belegen könne, andererseits machte sie erst-
mals geltend, ihre Tochter könnte bei einer Rückkehr nach Äthiopien
beschnitten werden. Zu Letzterem ist vorab darauf hinzuweisen, dass
durch dieses Vorbringen keine im Vergleich zu den vorangegangenen
Verfahren rechtswesentlich veränderte Sachlage vorgebracht wird, da
Beschneidungen in Äthiopien teilweise schon bereits kurz nach der
Geburt der Mädchen durchgeführt werden. Es handelt sich dabei viel-
mehr um ein im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht geltend ge-
machtes und bisher ungeprüftes, vorbestandenes Sachverhaltsele-
ment.
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1.3 Angesichts vorstehender Erwägungen sind die unter 1.2 genann-
ten Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Gesichts-
punkt der Revision zu prüfen. Im Rahmen der Beschwerde gegen den
Wiedererwägungsentscheid verbleibt einzig das Vorbringen zu prüfen,
die Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin habe aufgrund der Ver-
änderung der Sachlage Probleme im Heimatstaat zu gewärtigen.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Revision von
Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegen-
den Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3,
2007/21 E. 3).
2.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11
E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.).
2.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
2.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66
Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision
kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon
im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden
können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG und Art. 123
Abs. 2 Bst. a in fine des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.6 Im vorliegenden Revisionsgesuch wird der Revisionsgrund von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) angerufen.
Einerseits wird geltend gemacht, mit neu eingereichten Beweismitteln
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könnten Vorbringen, welche die Gesuchstellerin bereits im ordentli-
chen Asylverfahren geltend gemacht hat, belegt werden, andererseits
wird erstmals geltend gemacht, der Tochter der Gesuchstellerin drohe
im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien die Beschneidung. Der Person,
an welche die Mutter der Gesuchstellerin die Beweismittel zu übermit-
teln versuchte, wurde vom BFM am 25. April 2007 mitgeteilt, dass die-
selben sichergestellt worden seien. Die Gesuchstellerin reichte das
Revisionsgesuch am 21. Juni 2007 ein. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1
3.1.1 Entgegen der in den Eingaben vom 21. Juni 2007 und 24. Au-
gust 2007 vertretenen Ansicht vermag die Gesuchstellerin durch das
Einreichen der ihr von ihrer Mutter zugesandten Dokumente, ihre
Flüchtlingseigenschaft nicht zu belegen. Die Deportation ihrer Mutter
nach Eritrea wurde weder vom BFM noch von der ARK ausdrücklich
bezweifelt. Durch die Dokumente, welche die Deportation der Mutter
belegen sollen, vermag sie deshalb nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten, da in den vorangegangenen Verfahren die von ihr geltend ge-
machte Verfolgungssituation aus anderen Gründen als nicht glaubhaft
erachtet wurde. Die Bestätigung der Deportation der Mutter durch die
(...) in Addis Abeba wurde zudem bereits im ersten Wie-
dererwägungsverfahren eingereicht (vgl. act. B1/38).
3.1.2 Die Gesuchstellerin behauptete, ihr äthiopischer Reisepass sei
im Jahr 1996, in dem sie Äthiopien auch verlassen habe, ausgestellt
worden (vgl. act. A1/10 S. 4). Sie sagte zudem aus, ihre Mutter sei im
Jahr 1998 nach Eritrea deportiert worden (vgl. act. A11/19 S. 5 f.). Ge-
mäss der von ihr im ersten Wiedererwägungsverfahren eingereichten
Bestätigung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange-
legenheiten (EDA) vom 9. Februar 2006 war sie im Besitz eines am
16. Mai 1998 in Addis Abeba ausgestellten Reisepasses (vgl.
act. B1/38). Der bei den Akten liegenden Kopie des Reisepasses ist zu
entnehmen, dass ihr der Pass ausgestellt wurde, weil sie einen ihr
zuvor ausgestellten Pass verloren habe. Am 8. Juli 1998 wurde ihr von
den heimatlichen Behörden ein Ausreisevisum ausgestellt; im Pass
befindet sich ein Ausreisestempel vom 17. Juli 1998. Der Pass, den die
Gesuchstellerin nach ihrer Einreise in die Schweiz im Februar 2004
mutwillig zerstört habe, wurde von der äthiopischen Vertretung in der
Schweiz zweimal verlängert (am 13. November 2000 und am 25. April
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2002) und war bis zum 16. Mai 2004 gültig. Die Tatsache der legalen
Ausreise der Gesuchstellerin und der Umstand, dass ihr der Pass
durch die zuständige äthiopische Vertretung in der Schweiz zweimal
verlängert wurde, entzieht ihrer Behauptung, sie sei von Deportation
nach Eritrea bedroht gewesen bzw. nach wie vor bedroht, jegliche
Grundlage.
3.1.3 Die Gesuchstellerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine
Bestätigung der Verwaltung (...) (Eritrea) vom 9. September 2007 ein,
gemäss welcher sie dort geboren sei, was von drei Zeugen bestätigt
worden sei. Damit sei ihre eritreische Staatsangehörigkeit belegt.
Dieses als Telefaxkopie eingereichte Dokument widerspricht allerdings
den Aussagen der Gesuchstellerin diametral. Diese sagte bei der
Kurzbefragung vom 23. Februar 2004 aus, sie sei in Addis Abeba
geboren worden und habe seit ihrer Geburt dort gelebt (vgl. act. A1/10
S. 1). Auch der in den Akten liegenden Passkopie ist zu entnehmen,
dass sie 1973 in Addis Abeba geboren wurde. Somit bestehen einer-
seits Zweifel an der Authentizität des der Telefaxkopie zugrunde lie-
genden Dokuments, andererseits ist dessen Inhalt erwiesenermassen
unwahr. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn die Ge-
suchstellerin als eritreische Staatsangehörige anerkannt worden wäre
bzw. würde, nicht davon auszugehen ist, die äthiopische Staatsange-
hörigkeit sei ihr aberkannt worden.
3.1.4 In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurde erstmals vorgebracht,
die Tochter der Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil
sie in Äthiopien von Beschneidung bedroht sei. Zumindest sei der
Wegweisungsvollzug aus diesem Grund unzulässig.
Die Beschneidung von Mädchen bzw. Frauen ist in Äthiopien gemäss
dem revidierten Strafgesetzbuch von 2004 unter Strafe gestellt wor-
den. Die äthiopische Regierung unterstützt gegen die Beschneidung
gerichtete Unterrichtsprogramme an Schulen und entsprechende Wer-
bekampagnen. Dies dürfte mit dazu geführt haben, dass die Anzahl
der vorgenommenen Beschneidungen zurückgegangen ist; des Weite-
ren standen gemäss der auszugsweise eingereichten Erhebung des
"Ethiopia Demographic and Health Survey" vom Jahre 2005 nur noch
29 Prozent der äthiopischen Frauen hinter der Praxis der Beschnei-
dung (vgl. "Country Reports on Human Rights Practices - 2007" vom
11. März 2008 des "US State Department", "Country of origin informa-
tion report Ethiopia" vom 18. Januar 2008 des "Home Office"). Ange-
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sichts der Tatsache, dass die Gesuchstellerin gegen eine Beschnei-
dung ihrer Tochter ist und in ein städtisches Umfeld zurückkehren wird,
vermag die in ihren Eingaben geäusserte Furcht, ihre Tochter sei kon-
kret von Beschneidung bedroht, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig
erscheint ihre Befürchtung, ihre Verwandten könnten sie dazu zwin-
gen, ihre Tochter beschneiden zu lassen, als begründet, pflegt sie
doch gemäss eigenen Aussagen lediglich Kontakt zu einer in Addis
Abeba lebenden Tante, welche sie kaum zur Einwilligung zu einer Be-
schneidung ihrer Tochter wird zwingen können. Somit besteht weder
eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Übergriffen auf die
Tochter der Gesuchstellerin noch ein dieser drohendes reales Risiko
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäischen Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101]).
3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die von der Ge-
suchstellerin geltend gemachten Revisionsgründe als nicht erheblich
erweisen. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Frage, ob diese
nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG), näher einzugehen.
Das Revisionsgesuch ist nach dem vorstehend Gesagten abzuweisen;
das Urteil der ARK vom 16. Dezember 2005 bleibt in Rechtskraft.
4.
4.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
4.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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5.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
6.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf
eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die
entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren
mit einem formellen Prozessurteil abgeschlosssen worden ist. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisions-
verfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Lehnt das BFM ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ab
oder tritt es darauf nicht ein, so erhebt es für das betreffende Verfah-
ren eine Gebühr (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG). Diese Gebühr beträgt
– Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer
Schwierigkeit vorbehalten – Fr. 1'200.– (vgl. Art. 17b Abs. 5 AsylG
i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Das BFM kann von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen, wobei es zu dessen Leis-
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tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
setzt. Auf einen solchen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, oder wenn das Wieder-
erwägungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person
stammt und zudem nicht von vornherein aussichtslos erscheint (vgl.
Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG). Stellt eine Person nach rechtskräftigem
Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug
ihres Asylgesuchs erneut ein Asylgesuch, so finden Art. 17b Abs. 1-3
AsylG sinngemäss Anwendung, ausser die asylsuchende Person sei
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt
(vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
7.2 Im konkreten Fall ging der Einreichung der Eingabe vom 21. Juni
2007 die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und ih-
rer Tochter bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs durch das BFM sowie die vollumfängliche Abweisung der da-
gegen erhobenen Beschwerde durch die ARK voraus (vgl. Bst. A.b
hiervor). Es lag demnach im Moment der Einreichung ein rechtskräftig
abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vor, was für die Er-
hebung einer Verfahrensgebühr und eines entsprechenden Vorschus-
ses durch das BFM in jedem Fall vorausgesetzt wird (vgl. Art. 17b
Abs. 1 AsylG).
7.3 In der Eingabe vom 21. Juni 2007 wurden – neben der Geltend-
machung von Revisionsgründen – ausdrücklich die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt. Auf-
grund der Begründung ist zudem die Absicht der Beschwerdeführerin-
nen herauszulesen, die schweizerischen Behörden – noch immer oder
wiederum – um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6.c.bb S. 13). Ein weiteres Gesuch um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft nach erfolglosem Durchlaufen ei-
nes Asylverfahrens ist aber als neues Asylgesuch zu behandeln, so-
lange bzw. soweit darin nicht zur Hauptsache Revisionsgründe geltend
gemacht werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214). In der Ein-
gabe vom 21. Juni 2007 wurde aufzuzeigen versucht, dass sich seit
der Verfügung des BFM vom 25. November 2004 die Situation im Hei-
matland der Beschwerdeführerinnen in einer Weise verändert habe,
welche nunmehr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder zu-
mindest der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtferti-
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ge. Infolge dessen hätte das BFM die – als "zweites Asylgesuch bzw.
Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete – Eingabe vom 21. Juni 2007
korrekterweise als neues Asylgesuch behandeln müssen, soweit sie
nicht zur Prüfung hinsichtlich der geltend gemachten Revisionsgründe
an die Beschwerdeinstanz hätte überwiesen werden müssen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, welche sich nach wie
vor in der Schweiz aufhält, hat jedoch durch die Behandlung ihrer Ein-
gabe als Wiedererwägungsgesuch – wie noch näher aufzuzeigen sein
wird (vgl. E. 8.4) – keinen Rechtsnachteil erlitten.
7.4 Nachdem ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren vorlag und die Beschwerdeführerinnen unbestrittener-
massen nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftstaat in die Schweiz zu-
rückgekehrt waren, waren die Grundvoraussetzungen dafür gegeben,
um einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten zu erheben und das Nichteintreten bei ungenutzter Frist
anzudrohen (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG).
Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne Art. 17b
Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM entge-
genstanden.
8.
8.1 Das BFM begründete die Erhebung eines Gebührenvorschusses
in seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 mit der Aussichtslosig-
keit der im "Wiedererwägungsgesuch" gestellten Begehren. Insofern in
der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe diese Einschätzung nicht
rechtsgenüglich begründet, ist darauf hinzuweisen, dass Zwischenver-
fügungen, in denen die Aussichtslosigkeit des Verfahrens festgestellt
wird, in analoger Anwendung von Art. 40 Abs. 2 AsylG lediglich sum-
marisch zu begründen sind. Dieser summarischen Begründungspflicht
hat das BFM mit seiner Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 Rech-
nung getragen.
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Eingaben darauf hin,
dass allein die Tatsache, wonach sie seit mehr als 10 Jahren nicht
mehr in Äthiopien gelebt habe, im Falle einer Rückkehr Fragen seitens
der heimatlichen Behörden aufwerfen werde. Sie habe in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt und werde bei einer Rückkehr wahrscheinlich
mit dem Verdacht konfrontiert, sich im Ausland oppositionell betätigt zu
haben, was aufgrund der Geschichte ihres Vaters nahe liege. Dieses
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Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, da es auf reinen Mutmassun-
gen beruht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die Be-
schwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz ernsthaft
politisch betätigte und es kann nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr dies seitens der heimatli-
chen Behörden vorgeworfen wird, da dafür keinerlei konkrete Anhalts-
punkte vorliegen.
8.2.2 Insoweit die Beschwerdeführerin im zweiten Wiedererwägungs-
gesuch erneut geltend machte, der Wegweisungsvollzug sei ihr nicht
zuzumuten, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das BFM als auch die
ARK im ordentlichen Verfahren und im ersten Wiedererwägungsverfah-
ren die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bejahten. Im zwei-
ten Wiedererwägungsgesuch wurde denn auch nichts vorgebracht,
was zu einer anderen Einschätzung dieser Beurteilung hätte führen
müssen. Der Argumentation ist zu entnehmen, dass vor allem versucht
wird, eine andere als die bisher vorgenommene Einschätzung zu er-
wirken. Dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung
rechtserheblich veränderte Sachlage vorliegt, wird indessen nicht
überzeugend dargetan. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin halte
sich noch länger nicht in Äthiopien auf als bei Abschluss des ordentli-
chen Asylverfahrens bzw. ersten Wiedererwägungsverfahrens, vermag
für sich allein gesehen nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung
ihrer Person zu führen. Dies umso weniger, als sie verpflichtet gewe-
sen wäre, die Schweiz nach Abschluss der vorangegangen Verfahren
zu verlassen.
8.2.3 Insgesamt bestehen vorliegend keine überzeugenden Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführerin aufgrund einer nachträg-
lich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
oder der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich geworden wäre.
8.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das BFM den
Begehren in der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 – soweit sie die an-
geblich nachträglich entstandene Gefährdung bzw. eingetretene Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrafen – keine ernsthaf-
ten Erfolgschancen attestierte und sie als von vornherein aussichtslos
im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG erachtete (vgl. BGE 129 I 135
E. 2.3.1). Somit war das BFM unabhängig von der Frage, ob die Be-
schwerdeführerin als prozessual bedürftig anzusehen ist, zu einem
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Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses auf der
Grundlage von Art. 17b Abs. 3 Bst. a (i.V.m. Art. 17b Abs. 2) AsylG
nicht verpflichtet. Andererseits stand Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG
schon wegen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin einer
Vorschusserhebung nicht entgegen.
8.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Behandlung ei-
nes Teils der Rechtsschrift vom 21. Juni 2007 als zweites Asylgesuch,
welche eigentlich angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 7.3), zu keinem an-
deren Ergebnis geführt hätte. So ist für das BFM aus den vorstehend
aufgezeigten Gründen bei erstem Hinsehen erkennbar gewesen, dass
nicht sämtliche konstituierenden Elemente des Flüchtlingsbegriffs im
Sinne der Definition von Art. 3 AsylG (vgl. EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a
S. 17) gegeben sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18). Aufgrund
der Aktenlage hätte sich für das BFM im vorliegenden Fall die
Möglichkeit deutlich abgezeichnet, einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen. Eine Anhörung
zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines zweiten Asylgesuches ist
im Rahmen der Fällung einer Zwischenverfügung nicht nötig, wenn der
Sachverhalt genügend erstellt ist, keine Hinweise auf zwischenzeitlich
eingetretene flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse vorliegen und die
Beschwerdeführerin nicht in den Heimatstaat zurückgereist ist.
8.5 Die Beschwerdeführerin hat innert der bis zum 13. Juli 2007 lau-
fenden Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von
Fr. 1'200.– nicht geleistet.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zur Gebührenvor-
schusserhebung berechtigt war und die Beschwerdeführerin die ihr zu
diesem Zweck angesetzte Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Das
BFM ist somit zu Recht auf das Gesuch vom 21. Juni 2007 nicht ein-
getreten, wie es dies in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 an-
gedroht hatte.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt – mit
Ausnahme der teilweise unzutreffenden Qualifizierung der Rechts-
schrift vom 21. Juni 2007 – richtig und vollständig feststellt und ange-
messen ist (106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
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11.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen in den Eingaben der Gesuchstellerinnen bzw. Be-
schwerdeführerinnen und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuch-
stellerinnen bzw. Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 5. September
2007 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und die Gesuch-
stellerin bzw. Beschwerdeführerin bis heute keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen bzw. Beschwerdeführe-
rinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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