B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-5687/2011
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 11
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
Mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 trat das BFM auf das erste Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden vom 6. Januar 2011 gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2011 abge-
wiesen.
B.
Auf das in der Folge am 4. Mai 2011 gestellte Revisionsgesuch trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2011 mangels
Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim
BFM ein als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnetes Gesuch ein und
machten geltend, der Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland sei
weder zulässig noch zumutbar, weil die Beschwerdeführerin im achten
Monat schwanger sei und den geplanten Rückflug nicht antreten kön-
ne. Zudem befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung und eine
Rückkehr in ihr Heimatland würde für sie einen unerträglichen Stress
bedeuten. Der Argumentation der schweizerischen Behörden, wonach
die Rechte der Minderheiten seit der Unabhängigkeitserklärung des
Kosovo durch die Verfassung garantiert und die Behörden fähig sowie
willens seien, die Minderheitenangehörigen zu schützen, müsse mit al-
ler Deutlichkeit widersprochen werden. Vielmehr würden Gorani in al-
len Bereichen des Soziallebens diskriminiert und seien Nachteilen
ausgesetzt. Aufgrund der herrschenden Korruption würden Anzeigen
von Gorani gegen albanische Täter nicht zur Kenntnis genommen. Die
Beschwerdeführenden hätten im Kosovo nichts mehr und nur schwer-
lich Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung. Damit hätten
dort sie keine Überlebenschancen, weshalb eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe lagen ein
kurzes ärztliches Attest vom 20. Mai 2011, die Beschwerdeführerin
betreffend, sowie ein Schreiben des stellvertretenden Gemeindepräsi-
denten von E._______ mit deutscher Übersetzung und amtlicher Be-
glaubigung einer Unterschrift bei.
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D.
Mit Verfügung vom 30. September 2011 wurde das Wiedererwägungs-
gesuch vom BFM abgewiesen. Das BFM erklärte seine Verfügung vom
3. Februar 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu. Zur Begründung wurde dargelegt, die Beschwerde-
führenden hätten sinngemäss eine Änderung einer ursprünglich fehler-
freien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetre-
tene Veränderung der Sachlage vorgebracht. Vorliegend seien die
vorgebrachten Tatsachen jedoch nicht erheblich, weil das BFM den
zuständigen Kanton mit Schreiben vom 14. Juli 2011 aufgefordert ha-
be, den angeordneten Wegweisungsvollzug infolge der bevorstehen-
den Geburt auszusetzen. Nachdem das Kind am (…) geboren worden
sei, vermöge dieses Vorbringen den Wegweisungsvollzug nicht mehr
zu begründen. Im Übrigen habe sich das BFM ebenso wie das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Februar 2011 bereits ausführ-
lich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert,
wobei sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss gekommen seien, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Das
Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass im Fall der geltend
gemachten sozialen Diskriminierungen ein adäquater Schutz durch
den Heimatstaat bestehe, die Beschwerdeführenden indessen dort
nicht um Schutz nachgesucht hätten. Hinsichtlich der geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass die aktuell ge-
nannte Ärztin gemäss nicht existiere, weshalb es
sich erübrige, eingehender auf die medizinischen Wegweisungshin-
dernisse einzugehen. Zudem sei kein Arztbericht eingegangen.
Schliesslich vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keinen
anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu erwirken.
E.
Mit Faxeingabe vom 15. Oktober 2011, welche am 17. Oktober 2011
im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, fochten die Be-
schwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 30. September 2011
an und stellten die Anträge, die Verfügung des BFM vom 3. Februar
2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und infolge unzulässigem be-
ziehungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um
Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wurde geltend
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gemachte, dass mit dem Revisionsgesuch als Beilage der Arztbericht
vom 4. Mai 2011 eingereicht worden sei. Er werde zusammen mit ei-
nem aktuellen Arztbericht vom 11. Oktober 2011 nochmals nachge-
reicht. Gestützt auf die ärztlichen Feststellungen liege eine Posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) vor, welche im Kosovo nicht adä-
quat behandelt werden könne. Die hier begonnene psychiatrische Be-
handlung müsse unbedingt weitergeführt werden. In der Zwischenzeit
befinde sich auch der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behand-
lung. Ferner entspreche die Einschätzung der Diskriminierungs- und
Bedrohungssituation für die Gorani in E._______ durch die schweize-
rischen Behörden nicht der Realität. Die Beschwerdeführenden seien
von unbekannten Personen angegriffen und der Beschwerdeführer
schwer verletzt worden. Die Polizei habe Anzeige gegen Unbekannt
eingereicht, sei indessen erfolglos geblieben. Die Beschwerdeführen-
den könnten nicht mit einer Schutzgewährung durch die kosovarischen
Behörden rechnen. Es werde noch eine präzise Übersetzung des ein-
gereichten Dokuments und der protokollierte mündliche Bericht eines
Arztes, aus welchem hervorgehe, dass eine psychiatrische Behand-
lung in F._______ praktisch unmöglich sei, zu den Akten gegeben. Für
Gorani gebe es dort keine Überlebensperspektiven. Zudem habe sich
die Situation mit der Geburt des jüngsten Kindes noch verschärft. Der
Eingabe lagen Kopien von ärztlichen Berichten vom 4. Mai 2011, vom
11. Oktober 2011 und vom 27. September 2011 sowie ein nicht unter-
zeichneter und nicht datierter Situationsbericht eines in der Schweiz
arbeitenden Arztes und die Übersetzung einer undatierten polizeilichen
Bestätigung bei.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Ok-
tober 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass das Ge-
such um Gewährung von vorsorglichen Massnahmen beziehungswei-
se um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen werde und
die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
im Ausland abzuwarten hätten. Zudem wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beschwer-
deführenden aufgefordert, innert der angesetzten Frist einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde ebenso
wenig eingetreten wie im Fall eines erneuten Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder
–reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung, sofern sich die
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Sachlage nicht verändert habe und das Gesuch einzig mit fehlenden
finanziellen Mitteln begründet werde.
G.
Mit Faxeingabe vom 3. November 2011 stellten die Beschwerdefüh-
renden erneut sinngemäss ein Gesuch um Anordnung von vorsorgli-
chen Massnahmen und um Erlass des Kostenvorschusses. Dieses
wurde begründet mit der kürzlich erfolgten Geburt des Kindes der Be-
schwerdeführenden, der fehlenden adäquaten ärztlichen Nachbehand-
lung von Mutter und Kind im Kosovo, der fehlenden angstfreien Um-
gebung in diesem Land, der fehlenden Unterkunftsmöglichkeit der Be-
schwerdeführenden, der Verschlechterung der psychischen Verfas-
sung der Beschwerdeführerin und der fehlenden wirklichen psychiatri-
schen Behandlung im Kosovo.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2011 wurden das sinnge-
mässe Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen und
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Den Be-
schwerdeführenden wurde eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung eingeräumt, um den bereits verlangten Kostenvor-
schuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
J.
Mit Eingabe vom 30. November 2011 wurde ein weiteres undatiertes
und nicht unterzeichnetes Beweismittel über die Lage im Kosovo zu
den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen auch Verfügungen,
mit denen das BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiederer-
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wägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer
nach Verweigerung des Asyls angeordneten Wegweisung abgewiesen
hat. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Auf ein Wiederer-
wägungsgesuch ist hingegen gar nicht erst einzutreten, wenn zu dessen
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden
und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das
Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersicht-
lich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20
E. 3c.dd S. 156),
4.2. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuches hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt: Sie ist darauf eingetre-
ten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Unter diesen Vor-
aussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorin-
stanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Dabei bildet – entsprechend
der Antragstellung im Wiedererwägungsgesuch – nur die Frage der Zu-
mutbarkeit beziehungsweise Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Ge-
genstand der vorliegenden Prüfung.
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Seite 8
5.
5.1. Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, der Feststellung der schweizerischen Be-
hörden, wonach die Rechte der Minderheiten seit der Unabhängigkeitser-
klärung des Kosovo durch die Verfassung garantiert und die Behörden
fähig sowie willens seien, die Minderheitenangehörigen zu schützen,
müsse mit aller Deutlichkeit widersprochen werden, da Gorani in allen
Bereichen des Soziallebens diskriminiert und Nachteilen ausgesetzt seien
und sich die Situation im Kosovo verschärft habe. Zudem hätten die Be-
schwerdeführenden im Kosovo keine Überlebensperspektiven, weil sie
eine psychiatrische Behandlung benötigten, die nicht erhältlich sei, keine
Unterkunft hätten und für die Kinder keine angstfreie Umgebung vorhan-
den sei.
5.2. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsge-
such zu Recht abgewiesen hat.
5.3. Medizinische Aspekte führen nur dann zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine
konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist (vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4200/2006 vom 18. September 2007), verfügbar sein. Dem-
gegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
5.4. Vorliegend geht das BFM in der angefochtenen Verfügung vom
Bestehen einer adäquaten Behandlung der Beschwerdeführerin in ih-
rem Heimatland aus und auch das Bundesverwaltungsgericht hielt in
seinem Urteil vom 23. Februar 2011 fest, die Beschwerdeführerin
könne sich in ihrem Heimatland medizinisch behandeln lassen. An
diesen Einschätzungen hat sich trotz Einreichung von ärztlichen
Berichten bis heute nichts geändert, wie auch in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober
2011 festgehalten wurde. Somit stehen im Fall einer Rückkehr der
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Beschwerdeführerin in ihr Heimatland die zur Behandlung ihrer
gesundheitlichen Beschwerden benötigten Ärzte, Institutionen und
Medikamente zur Verfügung, auch wenn das allgemeine Niveau im
Gesundheitswesen im Kosovo nicht demjenigen von Westeuropa und
insbesondere der Schweiz entsprechen mag. Dies ist indessen
praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der
Schweiz durchführen zu lassen. Die im Wiedererwägungsverfahren
vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen entbehren jeglicher
glaubhafter Grundlage. Insbesondere vermögen die zu den Akten
gereichten Dokumente über die Situation der Gorani im Kosovo
beziehungsweise über die Lage im Kosovo nicht zu einer andern
Einschätzung zu führen, da sie weder unterzeichnet noch datiert sind
und auf jedem Computer auch selbst hätten hergestellt werden
können, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering zu qualifizieren
ist. Die Haltlosigkeit der Vorbringen kann folglich mit diesen
Beweismitteln nicht umgestossen werden.
5.5. Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
psychischen Problemen ist von der Möglichkeit einer Behandlung im
Heimatland auszugehen. Zudem wurden die entsprechenden
Vorbringen nicht belegt, weshalb auch Zweifel an deren
Wahrheitsgehalt angebracht sind.
5.6. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführer
nun noch ein weiteres Kind haben, den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar oder unzulässig erscheinen. Diesbezüglich ist ebenfalls
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 23. Februar 2011
und die Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 zu verweisen, um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
5.7. Ferner ist nochmals festzuhalten, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2011
bereits zum Wegweisungsvollzug geäussert hat und in der
Zwischenzeit – ausser der Geburt eines weiteren Kindes und der
Behauptung, auch der Beschwerdeführer benötige psychiatrische
Behandlung – keine veränderte Situation geltend gemacht wurde. Die
Behauptung, die Situation im Kosovo habe sich für Angehörige der
Gorani beziehungsweise von Minderheiten verschlechtert, entspricht
nicht den Tatsachen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass
Minderheiten im Kosovo mit gewissen Konflikten konfrontiert werden
können. Indessen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
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Urteil vom 23. Februar 2011 dazu bereits geäussert und den
Wegweisungsvollzug trotzdem als zulässig und zumutbar betrachtet.
Es ist somit auf die im erwähnten Urteil festgestellten Erwägungen zu
verweisen. Der Einwand im Wiedererwägungsverfahren, der
Einschätzung der schweizerischen Behörden betreffend Situation von
Minderheiten im Kosovo sei zu widersprechen, stellt Urteilskritik dar
und kann nicht gehört werden. Im Übrigen kann die Behauptung der
Beschwerdeführenden, sie hätten keine Unterkunftsmöglichkeit,
mangels Substanz nicht geglaubt werden.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass ein Wiedererwägungsge-
such nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen)
Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. dazu die wei-
terhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Appel-
latorische Kritik an Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist folglich ei-
nem Wiedererwägungsverfahren nicht zugänglich.
7.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts
zu ändern.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens in
der Höhe von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) auch im Hinblick auf die mit den Zwi-
schenverfügungen vom 8. Juni 2011 und vom 21. Juni 2011 festgestellte
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. November 2011
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 18. November 2011 bezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: