B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5695/2014/mel
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Denis G. Giovanelli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
D-5695/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger mit letztem
Wohnsitz in B._______, C._______ (Provinz Punjab) verliess sein Hei-
matland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2011 und gelangte auf dem
Landweg am 25. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ gab er an, er sei in der Schule
von Mitschülern belästigt worden. Taliban hätten gesagt, er solle Selbst-
mordattentäter werden. Eines Tages hätten sie ihn entführt und während
fünf Tagen festgehalten, bis er in der Nacht habe fliehen können. Nach
seiner Rückkehr habe er während zehn Tagen bei einem Nachbarn Un-
terschlupf gefunden und schliesslich seine Mutter über den Vorfall infor-
miert, welche ihm geraten habe, Pakistan zu verlassen. Um seine Reise
zu finanzieren, habe sie ein Stück Land verkauft.
A.c Am 14. August 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er und seine
Schulkameraden auf dem Schulweg von fremden Männern mit langen
Bärten und Turbanen aufgefordert worden seien, ihnen beizutreten. In der
Schule sei er von Mitschülern gedrängt worden, ihnen beizutreten und ein
Bombentraining zu absolvieren. Er habe grosse Angst vor diesen Men-
schen verspürt und seinen Widerwillen gegen dieses Vorhaben kundge-
tan. Als er eines Tages unterwegs zur Schule gewesen sei, sei ein Mann
zu ihm gekommen und habe sich nach einer Adresse erkundigt und ihn
aufgefordert, ihn an den fraglichen Ort zu bringen. Als er im Auto Platz
genommen habe, habe ihm dieser ein Taschentuch unter die Nase gehal-
ten, worauf er bewusstlos geworden sei. Als er nach einer unbestimmten
Zeit an einem unbekannten Ort aufgewacht sei, sei ihm beschieden wor-
den, er könne nicht zurück zu seinen Eltern, sondern müsse ein Training
absolvieren. Zusammen mit 12–15 weiteren jungen Männern habe er ge-
lernt, wie man Bomben baue und mit einer Pistole schiesse. Der Zweck
des Trainings sei es gewesen, Selbstmordattentate auszuüben.
Nach ungefähr zehn Tagen sei ihm während der Nacht die Flucht gelun-
gen. Er sei durch ihm unbekanntes, gebirgiges Gelände gelaufen und ha-
be irgendwann einen Bus gesehen, der ihn mitgenommen habe. Er habe
dem Fahrer das Vorgefallene geschildert und gesagt, dass er nach
B._______ müsse. Der Chauffeur habe ihm ein wenig Geld und etwas
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Essbares mitgegeben und ihn an einem Ort aussteigen lassen, von wel-
chem aus er mit einem anderen Bus in seine Heimatstadt gefahren sei.
Zuhause angekommen, habe er seinen Eltern von seinen Erlebnissen be-
richtet. Sie hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, weshalb der Vater
ein Grundstück verkauft habe, um die Reise zu finanzieren. Aus Angst vor
einer weiteren Entführung habe er die Zeit zwischen seiner Rückkehr und
seiner Flucht im Haus eines Freundes verbracht, welches sich ungefähr
zwei Fahrradstunden von seinem Wohnort entfernt befunden habe. Die-
ser Freund sei auch sein Nachbar und besitze noch dieses andere Haus.
Nach acht bis zehn Tagen seien seine Eltern gekommen und hätten ihm
gesagt, dass sie einen Mann gefunden hätten, der ihn für viel Geld nach
Europa bringen werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor einer
erneuten Entführung.
B.
Mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde E._______ vom
23. August 2012 wurde für den damals minderjährigen Beschwerdeführer
eine Beistandschaft angeordnet.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 3. September 2014
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Am 3. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter telefonisch ein Akteneinsichtsgesuch, welchem selbentags mit
Verfügung teilweise entsprochen wurde.
E.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals zu den betreffenden Punk-
ten anzuhören. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subsubeventualiter
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf den
Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wur-
de um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeistän-
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dung ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die
Anwaltsvollmacht und weitere Dokumente bei.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG unter der Bedingung gut,
dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Fürsorgebestätigung nach-
reichen werde und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die
Vorinstanz
F.b Mit fristgerecht erfolgter Eingabe vom 29. Oktober 2014 liess der Be-
schwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (…) in E._______ und wei-
tere Dokumente zu den Akten reichen.
G.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer "aus ak-
tuellem Anlass" diverse Zeitungsartikel, einen Reisehinweis für Pakistan
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) sowie eine Teilreisewarnung für Pakistan des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwG) hat, ist auf den Subsubeventualantrag mangels Rechtsschutzinte-
resse nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2
3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
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keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E.2.2. und 2.3).
3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden er-
lauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und
rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist al-
lerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevan-
te individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden
(vgl. Urteil des BVGer E–1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Ver-
weis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwen-
dung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchen-
den Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnitt-
liche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen
dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweis-
würdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berück-
sichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen
Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psy-
chischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte ver-
pflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].
4.
Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, die behauptete Entführung und die Zeit im Trainingscamp
zu substantiieren, obwohl bei einem derart gravierenden Erlebnis damit
gerechnet werden dürfe, dass die betroffene Person im Stande sei, über
das Vorgefallene ausführlich zu berichten. Die Aussagen über Art und
Dauer der Festhaltung und die Umstände der Rückkehr seien oberfläch-
lich ausgefallen. Die Beschreibung des Schiess- und Bombentrainings sei
nicht überzeugend gewesen, beispielsweise habe sich der Beschwerde-
führer an keine Vorsichtsmassnahmen erinnern können, obwohl er mit
Schwarzpulver hantiert habe und sei auch nicht im Stande gewesen, sei-
nen Tagesablauf zu schildern. Zudem habe er keine Angaben zu den fünf
beziehungsweise zehn Tagen seiner Festhaltung machen können. Na-
mentlich habe er nicht darlegen können, wozu er das Gelernte hätte an-
wenden sollen, obwohl eine religiös-politische Indoktrinierung in Anbet-
racht des fundamental-religiösen Hintergrundes der Entführer zu erwarten
gewesen wäre. Zudem sei zu erwarten gewesen, dass er den Ort der
Festhaltung hätte benennen können, da er einen Linienbus benutzt habe,
um diesen zu verlassen.
Seine Vorbringen seien nicht nur unsubstantiiert, sondern auch wider-
sprüchlich ausgefallen: Anlässlich der BzP habe er angegeben, die Fest-
haltung habe fünf Tage gedauert, während er im Rahmen der Anhörung
eine Zeitspanne von zehn Tagen angegeben habe. Während er bei der
BzP ausgeführt habe, von Taliban entführt worden zu sein, habe er an-
lässlich der Anhörung angegeben, nicht zu wissen, welcher Organisation
die Entführer angehörten. Zudem habe er unterschiedliche Angaben ge-
macht, welcher Elternteil das Land für die Finanzierung seiner Flucht be-
zahlt habe und auch bezüglich seines Aufenthalts nach der Flucht habe
er sich widersprochen, indem er im Rahmen der BzP angab, bei einem
Nachbarn gewohnt zu haben und anlässlich der Anhörung bei einem
Freund, der zwei Fahrradstunden entfernt von seinem Wohnort gewohnt
habe.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeeingabe ausführen,
betreffend der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass seine
Aussagen bezüglich der wesentlichen Einzelheiten in auffallender Weise
übereinstimmten, was ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen darstelle. Diese Einschätzung würde auch von der Hilfswerksvertre-
terin geteilt. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine
introvertierte Person ohne ausgesprochenes Sendungsbewusstsein
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handle, wirke sich bei der Befragung durch eine Behörde entsprechend
aus. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Aus-
weispapieren alles ihm Mögliche getan, um eine Kopie des Familien-
buchs aus Pakistan zu besorgen um seine Identität offen zu legen. Dass
er kooperiert habe und nicht versucht habe, seine Identität zu verschlei-
ern, unterstreiche seinen Willen, seine Flüchtlingseigenschaft zu bewei-
sen und sei ein starkes Indiz für seine Glaubwürdigkeit und für die darge-
legten Angaben. Betreffend der geltend gemachten Widersprüche sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Entführung aus-
reichend substantiiert und nachvollziehbar beantwortet habe. Erwiese-
nermassen gebe es in seiner Herkunftsprovinz F._______ eine grosse
und dokumentierte Anzahl von terroristisch motivierten Anschlägen und
Vorfällen, eine Entführung zwecks religiös-fundamentalistischer Radikali-
sierung sei nichts Aussergewöhnliches und stelle eine reelle und konkrete
Gefahr für Jugendliche dieser Gegend dar. Ferner bestehe unabhängig
davon, ob der Beschwerdeführer seinen Entführern namentlich bekannt
sei, die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch diesel-
ben im Entdeckungsfall. Was die unterschiedlichen Angaben zur Dauer
der Entführung angehe, so sei die Diskrepanz von fünf Tagen gering und
gebe wieder, dass dem Beschwerdeführer nach einer verhältnismässig
kurzen Zeit die Flucht gelungen sei. Des Weiteren sei kein Widerspruch
bezüglich den Termini Nachbar und Freund erkennbar. Immerhin biete der
Nachbar Unterschlupf vor zur Gewalt neigenden religiösen Fundamenta-
listen, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass Nachbarn auch be-
freundet seien. Was schliesslich den Verkauf des Grundstücks zur Flucht-
finanzierung angehe, sei es unwesentlich, von welchem Elternteil die Ini-
tiative hierfür ausgegangen sei, da der Entschluss von beiden getragen
worden sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass dem
Beschwerdeführer keine Widersprüche vorgeworfen werden könnten, die
ihn als generell unglaubwürdig erscheinen liessen. Da seine Asylvorbrin-
gen rechtsrelevant seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe
Anspruch auf Asyl.
5.3 Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Rügen begründet sind. Diesbe-
züglich wird eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfest-
stellung und willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerügt.
Die Vorinstanz habe es unterlassen, durch Nachfragen vom Beschwerde-
führer detaillierte Aussagen zu verlangen, soweit diese als zu wenig kon-
kret, detailliert oder differenziert erachtet worden seien.
D-5695/2014
Seite 9
5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nur dann vor,
wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situ-
ation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig-
keitsgedanken zuwiderläuft und nicht schon dann, wenn eine andere Lö-
sung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizeri-
sches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE
133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich will-
kürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426
S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder
explizit ausgeführt noch näher dargelegt, inwiefern die gerügten Erwä-
gungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.
Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägun-
gen zum Asylpunkt – festzustellen, dass die vorinstanzlichen Ausführun-
gen, die zur Abweisung geführt haben, nachvollziehbar sind und insbe-
sondere rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen. Die Rüge, wonach das
BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifi-
zieren.
5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er fin-
det sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vor-
bringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt
erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Ent-
scheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungs-
weise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Entgegen den sich in
blossen Behauptungen erschöpfenden Ausführungen in der Beschwerde-
D-5695/2014
Seite 10
eingabe hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt durch ge-
zieltes Nachfragen zu erstellen versucht. Beispielsweise hat die Befrage-
rin anlässlich der Anhörung, als der Beschwerdeführer knapp ausführte,
er habe die Schule nicht abschliessen können, nachgehakt und sich nach
den Gründen erkundigt (act. A14, S. 6). Die geltend gemachte Entführung
betreffend hat sie den Beschwerdeführer ebenfalls unterbrochen und ihn
aufgefordert, detailliert zu beschreiben, was sich zugetragen habe
(act. A14, S. 7). Auch die Ereignisse, die sich während seiner Entführung
im Trainingscamp zugetragen haben sollen, versuchte sie durch gezieltes
Nachfragen in Erfahrung zu bringen, indem sie etwa fragte, was in den
zehn Tagen sonst noch alles passiert sei und was er konkret habe ma-
chen müssen. Die Antworten hierauf beschränkten sich jeweils auf einen
Satz (act. A14, S. 7). Wenn in der Eingabe geltend gemacht wird, eine
Person mit den Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers werde
einer Behörde nicht detailliert und wortgewaltig über Ereignisse Auskünfte
erteilen, wenn befürchtet werden müsse, dass ein falsches Wort erhebli-
che und vor allem negative Auswirkungen auf die Gutheissung des Asyl-
gesuchs zur Folge haben werde, wird implizit eingeräumt, dass sich der
Beschwerdeführer bei seinen Aussagen auch von taktischen Überlegun-
gen sein Asylgesuch betreffend hat leiten lassen. Durch das Verschwei-
gen von für das Asylverfahren allenfalls relevanten Sachverhaltselemen-
ten hat er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG verletzt und nicht die Vorinstanz ihre Pflicht zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Die vorgebrachte Rüge erweist sich somit als haltlos.
5.3.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfü-
gung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist daher abzuweisen
5.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch mangels
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht abgewiesen hat.
5.4.1 Vorab ist anzumerken, dass die die allgemeine Sicherheitslage –
insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen – in der
Provinz Punjab betreffenden Beweismittel keine asylrelevante individuelle
Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen vermögen. Namentlich
geht aus den zu den Akten gereichten Zeitungsartikeln und Reisehinwei-
sen nicht konkret hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder begründete
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Seite 11
Furcht besteht, dass er solchen Nachteilen ausgesetzt würde. Die ein-
gangs erwähnten Beweismittel sind asylrechtlich irrelevant. Eine Ausei-
nandersetzung damit erfolgt in den Erwägungen zum Wegeweisungsvoll-
zugspunkt. Auch der zu den Akten gereichte Schulbericht und die Schul-
zeugnisse des Beschwerdeführers erweisen sich für das vorliegende Ver-
fahren als nicht entscheidwesentlich, da sie das Verhalten und die Fähig-
keiten des Beschwerdeführers zum Inhalt haben und nicht die Asylrele-
vanz seiner Vorbringen.
5.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum
Schluss, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft ge-
macht werden konnten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird
auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen. Daran vermögen auch die teilweise zutreffenden Ausführungen in
der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, wonach es unbedeutend sei,
welcher Elternteil Initiant für den Landverkauf gewesen sei und dass ein
Nachbar auch ein Freund sein könne, weshalb bezüglich der unterschied-
lichen Bezeichnung derselben Person kein relevanter Widerspruch aus-
zumachen sei. Die Aussagen zur angeblichen Entführung und zur Zeit-
gestaltung im Trainingscamp fielen trotz Nachfragens spärlich aus und
waren teilweise schlicht nicht nachvollziehbar. Auf die Frage etwa, was in
den zehn Tagen seiner Entführung sonst noch alles passiert sei, antwor-
tete der Beschwerdeführer lediglich, er habe dieses Training mitmachen
müssen. Es erfolgte keine Beschreibung eines Tagesablaufs und er gab
auch keine persönlichen Eindrücke wieder, welche darauf schliessen las-
sen, dass er das Behauptete auch erlebt hat. Als wenig plausibel erweist
sich sodann die Behauptung, dass er zum Selbstmordattentäter hätte
ausgebildet werden sollen, ohne dass ihm eröffnet worden wäre, wozu er
sich dereinst würde opfern müssen. Es muss vielmehr davon ausgegan-
gen werden, dass zunächst eine ideologische Indoktrinierung stattgefun-
den hätte, nicht zuletzt, um sicher zu gehen, dass sich die erworbenen
Kenntnisse im Bombenbauen und Pistolenschiessen nicht gegen die Ent-
führer selbst richten würden. Auch die Aussagen zur angeblichen Flucht
fallen wenig ausführlich, oberflächlich und unglaubhaft aus. Dass er im
Zusammenhang mit der Gefangenschaft vorbrachte, während rund zehn
Tagen in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (vgl. act. A14, S. 7),
lässt sich kaum in Einklang bringen mit der Aussage, wonach er in der
Fluchtnacht nicht habe schlafen können, weshalb ihm die Flucht gelun-
gen sei. Seinen Schilderungen folgend hätten die Entführer ausgerechnet
in der Nacht, in welcher er keinen Schlaf finden konnte, vergessen, das
Zimmer abzuschliessen, was für sich betrachtet schon wenig wahrschein-
D-5695/2014
Seite 12
lich erscheint. Immerhin sollen sich in diesem Zimmer noch weitere Per-
sonen befunden haben und dass letzteres aus Fahrlässigkeit nicht ge-
schlossen worden sein soll, ist in Anbetracht der Tragweite einer solchen
Flucht als unplausibel zu qualifizieren. Dass zudem keine weiteren Si-
cherheitsvorkehrungen zur Fluchtverhinderung bestanden haben sollen,
erscheint aus demselben Grund abwegig. Es ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass solche Sicherheitsvorkehrungen bestanden haben müssten,
weshalb die Behauptung, er sei eines Nachts, als er keinen Schlaf habe
finden können, durch die unverschlossene Tür seines Zimmers aus dem
Trainingscamp in die Freiheit geflüchtet, von wo aus er weggerannt sei
bis ihn schliesslich ein Bus mitgenommen habe, nicht geglaubt werden
kann.
5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Be-
schwerdeführers ist zusammengefasst festzustellen, dass der Beschwer-
deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde sowie die zahlreichen Beweismittel im
Einzelnen näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1
7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5695/2014
Seite 13
7.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
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für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.2 Bei den in E. 5.4.1. erwähnten Beweismitteln handelt es sich um
mehrere Zeitungsartikel und zwei Reisewarnungen, welche zumindest
teilweise einen konkreten regionalen Bezug zum Beschwerdeverfahren
vermissen lassen. Beispielsweise bezieht sich die Medienmitteilung vom
13. Dezember 2012 auf den nordwestlichen, an Afghanistan grenzenden
Teil Pakistans, während sich Punjab vom Nordosten bis Südwesten Pa-
kistans erstreckt und an Indien angrenzt (vgl. auch .
/about_punjab_geography, abgerufen am 25. November 2014).
Das Ausgeführte trifft auch auf die Teilreisewarnung des Auswärtigen Am-
tes der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2014 zu, die sich
ebenfalls auf die Nordwestgrenzregion beschränkt. Was schliesslich die
sich auf Punjab beziehenden Zeitungsartikel anbelangt, ist anzumerken,
dass es sich bei Punjab mit einer Gesamtfläche von ungefähr
205 000 km2, 36 Distrikten – einer davon ist F._______ – und rund 70 Mil-
lionen Einwohnern um die bevölkerungsreichste Provinz Pakistans han-
delt (vgl. auch , abgerufen
am 25. November 2014), in welcher sich in den letzten Jahren unbestrit-
tenermassen terroristisch motivierte Anschläge und Entführungen zuge-
tragen haben. Allerdings geht aus diesen Zeitungsartikeln respektive aus
der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Wahrscheinlichkeit, dereinst Opfer eines solchen Ereignisses zu werden,
für den Beschwerdeführer grösser respektive konkreter sein soll als für
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die restliche Bevölkerung Punjabs. Nach Erkenntnissen des Gerichts
lässt sich eine solche Gefahr zwar nicht restlos ausschliessen, sie ist
aber zu gering, um daraus die Unzumutbarkeit der Rückführung abzulei-
ten. Mit dem BFM ist einherzugehen, dass weder die in Pakistan herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung sprechen, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Aufgrund der Akten ist
sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es handelt es
sich den Akten zufolge um einen heute (…) alleinstehenden Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein
ganzes Leben in Pakistan verbracht hat. Er hat gemäss eigenen Angaben
bis zu seiner Ausreise nie arbeiten müssen, sondern besuchte die Schule
bis zur zehnten Klasse, verfügt wegen seiner Ausreise im laufenden
Schuljahr jedoch über keinen Schulabschluss. Seine Familie und ein
Freund, der gemäss Akten über zwei Häuser verfügt, leben in Punjab. Da
er in B._______ im C._______ zur Schule gegangen ist, ist davon auszu-
gehen, dass er dort abgesehen von den fraglichen Personen auch noch
über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Ar-
beitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen,
beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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Seite 16
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 14. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts
geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um
Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutge-
heissen. Mangels Kostennote sieht sich das Gericht veranlasst, den Auf-
wand aufgrund der bestehenden Akten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und in Relati-
on mit vergleichbaren Dossiers abzuschätzen. Bei der Redaktion der Be-
schwerde (einschliesslich des Aktenstudiums) ist von einem dreistündi-
gen Aufwand auszugehen. Die Internetrecherche und die einseitige Ein-
gabe vom 29. Oktober 2014 dürften insgesamt eine weitere Stunde be-
ansprucht haben. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht
auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'000.– festzulegen (Aufwand
inkl. MWST und Spesen)
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbei-
stand eingesetzten Denis G. Giovannelli ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST).
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: