B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5691/2019
wiv
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs; Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch MLaw Nadia Zink,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).
D-5691/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Turkmene mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Russland), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss
am 22. August 2019 und gelangte am 27. August 2019 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 2. September 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwer-
deführers auf, am 4. September 2019 führte es mit ihm ein persönliches
Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
durch.
A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Schreiben vom 4. Sep-
tember 2019 zwei Arztberichte aus Russland vom 12. März 2019 und vom
7. August 2019 ein.
A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er keinen Kon-
takt mit in Russland lebenden Personen habe, da er sich davor fürchte.
Seine Eltern und seine beiden Brüder lebten in England. Kürzlich habe er
mit seinem Vater telefoniert. Er selbst habe als Jugendlicher zirka zwei
Jahre lang in England gelebt und dort seine Ausbildung absolviert. Danach
sei er nach Russland zurückgekehrt, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern
tätig gewesen sei. Sein Vater habe in Turkmenistan als (…) und später als
(…) gearbeitet. Während den letzten Jahren in Turkmenistan sei sein Vater
schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Nach dem Umzug nach Russ-
land habe er als (…), im (…) und später als (…) gearbeitet. Er (der Be-
schwerdeführer) sei nach England geflogen, um die Sprache zu lernen;
bereits damals habe sein Vater in Russland Probleme gehabt. Sein Vater
sei vom FSB (russischer Inlandsgeheimdienst) aufgefordert worden, für
diesen zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Nachdem auf seinen Vater
(wohl im Jahr 2009) geschossen worden sei, habe die Familie beschlos-
sen, dass nur der Beschwerdeführer in Russland verbleibe, da sie dort
noch laufende Geschäfte gehabt habe. Sein Vater habe sich im Exil dazu
entschlossen, als Politiker tätig zu werden. In diesem Zusammenhang sei
er (der Beschwerdeführer) im März 2019 verprügelt worden. Er habe sich
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zirka eine Woche in einem Spital aufgehalten. Danach sei er von einem
Unbekannten telefonisch bedroht worden. Dieser habe sich eingangs nach
seinem Gesundheitszustand erkundigt und ihm zu verstehen gegeben,
dass eine gute Gesundheit nicht garantiert sei. Da er dies nicht verstanden
habe, habe der Mann ihm gesagt, sein Vater solle seine jetzige Tätigkeit
abbrechen. Sollte man dies nicht ernst nehmen, könne ihm (dem Be-
schwerdeführer) «etwas geschehen». Danach habe er seinen Vater ange-
rufen, der ihn beruhigt habe. Nach dem Gespräch habe er seine Telefon-
nummer geändert und es habe keine telefonischen Drohungen mehr ge-
geben. Im August 2019 sei er zusammen mit einigen Freunden in einem
Kaffeehaus gewesen. Am späten Abend sei er Richtung Stadtzentrum ge-
gangen, als er zwei Schüsse gehört habe, die aus einem vorbeifahrenden
Wagen abgegeben worden seien; er sei zu Boden gefallen. Als er wieder
zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass sein linker Arm blute. Ein
herbeigerufener Freund habe ihn in ein Spital gebracht. Polizisten seien
gekommen, die jedoch darauf verzichtet hätten, seine Aussagen zu Proto-
koll zu nehmen. Sie hätten ihm gesagt, er solle froh sei, dass er noch am
Leben sei. Er habe sich vor weiteren Überfällen gefürchtet und sich dazu
entschlossen, Russland zu verlassen. Anfang Sommer 2019 sei er in eine
Demonstration geraten und festgenommen worden. Nach eineinhalb Ta-
gen habe man ihn auf freien Fuss gesetzt und ihm gesagt, er solle froh
sein, dass er freigelassen werde. Er habe sich an die Generalstaatsanwalt-
schaft gewandt, die seine Anzeige nicht entgegengenommen habe. Auf
Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er könne über die politischen Tä-
tigkeiten seines Vaters keine Auskunft geben, man könne es aber auf
YouTube anschauen. Er habe erfahren, dass wegen seines Vaters auch
auf seine in Turkmenistan lebenden Grosseltern Druck ausgeübt werde.
A.e Am 16. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere
Beweismittel und die Übersetzungen der beiden russischen Arztzeugnisse.
A.f Das SEM stellte der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers am 21. Oktober 2019 einen Entscheidentwurf zu, diese reichte beim
SEM am folgenden Tag eine Stellungnahme ein.
A.g Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte am
23. Oktober 2019 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet.
B.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
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nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 6 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur erneu-
ten Abklärung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventuali-
ter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er
sei nach Art. 83 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Subsubeventua-
liter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83
Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm in der Person der
Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die
Entscheidung über den Antrag um Bestellung als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin sei mit der Entscheidung im Verfahren D-1135/2019 zu koordinie-
ren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 18 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte mit, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Die Akten übermittelte
er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2019 hielt das SEM an sei-
ner Verfügung fest.
F.
Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 27. November
2019, der weitere Beweismittel und eine Kostennote beilagen, an seinen
Anträgen festhalten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
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30. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Aussagen des Be-
schwerdeführers über den Angriff im März 2019 seien mit vielen Realkenn-
zeichen versehen, sodass davon ausgegangen werden könne, er sei tat-
sächlich auf der Strasse von Unbekannten angegriffen worden. Als er vom
darauffolgenden Telefonat und der Aufforderung, seinem Vater mitzuteilen,
er solle seine politischen Aktivitäten beenden, erzählt habe, habe er die
Aussagen nicht mehr mit der gleichen Dichte an erlebnisbasierten Merk-
malen darlegen können. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detailliert
zu berichten, seien seine Schilderungen knapp und als eine Aneinander-
reihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahr-
nehmung der Situation ausgefallen. Da der Drohanruf nicht glaubhaft sei,
werde davon ausgegangen, dass der Angriff nicht auf eine asylbeachtliche
Verfolgung zurückzuführen sei. Auch den zweiten Angriff vom August 2019
habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auf eine asylrelevante Verfol-
gung zurückführen können. Zum Schlüsselereignis, das ihn zur Ausreise
bewogen habe, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Während er
in der freien Erzählung von zwei abgegebenen Schüssen gesprochen
habe, habe er im weiteren Verlauf der Anhörung von drei Schüssen berich-
tet. Zunächst habe er berichtet, er sei von einem Treffen mit Freunden ge-
kommen, als auf ihn geschossen worden sei, während er später gesagt
habe, er sei zu einem Treffen mit einem Freund auf dem Weg in die Innen-
stadt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, mit Substanz und einer persön-
lichen Note versehen, eine differenzierte Sicht auf einen Angriff von einer
solchen Intensität glaubhaft zu machen. Die von ihm gemachten Aussagen
hätte er auch ohne Erlebnishintergrund produzieren können, sodass der
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Seite 7
Eindruck entstehe, er habe den Angriff nicht selber, oder nicht so, wie ge-
schildert, erlebt. Die eingereichten Asyldokumente seines Vaters, deren
Echtheit nicht überprüft werden könne, seien nicht geeignet, um die Zweifel
an seiner Verfolgung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters zu eliminieren.
Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer verwundet worden
sei, indessen gehe es nicht davon aus, dass er aus asylrelevanten Motiven
verletzt worden sei. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei
im Juli 2019 von der Polizei festgenommen und festgehalten worden, sei
nicht davon auszugehen, dass er zielgerichtet und aus einem in Art. 3
AsylG definierten Motiv verhaftet worden sei. Die Stellungnahme seiner
Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf könne den Standpunkt des SEM
nicht ändern, da weder Tatsachen genannt noch Beweismittel vorgelegt
worden seien, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen
könnten.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sich nur un-
genügend mit der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertreterin
auseinandergesetzt. Da substanzielle Teile der Stellungnahme ignoriert
worden seien, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM
habe sich insbesondere nicht mit der Entkräftung eines der bemängelten
Widersprüche und mit dem Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers
habe in Grossbritannien Asyl erhalten und seine Aktivitäten könnten auf
YouTube nachverfolgt werden, befasst.
Bei genauerem Hinsehen handle es sich bei den vom SEM bemängelten
Punkten um Argumente, die dazu führen müssten, dass das SEM den An-
griff vom August 2019 als unglaubhaft erachte. Es halte den Angriff aber
für glaubhaft und zweifle lediglich das dahinterstehende Motiv an. Das
SEM hätte die geäusserten Argumente mindestens einer einfachen Würdi-
gung unterziehen müssen. Das SEM habe sich mit den vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismitteln ungenügend auseinandergesetzt. Die
Bemerkung, dass die Asyldokumente des Vaters mangels Sicherheits-
merkmalen nicht überprüft werden könnten, gehe an der Wirklichkeit vorbei
und widerspreche dem nachfolgenden Satz, dass die Dokumente beleg-
ten, dass der Vater des Beschwerdeführers in Grossbritannien über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge. Das Original der Aufenthaltsbewilligung
könne der Beschwerdeführer nicht einreichen, da sein Vater dieses benö-
tige. Das SEM erwähne nicht, dass der «Residence Permit» ausweise,
dass der Vater in England als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl
erhalten habe. Bei der vorliegend geltend gemachten Reflexverfolgung
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handle es sich um ein relevantes Merkmal. Die Würdigung des Beweismit-
tels sei unvollständig ausgefallen. Dass dem Vater des Beschwerdeführers
in Grossbritannien Asyl gewährt worden sei, ergebe sich aus den einge-
reichten Unterlagen. Am 25. August 2015 sei diesem Asyl gewährt worden
und am 27. August 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Asylfürsorge
innerhalb von 28 Tagen eingestellt werde. Der Beschwerdeführer habe zu-
dem ausgesagt, dass seine Mutter und die beiden minderjährigen Ge-
schwister ebenfalls in Grossbritannien lebten und den «anerkannten refu-
gee status» hätten. Der Beschwerdeführer habe weitere Dokumente dazu
erhalten, die mit der Beschwerde eingereicht würden.
Das SEM habe sich mit keinem Wort zu den YouTube Videos des Vaters
des Beschwerdeführers geäussert, obwohl er diese in der Anhörung expli-
zit erwähnt habe. Trotz nochmaligen Hinweises in der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf, seien die Videos nicht erwähnt worden. Da diese die
exilpolitische Tätigkeit des Vaters belegten, handle es sich um entscheid-
relevante Beweismittel. Der Vater besitze einen eigenen YouTube-Kanal
und die Videos seien innerhalb weniger Monate 23 000 Mal aufgerufen
worden. Angesichts der geltend gemachten Bedeutung der exilpolitischen
Aktivitäten des Vaters für die Verfolgung des Beschwerdeführers, hätte die
Vorinstanz den «residence permit» und das Schreiben vom 27. August
2015 in die Begründung einbeziehen müssen. Da es dies unterlassen
habe, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Wäre dazu eine ver-
tiefte Abklärung nötig gewesen, hätte der Beschwerdeführer dem erweiter-
ten Verfahren zugewiesen werden müssen.
Bei der Anhörung sei es zu schwerwiegenden Verständigungsproblemen
gekommen, die von der vormaligen Rechtsvertreterin in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf belegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe
gewisse Fragen schlicht falsch beantwortet, wobei dies nicht auf einen tie-
fen Bildungsgrad zurückzuführen sein dürfte. Er habe studiert und dürfte
ohne weiteres die Fragen nach dem Ort, an dem er gelebt habe, und der
Arbeit, die er ausgeführt habe, verstehen. Ebenso dürfte er den Unter-
schied zwischen den Monaten März und August kennen. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass es bei der Übersetzung Schwierigkeiten gegeben
habe, wenn er die Frage nach dem Überfall im August mit einer Aussage
zum Überfall im März beantwortet habe.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Telefonat, während dem
er bedroht worden sei, enthielten viele Realkennzeichen, mit denen sich
das SEM nicht auseinandersetze. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht
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hervor, dass er dieses Ereignis nicht mit der gleichen Dichte an erlebnis-
basierten Merkmalen dargelegt habe. Der Bericht des Beschwerdeführers
sei detailliert gewesen und zeige auf, was besprochen worden sei. Es sei
nicht erstaunlich, dass er nicht verstanden habe, was er noch mehr an De-
tails hätte berichten können. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls führe das
SEM nur Punkte an, die den Angriff an sich beträfen. Dies müsste dazu
führen, dass der gesamte Angriff für unglaubhaft befunden würde. Die Ar-
gumentation des SEM sei nicht geeignet, das Verfolgungsmotiv als nicht
asylrelevant zu belegen. Dies habe vor allem mit der unterlassenen Wür-
digung der eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten
seines Vaters zu tun. Bei den unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der
Schüsse, die er gehört habe, handle es sich nicht um einen diametralen
Widerspruch und es sei fraglich, ob eine andere Person sich in derselben
Situation im Nachhinein an die genaue Zahl erinnern könne. Da der Be-
schwerdeführer von einem Treffen mit Freunden gekommen und unter-
wegs zu einem Treffen mit einem anderen Freund gewesen sei, um die
Reise zu einem Festival zu besprechen, bestehe kein Widerspruch zwi-
schen den Aussagen. Der Beschwerdeführer selbst habe mehrmals zu ver-
stehen gegeben, dass er über das Verfolgungsmotiv nur Vermutungen an-
stellen könne. Den Angriff selbst habe er detailliert geschildert; dass er all-
gemein sehr sachlich ausgesagt habe, ergebe sich aus dem Protokoll. Da
das SEM die Realität, wonach er verletzt worden sei, nicht in Zweifel ziehe,
sei die diesbezüglich fehlende «persönliche Note» irrelevant. Die Frage der
emotionalen Betroffenheit erübrige sich demnach. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer seinen Vater nicht über den Angriff vom August 2019
informiert habe, lasse dessen Hintergrund nicht als nicht plausibel erschei-
nen. Sein Vater habe ihm nach dem Angriff vom März 2019 gesagt, er
wisse Bescheid und der Beschwerdeführer solle sich keine Sorgen ma-
chen. Es entspreche den Tatsachen, dass der Vater ihn von Grossbritan-
nien aus nicht beschützen könne. Insofern sei es plausibel, dass er keinen
Nutzen gesehen habe, den Vater nochmals zu informieren. Zudem habe er
erklärt, er habe den Vater erst nach der Ausreise informieren wollen, da er
sich nicht selbst noch in weitere Gefahr habe bringen wollen.
Der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, dass er politisch nicht aktiv
gewesen sei und sich in die Aktivitäten seines Vaters nicht eingemischt
habe. Er habe plausibel erklärt, dass er einen Zusammenhang zwischen
den Angriffen und den Aktivitäten des Vaters vermute. Sein Vater habe An-
fang 2019 begonnen, sich politisch zu engagieren. Im März 2019 sei der
Beschwerdeführer erstmals angegriffen worden und habe anschliessend
einen Drohanruf erhalten. Er habe seinen Vater im Juli 2019 telefonisch
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Seite 10
kontaktiert, wobei dieser ihm gesagt habe, er sei politisch aktiv, und ihn
gewarnt habe. Aufgrund der Geschichte seines Vaters sei es sehr wahr-
scheinlich, dass dessen exilpolitische Tätigkeit das einzig in Russland ver-
bliebene, nahe Familienmitglied ins Visier der russischen Behörden ge-
bracht habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wisse nicht, wer die
Angreifer gewesen seien, habe aber diesbezüglich Vermutungen. Seine
Schlussfolgerungen seien logisch und träfen mit grösster Wahrscheinlich-
keit zu. Das SEM habe seine Vermutungen abgetan, ohne dass es den
Asylstatus und die YouTube Videos des Vaters beachtet habe. Der Be-
schwerdeführer habe demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete
Furcht vor Verfolgung gehabt.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, wie bereits in der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten worden sei, werde der Asylstatus der in
England lebenden Familie des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt.
Es gelte zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Asylgründen des
Vaters im Jahr 2011 und den Vorbringen des Beschwerdeführers hergelei-
tet werden könne. Den eingereichten Dokumenten sei nicht zu entnehmen,
weshalb der Vater des Beschwerdeführers in England Asyl beantragt habe.
Aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass daran gezweifelt werde, dass
der Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit seines Vaters
in Russland Opfer eines Angriffs geworden sei.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der angefochte-
nen Verfügung mit keinem Wort auf den Asylstatus des Vaters eingegan-
gen. Demnach habe es auch nicht begründet, weshalb es einen Zusam-
menhang zwischen dessen politischen Aktivitäten und der Verfolgung des
Beschwerdeführers verneine. Er habe bei der Anhörung gesagt, weshalb
sein Vater aus Russland geflüchtet sei. Ebenso habe er erklärt, dass sein
Vater schon in Turkmenistan Probleme gehabt habe. Zudem habe er erläu-
tert, dass er sich nicht in die Aktivitäten seines Vaters eingemischt habe
und nicht viel darüber wisse. Wenn das SEM sage, die Gründe für das
Asylgesuch des Vaters könnten nicht überprüft werden, zeige es damit,
dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht kenne oder nicht wür-
dige und selbst keine Nachforschungen gemacht habe.
Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater am 26. Oktober
2019 in die Türkei gereist sei, um sich mit turkmenischen Aktivisten zu tref-
fen. Die anwesenden Personen seien vor dem Treffen von der türkischen
Polizei verhaftet worden. Später sei ein Brief veröffentlicht worden, in dem
die turkmenische Botschaft das türkische Justizministerium aufgefordert
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Seite 11
habe, den Vater des Beschwerdeführers und weitere Oppositionelle fest-
zunehmen. Die Verhafteten seien zwar wenige Tage nach ihrer Festnahme
freigelassen, aber mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Dies gehe aus
einem Artikel der «Chronicles of Turkmenistan» hervor, die eine der weni-
gen unabhängigen Informationsquellen in Turkmenistan sei. Der Vater des
Beschwerdeführers sei immer noch in der Türkei und bekannte Turkmenen
setzten sich für ihn ein. Mindestens die turkmenischen Behörden über-
wachten die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und schreckten nicht da-
vor zurück, sogar auf dem Territorium anderer Staaten Massnahmen gegen
ihn zu erwirken. Angesichts dieses Vorfalls sei plausibel, dass die turkme-
nischen Behörden auch in anderen Staaten versuchten, ihre (ehemaligen)
Bürger und deren Angehörige einzuschüchtern. Da sich die exilpolitischen
Aktivitäten des Vaters um die russisch-turkmenischen Beziehungen dreh-
ten, sei es wahrscheinlich, dass auch die russischen Behörden ein Inte-
resse hätten, die Aktivitäten des Vaters durch Einschüchterung einzu-
schränken oder zu beenden.
5.
5.1 Vorab sind die im Beschwerdeverfahren erhobenen formellen Rügen
zu prüfen, da sich bei deren Berechtigung eine Rückweisung der Sache an
das SEM als notwendig erweisen könnte.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das SEM die Rolle seines
Vaters und den Zusammenhang zwischen dessen exilpolitischen Aktivtä-
ten und den in Russland erfolgten Übergriffen auf ihn selbst nicht ausrei-
chend abgeklärt hat. Durch die eingereichten Beweismittel darf als belegt
oder zumindest glaubhaft gemacht erachtet werden, dass sein Vater in
Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. Den dies-
bezüglich eingereichten Dokumenten kann zwar nicht entnommen werden,
weshalb der Vater als Flüchtling anerkannt wurde, doch nannte der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung die aus seiner Sicht relevanten Gründe
dafür. Das SEM hat es unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern,
seinen Vater betreffende Dokumente aus dem britischen Asylverfahren bei-
zubringen und die YouTube Videos zu prüfen, anhand derer die Gründe,
aus denen der Vater Asyl erhielt, und der Umfang und die Qualität dessen
asylpolitischen Engagements hätten ermittelt werden können. Hinzu
kommt, dass der Vater gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme
zur Vernehmlassung und den damit eingereichten Beweismitteln offenbar
auf Erwirken der turkmenischen Behörden in der Türkei festgenommen und
mit einem Ausreiseverbot belegt wurde, als er sich mit turkmenischen Bür-
gern in der Türkei treffen wollte. Aufgrund der gesamten Aktenlage könnte
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Seite 12
sich die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die beiden Angriffe auf
ihn hingen mit den exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters zusammen, als
berechtigt erweisen. Dazu bedarf es indessen weiterer Abklärungen in
sachverhaltlicher Hinsicht.
5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es sei während der An-
hörung mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, da der
Beschwerdeführer oftmals Fragen nicht richtig verstanden und nachgefragt
habe. Im Anschluss an die Einleitung der Anhörung gab er zwar an, er ver-
stehe den Dolmetscher ausgezeichnet, dem Protokoll ist aber zu entneh-
men, dass er in der Tat mehrmals nachgefragt und dabei geäussert hat, er
habe die Frage nicht richtig verstanden. Da der Beschwerdeführer über
gute Russischkenntnisse und eine gute Ausbildung verfügt, darf davon
ausgegangen werden, dass nicht sprachliche Probleme seinerseits Anlass
dafür sind, dass er mehrmals nachfragen musste. Obwohl in der Stellung-
nahme auf die möglichen Verständnisprobleme hingewiesen wurde, äus-
serte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht dazu. Ebenso
wenig äusserte es sich zur Argumentation in der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf, gewisse Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht wi-
dersprüchlich, sondern begnügte sich damit, an seiner Argumentation fest-
zuhalten. Der Beschwerdeführer erklärte zum Beispiel, er sei am Abend,
als auf ihn geschossen worden sei, unterwegs in die Stadt gewesen, um
sich mit einem Freund zu treffen – zuvor sei er zusammen mit anderen
Freunden in einem Kaffeehaus gewesen. Diese Erklärung hat das SEM
ignoriert, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des be-
treffenden Abends nicht als widersprüchlich gewertet werden müssen. Da
sich das SEM nicht materiell mit den Ausführungen in der Stellungnahme
auseinandergesetzt hat, obwohl dies vorliegend geboten gewesen wäre,
hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver-
letzt. Das Recht, eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen,
beinhaltet auch den Anspruch des Rechtssuchenden, dass die entschei-
dende Behörde sich mit seinen Argumenten erkennbar auseinandersetzt,
sobald diese eine gewisse Substanz aufweisen, was vorliegend der Fall
ist.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da nicht alle notwendigen Abklä-
rungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenom-
men worden sind, ist eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden
Falles durch das Gericht zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich.
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Seite 13
5.5 Vor dem Hintergrund des noch nicht vollständig festgestellten rechtser-
heblichen Sachverhalts sind zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegen-
den Urteils trotzdem Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung anzubringen.
Im Beschwerdeverfahren wird zu Recht die Frage aufgeworfen, was das
SEM aus den von ihm aus seiner Sicht bestehenden Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom August 2019 ab-
leiten möchte. Das SEM erachtet es als belegt beziehungsweise zumindest
glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer angeschossen wurde und
sich in Spitalpflege begeben musste. Die von ihm aus seiner Sicht festge-
stellten Ungereimtheiten würden, sollten sie bestehen, den Vorfall an sich
in Frage stellen, nicht jedoch dessen möglichen Hintergrund. Der diesbe-
züglichen Argumentation des Beschwerdeführers kann in diesem Punkte
gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag entgegen den Aus-
führungen des SEM auch nicht zu erkennen, dass die Schilderung des Te-
lefongesprächs, bei dem er bedroht worden sei, weniger detailgetreu aus-
gefallen ist, als die Schilderung des dem Gespräch vorangehenden Über-
griffs auf ihn. Er gab dieses Gespräch mehrmals mit unterschiedlicher
Wortwahl in sich stimmig wieder und schilderte den Verlauf des Gesprächs
anschaulich, ohne irgendwelche erkennbaren Übertreibungen. Es drängt
sich auf, dass das SEM die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsge-
richts einer näheren Prüfung unterzieht und die entsprechenden Erkennt-
nisse nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter
Berücksichtigung der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in die Ge-
samtbeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einfliessen lässt.
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen
rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese
Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylver-
fahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl.
dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1).
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sa-
che zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt und die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Die ange-
fochtene Verfügung vom 21. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache
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im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt
sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeeingaben einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
9.2 Die Rechtsvertreterin weist in der Honorarnote, die sie mit der Stellung-
nahme vom 27. November 2019 einreichte, einen Aufwand von 9 Stunden
à Fr. 220.– sowie Auslagen von Fr. 15.– aus. Der veranschlagte Aufwand
und die Spesen erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1995.– fest-
zusetzen.
9.3 Das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird angesichts des Ausgangs des
Verfahrens gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1995.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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