Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5696/2011
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias E._______, geboren F._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Äthiopien,
eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Oromo aus H._______ – am
29. März 2004 in der Schweiz ein erstes Gesuch um Asyl einreichte,
dass sich nach Erkenntnis des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF; heute Teil des BFM) der Beschwerdeführer im Jahre 2003 in
I._______ aufgehalten und dort erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hatte,
dass das BFF namentlich vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom
2. September 2004 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
worauf das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannte Verfügung mit
Urteil vom 28. April 2008 aufhob und die Sache zur materiellen
Behandlung des Asylgesuches ans BFM zurückwies,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 das
Asylgesuch ablehnte und wiederum die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete, und dabei die geltend gemachte Furcht vor Verhaftung als
offenkundig unglaubhaft erkannte, da sich der Beschwerdeführer im
angeblich ausreiserelevanten Zeitraum – im Jahr 2003 – bereits in
I._______ aufgehalten hatte, und die für das Jahr 2001 geltend gemachte
kurzzeitige Inhaftierung als nicht asylrelevant erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
worauf das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2008
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 beim BFM sinngemäss
ein zweites Asylgesuch stellte, wobei er zur Begründung seines Gesuchs
zur Hauptsache auf sein exilpolitisches Engagement im Kreise der
Organisation J._______ und namentlich die Teilnahme an
Demonstrationen, das Verfassen von Artikeln und das Verteilen von
Flugblättern geltend machte,
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dass das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung zu seinen
neuen Gesuchsgründen durchführte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das zweite
Asylgesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2009 die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2009 mit einem dritten
Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch mit einem weiterhin
andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr namentlich im Kreise
der Oppositionsbewegung K._______ begründete,
dass das BFM auf eine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtete und mit Verfügung vom 27. Januar 2010 – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat,
wiederum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, wobei dem Beschwerdeführer
ferner eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2010 eine
dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit einem vierten
Asylgesuch ans BFM gelangte, wobei er sein Gesuch wiederum mit
einem weiterhin andauernden exilpolitischen Engagement, nunmehr
namentlich im Kreise der Gruppierungen L._______ und M._______
begründete, wobei er als Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der
L._______ vom 9. Juni 2010, ein Bestätigungsschreiben der M._______
vom 7. Juni 2010 und diverse Presseartikel zu den Akten reichte,
dass das BFM erneut auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
verzichtete und mit Verfügung vom 4. August 2010 – wiederum in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG – auch auf das vierte
Asylgesuch nicht eintrat, abermals verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs und der
Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.–,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2010 eine
dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls als offensichtlich unbegründet
abwies,
dass der Beschwerdeführer am 16. September 2011 schliesslich sein
fünftes Asylgesuch einreichte und er unter Beilage von Beweismitteln im
Wesentlichen geltend machte, seit 1. Mai 2011 aktives Mitglied der
N._______ und folglich immer noch exilpolitisch aktiv zu sein, er sich auf
der Website der O._______ geäussert habe und in Äthiopien seit August
2009 ein Antiterrorgesetz in Kraft sei, welches ihn im Falle einer
Rückkehr in sein Heimatland konkret gefährde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 – eröffnet am 11.
Oktober 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 600.–
auferlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks materieller Prüfung seines Asylgesuchs beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass zudem der Kanton P._______ anzuweisen sei, umgehend eine
ordentliche Bewilligung für Asylsuchende (NBewilligung) auszustellen,
dass mit der Rechtsmitteleingabe neue Beweismittel zur Bestärkung
seines exilpolitischen Profils – die Kopie eines Bestätigungsschreibens
vom 13. Oktober 2011 des Executive Director of Q._______ und ein
Ausdruck der O._______ vom 3. September 2011 – eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bestätigungsschreiben der Q._______ am 19. Oktober 2011 im
Original beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art.
83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37
VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin beantragt,
es sei die kantonale Migrationsbehörde anzuweisen, ihm einen N
Ausweis auszustellen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist (vgl.
Art. 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein
erneutes Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,
dass das BFM demgegenüber die Frage der Wegweisung und des
Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch unter
anderem dann nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser
es gebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung eines erneuten Gesuches nur Ereignisse als
relevant zu erkennen sind, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, wobei die diesbezüglichen
Hinweise jedoch nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit
ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits vier Asylverfahren
erfolglos durchlaufen hat und er sich inzwischen in seinem fünften
Asylverfahren befindet,
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dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, es hätten sich seit dem
rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens keine
Hinweise aus den Akten ergeben, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung des
vorübergehenden Schutzes von Bedeutung sein könnten,
dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen identisch seien mit denjenigen, die er bereits in seinem
zweiten, dritten und vierten Asylgesuch vorgebracht habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bisher durchlaufenen
Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden habe glaubhaft machen können und entsprechend bereits
mehrfach festgestellt worden sei, es bestehe kein Anlass zur Annahme,
er sei vor seiner Ausreise aus Äthiopien als regimefeindliche Person oder
als politischer Aktivist von den äthiopischen Behörden registriert worden,
dass die neuen Vorbringen keine veränderte Sichtweise des politischen
Profils des Beschwerdeführers seit dem letzten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu bewirken vermöchten, zumal keine
Hinweise bestehen würden, die darauf schliessen liessen, die
äthiopischen Behörden wüssten um die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der N._______ und hätten gestützt darauf
Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem
ausführte, in seinem neuen Asylgesuch Hinweise geltend zu machen,
welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb
ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
statthaft sei,
dass das BFM einen Gebührenvorschuss trotz seiner ausgewiesenen
Bedürftigkeit erhoben und im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
gefolgert habe, die Art des geltend gemachten exilpolitischen
Engagements sei nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung zu
begründen,
dass seine Eingabe vom 16. September 2011 mit subjektiven
Nachfluchtgründen begründet und anhand von entsprechendem
Beweismaterial belegt worden sei, sich im Vergleich zu den früher
eingereichten Asylgesuchen nicht nur eine Intensivierung seines
politischen Engagements, sondern auch eine verstärkte Gefahr einer
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asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Änderung der Rechtslage in
Äthiopien bestehe, zumal seit August 2009 ein Antiterrorgesetz in Kraft
getreten sei, welches den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in
sein Heimatland konkret gefährden würde, er sich auf der Website der
O._______ als Kommentator geäussert habe und angesichts der neuen
Antiterrorgesetzgebung bei seiner Rückkehr nach Äthiopien mit einer
Inhaftierung seitens der äthiopischen Behörden rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer unzulässigerweise nicht durch das BFM zu
seinen Asylgründen angehört worden sei, eine Anhörung zur
Veranschaulichung der Tragweite seines Agitationspotentials und seiner
politischen Überzeugung unerlässlich sei und sodann der bis anhin
ungerechtfertigte Verzicht des BFM auf die Durchführung einer
vorgängigen Anhörung einer Verletzung des Anspruchs auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichkomme sowie der Praxis der
Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche,
dass die beim BFM gestellten Begehren nicht als von vornherein
aussichtslos zu qualifizieren (gewesen) seien, weshalb folgerichtig das
Vorliegen der Grundlage für eine Befreiung der Erhebung eines
Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG festzustellen sei,
zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen worden sei,
dass somit die geltend gemachten Begehren einer materiellen Würdigung
bedürfen würden und die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 17b
Abs. 3 und 4 AsylG nicht auf das Asylgesuch eingetreten sei,
dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – das BFM keinen
Gebührenvorschuss in Anwendung von Art. 17b Abs. 3 AsylG erhob und
auch nicht mangels dessen Zahlung einen Nichteintretensentscheid
erliess, sondern seine Verfügung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
traf,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BFM teilt, weshalb –
um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile in seinem fünften
Asylverfahren befindet, wobei er zum vierten Mal geltend macht, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten,
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dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und Hinweis auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ohne nochmalige Gewährung des
rechtlichen Gehörs beziehungsweise ohne Durchführung einer Anhörung
direkt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG gefällt hat (vgl. BVGE 2009/53 E. 5 S. 769 ff., mit weiteren
Hinweisen), weshalb auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen
und der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist,
dass die erneuten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein
exilpolitisches Engagement bei objektiver Betrachtung nicht über seine
Vorbringen in den drei vorangegangenen Verfahren hinausgehen und
wiederholt kein weitergehender Gehalt erkennbar ist, woran auch die
vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere betreffend die angeblich vom Beschwerdeführer
verfassten und im Internet platzierten Kommentare festzustellen ist, dass
seine Identität mangels abgegebener Papiere weiterhin nicht feststeht,
dass in Bezug auf das äthiopische Antiterrorgesetz, den
Parlamentsbeschluss vom Juni 2011, wonach oppositionelle
Gruppierungen wie K._______ und die R._______ als terroristische
Organisationen bezeichnet worden seien, sowie den Umstand, dass in
der Folge Journalisten, die über oppositionelle Aktivitäten berichtet oder
Kommentare geschrieben hätten, inhaftiert worden seien, festzuhalten ist,
dass die angeblich vom Beschwerdeführer verfassten und im Internet
publizierten Kommentare nicht auf ein exponiertes politisches Profil
hinweisen, welches das Interesse der äthiopischen Behörden auf ihn
gezogen hätte,
dass sein geltend gemachtes exilpolitische Engagement – entgegen den
anders lautenden Beschwerdevorbringen – weiterhin als niedrig
einzustufen ist, mithin auch bei wohlwollender Betrachtung keinerlei
Anlass zur Annahme besteht, beim Beschwerdeführer handle es sich um
ein exponiertes Mitglied der äthiopischen Diaspora und sein
exilpolitisches Betätigungsfeld kaum ein asylrelevantes
Verfolgungsinteresse von Seiten der äthiopischen Behörden zu
begründen vermag und somit bei dieser Sachlage seine diesbezüglichen
Vorbringen im Ergebnis als offensichtlich unbegründet zu erkennen sind
(vgl. dazu namentlich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
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4072/2009 vom 7. Juli 2009, ab S. 7 Mitte, D587/2010 vom 8. Februar
2010, ab S. 8 Mitte, und D5712/2010 vom 16. August 2010, ab S. 6),
dass zusammenfassend auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass zur
Annahme besteht, es seien seit dem Abschluss des vierten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären, und das
Bundesverwaltungsgericht nach der Prüfung der Akten deshalb zum
Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. Oktober
2011 zu Recht das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG verneint hat und demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer –
abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine
Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine
vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu
erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers – wie bereits in den
vorangegangenen Verfahren festgestellt – keine Gründe ersichtlich sind,
die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten
Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist
(vgl. dazu Art. 83 Abs. 2 4 AuG),
dass sich namentlich keine Änderung der Verhältnisse des
Beschwerdeführers ergeben hat, weshalb auf die bisherigen Erwägungen
zu verweisen ist (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D
7185/2008 vom 10. Dezember 2008, ab S. 8 Mitte, D4072/2009 vom 7.
Juli 2009, ab S. 11, D587/2010 vom 8. Februar 2010, S. 9 Mitte, und D
5712/2010 vom 16. August 2010, ab S. 7 unten),
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dass bei dieser Sachlage die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass somit die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers handelt es sich, wie erwähnt, nicht um einen
Gebührenvorschuss für die Prüfung des neuen Asylgesuches in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten im Sinne von Art. 17b Abs. 3 AsylG
– nach dem Nichteintreten auf das fünfte Gesuch des Beschwerdeführers
zu Recht eine Gebühr erhob (vgl. Art. 17b Abs. 1 und 4 AsylG),
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) – trotz
allfälliger Bedürftigkeit – abzuweisen sind, da sich die gestellten
Beschwerdebegehren von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: