B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5695/2012
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Chiasso vom 13. September 2012 im Wesentlichen geltend
machte, er habe sein Heimatland wegen eines Erbschaftsstreits mit sei-
ner Familie, welche ihn verletzt und am Leben bedroht sowie seine per-
sönlichen Sachen zerstört habe, im Januar 2008 verlassen,
dass er über B._______, C._______ und D._______ nach Italien gereist
sei, wo er am 29. März 2008 in E._______ ein erstes Mal um Asyl nach-
gesucht habe,
dass sein Asylgesuch im Jahr 2011 abgelehnt worden sei, weshalb er
nach F._______ übergesiedelt sei und dort gegen den negativen Ent-
scheid Beschwerde erhoben habe,
dass seine Beschwerde ebenfalls negativ entschieden, ihm aber eine
dreimonatige Aufenthaltserlaubnis bis zum August 2012 erteilt worden
sei,
dass er in der Folge bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 7. Septem-
ber 2012 bei Freunden in F._______ gewohnt und die Hilfe der Caritas in
Anspruch genommen habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer – in Übereinstim-
mung mit seinen Aussagen – sowohl am 29. März 2008 als auch am 22.
Juni 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 26. September 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist keine Ant-
wort einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Ok-
tober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
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lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrü-
cke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, der Beschwerdeführer
habe am 29. März 2008 und am 22. Juni 2011 in Italien ein Asylgesuch
eingereicht,
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit die
Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA,
SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates,
der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung), am 11. Oktober 2012 auf Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 11. April 2013 zu erfol-
gen habe,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Italien bestünden, und weder die in Italien herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ita-
lien sprächen,
dass dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 das rechtliche Ge-
hör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, er sei krank und
habe Probleme mit der Haut, habe sich in Italien jedoch nicht an die vor-
geschriebene Therapie halten können, da ihm das Geld zum Kauf der nö-
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tigen Medikamente gefehlt habe, und er nicht nach Italien zurückkehren
wolle, weil die Immigranten dort schlecht behandelt würden,
dass festzuhalten sei, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, gestützt auf
Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel
"Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione
e norme sulla condizione dello straniero", auch für illegal anwesende Per-
sonen das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung ge-
währleistet werde und demnach davon ausgegangen werden könne, der
Beschwerdeführer werde in Italien weiterhin Zugang zu den benötigten
ärztlichen Behandlungen und Medikamenten haben,
dass sich zudem Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Be-
schwerdeführer in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzge-
bung richte, Italien weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund eines in Ita-
lien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen An-
spruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht
staatliche Unterstützung hätte,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der
Wegweisung nicht zu widerlegen vermöchten und der Wegweisungsvoll-
zug nach Italien technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2012 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu
erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehör-
den, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die Be-
schwerde entschieden werde, ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er leide an G._______
und benötige eine medizinische Behandlung, er allerdings in Italien kei-
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nen ausreichenden Zugang zum Gesundheitssystem erhalten habe, um
seine Krankheit zu behandeln,
dass er unter Verweis auf die Berichte von PRO ASYL und der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe / Juss-Buss, welche ein erschreckendes Bild der
Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien zeigten, geltend mach-
te, die Aufnahmekapazität für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien sei
völlig überlastet und nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Asyl-
suchenden finde tatsächlich einen Platz in Aufnahmezentren, weshalb sie
grösstenteils in absolutem Elend und entweder in unzureichend ausge-
statteten, völlig überfüllten besetzten Häusern, in denen es an Schlaf-
möglichkeiten, Heizung und sanitären Anlagen mangle, oder in proviso-
risch errichteten Ansiedlungen auf Brachflächen, wo katastrophale hygie-
nische Bedingungen herrschten, oder gar ohne Obdach auf der Strasse
lebten,
dass nach den zitierten Publikationen die grosse Mehrheit der Asylsu-
chenden ungeschützt und ohne Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektri-
zität lebe und auch die genügende Gesundheitsversorgung aufgrund fak-
tischer und rechtlicher Hindernisse in keinster Weise gewährleistet sei,
dass die Zustände menschenunwürdig seien und sich selbst Betroffene,
denen Italien Schutz und ein Aufenthaltsrecht gewähre, ohne Anspruch
auf Wohnraum oder Sicherung des Existenzminimums in einem Überle-
benskampf wiederfänden, und auch private Hilfsorganisationen die Miss-
stände nicht wirkungsvoll zu bekämpfen vermöchten,
dass sodann die Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien
durch die zunehmende Migration aus Nordafrika zusätzlich verschärft
werde und eine Durchsetzung der Zuständigkeit Italiens gemäss Dublin-
II-Verordnung gegen Art. 3 EMRK verstosse, weshalb sich die Forderung
nach der Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz – in Anlehnung
an die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, welche aufgrund
einer Verletzung von Art. 3 EMRK von Überstellungen nach Italien abse-
hen sowie die deutschen Verwaltungsbehörden zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts verpflichten würden – ausnahmsweise als zulässig
erweise,
dass sich eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs folglich erübrige und
sich gemäss Art. 3 EMRK sowieso als unzulässig erwiese,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 29. März 2008 und am
22. Juni 2011 in Italien um Asyl nachsuchte und sich dort bis zu seiner
Einreise in die Schweiz aufhielt,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständig-
keit Italiens explizit bestreitet,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlä-
gigen Staatsverträge Italien für die Prüfung des Asylantrags des Be-
schwerdeführers zuständig ist, wurde doch von Italien das Ersuchen des
BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-Verordnung) bis dato nicht beantwortet, wodurch die Fiktion der
Zustimmung zur Aufnahme entsteht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung),
dass das BFM zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zu-
rück zu übernehmen,
dass vorab festzuhalten ist, dass Italien, selbst wenn das Asylverfahren
des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sein soll-
te und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weiterge-
hende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, gemäss Art. 16
Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren des Be-
schwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig
ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010,
K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelschrift vorbrachte, eine
Rücküberstellung nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden Ver-
hältnisse mit der EMRK unvereinbar,
dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintritts-
rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit dem Vorbrin-
gen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung fest-
stehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts
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verletzt, womit sich die Forderung nach einer Ausübung des Selbstein-
trittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen würde (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass Italien Signatar-
staat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend
keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unter-
kunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar
gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl Einwanderer aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was
immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss kommt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtli-
nie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine allgemeine Kri-
tik am italienischen Asylverfahren nicht hinausgehen und insbesondere
nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer selbst von den gel-
tend gemachten Missständen in Italien betroffen sein soll, weshalb keine
konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rück-
führung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, hatte er doch
auch während seines Aufenthalts in Italien eigenen Angaben zufolge ei-
nen gesicherten Zugang zu Nahrung und eine Unterkunft bei Freunden
(act. A7/10 Ziff. 5.02),
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dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er leide an
G._______ (vgl. den der Beschwerdeschrift beigelegten ärztlichen Bericht
der H._______ vom 13. September 2012) und benötige eine medizini-
sche Behandlung, habe aber in Italien keinen ausreichenden Zugang zum
Gesundheitssystem erhalten,
dass der Beschwerdeführer damit implizit vorbrachte, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte G._______ – (…) – kein
solch gravierendes gesundheitliches Problem darstellt, als dass die hohe
Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreicht
wird, zumal der Beschwerdeführer bereits in Italien in ärztlicher Behand-
lung war und Medikamente verschrieben bekam (act. A7/10 Ziff. 5.02),
dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewähr-
leistet ist, Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt und keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen in
medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestim-
mungen der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Si-
tuation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass nach dem Gesagten das BFM nicht – aufgrund übergeordneten Völ-
kerrechts – verpflichtet war, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutre-
ten,
dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sodann weder
die Verhältnisse in Italien noch die individuelle Situation des Beschwerde-
führers entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
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Dublin-II-Verordnung) auch aus humanitären Gründen im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht zur Anwendung gelangt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos werden,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unab-
hängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: