Abtei lung IV
D-5692/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5692/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 2.
April 2008 auf dem Luftweg in Richtung (Ausland) verliess, von wo er
ebenfalls auf dem Luftweg am 3. April 2008 nach Genf gelangte,
dass er am 1. Mai 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(Ort) um Asyl nachsuchte und am 21. Mai 2008 im Transitzentrum
(Ort) zum ersten Mal befragt sowie am 18. Juni 2008 in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus (Ort), gehöre der Ethnie der
Oromo an und habe sich seit dem Jahr 1999 als aktives Mitglied für
den Oromo-Studentenverein betätigt,
dass er am 28. August 2006 (gemäss äthiopischem Kalender am 22.
Nahase 1998) von Soldaten festgenommen, während einiger Tage im
Gefängnis von (Ort) festgehalten und dabei misshandelt worden sei,
dass er am 21. September 2007 (10. Meskerem 2000) erneut zuhause
festgenommen und während einiger Tage festgehalten worden sei, bis
sein Vater interveniert und seine Freilassung erwirkt habe,
dass er vor diesem Hintergrund seinen Heimatstaat am 2. April 2008
über den Flughafen von Addis Abeba verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs
keine Ausweispapiere abgab, am 5. Mai 2008 schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. A2/1),
dass er gemäss einem vom BFM am 21. Mai 2008 veranlassten
Fingerabdruckvergleich in (Ausland) erkennungsdienstlich nicht erfasst
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
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deführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, Äthiopien mit einem gültigen
Reisepass verlassen, dieses Dokument jedoch am 27. April 2008 in
der Schweiz verloren zu haben, und zuhause in seiner Mietwohnung
eine Identitätskarte zu besitzen,
dass er dieses Dokument dem BFM ohne hinreichende Erklärung nicht
ausgehändigt habe,
dass demnach davon auszugehen sei, dass er über relevante
Identitätspapiere verfüge, diese dem Bundesamt jedoch vorenthalte,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass sich die beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Festnahmen auf den ersten Blick als offenkundig unglaubhaft erweisen
würden, zumal er die Umstände dieser Vorbringen in mehrfacher
Hinsicht widersprüchlich geschildert habe,
dass auch aufgrund der Tatsache, wonach ihm am 5. März 2008 ein
Reisepass ausgestellt wurde und er Äthiopien am 2. April 2008 nach
am Flughafen von Addis Abeba durchlaufener behördlicher
Personenkontrolle ungehindert verlassen konnte, ersichtlich werde,
dass er sich offenkundig nicht im Visier der äthiopischen Behörden
befinde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2008
(Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben
liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es
sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zwecks neuer
Entscheidung mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt wurde,
dass er gleichzeitig einen Ausweis sowie zwei Notenblätter der (Ort)
University in Kopie zu den Akten reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen einzugehen sein wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. September 2008 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
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Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde wiederholt wird, der Beschwerdeführer habe
nach einem Anruf aus einer Telefonkabine in Genf dort unter anderem
seinen Reisepass vergessen, welcher bei seiner Rückkehr, ebenso wie
seine anderen zurückgelassenen Gegenstände, verschwunden
gewesen sei,
dass seine Eltern die in seiner Mietwohnung in Äthiopien
zurückgelassene Identitätskarte nicht gefunden hätten und die
verlassene Wohnung inzwischen geräumt worden sei,
dass er per Telefax eine Kopie seines Universitätsausweises sowie
seiner Noten von Anfang 2008 erhalten habe und sich die
Originaldokumente seit längerer Zeit auf dem Weg in die Schweiz
befinden und bei ihrem Eintreffen unverzüglich nachgereicht würden,
dass er seine Identität mit dem Universitätsausweis nachweisen
könne,
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass in diesem Zusammenhang vorweg seine Aussagen anlässlich der
Befragung vom 18. Juni 2008 in Erinnerung zu rufen sind, wonach es
ihm nicht möglich sei, seine Identitätskarte einzureichen, weil seinen
Eltern die Adresse seiner Mietwohnung nicht bekannt sei, obwohl sich
diese in derselben Gegend befinde,
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dass sodann nicht nachvollziehbar ist, dass seine Eltern nunmehr die
Identitätskarte in der Mietwohnung des Beschwerdeführers, welche in
der Folge geräumt worden sei, nicht gefunden haben, dieser jedoch in
der Lage ist, sich seinen Universitätsausweis samt Notenblättern per
Telefax übermitteln zu lassen,
dass der Beschwerdeführer auch aus diesen erst auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich dabei zum einen lediglich
um Kopien und nicht um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 1 Bstn.
b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt,
dass zum andern diese Dokumente auch im Original den
Anforderungen der erwähnten Bestimmung an ein Reisepapier
beziehungsweise einen Identitätsausweis oder ein Identitätspapier
nicht genügen würden, zumal grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe)
und Identitätsurkunden die genannten Anforderungen erfüllen, nicht
aber von den heimatlichen Behörden zu anderen Zwecken als zum
Identitätsnachweis ausgestellte Dokumente wie Führerausweise,
Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7
insb. E. 6 S. 69 f.),
dass bereits aus diesem Grund im Zusammenhang mit der in der
Beschwerde in Aussicht gestellten Nachreichung der Dokumente auf
eine Fristansetzung zu verzichten ist,
dass zudem auch deshalb darauf zu verzichten ist, weil die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden
Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum
Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an die-
ser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich
Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten,
dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vor-
instanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Be-
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rücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten
sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen
werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4
VwVG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe
für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu
machen,
dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen
nichts zu ändern vermögen,
dass sie in keiner Weise geeignet sind, an den unsubstanziierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich des Fehlens beziehungswei-
se nicht möglichen Beschaffens von Reise- oder Identitätspapieren
etwas zu ändern,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG,
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten diesbezüglich ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und
zutreffend als offenkundig unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab
wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
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dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rede
davon sein kann, die Befragung im Transitzentrum - namentlich zu den
Gründen, welche den Beschwerdeführer zum Verlassen des
Heimatlands bewogen haben - sei sehr summarisch ausgefallen,
dass eine Überprüfung des entsprechenden Befragungsprotokolls
vielmehr das Gegenteil beweist,
dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der
Beschwerdeführer sei bei seiner Ausreise aus Äthiopien genau
kontrolliert worden,
dass gerade die Tatsache, dass die äthiopischen Behörden den
Beschwerdeführer trotz genauer Kontrolle nicht daran gehindert
haben, seinen Heimatstaat im Besitz seines Reisepasses auf dem
Luftweg zu verlassen, ein weiteres starkes Indiz dafür bildet, dass er
von den dortigen Behörden offensichtlich in keiner Weise verfolgt wird,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie
vor in Äthiopien wohnhaft sind und dieser dort ein familiäres
Beziehungsnetz besitzt,
dass der Beschwerdeführer noch jung und - soweit aktenkundig - bei
bester Gesundheit ist,
dass er eine höhere Ausbildung (mit College-Diplom) absolviert hat,
ein Jahr vor dem Abschluss des Universitätsstudiums steht und über
berufliche Erfahrung im Forschungsbereich verfügt,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
darstellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (per Telefax; mit den Akten Ref.-Nr. N_______
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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