B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5689/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. September 2019.
D-5689/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, suchte am 11. September 2009 in der Schweiz erstmals um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, der Dorfvorsteher von B._______ habe bereits seit vielen Jahren
versucht, die Kurden mit Hilfe von Einschüchterungen, Schikanen und ro-
her Gewalt aus dem Dorf zu vertreiben. Da der Dorfvorsteher der Baath
Partei angehöre, werde dieser dabei von der Regierung unterstützt. Auf-
grund der Auseinandersetzungen mit dem Dorfvorsteher habe er (der Be-
schwerdeführer) sein Dorf im Jahr 1999 verlassen und sei nach C._______
gezogen. In den folgenden Jahren habe er seine Familie jeden Monat in
B._______ besucht. Am 3. Dezember 2008, als er sich im Dorf aufgehalten
habe, sei es zu einem offenen Streit zwischen den Männern des Dorfes
und Vertretern der Sicherheitskräfte gekommen. Er habe jedoch der Ver-
haftung entgehen und nach C._______ fliehen können, wo er in einem Ho-
tel gearbeitet habe. Dabei sei er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit
schlechter gestellt gewesen, als die anderen Mitarbeiter. Zudem habe ein
Mitarbeiter einen verleumderischen Bericht über ihn an die Behörden ver-
schickt. Aus diesem Grund hätten Vertreter des politischen Sicherheits-
dienstes und des Geheimdienstes Anfang August 2009 nach ihm gesucht,
dies sowohl bei seiner Arbeitsstelle als auch im Dorf bei seiner Familie. Aus
Furcht vor einer Verhaftung habe er Syrien verlassen.
A.b Mit Verfügung vom 6. März 2013 lehnte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme an-
geordnet.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. April 2013
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1841/2013 vom 30. Mai
2013 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein neues Asylgesuch ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzu-
erkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren.
B.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor,
sein Vater habe zwei Aufgebote in den Militärdienst für ihn erhalten. Da er
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sich in der Schweiz aufhalte und den Aufgeboten keine Folge geleistet
habe, gelte er in Syrien als Deserteur und habe mit einer schweren Strafe,
vermutlich sogar mit der Exekution, zu rechnen.
B.c Am 28. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach
seiner Ausreise aus Syrien zum Leisten von aktivem Reservedienst aufge-
fordert worden. Seinem Vater seien im Jahr 2013 und am (…) 2015 zwei
militärische Aufgebote für ihn (den Beschwerdeführer) ausgehändigt wor-
den. Darüber hinaus sei er bereits in Syrien politisch aktiv gewesen und in
der Schweiz sowohl in D._______ als auch in E._______ für seine politi-
schen Aktivitäten bekannt. Des Weiteren habe er seinen Bruder F._______
etwa im Jahre 2012 zur Desertion ermutigt. Dieser sei wegen seiner De-
sertion zum Tode verurteilt worden. Aus diesen Gründen gelte er (der Be-
schwerdeführer) in Syrien als Oppositioneller und sei am (…) 2015 in Ab-
wesenheit von einem syrischen Gericht verurteilt worden.
B.d Zur Stützung seines Gesuchs reichte er im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens das zweite syrische Reservistenaufgebot vom (…) 2015, seine
Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Be-
scheinigung des Zivilstands, ein Führungszeugnis, einen Ausdruck eines
präsidialen Dekrets betreffend die Mobilisierung von Reservisten vom
15. November 2015, diverse Fotos aus der Zeit seines Militärdienstes, das
Militärdienstbüchlein (in Kopie), einen Festnahmebefehl vom (…) 2016 (in
Kopie) sowie eine Mobilisierungsmitteilung (in Kopie) zu den Akten.
B.e Mit Verfügung vom 27. September 2019 – eröffnet am 30. September
2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-
ziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer
3). Sodann wurde festgestellt, dass die am 6. März 2013 angeordnete vor-
läufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen beste-
hen bleibe (Dispositivziffer 4).
C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
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Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an das SEM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien keine Ver-
fahrenskosten zu erheben, ihm sei eine Parteientschädigung für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten und es sei ihm ge-
genüber allfälligen Stellungnahmen des SEM das Replikrecht einzuräu-
men. Im Fliesstext stellte er klar, dass er erwerbstätig sei und daher keinen
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stelle.
Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht und der angefochtenen
Verfügung – der Asylentscheid der deutschen Behörden vom (…) 2019 den
Bruder F._______ betreffend, ein Foto des Dorfes B._______ sowie ein
Screenshot des Handys des Beschwerdeführers hinsichtlich die Sperrung
seines Facebook-Accounts als Beweismittel bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. November 2019 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert der
gleichen Frist eine Übersetzung des Facebook-Screenshots einzureichen,
ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.
E.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 11. November
2019. Sodann reichte er mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 innert er-
streckter Frist eine Übersetzung des Screenshots ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, nachdem
der Kostenvorschuss geleistet wurde, einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag auf Gewährung des Replikrechts
ist daher mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden.
3.
Die vorinstanzlichen Akten der Brüder des Beschwerdeführers, F._______
(N […]) und G._______ (N […]), wurden von Amtes wegen beigezogen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des Sachver-
halts, da dem SEM nicht bekannt gewesen sei, dass F._______ anerkann-
ter Flüchtling in Deutschland sei, und deshalb die Reflexverfolgung zu Un-
recht verneint habe.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es im Rahmen eines Asylverfahrens
nicht Aufgabe des SEM ist, Nachforschungen zum Asylstatus von Fami-
lienangehörigen von Asylsuchenden im Ausland zu tätigen. Im Übrigen än-
dert mit Verweis auf die Erwägung 7.3 auch die Anerkennung von
F._______ als Flüchtling in Deutschland nichts am vorliegenden Verfahren-
sausgang. Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als
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unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formel-
len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das dies-
bezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es erstaune, dass der Be-
schwerdeführer sein zweites Asylgesuch erst drei Jahre nach Erhalt des
ersten Aufgebots und ein Jahr nach Erhalt des zweiten Aufgebots einge-
reicht habe. Die Erklärung, seine Rechtsvertretung habe ihm gesagt, dass
er zuerst die originalen Aufgebote besorgen müsse, müsse als Schutzbe-
hauptung gewertet werden, zumal es ihm mit wenig Aufwand hätte möglich
sein sollen, sich zumindest Kopien der Aufgebote zuschicken zu lassen.
Letztlich habe er auch genau dies gemacht und seinem Asylgesuch eine
über WhatsApp erhaltene Kopie beigelegt. Zudem stütze sich das Vorbrin-
gen, sein Vater sei nach seiner Ausreise bezüglich seiner Dienstpflicht kon-
taktiert worden, auf Aussagen einer Drittperson, welche nicht überprüft
werden könnten und welche für sich alleine genommen keine begründete
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Furcht vor zukünftiger Verfolgung belegen würden. Dies umso mehr, zumal
seine Aussagen die Aufgebote betreffend unsubstantiiert ausgefallen
seien. Ohnehin erstaune, dass die syrischen Behörden ein zweites Aufge-
bot zugestellt hätten, obwohl der Vater den Behörden bereits im Jahr 2013
mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) sich im Ausland aufhalte.
Sodann habe sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen
Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-
Qamishli – zurückgezogen, weshalb die geltend gemachten Rekrutie-
rungsmassnahmen auch deshalb als eher unwahrscheinlich erscheinen
würden. Das eingereichte Reservistenaufgebot weise keinerlei fälschungs-
sicheren Merkmale auf. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien prak-
tisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So
könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein
militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Zum geltend
gemachten exilpolitischen Engagement hielt das SEM fest, es sei ange-
sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen, dass sich die syrischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Massgebend sei dabei nicht pri-
mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi-
dualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Den Akten seien keine konkre-
ten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. So habe er angegeben, seit
Erlass des Urteils vom 30. Mai 2013 an nur drei Demonstrationen in der
Schweiz teilgenommen zu haben. Er habe diesen lediglich als einfacher
Teilnehmer beigewohnt und habe somit offensichtlich keine spezielle Rolle
übernommen. Im Übrigen sei aus seinen Angaben darauf zu schliessen,
dass er in erster Linie an pro-kurdischen Demonstrationen zu Themen wie
Kobane oder dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Irak teilge-
nommen habe. Diese Demonstrationen seien somit nicht direkt gegen die
syrische Regierung gerichtet gewesen. Auch seine Profile in den sozialen
Medien (Facebook und Twitter) würden keine Inhalte aufweisen, aufgrund
derer er als exponierter Regimegegner wahrgenommen werden könnte. Im
Übrigen sei anzumerken, dass er in den sozialen Medien nicht seinen voll-
ständigen Namen benutze und die Profile ihm daher auch nicht ohne Wei-
teres zugeordnet werden könnten. Hinsichtlich des Vorbringens, die syri-
schen Behörden würden ihn für die Desertion seines Bruders F._______
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verantwortlich machen, sei festzuhalten, dass er sich zum Zeitpunkt der
mutmasslichen Desertion bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Sy-
rien aufgehalten habe. Sodann habe sein Bruder G._______, welcher zum
damaligen Zeitpunkt noch in Syrien gelebt habe, die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und dessen Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, welche
auf eine drohende Reflexverfolgung anderer Familienmitglieder von
F._______ hindeuten würden. Da zudem seine Vorverfolgung als unglaub-
haft respektive seine exilpolitischen Tätigkeiten sowohl vom SEM als auch
vom Bundesverwaltungsgericht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant ein-
gestuft worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass eine allfällige De-
sertion seines Bruders den Beschwerdeführer in den Augen der syrischen
Behörden als Regimegegner erscheinen lassen könnte. Daran ändere
auch das Vorbringen, die syrischen Behörden hätten von der Mutter erfah-
ren, dass F._______ zu ihm in die Schweiz gereist sei, nichts. Schliesslich
habe er seine angebliche Verurteilung durch ein syrisches Gericht nicht
weiter substantiiert und auch das Gerichtsurteil nicht eingereicht.
6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
nicht sofort das neue Asylgesuch stellen können, weil er auf das Original
des Reservistenaufgebots habe warten wollen. In Syrien gebe es Krieg und
keine Post. Als es sich herausgestellt habe, dass das Original auf abseh-
bare Zeit nicht erhältlich zu machen sei, habe er das Gesuch zunächst mit
Kopien eingereicht. Wenn man ein Gesuch mit Kopien einreiche, setze das
SEM eine Frist zur Einreichung der Originale oder lehne das Gesuch ab,
weil die Originale nicht fälschungssicher seien. Es sei deshalb nachvoll-
ziehbar, weshalb er zunächst auf die Originale habe warten wollen. Hin-
sichtlich der Reaktion seines Vaters könne nicht von ihm erwartet werden,
dass er wie ein Schriftsteller erzählen könne. Ausserdem sei er gar nicht
vor Ort gewesen, als sein Vater die beiden Aufgebote erhalten habe. Im
Krieg erhalte man mehrmals ein Aufgebot, da das syrische Militär jeden
wehrfähigen Mann brauche. Entgegen der Behauptung des SEM würden
Rekrutierungsmassnahmen durch das syrische Militär auch an seinem
Herkunftsort durchgeführt. Sein Bruder F._______, der eingezogen worden
und aus dem Militärdienst desertiert sei, sei inzwischen in Deutschland als
Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Sodann habe vor
rund einer Woche das türkische Militär das Dorf B._______ bombardiert.
Aktuell hätten das russische und das syrische Militär die Kontrolle über das
Gebiet übernommen. Er habe noch nie davon gehört, dass man ein Mili-
täraufgebot selber von der Webseite des syrischen Verteidigungsministeri-
ums ausdrucken könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Verteidi-
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gungsministerium eine solche Möglichkeit anbieten sollte. Hinsichtlich sei-
nes exilpolitischen Engagements sei festzuhalten, dass in den Demonstra-
tionen auch gegen Assad demonstriert werde mit Plakaten und Slogans.
Das kurdische Fernsehen werde vom syrischen Geheimdienst rund um die
Uhr überwacht. Sein Facebook-Account sei von Facebook gesperrt wor-
den, weil er zu viele politische Posts getätigt habe. Er sei sehr aktiv und
jeder, der ihn kenne, wisse, dass es sich um seinen Account handle. Die
Wahrscheinlichkeit, dass dies bis zum syrischen Geheimdienst durchge-
drungen sei, sei gross. Wegen eines geringen politischen Engagements
werde man vermutlich nicht gleich auf Facebook gesperrt. Sodann über-
wache auch der syrische Geheimdienst die Aktivitäten seiner Landsleute
auf Facebook. Dass der Bruder G._______ in seinem Asylverfahren keine
Reflexverfolgung wegen der Desertion des Bruders F._______ geltend ge-
macht habe, könne nicht zu seinen (des Beschwerdeführers) Lasten aus-
gelegt werden. G._______ sei damals noch minderjährig gewesen und es
gebe keinen Grund, weshalb ein Kind wegen der Desertion hätte verfolgt
werden sollen. Zudem sei der Beweiswert der Befragung des damals (…)-
jährigen Bruders gering, zumal ein geschocktes und verängstigtes Kind nur
auf diejenigen Punkte eingehe, dies es direkt betreffen würden.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als
nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als Beweismittel
wenn möglich im Original einzureichen sind. Dennoch vermag er nach wie
vor nicht plausibel zu erklären, weshalb er das zweite Asylgesuch erst drei
Jahre nach dem Erhalt des ersten Aufgebots in den syrischen Reserve-
dienst respektive ein Jahr nach dem Erhalt des zweiten Aufgebots ein-
reichte. Seine Behauptung in der Anhörung, seine Rechtsvertretung habe
ihm gesagt, dass er zuerst die originalen Aufgebote besorgen müsse, fin-
det in der Beschwerde keine Stütze. Dort wird lediglich ausgeführt, es sei
"nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zunächst auf die Origi-
nale" habe warten wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.2). Sodann wirft Fra-
gen auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung detailliert ausführte,
dass er das Originalaufgebot nach Erhalt habe übersetzen lassen – die
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Übersetzung datiert vom 19. November 2015 – und dann dem SEM ge-
schickt habe (vgl. Akten SEM B11/19 F64), dieses dem SEM jedoch erst
am 18. Januar 2016 nachreichte (vgl. Akten SEM B2/1). Hinsichtlich der
Reaktion des Vaters nach der Aushändigung der Aufgebote erscheint zwar
der Einwand berechtigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dazu sa-
gen könne, da er nicht dabei gewesen sei. Gleichzeitig vermag er mit dem
pauschalen Hinweis auf den Kriegszustand nach wie vor nicht zu erklären,
weshalb ein zweites Aufgebot zugestellt worden sein soll, zumal die Behör-
den über seinen Vater gewusst hätten, dass er sich im Ausland aufhalte
(vgl. Akten SEM B11/19 F24). Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest,
dass die Aufgebote zu einer Zeit ergangen sein sollen, nachdem das syri-
sche Regime die Kontrolle über die nordsyrischen Gebiete bis auf Teile der
Städte al-Qamishli und al-Hasaka bereits aufgegeben und sich weitestge-
hend zurückgezogen hatte (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5991/2017 vom
22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.). Die geltend gemachten Rekrutie-
rungsmassnahmen erscheinen vor diesem Hintergrund zwar nicht ausge-
schlossen, aber eher unwahrscheinlich. Inwiefern die Ausführungen in der
Beschwerde zur gegenwärtigen Kontrolle über das Gebiet und zur Polizei-
station in B._______ (inklusive das eingereichte Foto) das Gegenteil bele-
gen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Nach dem Gesagten beste-
hen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Auf-
gebote in den aktiven Reservedienst. Das eingereichte Aufgebot vermag
an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal derartige Dokumente gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres käuflich
erworben werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7286/2018 vom
26. Juli 2019 E. 6.4.3).
7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der an-
geblichen Desertion des Bruders F._______ ist festzuhalten, dass dessen
Asylgründe im Rahmen des Schweizer Dublin-Verfahrens nicht zu prüfen
waren. Aus der mit der Beschwerde eingereichten ersten Seite des offen-
bar siebenseitigen Asylentscheides der deutschen Behörden lässt sich der
Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ersehen, wes-
halb dieser offenbleiben muss. Sodann hat der Bruder G._______ in sei-
nem Asylverfahren eine Reflexverfolgung aufgrund der Desertion von
F._______ geltend gemacht, welche vom SEM jedoch als unglaubhaft er-
achtet wurde (vgl. SEM-Dossier N […]). In diesem Zusammenhang er-
scheint auch die in der Beschwerde hinsichtlich des Bruders G._______
gestellte rhetorische Frage bemerkenswert: "Wieso sollte ein Kind damals
verfolgt werden wegen der Desertion seines Bruders F._______?" (vgl. Be-
schwerde Ziff. 3.4.2). Dass der Beschwerdeführer als Anstifter und Gehilfe
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Seite 11
zur Desertion seines Bruders betrachtet werde, stellt eine unbelegte und
unsubstantiierte Parteibehauptung dar. Das angebliche Urteil vom (…)
2015, wonach er wegen seiner politischer Aktivitäten und wegen der Hilfe
zur Desertion verurteilt worden sei, reichte er bis heute nicht einmal in Ko-
pie ein, obwohl sich dieses im Hause seines Vaters befinde (vgl. Akten
SEM B11/19 F31 f.). Bezeichnenderweise wird dieses Urteil in der Be-
schwerde mit keinem Wort erwähnt.
7.4 Selbst wenn der eingereichte Marschbefehl authentisch und der Be-
schwerdeführer wegen Wehrdienstverweigerung gesucht respektive zur
Festnahme zwecks Zuführung zu den Reservisten ausgeschrieben wäre,
wäre in diesem Umstand allein keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu er-
kennen. Dazu ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für
sich allein genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen ver-
mag, sondern nur von Relevanz ist, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines sy-
rischen Refraktärs dann erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre,
einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergan-
genheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Beschwerdeführer gab im
ersten Asylverfahren ausdrücklich zu Protokoll, er sei nie inhaftiert gewe-
sen (vgl. Akten SEM A1/10 Ziff. 15). Weder die angebliche Desertion des
Bruders F._______ (vgl. dazu E. 7.3) noch das mit Verweis auf die nach-
folgende Erwägung 7.5 niederschwellige exilpolitische Engagement ver-
mögen am fehlenden politischen Profil des Beschwerdeführers etwas zu
ändern. Die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe
wurden mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1841/2013 vom
30. Mai 2013 als unglaubhaft respektive die exilpolitischen Aktivitäten als
nicht asylrelevant erachtet. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungs-
behörden erregt und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert wor-
den sein könnte. Selbst wenn also tatsächlich zutreffen würde, dass der
Beschwerdeführer in Syrien wegen Nichtbefolgung des Aufgebots zum Re-
servedienstes gesucht wird, ist aufgrund des Gesagten nicht davon auszu-
gehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine
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Seite 12
politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
gleichkommen würde.
7.5 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers anbe-
langt, vermag das pauschale Vorbringen in der Beschwerde, es werde in
den Demonstrationen auch gegen Assad demonstriert mit Plakaten und
Slogans und das kurdische Fernsehen werde vom syrischen Geheimdienst
rund um die Uhr überwacht, nichts daran zu ändern, dass die einfache Teil-
nahme an drei Demonstrationen zwischen Mitte 2013 und Ende 2017 als
niederschwellige politische Tätigkeit zu qualifizieren ist. In der Beschwerde
werden keine weiteren Demonstrationsteilnahmen seit diesem Zeitpunkt
geltend gemacht. Der eingereichten Übersetzung den Facebook-Account
betreffend ist festzuhalten, dass diesem lediglich zu entnehmen ist, dass
der Account "bis heute um 10.41 Uhr vorübergehend gesperrt" sei, "Bei-
träge weiterzuteilen". Der Grund für diese Sperrung respektive dass die
Sperrung wegen zu vieler politischen Posts erfolgt sei, geht aus der Über-
setzung nicht hervor und stellt eine unbelegte Behauptung dar. Mit Verweis
auf die zutreffenden Ausführungen des SEM handelt es sich beim Vorbrin-
gen, die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass der syrische Geheimdienst
wisse, dass es sich um seinen Account handle, um reine Spekulation.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Be-
zahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5689/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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