Abtei lung IV
D-5690/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Polen,
alias B._______, geboren (...), Polen,
und deren Kind C._______, geboren (...), Polen,
vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah,
Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8/10,
Postfach 2122, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. März 2006 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5690/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat im Sommer 2005 und gelangte am 11. Oktober 2005 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung
vom 24. Oktober 2005 im Empfangszentrum (...) sowie der direkten
Anhörung vom 7. März 2006 durch das BFM machte die Be-
schwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, sie stamme aus R._______ bei S._______ (Breslau), wo sie
mit ihrem ehemaligen Lebenspartner D._______ und dem
gemeinsamen Kind E._______. zusammengelebt habe. Dieser Mann
habe dem Alkohol zugesprochen und sie oft geschlagen. Im Frühjahr
2005 habe sie F._______, einen in Polen arbeitenden Albaner aus
dem Kosovo, kennen gelernt. In der Folge habe sie im Sommer 2005
Polen verlassen und sei zusammen mit F.______. in den Kosovo
gereist. Dieser habe sie allerdings nach drei Tagen in eine
Begleitagentur gebracht, doch sei ihr schon nach zwei Tagen die
Flucht gelungen. Dabei seien ihre Identitätspapiere im Lokal
zurückgeblieben. Bei einer Bushaltestelle habe sie einen Mann ange-
troffen, den sie (erfolgreich) um Unterstützung ersucht habe. Sie sei zu
diesem Mann, G._______ (N ), gezogen und habe ihn später vor dem
Imam geheiratet. Seinetwegen sei sie zum Islam konvertiert. Alsbald
sei G._______ in seinem Haus jedoch von einer Gruppe von Albanern,
unter denen sich ihr vormaliger Begleiter F._______ befunden habe,
aufgesucht und misshandelt worden. Sie selber sei bei dieser Gele-
genheit vergewaltigt worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen sei-
tens der Albaner habe sie den Kosovo am 9. Oktober 2005 zusammen
mit G._______ und dessen zwei Kindern verlassen. Sie seien auf dem
Landweg in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Polen
befürchte sie, von ihrem (ehemaligen) Lebenspartner umgebracht zu
werden; dieser habe einmal ihre Mutter aufgesucht und entsprechende
Drohungen ausgestossen.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2006 - eröffnet am 20. März 2006 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
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rerin seien nicht asylrelevant, zumal es sich bei den befürchteten
Übergriffen seitens des ehemaligen Lebenspartners um Behelligungen
durch private Drittpersonen handle. Die zuständigen Behörden des
EU-Staates Polen seien willens und auch in der Lage, der
Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren, wenn sie darum ersuche.
Die Frage nach der Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der
Vorbringen, welche sich auf Ereignisse im Kosovo bezögen, könne
offen gelassen werden, da es sich dabei nicht um Nachteile handle,
von denen die Beschwerdeführerin im Heimatstaat betroffen sei. Des
Weiteren sei der Wegweisungsvollzug nach Polen als zulässig,
zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 18. April 2006 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die angefochtene Verfügung sei bezüglich des Vollzugs der Weg-
weisung aufzuheben. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. Die Bezahlung
der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses seien ihr zu er-
lassen. Ferner sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen des Ehe-
gatten (N ) zusammenzulegen.
Als Beweismittel legte sie ein Arztzeugnis vom 23. Juni 2006 sowie
eine Versicherungsbestätigung ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
die Beschwerdeführerin auf, in den nächsten Tagen eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen. Ausserdem wies er den Antrag auf Vereini-
gung der Rekursverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Le-
benspartners ab.
Am 28. April 2008 (Poststempel) wurde eine Fürsorgebestätigung vom
27. April 2008 nachgereicht.
E.
E.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Septem-
ber 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das
BFM geltend, ein Fingerabdruckvergleich in Deutschland habe erge-
ben, dass sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2002 und 2003
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dort unter andern Personalien aufgehalten habe, weshalb ihre Vorbrin-
gen einer Grundlage entbehrten.
E.b Am 23. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin eine
Tochter zur Welt.
E.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin
replizieren. Dabei bestätigte sie den Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland in den Jahren 2002 und 2003. Sie sei dort unter der Iden-
tität B._______ (geboren [...]) aufgetreten, und es handle sich dabei
um ihre richtigen Personalien.
Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörungen Vorkommnis-
se aus dem Jahre 2005 geltend gemacht. Weshalb diese Vorbringen
aufgrund ihres Aufenthalts in Deutschland der Grundlage entbehrten,
sei nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin und ihr Partner G._______ lebten in einer
eheähnlichen Gemeinschaft. Am 23. September 2006 sei deren
gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Der Ehegatte und seine
Kinder erhielten in der Heimat der Beschwerdeführerin keine
Aufenthaltsberechtigung, weil das Paar lediglich religiös verheiratet
sei. Da der Partner der Beschwerdeführerin noch mit seiner
verschwundenen Ehefrau verheiratet sei, könne das Paar nicht
heiraten. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin heiraten könnte,
bedeute dies nicht, dass der Ehegatte mit seinen beiden Kindern aus
erster Ehe in Polen eine Aufenthaltserlaubnis erhalte. Dasselbe gelte
für den umgekehrten Fall hinsichtlich einer Aufenthaltsbewilligung für
die Beschwerdeführerin in Serbien, dem Heimatstaat ihres Partners.
Dies stelle einen Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützte Familienleben dar.
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom
28. September 2006 des Spitals (...) zu den Akten reichen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2008 liess die Beschwerdeführerin mitteilen,
sie befinde sich derzeit nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist dem-
nach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit – entsprechend dem Rechtsbegehren
- lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
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des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]).
4.
4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung diesbezüglich fest, das EU-
Land Polen verfüge über einen gut funktionierenden Polizeiapparat,
welcher die Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen seitens ih-
res (ehemaligen) Lebenspartners schützen könne. Vor diesem Hinter-
grund existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr nach Polen von unmenschlicher Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK betroffen werden könnte. Gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin habe sie sich im Kosovo mit
G._______ verheiratet, der ein Staatsangehöriger aus Serbien und
Montenegro sei und dessen Vollzug der Wegweisung dorthin
angeordnet worden sei, nachdem das BFM das Asylgesuch am 17.
März 2006 abgelehnt habe. Polen sei Signatarstaat der EMRK und
respektiere die daraus erwachsenen Verpflichtungen. Es liege daher
an der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten, allfällige
Ansprüche, die sich aus der EMRK ergäben, gegenüber dem
polnischen Staat geltend zu machen. Eine allfällige kurzzeitige
Trennung der Beschwerdeführerin von G._______ zwecks
Vorbereitung der gemeinsamen Rückkehr stelle gemäss ständiger
Praxis keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie dar.
Ausserdem würden weder die in Polen herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die
Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr und ihrem Kind im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der
Beschwerdeführerin ist es möglich und zumutbar, die polnischen
Behörden um Schutz gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten
D._______. anzugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
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klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Des Weiteren ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin res-
pektive an deren Lebensgefährten liegt, insbesondere die aus Art. 8
EMRK abgeleiteten Ansprüche gegenüber dem polnischen Staat,
welcher am 19. Januar 1993 die EMRK ratifiziert hat, geltend zu
machen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens wird durch
eine allfällige kurzzeitige Trennung nicht verletzt. Im Übrigen kann die
Beschwerdeführerin auch aus dem Protokoll zum Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen
Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki-
schen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäi-
schen Union (AS 2006 995) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund
des Protokolls kann die Schweiz für polnische Staatsangehörige die
bestehenden arbeitsmarktlichen Beschränkungen, Kontingente, Inlän-
dervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bis spä-
testens am 30. April 2011 weiterführen. Die Beschwerdeführerin hat
sich bislang nie auf den Anspruch berufen, sich auf dem Gebiet der
Schweiz frei zu bewegen und aufzuhalten, um eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen oder auszuüben, weshalb die Vorinstanz zu Recht den
Wegweisungsvollzug gestützt auf das AsylG verfügt hat. Zudem dürfte
bereits aufgrund des Zeitablaufs fraglich sein, ob die
Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Protokolls erfüllen
würde, doch kann in casu diese Frage offen gelassen werden. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie das BFM bereits zutreffend festgehalten hat, sprechen weder die
allgemeine Lage in Polen, eines Mitgliedstaates der EU und vom Bun-
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desrat am 1. August 2003 als "Safe-Country" bezeichnet, noch indivi-
duelle, in den Personen der Beschwerdeführerin und ihres Kindes lie-
gende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Die Beschwerdeführerin liess zwar im Verlaufe des Beschwerdeverfah-
rens ein Arztzeugnis vom 28. September 2006 des Spitals (...) in
T._______ zu den Akten reichen. Dabei wurde bei ihr gemäss
Zytologie vom 29. März und 25. Juli 2006 eine schwere
Plattenepithelmetaplasie oder Carcinoma in situ festgestellt, weshalb
eine Gewebsentnahme zur weiteren Therapie sechs Wochen nach der
Niederkunft empfohlen wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 5. Mai 2008 festhielt, sie sei nicht mehr in ärztlicher
Behandlung, ist davon auszugehen, dass auch keine gesundheitlichen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
4.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen,
zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin auszugehen ist und die Begehren nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen waren. Es sind der Beschwerdeführerin somit keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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