B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5686/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______) am 19. August
2015 zusammen mit ihren drei minderjährigen Kindern in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 auf diese Asylgesu-
che nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid mit Ein-
gabe vom 2. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben liess,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 12. Januar 2016 verliess und via die Türkei, Griechenland, Mazedo-
nien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 29. Januar 2016 in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2016
mitteilte, es gehe davon aus, dass Kroatien für die Durchführung seines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass es ihn gleichzeitig unter Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), aufforderte,
innert Frist eine schriftliche Bestätigung von ihm und seiner Ehefrau einzu-
reichen, dass – sofern sie dies wünschten – Italien für die Prüfung seines
in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem SEM mit Schreiben
vom 14. April 2016 mitteilten, sie wünschten auf keinen Fall voneinander
getrennt zu werden respektive das Asylverfahren auf jeden Fall gemein-
sam zu „absolvieren“; da die Beschwerde gegen den am 19. November
2015 gefällten Nichteintretensentscheid betreffend der Ehefrau und die ge-
meinsamen Kinder nach wie vor hängig sei, stehe noch nicht fest, welcher
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Mitgliedstaat für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, wes-
halb darum ersucht werde, zunächst das betreffende Beschwerdeurteil ab-
zuwarten und erst danach das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7816/2015 vom 2. Juni
2016 die Beschwerde der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers
gegen den sie betreffenden Nichteintretensentscheid abwies,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dem SEM mit Schreiben
vom 16. Juni 2016 mitteilten, sie würden angesichts des Beschwerdeurteils
die Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren akzeptieren,
dass sie auf keinen Fall möchten, dass die Familie erneut getrennt werde,
weshalb auch der Beschwerdeführer möchte, dass Italien für die Durchfüh-
rung seines Asylverfahrens zuständig sei,
dass das SEM die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen mit Schreiben
vom 1. September 2016 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 9. Sep-
tember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2016 (Datum Poststempel: 15. September 2016) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und da-
bei in materieller Hinsicht sinngemäss beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch
einzutreten,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung ersuchten,
dass auf die Beschwerdevorbringen und das mit der Beschwerde einge-
reichte Schreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers und seiner Fa-
milie – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. September 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin am 21. September 2016 gestützt auf Art. 56
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde insoweit ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers
unterzeichnet wurde und sich die Beschwerdevorbringen auch auf diese
sowie die Kinder beziehen,
dass allerdings die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers bereits
ein Beschwerdeverfahren durchlaufen haben und nicht Adressaten der an-
gefochtenen Verfügung sind,
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dass aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Anlass zu
Annahme besteht, die Ehefrau habe in eigenem Namen Beschwerde in
Bezug auf das Verfahren des Ehemannes erheben wollen, weshalb sich
weitere Ausführungen zu ihrer Beschwerdelegitimation erübrigen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ge-
stützt auf Art. 53 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdesache weder
aussergewöhnlich umfangreich noch besonders schwierig ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben ist, wenn
die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO eine Verlet-
zung der EMRK bedeuten würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Ver-
ordnung, Wien 2014, K2 zu Artikel 17),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass das SEM die italienischen Behörden am 28. Juni 2016 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 (Satz 1) Dublin-III-VO
sowie die schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau ersuchte,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen keine Stellung genommen, weshalb in Anwendung von Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO die Zuständigkeit am 29. August 2016 auf Italien übergegan-
gen sei,
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dass es mit dieser Begründung verkennt, dass im Bereich des Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO keine Zustimmungsfiktion im Falle einer Verfristung
gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO besteht (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K18 zu Artikel 17),
dass sich die Zuständigkeit Italiens allerdings aus dem Schreiben der itali-
enischen Behörden vom 1. September 2016 ergibt (vgl. Art. 17 Abs. 2 letz-
ter Unterabsatz Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean-
tragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
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Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der in der Beschwerdeschrift angesprochene Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuel-
len Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere
Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016) nicht geeignet ist,
eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken (vgl. etwa Urteil des
BVGer D-5352/2016 vom 12. September 2016 S. 8),
dass in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, es sei nicht sicher, ob in
Italien eine für den Beschwerdeführer und seine Familie gerechte Unter-
bringung gewährleistet werde,
dass im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in diesem Zu-
sammenhang lediglich festzuhalten ist, dass keine konkreten Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Kapazitäts-
problemen in Italien getrennt von seiner Familie untergebracht wird,
dass er und seine Familienmitglieder im Schreiben der italienischen Behör-
den vom 1. September 2016 denn auch als Familieneinheit (nucleo famili-
are) bezeichnet werden,
dass im Übrigen in Bezug auf dieses Beschwerdevorbringen auf das die
Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil des BVGer
D-7816/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2 f.),
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt,
dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe und im zu
den Akten gereichten Schreiben einer Bekannten zur Integration (insbe-
sondere der Kinder) in E._______ sowie die Unterstützungsbereitschaft
von Bekannten nichts zu ändern vermögen,
dass das SEM demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, darauf
einzugehen,
dass das SEM sodann – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung
von Art. 44 AsylG zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wird ab-
gewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: