B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5692/2014
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, (…),
Guinea,
Zentrum für Asylbewerber,(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2001 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und unter anderem angab, er sei Staatsan-
gehöriger von Sierra Leone,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 16. Juli
2002 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 16. August 2002 die gegen diese Verfügung hinsichtlich der Weg-
weisung erhobene Beschwerde abwies,
dass gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kanto-
nalen Behörde vom 29. September 2004 der Beschwerdeführer seit dem
15. Juli 2004 als verschwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2014 in der Schweiz erneut
um Asyl nachsuchte und sich als guineischer Staatsangehöriger bezeich-
nete,
dass er am 1. September 2014 befragt wurde und ihm gleichzeitig das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit eines anderen Staates zur
Behandlung seines Antrages gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. September 2014 – eröffnet am
29. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
mit einem bekannten Vordruck in englischer Sprache und deutschspra-
chiger Begründung unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
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bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl beantragte (Ziff. 1 und 2),
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei (Ziff. 3),
dass er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte (Ziff. 4),
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei
(Ziff. 5),
dass ferner die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen (Ziff. 6),
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei (Ziff. 7),
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) nicht zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), weshalb auf
den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme ebenfalls nicht ein-
zutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ablehnung sei-
nes Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder
der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthalts-
titel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten
und dort um Asyl nachgesucht hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. September
2014 unter anderem ausführte, in der Schweiz (2001) und danach in
C._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben, wo er bis im Jahr 2007
geblieben sei, ehe er freiwillig und mit eigenem Pass nach Guinea zu-
rückgekehrt sei, wo er sich bis Ende 2012 beziehungsweise bis ins Jahr
2013 aufgehalten habe,
dass er die Frage, ob er während seiner zweiten Reise nach Europa in
anderen Ländern um Asyl nachgesucht habe, zunächst verneinte und auf
Vorhalt (gemäss Abgleich mit der europaischen Fingerabdruck-Daten-
bank [Zentraleinheit Eurodac] habe er in drei Ländern, am 6. Januar 2013
in D._______, am 28. Januar in E._______ und am 4. Oktober 2013 in
Deutschland, um Asyl nachgesucht) ausführte, dies sei zutreffend,
dass er ferner angab, Deutschland am Tag der Asylgesuchstellung in der
Schweiz verlassen zu haben, ohne einen Entscheid abzuwarten,
dass das BFM – nach abschlägigen Antworten auf seine jeweiligen Über-
nahmeersuchen durch D._______ und E.________ – die deutschen Be-
hörden am 18. September 2014 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. Sep-
tember 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten,
was bedeutet, dass der dort anhängige Antrag abgelehnt worden war,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die vorinstanzlichen
Erwägungen im Zusammenhang mit der angeblichen Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Guinea und dessen beinahe fünfjähriger dortiger
Aufenthalt für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
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menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er könne nicht nach
Deutschland zurück, er sei sehr krank und in Deutschland hätten sie ihm
nicht geholfen, weshalb er die Schweiz um Hilfe ersuche, implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf
internationalen Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
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dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft,
der einer Überstellung entgegenstehe,
dass dem Beschwerdeführer durch die Assistenzärztin C.N. der Notfall-
aufnahme des Spitals (Name) in B._______ vom 29. August 2014 ein
(Krankheitsbild) unbestimmten Ursprungs diagnostiziert wurde, ihm ent-
sprechende Medikamente verabreicht respektive mitgegeben wurden und
ausgeführt wurde, die Organisation allfälliger weiterer Konsultationen sei-
en im Zuweisungskanton vorzunehmen,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Deutschland setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass er gemäss seinen Aussagen seit einem Gefängnisaufenthalt in Gui-
nea im Jahre 2012, wo man ihm chemische und biologische Substanzen
verabreicht habe, an diesen Krankheitssymptomen leide und zwecks Be-
handlung dieser gesundheitlichen Beschwerden das Land verlassen ha-
be,
dass er seit dem Zuweisungsentscheid an den Kanton vom 8. September
2014 weder vor Erlass der angefochtenen Verfügung noch auf Be-
schwerdeebene detaillierte medizinische Unterlagen eingereicht hat, wel-
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che seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (Krankheitsbild ge-
mäss eigenen Angaben) zu stützen vermöchten,
dass allein mit dem Hinweis auf die bereits eingeleitete Behandlung in der
Schweiz, welche eine (diagnostiziertes Krankheitsbild) zu Tage gefördert
habe, noch keine Hindernisgründe im oben erwähnten Sinne dargetan
werden, die einer Wegweisung nach Deutschland entgegenstehen wür-
den,
dass bei dieser Sachlage auch keine Frist für die Beibringung von in der
Beschwerde in Aussicht gestellten und nicht näher spezifizierten weiteren
Dokumenten anzusetzen ist,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die notwendige me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psycholo-
gischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Krankheitsbild – entgegen
den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – in Deutschland einer re-
lativ umfassenden medizinischen Behandlung unterzogen wurde, er diese
aber als falsch empfunden und es deswegen unter anderem vorgezogen
hat, zwecks Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden, in
der Schweiz um Asyl nachzusuchen (B 3 S. 5, 6 und 9),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerde-
führers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie-
ren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
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einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass – wie erwähnt – unter diesen Umständen allfällige Vollzugshinder-
nisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat
ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträ-
ge gegenstandlos sind,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Ge-
such um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: