B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5693/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andrea Schmid,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, zuletzt wohnhaft im Quartier B._______ in C._______, verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2015 und gelangte über
D._______ und ihm unbekannte Länder am 15. Juni 2015 in die Schweiz,
wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte. Am 30. Juni 2015 wurde er zu seiner Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person [BzP]) sowie am 4. Dezember 2015 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei in C._______ geboren und habe dort bis ins Jahr (…) gelebt. Auf-
grund des Bürgerkrieges sei er danach ins Vanni-Gebiet umgezogen. Im
Jahr (…) respektive (…) habe er in F._______ sechs Monate bezahlte Hilfs-
arbeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verrichtet. Dort
habe er einige LTTE-Mitglieder namens G._______, H._______ und
I._______ kennengelernt. Ab dem Jahr (…) habe er wieder in C._______
gelebt. Im (…) habe er die Tochter eines erfolgreichen (…) geheiratet, mit
welcher er zwischenzeitlich (…) Kinder habe. Im (…) sei er verhaftet wor-
den, weil er zwei LTTE-Mitgliedern Unterschlupf geboten und in der Nähe
des Grundstücks seiner Schwester Waffen versteckt habe. Nach (…) Mo-
naten habe ihn sein Schwiegervater durch Bestechung freigekauft. Zwi-
schen den Jahren (…) habe er (…) Personen für die LTTE rekrutiert. Von
(…) bis zum (…) sei er wieder im Vanni-Gebiet wohnhaft gewesen. Am (…)
habe er das Vanni-Gebiet verlassen und sei zurück in seinen Herkunftsort
C._______ gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Im (…)
sei er vom Criminal Investigations Department (CID) verhaftet und (…) Wo-
chen festgehalten worden. Dabei sei er unter Anwendung von Folter zu
seinen Tätigkeiten für die LTTE und den Rekrutierungen befragt worden.
Man habe ihm unter anderem die (…). Aus Angst vor Übergriffen habe er
der Polizei gesagt, die Verletzung stamme von Schlägen von Unbekann-
ten. Im Jahr (…) habe er an Demonstrationen gegen die sri-lankische Ar-
mee (SLA) teilgenommen, welche von der Partei Tamil National Alliance
(TNA) organisiert worden seien. Ein Jahr später habe er die TNA im Wahl-
kampf unterstützt und für sie als (…) gearbeitet. Bei diesen Aktivitäten habe
er auch J._______ und K._______, ehemalige Mitglieder der LTTE, ken-
nengelernt. Am (…) hätten CID-Leute ihn zu Hause gesucht. Diese hätten
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seiner Frau mitgeteilt, dass er am nächsten Morgen beim CID-Camp vor-
beikommen solle. Am nächsten Tag sei er dorthin gegangen und während
etwa (…) Stunden über die Wahlkampagne der TNA, über J._______ und
K._______ und deren LTTE-Vergangenheit sowie über seinen Aufenthalt
im Vanni-Gebiet befragt worden. Nach dem Verhör sei er wieder entlassen
worden, habe aber das Gefühl gehabt, dass er seither beschattet worden
sei. J._______ und K._______ seien ebenfalls durch das CID befragt wor-
den, wobei K._______ auch Morddrohungen erhalten habe. Am (...) sei
K._______ durch Unbekannte ermordet worden. Aus Angst dasselbe
Schicksal erleiden zu müssen, habe er sich ab (…) bei seinem Onkel müt-
terlicherseits versteckt gehalten und seine Ausreise geplant.
Zudem sei sein Bruder, L._______, seit dem Jahr (…) Mitglied der LTTE
gewesen und habe dem (…) angehört. Zurzeit sei dieser Gastarbeiter in
M._______.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte im Original sowie eine Kopie des Geburtsregisterauszugs und Ko-
pien des Geburtsregisterauszugs der Ehefrau, der Heiratsurkunde, der Ge-
burtsscheine seiner Kinder sowie einen Arztbericht und ein Schreiben des
Parlamentariers N._______ ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 – eröffnet am 17. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Datum des Poststempels) erhob
der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung, subeventuali-
ter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
AsylG (SR 142.31) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und er-
hob keinen Kostenvorschuss. Gleichzeitig hielt sie fest, dass gemäss Ak-
tenlage unklar sei, ob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch einen Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertretung umfasse, da dieser Antrag nicht näher begründet worden und
unklar sei, wer als amtliche Rechtsbeiständin oder amtlicher Rechtbeistand
beigeordnet werden solle. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt, welche er ungenutzt verstreichen liess.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur Vernehmlassung des SEM.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Beweis-
mittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, ab dem Jahr (…) immer wie-
der die LTTE und später die TNA unterstützt zu haben. Deshalb sei er in
den Jahren (…), (…) und (…) verhaftet und befragt worden. Aus Furcht vor
zukünftigen Verfolgungsmassnahmen habe er sich deshalb zur Ausreise
entschieden. Diese Vorbringen seien indes als asylirrelevant einzustufen.
Die Furcht vor einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden er-
scheine unbegründet respektive zukünftige Gefährdungsmomente seien
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unwahrscheinlich. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer
bei der letzten Begegnung mit den heimatlichen Behörden im (…) lediglich
während (…) Stunden zu seinen Kontakten mit zwei ehemaligen LTTE-Mit-
gliedern befragt worden. Danach habe er unbescholten wieder nach Hause
gehen können. Bis zur Ausreise im (…) sei nichts Weiteres vorgefallen. Der
Beschwerdeführer habe indes befürchtet, wie sein Kollege K._______
ebenfalls ermordet zu werden. Es genüge jedoch nicht, eine solche Be-
fürchtung lediglich mit Vermutungen zu begründen, wonach ihm etwas
Ähnliches widerfahren könnte. Vielmehr müssten hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objekti-
ven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Be-
schwerdeführers beruhen würden. Solche Indizien seien im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich, da anzunehmen wäre, dass eine allfällige Verfol-
gungsabsicht der sri-lankischen Behörden innert der rund eineinhalb
Jahre, die sich der Beschwerdeführer nach der letzten Befragung noch in
seinem Heimatstaat aufgehalten habe, deutlich erkennbar gewesen wäre.
Zudem sei sein Profil nicht mit jenem eines ehemaligen LTTE-Kämpfers zu
vergleichen, da er angeblich lediglich sporadisch Hilfstätigkeiten übernom-
men habe.
Sodann sei auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis
und Ausreise nicht gegeben. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt,
seit der Befragung im (…) respektive der Ermordung von K._______ im
(…) verängstigt gewesen zu sein und dass er sich ab dem (…) bei seinem
Onkel versteckt habe. Dennoch sei es zu keinen weiteren Ereignissen ge-
kommen und die Familienmitglieder des Beschwerdeführers könnten ihren
Alltag unbehelligt fortführen. Wenn vonseiten der sri-lankischen Behörden
irgendein Interesse an seiner Person bestanden hätte, wäre anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer innert dieser Zeitspanne entweder aktiv ge-
sucht worden wäre oder sich die Behörden bei den Verwandten nach ihm
erkundigt hätten. Angesichts dessen, dass keinerlei derartige Vorfälle gel-
tend gemacht worden seien, sei nicht von einem zukünftigen Verfolgungs-
interesse auszugehen. Hierfür spreche auch der Umstand, dass dem Be-
schwerdeführer offensichtlich ein Reisepass auf seinen Namen lautend
ausgestellt worden sei und er damit legal aus Sri Lanka habe ausreisen
können.
Auch sämtliche geltend gemachten Ereignisse vor (…) vermöchten die
Asylrelevanzkriterien nicht zu erfüllen. Sowohl die (…)monatige Haft im
Jahr (…) als auch das (…)wöchige Festhalten im Jahr (…) seien als abge-
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schlossene Ereignisse zu qualifizieren, die kaum zu zukünftigen Verfol-
gungsmassnahmen führen würden. Zu dieser Einschätzung trage nebst
der beträchtlichen zeitlichen Distanz zur Ausreise auch bei, dass die an-
geblich damals gemachten Vorwürfe bei der Befragung im Jahr (…) kein
Thema mehr gewesen seien (vgl. act. A10 F69 ff.). So sei bei der letzten
Einvernahme lediglich noch der Kontakt zu zwei ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern angesprochen worden. Daraus folge, dass sowohl der Ausreisegrund
als auch die Vorbringen zu den früheren Haftaufenthalten die Anforderun-
gen an die Asylrelevanz nicht erfüllten. An dieser Einschätzung würden
auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, sofern sie denn in Zu-
sammenhang mit den Asylgründen stünden. Der Brief des Parlamentariers
habe den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und sei ausserstande,
eine zukünftige Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu
lassen.
Unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und der sogenannten Risikofaktoren
erscheine die Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der
Ausreise und der über einjährigen Landesabwesenheit nicht begründet.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden
geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe genügend begründen kön-
nen. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüg-
lichen Aussagen verzichtet werden, obschon explizite Vorbehalte anzubrin-
gen seien. Nicht nur hätten sich diverse Ungereimtheiten zwischen den
Angaben bei der BzP und der Anhörung ergeben, sondern zahlreiche Schil-
derungen seien auch relativ oberflächlich und wenig substanziiert ausge-
fallen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb das Asylgesuch abgelehnt werde.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ursprüng-
lich aus C._______ stamme, wo er bis mindestens im (…) gewohnt habe.
Er habe insgesamt über dreissig Jahre in der Nordprovinz gelebt. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers hielten sich seine Ehefrau, die (…)
gemeinsamen Kinder ebenso wie weitere Verwandte in C._______ auf. So-
mit habe der Beschwerdeführer ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz,
das ihn bei seiner Rückkehr empfangen und bei der Wiedereingliederung
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unterstützen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer ein gesunder und
arbeitsfähiger Mann und verfüge über mehrjährige Berufserfahrung. Es
könne deshalb angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatstaat eine bezahlte Erwerbstätigkeit aufnehmen und so seinen
Lebensunterhalt finanzieren könne. Hierfür spreche auch der Umstand,
dass sein Schwiegervater angeblich ein (…) sei, der über erhebliche finan-
zielle Mittel verfügen müsse. So habe dieser in den vergangenen Jahren
wiederholt Kautionen, Bestechungsgelder oder die Kosten für die Ausreise
übernommen. Folglich verfüge das Beziehungsnetz des Beschwerdefüh-
rers auch über die finanziellen Ressourcen, um eine eventuelle anfängliche
Arbeitslosigkeit zu überbrücken.
4.2 Seine Rechtsmitteleingabe begründete der Beschwerdeführer im We-
sentlichen damit, dass seine Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Aus-
führungen glaubhaft seien. Er sei imstande, die meisten Widersprüche zwi-
schen der BzP und der Anhörung aufzulösen. Es falle ihm zwar schwer,
direkt auf den Punkt zu kommen und konzis zu erzählen, sein Aussagever-
halten sei aber nicht oberflächlich und unpräzis. Bei Nachfragen könne er
stets konkretisieren und Details nennen. Es werde ihm vorgeworfen, die
Waffentransporte und auch die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders erst
sehr spät vorgebracht zu haben, was diese Ausführungen aufgrund des
Nachschiebens als unglaubhaft erscheinen lasse. Das Nachschieben einer
Aussage müsse jedoch im Gesamtkontext betrachtet werden. Er habe die
Verbindung seines Bruders mit den LTTE erst spät preisgegeben, da er
während der BzP grosse Angst gehabt habe. Angesichts dessen, dass die
BzP kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe, sei dies
nicht unglaubhaft. Es sei nachvollziehbar, dass heikle Punkte erst während
der ausführlicheren Anhörungen genannt würden. Ähnliches gelte in Bezug
auf die Waffentransporte. Dies sei keine spezifische Unterstützung der
LTTE gewesen, vielmehr seien alle Anwohner des Vanni dazu eingesetzt
worden. Daher erscheine es logisch, dass er zunächst diejenigen Aktivitä-
ten aufgezählt habe, welche ihn als Unterstützer der LTTE ausgezeichnet
hätten, und nicht diejenigen, zu welchen ein Grossteil der Anwohner ge-
zwungen worden sei. Er habe diese Waffentransporte während der BzP
nicht erwähnt, weil er dort nur summarisch befragt worden sei. Er habe bei
der Beantwortung der Fragen manchmal etwas weit ausgeholt oder an der
Frage vorbei geredet, weil er sich in einem massiven Stresszustand befun-
den habe und die Länge der Anhörung seine Konzentrationsfähigkeit ver-
mindert habe. Bei Flüchtlingen, die bereits Verfolgung erlitten hätten, gelte
die Regelvermutung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
Angesichts der dargelegten Vorverfolgung, welche er bereits vor seiner
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Ausreise in Sri Lanka erlebt habe, sei bei ihm daher als Regelvermutung
eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen. Es
stimme zwar, dass er zwischen dem Zeitraum des letzten Verhörs durch
die Behördenmitglieder im Jahr (…) bis zu seiner Flucht im (…) keinen wei-
teren erkenntlichen Nachteilen ausgesetzt worden sei. Da er aber bereits
zweimal für längere Zeit in Haft gewesen ([…] Monate im Jahr […] und […]
Wochen im Jahr […]) und dabei auch Opfer massiver behördlicher Gewalt
geworden sei, sei seine begründete Furcht, dass sich ein solches Ereignis
jederzeit in gleicher oder sogar intensiverer Weise wiederholen könnte,
nicht wegzudenken. Diesen Umstand vermöge auch die Tatsache, dass die
Festnahme im Jahr (…) verhältnismässig harmlos ausgefallen sei, nicht zu
ändern. Die Ermordung von K._______ im (…) bestätige schliesslich die
subjektiv wahrgenommene Gefährdungslage. Es sei objektiv nachvollzieh-
bar, dass eine Person, welche bereits dreimal durch das CID festgenom-
men und befragt worden sei, offensichtlich Verbindungen zu den LTTE ge-
habt und sich auch im Wahlkampf für die TNA engagiert habe, einer ge-
naueren Beobachtung der Behörden ausgesetzt sei. Auch wenn sein Profil
niederschwelliger gewesen sei als jenes von K._______, sei es wahr-
scheinlich, dass ihm die weitere Verfolgung durch das CID gedroht hätte,
wenn er in Sri Lanka geblieben wäre. Die verschiedenen Festnahmen in
den Jahren (…), (…) und (…) seien keine abgeschlossenen, unabhängi-
gen Ereignisse und könnten nicht isoliert betrachtet werden.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus: Es sei
erneut zu betonen, dass aus Sicht des SEM die Furcht des Beschwerde-
führers nach wie vor unbegründet sei, da keine objektiven Anhaltspunkte
für eine Verfolgung in absehbarer Zukunft vorlägen. Angesichts dessen,
dass sich der letzte Vorfall (…) ereignet habe und in sich zu wenig intensiv
gewesen sei, erscheine es auch wenig wahrscheinlich, dass dem Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr nun plötzlich eine Verfolgung in asylrele-
vantem Ausmass drohen solle. Bestünde auf Seiten der sri-lankischen Be-
hörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer, wäre anzunehmen,
dass dies bereits vor seiner Ausreise erkennbar gewesen wäre, zumal der
Krieg – und somit seine vorgebrachten LTTE-Hilfstätigkeiten – bereits meh-
rere Jahre zurückgelegen habe. Da keinerlei Indizien existieren würden,
die für eine zukünftige Verfolgungsabsicht sprächen, sei die Furcht als un-
begründet einzustufen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer gerade nach dem geltend gemachten Tod von K._______ eine
subjektive Angst empfunden habe. Es sei ihm allerdings nicht gelungen,
K._______s Ermordung in einen konsistenten Zusammenhang mit seiner
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Person zu stellen respektive es sei nicht erkennbar, weshalb dessen Tö-
tung auch eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer darstellen
solle. Einzig der Umstand, dass sich beide im Jahr (…) für die TNA enga-
giert hätten, vermöge diesen Zusammenhang nicht zu begründen. Es sei
nicht evident, ob diese Aktivität zur Ermordung von K._______ geführt
habe, oder ob dieser womöglich weitere Tätigkeiten ausgeführt habe. Die
angeblich seit Jahren andauernde behördliche Beobachtung genüge den
Anforderungen an die Intensität nicht und es liessen sich ebenfalls keine
Hinweise dafür finden, dass der Beschwerdeführer wegen der früheren
Verhaftungen in den Jahren (…) und (…) zukünftige Festnahmen zu fürch-
ten hätte.
4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentli-
chen: Er habe diverse Kontaktpunkte mit den LTTE. Durch seine Flucht ins
Ausland habe er den behördlichen Verdacht gegen ihn noch verstärkt.
Seine Ehefrau habe berichtet, dass das Haus von unbekannten, unheimli-
chen Leuten beobachtet werde und mehrmals nach ihm gesucht worden
sei. Sie habe darauf geantwortet, dass sie seit dem Jahr 2015 keinen Kon-
takt mehr habe und nicht wisse, wo er sei.
4.5 Mit Eingabe vom 31. März 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
Brief seiner Ehefrau (samt deutscher Übersetzung) nach, in welchem sie
darüber berichtet, dass sie am Samstag, (…) 2017, zwischen 17 und 18
Uhr auf dem Nachhauseweg von ihrem Vater gewesen sei, als sie von zwei
Personen auf einem schwarzen Motorrad angehalten worden sei, welche
sie nach ihrem Mann und dessen Verbleib erkundigt hätten. Sie lebe mit
den Kindern in ständiger Angst und Traurigkeit.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese formelle Rüge ist vorab zu be-
handeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen
Verfügung zu bewirken.
5.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Sie muss insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fas-
sen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von
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Seite 11
ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherhei-
ten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer
im Wesentlichen darauf, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu unter-
streichen, ohne dabei näher aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig erstellt worden sein soll. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers verzichtete das SEM auf eine vertiefte Glaubhaftig-
keitsprüfung der Vorbringen. Es behielt sich eine solche zwar vor, stützte
sich bei der Beurteilung der Asylrelevanz aber letztlich auf die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen. Dass das SEM nach einer
gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen zu einem
anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt aber weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes dar.
5.4 Ausserdem lässt sich auch sonst keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes erkennen. So dauerte die Anhörung von 9.45 Uhr bis 18.55
Uhr samt Pausen und Rückübersetzung, was verhältnismässig lange ist.
Es ist daher auch nachvollziehbar, dass die Konzentration des Beschwer-
deführers bei der Rückübersetzung nachzulassen schien. Da der Be-
schwerdeführer sich jedoch nach einer kurzen Pause für die Fortsetzung
der Rückübersetzung entschloss, ist davon auszugehen, dass ihm genü-
gend Zeit für die Erholung eingeräumt wurde (vgl. A10/28 Notizen der Hilfs-
werksvertretung). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe in einem adäquaten Rahmen ausführlich und detailliert vortragen.
Insbesondere stellte die befragende Person am Schluss der Anhörung ge-
zielte Rückfragen und gab dem Beschwerdeführer dadurch die Möglich-
keit, allfällige Unklarheiten zu beseitigen (vgl. act. A10/28 F161 ff.). Eben-
falls wurden die eingereichten Beweismittel, welche im Wesentlichen die
Identität des Beschwerdeführers belegen, entsprechend gewürdigt.
5.5 Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung
erweist sich demnach als unbegründet, so dass aus formellen Gründen
kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 12
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und ihm die Gewährung von Asyl verwei-
gert hat.
6.1 In der angefochtenen Verfügung erachtet das SEM die Ausführungen
des Beschwerdeführers, wonach dieser seit dem Jahr (…) immer wieder
die LTTE und die TNA unterstützt habe und in den Jahren (…), (…) und
(…) verhaftet und teilweise unter Anwendung von Gewalt befragt worden
sei, als überwiegend glaubhaft gemacht. Es schätzt indessen die geltend
gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen man-
gels konkreter, hinreichender Anhaltspunkte als unbegründet ein.
6.2 Nach Prüfung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls nicht veranlasst, die Glaubhaftigkeit des Vorgebrachten in Frage
zu stellen. So lässt sich zusammenfassend festhalten, dass davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Unterstützungstätig-
keiten für die LTTE erstmals im Jahr (…) ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geraten (vgl. act. A10/28 F48 ff.). Nach der (…)monatigen Haft sei
er nur durch Bestechung wieder auf freien Fuss gesetzt worden und habe
die Unterstützungstätigkeiten fortgesetzt. Insbesondere sei er stets mit
LTTE-Mitgliedern in Kontakt gewesen und habe sich auch bei der Rekru-
tierung von neuen LTTE-Mitgliedern beteiligt (a.a.O. F40 ff.). Nachdem er
von O._______, den er Jahre zuvor rekrutiert habe, bei den Behörden ver-
raten worden sei, hätten ihn CID-Beamte im Jahr (…) erneut festgenom-
men (a.a.O. F79 ff.). In den (…) darauf folgenden Wochen sei er abermals
zu seinen LTTE-Unterstützungstätigkeiten verhört und massiv geschlagen
worden (a.a.O. F91 ff.). Man habe ihm mit dem hölzernen Handgriff der
Waffe auf die (…), den (…) und die (…) geschlagen. Nebst dem, dass ihm
die (…) worden sei, habe er von diesen Verletzungen Narben davongetra-
gen und sein Sehvermögen sei seither eingeschränkt (a.a.O. F79, F91,
F105, F148, F181). Drei Jahre später sei er wieder von den Behörden zu
Hause gesucht und vorgeladen worden. Dieses Mal sei er zu seinen Tätig-
keiten für die TNA im Wahlkampf sowie zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern,
die er bei diesen Arbeiten kennengelernt habe, unter Schlägen befragt wor-
den (a.a.O. F65 ff.). Obwohl er nach (…) Stunden wieder entlassen worden
sei, habe er furchtbare Angst gehabt und das Gefühl der Überwachung
nicht loswerden können. Als J._______ und K._______ ebenfalls befragt
worden seien und K._______ schliesslich unter ungeklärten Umständen
gestorben sei, habe er eine derartige Angst verspürt, dass er sich bis zur
Ausreise bei seinem Onkel versteckt gehalten habe (a.a.O. F36 ff.).
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Seite 13
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich
mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglich-
erweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende An-
haltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungs-
weise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
6.4 Entgegen der konstanten Praxis, wonach bei der Beurteilung der Be-
gründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein
objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern auch persönliche Erfah-
rungen in Betracht zu ziehen sind, erachtet die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und Verhöre als in sich
abgeschlossene Ereignisse. Diese Sicht erscheint im vorliegenden Fall je-
doch verkürzt. Aufgrund des Erlebten und insbesondere der erlittenen Ge-
waltanwendung während der Befragungen im Jahr (…) und (…) kann beim
Beschwerdeführer im konkreten Fall eine subjektive Furcht bejaht werden.
Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied
der LTTE war und auch seine Unterstützungsarbeiten für die TNA sich im
Wesentlichen auf einen kurzen Zeitraum beschränken, kann aufgrund der
nachhaltigen Erlebnisse auch aus heutiger Optik eine unbelastete Einstel-
lung des Beschwerdeführers gegenüber den sri-lankischen Behörden fai-
rerweise nicht erwartet werden. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu
beachten, dass auch nur eine unterstellte politische Meinung, selbst wenn
die betroffene Person sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungs-
motivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da alleine die Sicht-
weise der verfolgenden Behörde massgeblich ist. Dass dem Beschwerde-
führer eine solche politische Haltung zugeschrieben wird, geht insbeson-
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dere aus der Behandlung während der dritten Befragung im Jahr (…) her-
vor. Obwohl der Beschwerdeführer nicht dasselbe Profil wie ein ehemaliger
LTTE-Kämpfer aufweist und das Interesse der Behörden vorwiegend
J._______ und K._______ gegolten hat, wurde er während des Verhörs
geschlagen und misshandelt. Diesbezüglich ist vor allem zu berücksichti-
gen, dass für jene Zeit nach Ende des Bürgerkrieges internationale Men-
schenrechtsorganisationen, wie beispielsweise Human Rights Watch
(HRW), berichteten, dass Reformen in der Praxis nicht wie angekündigt
umgesetzt und Personen unter einem Vorwand festgenommen sowie unter
Anwendung missbräuchlicher Verhörmethoden befragt worden seien (vgl.
HRW: “We Live in Constant Fear” – Lack of Accountability for Police Abuse
in Sri Lanka, 10.2015, port_pdf/srilanka1015_4up_0.pdf >, abgerufen am 04.05.2018). Es er-
scheint daher auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nach
dem Verhör vor weiteren Übergriffen durch die sri-lankischen Behörden
fürchtete und letztlich das Verschwinden von K._______ – auch wenn die
Umstände bis heute unklar sind – den Entschluss zur Flucht hervorrief.
6.5 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen
Pass seinen Heimatstaat verlassen habe, lässt sich nicht direkt auf ein feh-
lendes Verfolgungsinteresse schliessen. Gemäss gefestigter Rechtspre-
chung kann aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses
durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen
werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfol-
gungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Die Ausstellung
eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebli-
ches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden
(vgl. Urteile des BVGer E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2;
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 6.7.1).
6.6 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss sodann sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein.
Im publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht eine Lageanalyse vor und gelangte unter anderem zum
Schluss, dass bestimmte Personenkreise einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr unterliegen. Insbesondere sind Personen, die auch nach Beendigung
des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
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hen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1 m.w.H.). Sodann ist der drako-
nische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Verhaftungen und
Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht ste-
hen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – nach wie vor in Kraft. Es ist
demnach davon auszugehen, dass Personen, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie
vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden,
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5 m.w.H.; HRW: Locked up without evidence, 29.01.2018,
under-sri-lankas-prevention-terrorism-act >, abgerufen am 04.05.2018).
Der Beschwerdeführer ist bereits viele Jahre vor seiner Ausreise von den
sri-lankischen Behörden hinsichtlich seiner Verbindung zu den LTTE be-
fragt, misshandelt und behelligt worden. Nach seiner Ausreise wurde zu-
dem seine Frau von Unbekannten nach seinem Verbleib befragt, was da-
rauf hinweist, dass die sri-lankischen Behörden nach wie vor ein Interesse
am Beschwerdeführer haben. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen fa-
miliären Anknüpfungspunkt zu den LTTE – der Bruder habe dem (…) an-
gehört – erst während der Anhörung erstmals erwähnte, kann den vor-
instanzlichen Ausführungen betreffend die Nachgeschobenheit nicht ge-
folgt werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei einerseits an-
lässlich der BzP angehalten worden, summarisch zu erzählen, und ande-
rerseits habe es sich nicht um sein Kernvorbringen gehandelt, ist überzeu-
gend. In Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer
mehrere Risikofaktoren (gemäss Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4 f.) auf
sich vereinigt, ist zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein wird.
Vor diesem Hintergrund ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers
im vorliegenden Einzelfall auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch heute die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine
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Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vor-
instanz aufzuheben und diese ausserdem anzuweisen, den Beschwerde-
führer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Mit der
Rechtsmitteleingabe wurde eine Kostennote eingereicht, welche einen Ge-
samtaufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.–,
Übersetzungskosten von Fr. 160.– sowie administrative Auslagen von
Fr. 57.– ausweist. Angesichts der Aktenlage erscheint der geltend ge-
machte Aufwand in zeitlicher Hinsicht nicht als angemessen. Entsprechend
ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung zu kürzen
und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) pauschal auf Fr. 2‘000.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
16. August 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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