B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5696/2012
law/fes
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Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B.______, geboren am (…),
und ihr Kind
C.______, geboren am (…),
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 – eröffnet am
30. Oktober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden – Staatsange-
hörigen Mazedoniens der Ethnie der Roma – würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 15. August 2012 ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit einer fremdsprachig verfassten Ein-
gabe vom 31. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 5. November 2012 feststellte, dass es sich
bei der Eingabe um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
29. Oktober 2012 handeln dürfte,
dass er den Beschwerdeführenden bestätigte, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, sie aufforderte, innert
7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen
genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerde ein-
zureichen, und bis zum 20. November 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, beides verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werden auf die Eingabe vom 31. Oktober 2012 nicht eingetre-
ten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2012 eine
in Deutsch verfasste Eingabe und eine Bestätigung vom 7. November
2012 betreffend ihre Fürsorgeabhängigkeit einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die mit Eingabe vom 9. November
2012 hinreichend verbesserte Beschwerde vom 31. Oktober 2012 einzu-
treten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni
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2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass sich aus den Protokollen der Befragungen vom 23. August 2012 und
der Anhörungen zu den Asylgründen 25. Oktober 2012 ergibt, dass die
Beschwerdeführenden ihre Heimat wegen Problemen des Beschwerde-
führers mit seinem Arbeitgeber verlassen haben,
dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 für einen ethnischen Albaner
als Schuhverkäufer tätig gewesen sei, dieser ihm aber den vereinbarten
Monatslohn nicht ausbezahlt habe,
dass er vom Arbeitgeber und dessen Bekannten geschlagen worden sei,
als er versucht habe, seinen Lohn einzufordern,
dass er deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nicht
tätig geworden sei, und er von seinem Arbeitgeber und dessen Bekann-
ten erneut bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei,
dass er im August 2012 beim zuständigen Gericht in Skopje eine Klage
eingereicht habe, worauf ihm der Arbeitgeber gedroht habe, das von sei-
ner Familie bewohnte Mietshaus in Brand zu stecken,
dass wenige Tage später das Mietshaus tatsächlich in Brand gesteckt
worden sei und die Familie sich mit einem Sprung aus dem Fenster habe
retten müssen,
dass sich die Familie nach dem Brandanschlag bei einem Bekannten
versteckt und aus Angst vor weiteren Racheakten Mazedonien verlassen
habe,
dass sie befürchteten, im Falle der Rückkehr erneut mit Problemen mit
dem Arbeitgeber – allenfalls aber auch mit dem Wohnungsvermieter –
konfrontiert zu werden, und sie überdies obdachlos seien, weil sie auf-
grund des Brandanschlages ihre Wohnung verloren hätten,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass sich ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes subsidiäres inter-
nationales Schutzbedürfnis für die von Verfolgung betroffene Person er-
geben kann, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr
Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, ob-
wohl er dazu in der Lage wäre, oder weil die bestehende Schutzinfra-
struktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder
ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten
ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht rele-
vant, weil es sich bei den Übergriffen durch den Arbeitgeber um rein kri-
minelle Handlungen handle, aufgrund der Schilderungen der Beschwer-
deführenden die mazedonischen Polizei- und Justizbehörden ihm Rah-
men des konkret Möglichen ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien,
und sie im Falle der Rückkehr die Behörden jederzeit erneut um Schutz
nachsuchen könnten,
dass es ergänzend und unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen
in den Protokollen erläuterte, aus welchen Gründen sich ohnehin gewisse
Fragen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufwerfen würden,
dass für die Einzelheiten der Begründung des BFM auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
dass die Erwägungen des BFM aufgrund der Akten vollumfänglich zu
bestätigen sind,
dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 9. November 2012
den bereits bekannten Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederho-
len, jedoch keine neuen erhebliche Argumente vortragen, die allenfalls
geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurtei-
lung der Asylgesuche zu gelangen,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat,
dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwer-
deführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]), keine Anwendung findet und – da die Polizei- und Justiz-
behörden in Mazedonien in der Lage und willens sind, die Beschwerde-
führenden Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren – auf-
grund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien
droht,
dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht
ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die auch
diesbezüglich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Weg-
weisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen
Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,
dass sich die Beschwerde, in der sinngemäss beantragt wird, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei
Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist,
weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters abzuweisen ist,
dass das mit der eingereichten Fürsorgebestätigung sinngemäss gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen
ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumu-
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lativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht gegeben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: