Abtei lung IV
D-5692/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______,
Kosovo,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März
2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
5692/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer stellten am 13. Oktober 2005 Asylgesuche in
der Schweiz. Dazu wurden sie am 24. Oktober 2005 in _______
summarisch befragt. Am 29. November und 2. Dezember 2005 führte
die kantonale Behörde in _______ Anhörungen durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, der Ethnie der Roma anzugehören und von Geburt an
in _______ gelebt zu haben. Zwischen 1989 und 1992 habe er sich
zeitweise arbeitshalber in _______ (Ausland) aufgehalten. Während
des Krieges hätten ihn Serben gezwungen, getötete Albaner zu
beerdigen. Nach dem Kosovokrieg sei er immer wieder durch Albaner
behelligt und gequält worden. Diese hätten ihn unter anderem dazu
genötigt, für sie Diebstähle zu begehen. Im März 2005 sei er
bewusstlos geschlagen worden. Im Weiteren sei er Mitte September
2005 auf offener Strasse durch zwei Albaner angehalten und beleidigt
worden. Unter Schlägen sei er schliesslich durch die Beiden zu
Oralsex gezwungen worden. Er habe es nicht gewagt, die Vorfälle der
Polizei zu melden, zumal durch einen Vorsteher der Roma-Gemeinde
ein Verbot, Übergriffe der Albaner bei den Behörden anzuzeigen,
ergangen sei. Auch seine Frau wisse erst seit kurzer Zeit vom
sexuellen Übergriff. Aus den genannten Gründen habe er sich im
Oktober 2005 zusammen mit seiner Familie zur Flucht entschlossen.
Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls der Ethnie der Roma an-
zugehören und von 1995 an in _______ gelebt zu haben. Sie stamme
aus _______. Sie habe unter den Behelligungen der Albaner gelitten.
Ihr Mann sei immer wieder geschlagen worden. Sie selbst sei einige
Wochen vor der Ausreise durch zwei Albaner während der
Abwesenheit ihres Mannes zuhause vergewaltigt worden. Die Kinder
hätten zu diesem Zeitpunkt geschlafen. Sie habe die erlittene sexuelle
Gewalt weder den Behörden noch ihrem Gatten mitgeteilt. In
Anbetracht der geschilderten Situation sei sie wenig später mit der
Familie geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2006 (eröffnet am 4. April 2006) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und verfügte de-
ren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seines Entschei-
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des führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand.
So seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblich erlitte-
nen Vergewaltigung und diejenigen des Beschwerdeführers zu den an-
geblich verübten Diebstählen widersprüchlich ausgefallen. Zudem
stimmten die Aussagen der Eheleute in zentralen Punkten nicht über-
ein. Hinzu kämen weitgehend unsubstanziierte Darlegungen, welche
die Glaubhaftigkeit der angeblich erlittenen sexuellen Gewaltakte der
Beschwerdeführer entscheidend beeinträchtigten. Schliesslich sei in
Anbetracht der Persönlichkeitsprofile der Beschwerdeführer nicht
nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet sie Opfer massiver und lan-
gandauernder Gewalt durch die Albaner geworden sein sollten. Die
Tatsache, dass sie keinerlei Identitätsbelege eingereicht hätten, lasse
sodann auf eine möglicherweise bereits früher erfolgte Ausreise aus
dem Heimatland schliessen. Diese Einschätzung werde durch Aussa-
gen von Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz, welche
ebenfalls Asylgesuche gestellt hätten, bestätigt. Den unglaubhaften
Vorbringen der Beschwerdeführer käme im Übrigen - als Verfolgung
durch private Dritte - ohnehin keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und
möglich. Die Beschwerdeführer verfügten aufgrund der Aktenlage auch
über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro.
C.
Mit Beschwerde vom 3. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvor-
schuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung verwies der Beschwerde-
führer vorab auf seine bisherigen Darlegungen und machte zudem gel-
tend, zwischen 1992 und 1999 als Dolmetscher für die serbische Poli-
zei gearbeitet zu haben. Die Albaner würden ihn deshalb verfolgen. Er
sei asylrelevant gefährdet. Dieses Sachverhaltselement habe er bisher
aus Angst verschwiegen, da bei den Befragungen in der Schweiz je-
weils Albaner gedolmetscht hätten. Gemäss einem Urteil der ARK aus
dem Jahre 2005 sei der allfällige Vollzug der Wegweisung in den Koso-
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vo von albanischsprachigen Roma sodann als unzumutbar zu er-
achten. Auch in Serbien oder Montenegro bestünden für sie unzumut-
bare Verhältnisse.
Der Eingabe lagen ein fremdsprachiges Dokument und eine Bestäti-
gung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer bei. Eine Übersetzung
wurde in Aussicht gestellt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2006 verzichtete die ARK auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren teilte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführern mit, dass sie gemäss Mitteilung der _______
Behörden am 10. Juli 1998 in _______ (Ausland) im Rahmen von
Asylverfahren unter anderen Identitäten erkennungsdienstlich erfasst
worden seien, und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme und zur
Nachreichung der Übersetzung ein.
E.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 räumten die Beschwerdeführer ein, in
der Schweiz falsche Personalien angegeben zu haben. Sie hätten ih-
ren serbischen Namen verschwiegen, um nicht durch die Albaner für
Serben gehalten zu werden. Sie hätten sich wegen des Kosovokrieges
im Jahre 1998 nach _______ (Ausland) begeben. Später seien sie
nach _______ weitergeflohen. Da sie auch dort Probleme mit Albanern
gehabt hätten, seien sie nach _______, _______ und später nach
_______ gereist. Zurück in _______ (Ausland) seien sie wiederum
durch Albaner behelligt worden, weshalb die Familie versucht habe, in
_______ (Ausland) eine neue Existenz aufzubauen. Im Oktober 2005
seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich des
eingereichten Dokuments gab der Beschwerdeführer zu, dass dieses
nicht vom Gericht, sondern von ihm selbst verfasst worden sei.
Zutreffend sei hingegen, dass er für die Serben als Dolmetscher tätig
gewesen sei.
F.
Am 8. Juni 2006 forderte die ARK das BFM unter Hinweis auf ihre Pra-
xis bezüglich der ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo zur Ver-
nehmlassung auf.
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5692/2006
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die angebliche Dolmetschertätigkeit
des Beschwerdeführers müsse als nachgeschoben bezeichnet werden
und sei durch die veranlassten Abklärungen vor Ort nicht bestätigt
worden. Überdies habe er die angebliche Tätigkeit durch ein
untaugliches Beweismittel zu untermauern versucht. Gemäss
Abklärungen verfügten die Beschwerdeführer sowohl in Kosovo wie
auch in Serbien über ein Beziehungsnetz. Eine Reetablierung am
Herkunftsort erscheine als insgesamt zumutbar.
H.
Am 27. Juni 2006 befragte die kantonale Behörde den Beschwerdefüh-
rer zu den erwähnten Auslandaufenthalten. Dabei legte der Beschwer-
deführer unter anderem dar, von _______ (Ausland) aus in die
Schweiz gelangt zu sein und zusammen mit seine Familie zuvor in
verschiedenen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht zu haben.
Er selbst habe bereits im Jahre 1990 in _______ (Ausland) ein
Asylgesuch eingereicht. In der Folge gab er einen Geburtsschein und
einen _______ Führerschein zu den Akten.
I.
Mit Replik vom 10. November 2006 (Eingang ARK) hielten die Be-
schwerdeführer an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die Abklärun-
gen hätten immerhin ergeben, dass der Beschwerdeführer am Her-
kunftsort nach wie vor gesucht werde. Seine Schwester habe bei der
Rückkehr dorthin die Verwandtschaft zum Beschwerdeführer leugnen
müssen, um keine Probleme zu bekommen. Entsprechend seien die
Beschwerdeführer im Heimatstaat nach wie vor gefährdet. Der Einga-
be lag ein Arztbericht vom 9. November 2006 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von
den Beschwerdeführern geltend gemachten Asylgründe seien un-
glaubhaft. Dieser Einschätzung ist namentlich auch aus heutiger Sicht
vollumfänglich beizupflichten. Aufgrund der Aktenlage steht mittlerwei-
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le fest, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland nicht erst im Okto-
ber 2005, sondern bereits im Jahre 1998 verlassen haben und
schliesslich im Herbst 2005 von _______ (Ausland) aus in die Schweiz
gelangt sind (vgl. Bst. E. vorstehend). Vor diesem Hintergrund können
die geltend gemachten sexuellen Gewaltakte und die generelle
Verfolgungssituation durch die Albaner im Zeitraum 1999 bis Herbst
2005 offensichtlich nicht wahren Begebenheiten entsprechen. Die
diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführer sind im Übrigen
von der Vorinstanz zutreffend als widersprüchlich (so namentlich
hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen
Zeitpunkt der Vergewaltigung) und insbesondere kaum substanziiert
bezeichnet worden. Die Beschwerdeargumente, welche nicht konkret
auf die Ungereimtheiten eingehen, rechtfertigen offensichtlich keine
andere Einschätzung, zumal die Beschwerdeführer einräumten, sich
im relevanten Zeitpunkt gar nicht vor Ort aufgehalten zu haben.
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer auf Rekursebene
erstmals geltend, wegen Dolmetscherdiensten zu Gunsten der Serben
vor Kriegsausbruch Verfolgungshandlungen der Albaner provoziert zu
haben. Soweit er diesbezüglich auf eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatland im Falle der Rückkehr
schliesst, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. So versuchte er
zum einen, das neue Sachverhaltselement durch ein verfälschtes
angebliches Gerichtsdokument zu belegen. Zum anderen haben auch
die Abklärungen der Vorinstanz das vom BFM als nachgeschoben
bezeichnete Vorbringen nicht bestätigt. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, seine vor Ort lebende Schwester habe dies aus
Angst nicht zugegeben, erscheint als kaum stichhaltiges Argument,
auch wenn eine solche Aussage respektive Nichtaussage einer
Drittperson nicht überzubewerten ist. Es mag zwar zutreffen, dass er
aufgrund seiner Sprachkenntnisse in den 90er Jahren möglicherweise
bei Übersetzungen behilflich war; die angebliche Tätigkeit für die
serbische Polizei in der geschilderten Form ist nach dem Gesagten
indes nicht glaubhaft. Entsprechend ist auch die Aussage in der
Botschaftsantwort zu relativieren, wonach er im Dorf wegen seiner
serbischen Freunde durch Albaner gesucht werde. Abgesehen davon,
dass es sich dabei lediglich wiederum um eine unbestätigte Aussage
der erwähnten Schwester handelt, erscheint ein gezieltes, gegen den
Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse durch Albaner
wegen allfälliger freundschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zu
Serben im Zeitraum vor 1999 schon in Anbetracht des Zeitablaufs als
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unwahrscheinlich. Unbesehen der Frage, ob einer solchen Verfolgung
überhaupt Asylrelevanz zukäme, kann dem Beschwerdeführer
jedenfalls im heutigen Zeitpunkt und gestützt auf die bestehende
Aktenlage diesbezüglich keine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Heimatland attestiert werden.
3.4 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt waren oder dass sie begründete Furcht haben, sol-
che Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK / EMARK 2001 Nr. 21).
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
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zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausge-
schafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorste-
henden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft
und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im
Falle einer Rückkehr nach Kosovo eine derartige Gefahr droht, welche
den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Ins-
besondere hat sich Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom
17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt
wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Ge-
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neralsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
des Kosovo ergeben. Es sind entsprechend keine erheblichen Hin-
weise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches
Schutzbedürfnis der Beschwerdeführer ersichtlich.
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Ko-
sovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9, auf welchen
Entscheid auch die Beschwerdeführer verwiesen, erachtete die ARK
die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo infolge
der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen
abgesehen - als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich jedoch in
der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Truppen wieder
beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Kosovo, nament-
lich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von
ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine
neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in
den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzel-
fallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte
Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesund-
heitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungs-
netzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.).
An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert, weshalb sich
das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehalte-
nen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid
[BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Die bereits erwähnte Unabhängig-
keit von Kosovo rechtfertigt auch aktuell keine Neubeurteilung.
5.2.2 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Fall erst auf Beschwerde-
ebene Abklärungen vor Ort, wie sie in EMARK 2006 Nr. 10 postuliert
wurden, durch. Auf Beschwerdeebene wurde dies nicht explizit gerügt.
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In Anbetracht der nachgeholten Abklärungen verbunden mit dem
Schriftenwechsel rechtfertigt es sich vorliegend, von der Heilung des
erwähnten Verfahrensmangels auszugehen. Im Folgenden ist demnach
zu prüfen, ob in Berücksichtigung des Abklärungsergebnisses die Re-
integrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszu-
stand, das Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
und das Bestehen eines Beziehungsnetzes erfüllt sind und die vom
BFM bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu be-
stätigen ist.
5.2.3 In _______, dem Herkunftsort der noch relativ jungen Be-
schwerdeführer, halten sich gemäss Botschaftsabklärung eine
Schwester samt Familie und die Mutter des Beschwerdeführers auf.
Dass sie die dortige Sicherheitslage bei der Gründung einer neuen
Existenz massgeblich behindert hätte, kann dem Bericht nicht entnom-
men werden, zumal die Schwester freiwillig aus _______ zurückge-
kehrt sein soll. Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung
der Beschwerdeführer jedenfalls keine massgeblichen Sicherheits-
probleme entgegenstehen. Ein gewisses soziales Netz ergibt sich so-
dann bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Im Weiteren ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einer Grossfamilie
stammt und ihre Angaben im Verlaufe des Asylverfahrens diesbezüg-
lich oftmals kaum sehr kooperativ wirkten (A 10/14, S. 5). Es rechtfer-
tigt sich mithin der Schluss, dass die Beschwerdeführer in sozialer
Hinsicht jedenfalls nicht allein auf sich gestellt sein werden. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbildung, spricht drei
Sprachen und arbeitete auf dem Markt. Anzunehmen ist ferner, dass
er im Rahmen der Auslandaufenthalte nicht nur in _______ erwerbs-
tätig war (A 9/28, S. 5 f.; A 2/9, S.2). Auch wenn er gemäss eingereich-
tem Arztzeugnis im damaligen Zeitpunkt (November 2006) durch Rü-
cken- und andere Beschwerden in einer allfälligen Erwerbstätigkeit
eingeschränkt gewesen wäre, dürfte es ihm gelingen, aufgrund seiner
Fertigkeiten zumindest zeitweise Arbeit zu finden. Im entsprechenden
Arztbericht wird denn auch von einem Behandlungszeitraum von 3-4
Monaten ausgegangen und seither wurden keine weiteren Berichte
eingereicht. Eine Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland er-
scheint ebenfalls als möglich. Schliesslich dürfte die Wohnungsfrage
im Sinne der Botschaftsabklärung zumindest für die erste Zeit geklärt
sein, so dass sich die Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe der
diesbezüglich unterstützenden Organisationen vor Ort organisieren
können. Ohne die Schwierigkeiten der Familie und namentlich der im
Seite 11
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Ausland aufgewachsenen Kinder bei der Rückkehr zu verkennen, darf
demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer
nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder noch
klein sind und sich überwiegend am Elternhaus orientieren - eine
Rückkehr erscheint auch aus dieser Sicht als zumutbar. Zudem ist auf
Folgendes hinzuweisen: Gestützt auf die von der ARK entwickelte
Praxis war die Wegweisung von Angehörigen der Minderheit der Roma
aus Kosovo in einen andern Teil Serbiens im Allgemeinen zwar nicht
zumutbar (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.5 S. 114; EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3
S. 123 f.). Auch wenn Kosovo mittlerweile ein selbständiger Staat ist
und eine Wegweisung nach Serbien oder Montenegro demnach nicht
mehr im Rahmen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfolgen
kann, ist der Bezug der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zu
Serbien wie namentlich auch zu Montenegro offensichtlich (vgl. u.a.
A 1/9, S. 5; A 10/24, S. 3; A 9/28, S. 2, 3 und 17; Botschaftsantwort
vom 15. September 2006). Zudem sprechen beide gut serbisch (A 1/9,
S. 2; A 2/9, S. 2). Im Verlaufe des Asylverfahrens haben sie indes in
zentralen Bereichen erwiesenermassen die Unwahrheit gesagt, über
ihre Identität getäuscht und kaum nachvollziehbare Aussagen zu ihren
Reisepässen gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausge-
schlossen, dass sie im einen oder anderen der beiden Staaten bereits
formell über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen oder eine solche
problemlos erlangen könnten. In dieser besonderen Fallkonstellation
rechtfertigt es sich demnach, auch von einer unter Umständen taugli-
chen Aufenthaltsalternative in einem der beiden genannten Staaten
auszugehen. Genauere behördliche Abklärungen drängen sich aber
nicht auf, zumal die Untersuchungsmaxime in der Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführer beziehungsweise der wahrheitsgemässen Of-
fenlegung des Sachverhalts ihre Grenze findet.
5.2.4 Der Vollzug der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat erweist
sich somit als zumutbar.
5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Hei-
matlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 12
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5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der
Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeits-
stelle verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde im Vollzugs-
punkt nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des
Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
5692/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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