Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5686/2011
law/bah
U r t e i l v om 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in
G._______, Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am
1. August 2011 verliessen und am 2. August 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie bei den Erstbefragungen im Empfangs und Verfahrenszentrum
Basel vom 16. August 2011 und den Anhörungen zu den Asylgründen
durch das BFM vom 1. September 2011 im Wesentlichen geltend
machten, sie seien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der
Roma in ihrem Heimatland in verschiedener Hinsicht benachteiligt und
malträtiert worden,
dass es ihnen teilweise verunmöglicht worden sei, auf dem Markt einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie es sich nicht hätten leisten können,
eine Bewilligung zu erlangen,
dass im September 2010 in ihrer direkten Nachbarschaft neun Häuser in
Brand gesteckt worden seien und es dem Zufall zu verdanken sei, dass
ihr Haus verschont geblieben sei,
dass die Kinder in der Schule beschimpft, ausgegrenzt und teilweise
misshandelt worden seien,
dass die Beschwerdeführerin C._______ am 11. März 2011 auf der
Strasse von zwei jungen Männern gepackt und hinter ein Haus gezerrt
worden sei,
dass sie geschrien habe, worauf sich Passanten für sie eingesetzt hätten
und die beiden Männer geflohen seien,
dass sich die Beschwerdeführenden mehrfach an die Polizei
beziehungsweise die Schulleitung gewandt hätten, die jedoch nichts zu
ihrem Schutz unternommen hätten beziehungsweise entgegen
Zusicherungen nicht bei ihnen vorbeigekommen seien,
dass sie alle in Angst gelebt und sich vor der Ausreise unter misslichen
Umständen in anderen Städten ihres Heimatlands aufgehalten hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
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auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. September 2011
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass diese vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D4948/2011 vom
15. September 2011 gutgeheissen, die Verfügung vom 1. September
2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 27. September 2011 – eröffnet am 29. September 2011 – ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die von den
Beschwerdeführenden geschilderten Übergriffe, die von Drittpersonen
ausgegangen seien, stellten in Bosnien und Herzegowina
Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Möglichkeit bestehe, gegen Behördenvertreter mit niederen
Chargen, die trotz wiederholten Intervenierens keine
Untersuchungsmassnahmen einleiteten, auf dem Rechtsweg
vorzugehen,
dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit aller
Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass der bosnische Staat sowohl über funktionierende Polizeiorgane als
auch über ein Rechts und Justizsystem verfüge, und der Bundesrat
Bosnien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass den Akten nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführenden
nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert oder
sich an vorgesetzte Behörden gewandt hätten,
dass somit den bosnischen Behörden die Möglichkeit genommen worden
sei, sie zu schützen,
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dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu
bezweifeln seien,
dass allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der
Roma und die in diesem Zusammenhang genannten widrigen
Lebensumstände nicht zur Annahme einer zielgerichteten, asylrechtlich
relevanten Verfolgung zu führen vermöchten,
dass an diesen Erwägungen auch die eingereichten Beweismittel nichts
ändern könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Oktober 2011
(Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
es sei auf das Asylgesuch vom 2. August 2011 einzutreten, es seien die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, das
Dossier sei gegebenenfalls zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben
und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober
2011 abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8.
November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 8. November 2011 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag, es sei auf das Asylgesuch vom 2. August 2011
einzutreten, nicht einzutreten ist, da das BFM in der nunmehr
angefochtenen Verfügung vom 27. September 2011 eine materielle
Prüfung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden vorgenommen
hat,
dass im Übrigen auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, nachdem der erhobene Kostenvorschuss
fristgerecht eingezahlt wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass den Beschwerdeführenden durch den in der Beschwerde gerügten
Umstand, die angefochtene Verfügung sei vom BFM ihnen und nicht ihrer
Rechtsvertreterin eröffnet worden, kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da
sie ohne weiteres in der Lage waren, gegen die Verfügung fristgerecht
Beschwerde einzureichen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vom
8. September 2011 geltend gemachten Übergriffe auf ihn hegte,
dass er im Rahmen der Befragungen vom 16. August 2011 und
1. September 2011 Gelegenheit hatte, alle Gründe, die ihn zum
Verlassen seiner Heimat bewegt haben, zu nennen, und seine Erklärung,
er habe aus Scham nicht alle Ereignisse erwähnt, nicht zu überzeugen
vermag,
dass er bei beiden Befragungen erklärte, er habe alle Gründe erwähnt,
die ihn zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätten, und es gebe
keine weiteren Gründe, die gegen eine mögliche Rückschaffung in sein
Heimatland sprächen (act. A1/10 S. 6 f. und A11/11 S. 9),
dass er diese Angaben nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigte, weshalb er sich auf den protokollierten Aussagen behaften
lassen muss,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, der
bosnische Staat verfüge sowohl über funktionierende Polizeiorgane als
auch über ein Rechts und Justizsystem,
dass es ebenso zutreffend festgehalten hat, es sei den Akten nicht zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen
Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert hätten, respektive bei
Unterlassen der Einleitung von notwendigen Untersuchungsmassnahmen
durch Beamte gegen diese auf dem Rechtsweg – allenfalls mit Hilfe einer
RomaVereinigung – vorgegangen wären,
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dass es deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, es könne nicht von
einer Verweigerung staatlichen Schutzes ausgegangen werden, weshalb
die geltend gemachten Beschimpfungen und teilweise tätlichen Übergriffe
auf den Beschwerdeführer, dessen Söhne beziehungsweise Tochter
sowie die Inbrandsetzung von RomaHäusern – ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit bestimmter Vorbringen – asylrechtlich nicht relevant sind,
dass es auch zutreffend festgehalten hat, allein mit der Zugehörigkeit zur
Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend
gemachten widrigen Lebensumständen seien keine asylrechtlich
erheblichen Nachteile dargetan,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits bekannten, zur
Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhaltselemente
wiederholt werden und an der asylrechtlichen Relevanz derselben
festgehalten wird,
dass jedoch keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden,
die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM
abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und
Herzegowina drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sie gemäss Aktenlage über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz verfügen und in G._______ ein Haus besitzen (act.
A3/10 S. 3, A4/10 S. 3, A11/11 S. 2)
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es sei
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Bosnien und
Herzegowina Zugang zu einer angemessenen medizinischen Betreuung
hätten, nicht geteilt werden kann,
dass die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina
zufriedenstellend ist, und das BFM die Beschwerdeführenden auf die
Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen
hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage nicht
unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten durch den in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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