B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5694/2019
lan
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Algerien am 31. Au-
gust 2017 verliess und über Spanien, Frankreich und Belgien am 14. Au-
gust 2019 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. August 2019 summarisch zu seinen Personalien und zum
Reiseweg befragt und am 14. Oktober 2019 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei Ende November 2013 von einem Jungen im Quartier,
welcher vermutlich unter Drogeneinfluss gestanden habe, mit einem Mes-
ser angegriffen und schwer verletzt worden, worauf er einige Tage im Koma
gewesen sei,
dass er Anzeige gegen den Täter erstattet habe und dieser zu einer zwei-
jährigen Haftstrafe auf Bewährung sowie einer Schadenersatzzahlung ver-
urteilt worden sei, das Strafmass aber aufgrund der einflussreichen Stel-
lung von dessen Vater an der Universität reduziert worden sei und er die
Schadenersatzzahlung nie erhalten habe,
dass er und seine Familienangehörigen seit seiner Entlassung aus dem
Spital vom Täter und dessen Freunden provoziert, beleidigt und auch be-
droht worden seien, die Polizei aber nichts unternommen habe, weshalb er
das Land verlassen habe,
dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entschei-
dentwurf vom 18. Oktober 2019 gleichentags zur Stellungnahme übergab
und diese mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 ausführte, aufgrund man-
gelnden Kontaktes zum Beschwerdeführer könne keine Stellungnahme
eingereicht werden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers in Bezug auf den Überfall auf ihn seien nicht asyl-
relevant, weil es sich dabei um eine kriminelle Tat und nicht um Verfol-
gungsgründe im Sinne des Asylgesetzes handle,
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dass die algerischen Behörden aufgrund des ergangenen Urteils ihrer
Pflicht nachgekommen und somit als schutzwillig zu bezeichnen seien, wo-
bei der Beschwerdeführer bezüglich der Reduktion des Strafmasses nur
Vermutungen anstelle,
dass nicht davon auszugehen sei, dass ihn die Täter und seine Freunde
bei einer Rückkehr weiterverfolgen würden, zumal diese die Morddrohun-
gen während drei Jahren ausgesprochen hätten, währenddessen sie ihm
leicht hätten habhaft werden können, weshalb lediglich von Provokationen
auszugehen sei, was auch dadurch bestätigt werde, dass die Polizei nichts
unternommen habe, weil keine Beweise vorgelegen hätten,
dass die Annahme wonach er keine begründete Furcht vor Verfolgung
habe, auch dadurch bestätigt werde, dass er während zwei Jahren in Eu-
ropa kein Asylgesuch gestellt habe und in seinem Visumsgesuch aus dem
Jahr 2017 angegeben habe, er wolle Verwandte besuchen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien schliesslich zulässig, zu-
mutbar und möglich sei, da es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen Mann mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer höheren Ausbil-
dung und Berufserfahrung handle und seine gesundheitlichen Beschwer-
den in Folge des Überfalls in Algerien behandelbar seien,
dass die Rechtsvertretung ihr Mandat mit Schreiben vom 23. Oktober 2019
beendete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110m AsylG (SR
142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen seine Vor-
bringen anlässlich des Asylgesuches wiederholte und seine diesbezügli-
chen Ängste beteuerte,
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dass die von ihm eingereichten Beweismittel in Form von Fotografien, wel-
che seine Verletzungen und andauernden Gesundheitsprobleme zeigen
würden, dem Gerichtsurteil vom (…) 2014, einem medizinischen Rapport
(französisch) und diversen Diplomen in der Verfügung nicht berücksichtigt
worden seien,
dass seine Familie, und über die sozialen Medien auch er, weiterhin be-
droht würden,
dass die politische Situation in seinem Land schwierig sei und Arbeitslosig-
keit und Armut herrsche,
dass er sich zudem in der Schweiz gut integriert habe und Deutsch spre-
che,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Fotografien, ein
fremdsprachiges Dokumente (mutmasslich das von ihm erwähnte Ge-
richtsurteil), einen Arztbericht (französisch) und ein Diplom noch einmal
einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
31. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen
vollumfänglich zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholun-
gen darauf verwiesen werden kann,
dass dem in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird
und sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine Vorbringen an-
lässlich des Asylgesuches und seine diesbezüglichen Ängste zu wiederho-
len,
dass sein Vorbringen, wonach die Vorinstanz die von ihm bei diesem und
nun auch beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel nicht
beachtet habe, nicht zu verfangen vermag, da das SEM diese in seiner
Verfügung im Sachverhalt erwähnte, gebührend berücksichtigte und über-
dies die Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht in Zweifel zog,
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dass das SEM vielmehr zu Recht feststellte, der erlittene Angriff sei nicht
aus asylrechtlich relevanten Motiven (wegen der Rasse, Religion, Nationa-
lität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner
politischen Ansichten) erfolgt, sondern rein krimineller Natur gewesen,
dass das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz teilt, es sei von der
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Algeriens auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
das insbesondere nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführer
werde im Falle der Rückkehr vom damaligen Täter oder dessen Freunden
einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich wiederum auf die überzeugenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wobei aus dem Hin-
weis in der Beschwerde auf die schwierige Situation in Algerien und die
Integration in der Schweiz nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ab-
geleitet werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: