Abtei lung IV
D-5689/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
China,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5689/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die
Volksrepublik China am 2. Juli 2005 und gelangte am 10. Oktober
2005 illegal in die Schweiz. Hier stellte er am folgenden Tag ein
Asylgesuch, zu dem er am 20. Oktober 2005 im Empfangszentrum
A._______ summarisch befragt wurde. Mit Verfügung des BFM vom
1. November 2005 wurde er für den weiteren Verlauf des Verfahrens
dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 18. Januar 2006 liess das
BFM eine Herkunfts- und Sprachanalyse (Lingua) durchführen, und
am 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige
kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei minderjährig, tibetischer Ethnie und
stamme aus C._______, einem Dorf im Bezirk D._______ der Provinz
E._______, wo er im Kreis seiner Familie bis zur Ausreise gelebt habe.
Nachdem er während vier Jahren die Schule besucht und als
Angehöriger der Tibeter schlechtere Noten erhalten habe, sei er der
Schule seit dem Jahr 2002 ferngeblieben und habe zu Hause in der
Landwirtschaft geholfen. Da ihn seine Eltern im Jahr 2005 erneut zum
Besuch der Schule aufgefordert hätten, habe er im Juli 2005 beim
Schulleiter vorgesprochen. Dieser habe sich jedoch geweigert, ihn
wieder aufzunehmen, und habe ihm auf dessen Einwand ins Gesicht
geschlagen, worauf der Beschwerdeführer den Schulleiter aus Wut
geschlagen habe und geflüchtet sei. Sein Elternhaus habe er sofort
verlassen und sei nach Nepal gereist, wo er sich während einiger Zeit
aufgehalten habe. Ein ihm unbekannter Europäer habe ihm zur Reise
in die Schweiz verholfen, indem er die Organisation, die Kosten und
die Reisebegleitung übernommen habe.
Die vom BFM in Auftrag gegebene Herkunfts- und Sprachanalyse
(Lingua-Analyse) bestätigte die vom Beschwerdeführer angegebene
Herkunft. Die Urteilsfähigkeit schätze das BFM anlässlich der
Befragung im Empfangszentrum als wahrscheinlich ein.
Der Beschwerdeführer gab keine heimatlichen Identitätsdokumente ab.
Er reichte vier Fotografien zu den Akten, welche seine Herkunft aus
Seite 2
D-5689/2006
dem Tibet und seinen dort absolvierten Schulbesuch bestätigen
sollen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der
Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
Dispositivziffern 1 und 4 der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor und
infolgedessen sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren,
die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gestützt
auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1
publizierte Urteil bei illegal aus China ausgereisten Tibetern subjektive
Nachfluchtgründe vorlägen. Den Exil-Tibetern werde eine Dalai Lama
freundliche Haltung unterstellt. Ausserdem würden sie bei ihrer
Rückkehr wegen Republikflucht bestraft. Es sei zwar nicht klar, wie die
ARK im erwähnten Urteil den Begriff "längere Zeit" genau definiere;
indessen könne dieser Begriff nicht massgeblich sein, da sich die ARK
ansonsten darüber näher geäussert hätte. Deshalb könne die
Argumentation der Vorinstanz, die im Fall des Beschwerdeführers
davon ausgehe, dass er noch keine "längere Zeit" in der Schweiz
verbracht habe, nicht geteilt werden. Im vorliegenden Fall würden
deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb der
Beschwerdeführer infolge Unzulässigkeit – und nicht Unzumutbarkeit –
vorläufig aufzunehmen sei.
Seite 3
D-5689/2006
E.
Mit Eingabe vom 17. November 2006 wurde die Kopie eines
Bedürftigkeitsnachweises nachgereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. November 2006 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006
die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer
am 14. Dezember 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 11. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, er
werde im Sommer die Schule abschliessen und befinde sich auf der
Suche nach einer Lehrstelle, welche jedoch mit einem N-Ausweis
erfolglos bleiben werde. Aufgrund der klaren Praxis der ehemaligen
ARK könne davon ausgegangen werden, dass er infolge der
inzwischen verstrichenen Zeit als Flüchtling vorläufig aufzunehmen
sei, weshalb er auf Rat seines Rechtsvertreters entgegen seiner
ursprünglichen Absicht nicht auf die Beschwerde verzichten wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31.
Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
Seite 4
D-5689/2006
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 5
D-5689/2006
4.
4.1 Die Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung wurden nicht
angefochten. Somit bilden die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuches aufgrund der von der Vorinstanz
festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht Prüfungsgegenstand.
4.2 Indessen ist die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. Diesbezüglich
ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer durch die illegale
Ausreise aus dem Tibet beziehungsweise aus China und die
Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige
Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn
sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus
China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher länger in
Indien oder Nepal aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt haben und hier über eine längere Zeit verblieben
sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl.
a.a.O. E. 6).
4.4.1 Die Ausreiseschilderungen des Beschwerdeführers sind zwar
ungereimt ausgefallen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte.
Diesbezüglich ist auf die Argumentation der Vorinstanz zu verweisen.
Insgesamt ist indessen aufgrund seiner Schilderung trotzdem davon
auszugehen, dass er sich nicht während längerer Zeit in Nepal
aufgehalten hat. Zudem hat der LINGUA-Experte in seinem Bericht
vom 24. Januar 2006 festgehalten, dass die geographischen und
Seite 6
D-5689/2006
kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sehr gut seien und
seine Sprache auf eine Herkunft aus dem Osttibet schliessen liessen.
Er sei in der von ihm angegebenen Herkunftsgegend sozialisiert
worden. Aus diesen Erkenntnissen ist zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer aus dem Tibet stammt und auf relativ direktem Weg
aus dem Tibet in die Schweiz gelangt ist. Die Frage der illegalen
Ausreise kann letztlich offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer
inzwischen die mit einem allfälligen Ausreisevisum verbundene Dauer
eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas überschritten haben
dürfte.
4.4.2 Indessen erachtete das BFM den bisherigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz (im Entscheidzeitpunkt ein Jahr)
als nicht genügend lange, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr Übergriffen ausgesetzt zu
werden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit durch die Vorinstanz
in der Regel nur eine Frage der Zeit ist, bis Tibeter die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Flüchtlingsrechtlich relevante
Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu
befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise
auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im
westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht
exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt.
Diese Gefahr ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland
gedauert hat. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko als
möglich oder als überwiegend wahrscheinlich und damit
flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, muss im konkreten
Einzelfall eingeschätzt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen – inzwischen erwachsenen – Mann. Er hat eine kurze
Schulbildung absolviert und war in der Landwirtschaft tätig. Es dürfte
ihm somit schwer fallen, seine Reise zu begründen. Bereits aufgrund
dieser Umstände dürften sich den chinesischen Einreisebehörden
erste Fragen zur Auslandsreise des Beschwerdeführers stellen. Hinzu
kommt, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit
bald drei Jahren im Ausland aufhält. Diese Fallumstände dürften
vorliegend insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der
chinesischen Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerde-
führer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und
intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise.
Seite 7
D-5689/2006
4.5 Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem
Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen, was der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift indessen auch nicht
beantragt hat.
5.
5.1 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz
angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint
hat.
5.2 Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen
Verfügung vom 18. Oktober 2006 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik
China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss
überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig
erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG bejaht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das BFM
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass
der Verfahrenskosten wird somit gegenstandslos.
7.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht nach Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Seite 8
D-5689/2006
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen
Parteikosten zu. Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung
vom 23. April 2008 aufgefordert, innert Frist eine Kostennote
einzureichen. Diese reichte er mit Faxeingabe vom 25. April 2008 ein.
Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 4 Stunden erweist sich
als dem Umfang und der Komplexität des Beschwerdeverfahrens
angemessen. Gestützt auf den Stundenansatz von Fr. 150.-- für nicht
in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter und angesichts der
ausgewiesenen Auslagen von Fr. 20.-- ist die von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung vorliegend auf insgesamt Fr. 620.--
festzusetzen. Eine Mehrwertsteuerpflicht wies der Rechtsvertreter
nicht aus.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-5689/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
gegenstandslos.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 620.-- (inkl. Auslagen) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Seite 10