B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5696/2016
brl
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak zusam-
men mit seiner Ehefrau und Kindern am 29. August 2013 und gelangte am
10. September 2013 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nach-
suchte. Am 25. September 2013 führte das SEM die Befragung zur Person
(BzP) durch. Die Anhörung fand am 15. Oktober 2015 statt.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie aus der Provinz B._______ – machte geltend, sich seit 1996 für die
Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) eingesetzt zu haben und im Herbst
2000 deren Mitglied geworden zu sein. Er stamme aus einer PKK-unter-
stützenden Familie. Nach der ideologischen Ausbildung sei er im politi-
schen Flügel der Organisation tätig gewesen und habe neue Anhänger be-
ziehungsweise Mitglieder rekrutiert. Er habe die neuen Gesuche bewerten
und Interessierte empfangen müssen. Die Rekruten seien bei Eignung an
den militärischen oder den politischen Flügel vermittelt worden. Über die
definitive Einteilung einer Person habe die Zentrale befunden. Eine weitere
Aufgabe habe darin bestanden, in Zusammenarbeit mit dem iranischen
Geheimdienst die neu Rekrutierten über den Iran in den Irak einzuschleu-
sen. Nach der markanten Verschlechterung der Beziehung zwischen der
PKK und Iran hätten die dortigen Sicherheitskräfte die Todesstrafe gegen
ihn und die anderen aus seinem Team verhängt. Er habe nie an bewaffne-
ten Aktivitäten teilgenommen oder dem militärischen Flügel angehört. Er
habe als Gebietsarbeiter keine Kaderfunktion innegehabt. Nach gewissen
Zerwürfnissen mit Genossen des militärischen Flügels habe er sich 2006
in den Nordirak begeben und dort mit einer verlängerbaren Aufenthaltsbe-
willigung gelebt. Er habe im eigenen Laden gearbeitet und in der Folge
eine Familie gegründet. Aktivitäten für die PKK habe er keine mehr ausge-
übt. Nach Beginn des Syrienkriegs habe er damit rechnen müssen, von der
irakisch-kurdischen Regionalbehörde aufgefordert zu werden, in Syrien als
Peshmerga zu kämpfen, und dabei möglicherweise auch gegen die PKK
eingesetzt zu werden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er in
den Westen geflohen. In die Türkei habe er nicht zurückkehren können, da
er dort gesucht werde und die Sicherheitskräfte Kenntnis von seiner Tätig-
keit für die PKK hätten.
Für die eingereichten Beweismittel kann auf die Akten verwiesen werden
(vgl. vorinstanzliche Akten A 16/18 S. 14, A 24/5 und A 25).
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Seite 3
B.
Am 29. Oktober 2015 gelangte das SEM an die Schweizer Vertretung vor
Ort und ersuchte um Abklärungen den Beschwerdeführer und seine Gattin
betreffend. Das Abklärungsergebnis ging am 18. März 2016 bei der Vor-
instanz ein. Am 30. März 2016 gewährte sie dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör.
C.
Am 7. April 2016 ersuchten der Beschwerdeführer und die Ehefrau um Ak-
teneinsicht verbunden mit Fristerstreckung zur Stellungnahme, was ihnen
am 21. April 2016 gewährt wurde. In der Folge übermittelten sie dem SEM
am 4. Mai 2016 ihre Stellungnahme.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 – eröffnet am 23. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (SR 142.31), lehnte das Asylgesuch
gestützt auf Art. 53 AsylG ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig auf. Die Vorinstanz begründete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers mit seiner glaubhaft gemachten Ge-
fährdung im Heimatland.
Im Zusammenhang mit Ausschlussgründen erwog das SEM, der Be-
schwerdeführer habe sich keines Delikts im Sinne von Art. 1 F Bst. a, b
oder c des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) schuldig gemacht, weshalb seine Flücht-
lingseigenschaft nicht tangiert werde.
Für die Beurteilung der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG analysierte
das SEM das Engagement des Beschwerdeführers für die Organisation.
Es hielt vorab fest, dass es ihm gelungen sei, insgesamt glaubhaft zu ma-
chen, der PKK anzugehören und entsprechende Aktivitäten ausgeübt zu
haben. Hingegen wirkten die Aussagen insbesondere im Zusammenhang
mit seiner Einstellung zum militärischen Flügel wenig glaubhaft. In Anbe-
tracht der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er versucht habe, im
Rahmen der Anhörung seine Rolle innerhalb der PKK zu minimieren und
seinen Aktivitäten einen ideologischen Charakter zu verleihen. So habe er
bei der BzP ausgesagt, beim politischen Flügel tätig gewesen zu sein. Un-
ter seiner Verantwortung seien (…) neue Anhänger für die PKK rekrutiert
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Seite 4
worden. Ferner habe er mitgeholfen, neu rekrutierte Anhänger in Zusam-
menarbeit mit dem iranischen Geheimdienst in den Irak einzuschleusen.
Er sei Feldverantwortlicher im Iran gewesen. Anlässlich der Anhörung habe
er aber unter anderem ausgesagt, im Rahmen der Rekrutierung die Be-
troffenen teilweise als untauglich erachtet und zurückgeschickt zu haben.
Die anderen habe er für den politischen oder militärischen Flügel vorge-
schlagen. Der endgültige Entscheid sei jeweils von der Zentrale gefällt wor-
den. Über die Anzahl der von ihm rekrutierten Personen habe er nicht mehr
gesprochen. Zudem habe er sich wiederholt und deutlich vom militärischen
Flügel distanziert. Diese nuancierten Darlegungen bei der Anhörung könn-
ten ihm in Anbetracht des damaligen Gesamtkontextes in der Türkei und
seiner Funktion innerhalb der PKK nicht abgenommen werden. Dies vor
allem deshalb, weil er gemäss seinen Angaben jahrelang Personen rekru-
tiert habe, die auch für den militärischen Flügel und somit für den bewaff-
neten Kampf eingesetzt worden seien. Zudem habe er wie erwähnt PKK-
Anhänger über den Iran in den Irak eingeschleust. Es müsse zwingend da-
von ausgegangen werden, dass diese nicht zur Verbreitung der ideologi-
schen Gesinnung, sondern für Kampfhandlungen dorthin gebracht worden
seien, und er das in Anbetracht seines PKK-Profils gewusst habe. So habe
er bei der Erstbefragung ausgesagt, er habe neue „Krieger“ rekrutiert.
Die alleinige Zugehörigkeit zur PKK gelte indes praxisgemäss nicht als ver-
werfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei der Prüfung der Frage,
ob eine Person vom Asyl auszuschliessen sei, müsse auf deren individuel-
len Tatbeitrag abgestellt werden. Dabei seien nicht nur die Schwere der Tat
und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des
Täters und allfällige Rechtfertigungs- und Schuldminderungsgründe von
Relevanz. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keinen Rang in der Be-
wegung gehabt zu haben, was in Anbetracht der Verantwortung innerhalb
seiner Organisationseinheit indes nicht glaubhaft wirke. Unter seiner Ver-
antwortung seien mehr als (…) neue Mitglieder – darunter auch Kämpfer
für die PKK – rekrutiert worden. Zudem sei er politisch-ideologisch sehr gut
eingeschult worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er mit der
Ideologie der PKK vertraut und diese auch die seine gewesen sei. Selbst
in Berücksichtigung seiner Aussagen, wonach er nie im Kampf ausgebildet
worden und nie im militärischen Flügel aktiv gewesen sei, habe er insbe-
sondere durch die Rekrutierung „neuer Krieger“ massgeblich am Erhalt und
Fortdauern der PKK mitgewirkt. Sein Tatbeitrag könne somit nicht als un-
wesentlich qualifiziert werden. Aufgrund seines individuellen, eigenverant-
wortlichen und erheblichen Engagements für die Bewegung erscheine es
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als gerechtfertigt, dieses als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
AsylG zu werten.
Das SEM stellt mit Verfügung desselben Datums bei der Ehefrau und den
Kindern des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft fest und ge-
währte ihnen Asyl.
E.
Mit Eingabe vom 17. September 2016 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
In der Eingabe legte der Beschwerdeführer dar, das SEM gehe bei ihm
fälschlicherweise von einer führenden Rolle in der PKK aus. In Wirklichkeit
sei er ein einfacher Kurier, der die Kampfwilligen auf Anweisung von Rang-
höheren an ihre Bestimmungsorte gebracht habe, gewesen. Zwei ehema-
lige Parteigenossen, welche sich als Flüchtlinge in der Schweiz aufhielten,
seien bereit, dies zu bezeugen. Er habe weder an bewaffneten Einsätzen
noch an Rekrutierungen teilgenommen.
Bei der Anhörung sei es zu einem Missverständnis gekommen. So habe er
vorgebracht, ein PKK-Genosse habe im Verhör ausgesagt, zusammen mit
ihm (…) Personen rekrutiert beziehungsweise zur PKK gebracht zu haben.
Im Entscheid werde aber davon ausgegangen, dass er (der Beschwerde-
führer) dies effektiv gemacht habe. Er sei ein politischer Mensch und sei
vorerst für die HADEP tätig gewesen. Da er polizeilich verfolgt worden sei
und Militärdienst hätte leisten müssen, habe er sich später der PKK ange-
schlossen. Es sei kein Entscheid für den bewaffneten Kampf gewesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner wurde festgehalten, dass
der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers mit separater Verfü-
gung gleichen Datums Asyl erteilt worden sei. Im vorliegend angefochte-
nen Entscheid seien sie vom SEM nach dem Dispositiv indes gleichwohl
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als Verfügungs-Mitadressaten aufgeführt worden. Die Vorinstanz sei ge-
halten, dieses mutmassliche Versehen in geeigneter Form zu korrigieren.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde und verwies dabei auf das Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013. In diesem sei über einen
ähnlichen Sachverhalt entschieden worden.
H.
Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerde-
führer auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
3.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
hat, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob
die Vorinstanz zu Recht vom Bestehen des Asylausschlussgrundes der
Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ausgegangen ist.
4.
4.1 Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem abstrakten
Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu-
ches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. De-
zember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert
wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im heute geltenden StGB
definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als 3 Jahren
Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB
(Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr") scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Frei-
heitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" bewertet werden
und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vor-
liegenden Fall offen gelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechens-
begriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit
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Seite 8
Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgeset-
zes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgeset-
zes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl. 1996 II 71 ff.). Dabei
ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten
Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen aus-
schliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt
aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu sub-
sumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des
Strafrechts zukommt. Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbre-
chen, Vergehen, Delikte oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den
juristisch nicht allgemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der
"verwerflichen Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG
("Asylunwürdigkeit") geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E. 7d ausge-
führt, hervor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe,
des Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter
der Norm hinweise (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6
[2. Abschnitt] und das Urteil des BvGer E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008
E. 6.3, mit weiteren Hinweisen).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft (a.a.O. S. 73) – mit
Bezug auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und Art. 53
AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Recht-
sprechung niedergeschlagen hat. Danach hat die Behörde, die über den
Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen, ob hinlänglich
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe eine
individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im Sinne des
Asylgesetzes. Es ist somit auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen. Zu
diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am
Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtferti-
gungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann
der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der
Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beach-
ten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zu-
rückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwie-
sen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbe-
gehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der
Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/29
E. 9.2.3 f., BVGE 2011/10 E. 6 [3. Abschnitt] und EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d).
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4.2 Nach Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
straft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Ge-
waltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu be-
reichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit
unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation bezie-
hungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen Tätig-
keit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss begrün-
den (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt diesfalls die Betei-
ligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tatbeitrages
an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Organisation im
Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen Verbrecher-
syndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen. Nicht dazu
gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Parteien, opposi-
tionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen
(nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimat-
land ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatorische Regimes führen
(vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235 E. 2.12 S. 240 ff.; BGE
133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der ARK
lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK
nicht rechtfertigen. Die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im Sinne
von Art. 260ter StGB betrachtet, womit sich Mitglieder nicht allein durch ihre
Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1; EMARK 2002
Nr. 9 E. 7c; Urteil des BVGer D–11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit wei-
teren Hinweisen). Daher kann vorliegend nicht auf eine Mitgliedschaft bei
einer kriminellen Organisation geschlossen werden. An der fehlenden Ver-
werflichkeit der PKK-Mitgliedschaft als solcher kann dementsprechend
auch der Umstand nichts ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not
oder gar mit tiefer Überzeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es
für die Asylunwürdigkeit nicht genügen, dass ein Betroffener – beispiels-
weise in Form von blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch
schon der Mitgliedschaft als solcher – sein Einverständnis mit dem Orga-
nisationszweck der PKK manifestiert (vgl. angefochtene Verfügung
S. 4, dort 2. Abschnitt am Ende). Vielmehr ist der Fokus auf das Manifes-
tieren eines Einverständnisses oder gar der Förderung verbrecherischer,
gewaltsamer oder anderer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organi-
sationszweckes zu legen.
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Seite 10
4.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem
Blickwinkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sind vorliegend mit-
hin seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags
mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft massgeblich. Diesbezüglich
ist vorab auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen zu verweisen. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer
nach wie vor, er sei bloss „einfacher Kurier“ gewesen, vermag aber so die
ausführliche Begründung des SEM für die andere Sichtweise nicht zu ent-
kräften. Was das von ihm erwähnte „Missverständnis“ anlässlich der Anhö-
rung anbelangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. So gab er zwar
an, Verhaftete hätten seinen Namen im Zusammenhang mit PKK-Aktivitä-
ten preisgegeben (vgl. A 16/18 Antwort 54). Auch bei der BzP hatte er vor-
gebracht, Genossen seien verhört worden (vgl. A 5/15 S. 12). Dass das
SEM im Zusammenhang mit seiner Aussage in der BzP, etwa (…) Leute
der PKK vermittelt zu haben, ein Missverständnis anlässlich der Anhörung
nicht berücksichtigt haben sollte, kann den Akten aber so nicht entnommen
werden, zumal er bei der Anhörung die von ihm rekrutierten Personen gar
nicht mehr bezifferte. Entsprechend muss er sich bei seiner Aussage an-
lässlich der BzP behaften lassen. Mit dem SEM ist entsprechend davon
auszugehen, dass er sich über Jahre im Rahmen von Rekrutierungen für
den militärischen Flügel einsetzte und dabei entgegen seinen Relativierun-
gen in der Anhörung durchaus gewisse Verantwortlichkeiten innehatte.
Hinzu kommen seine Einschleusungen von mutmasslichen Kämpfern via
Iran in den Irak, was offensichtlich nicht als blosse ideelle Unterstützung
qualifiziert werden kann. Vielmehr leistete er einen wesentlichen Beitrag
zur Zielerreichung. Aufgrund der genannten Aspekte seines Engagements
ist zu schliessen, dass er offenbar einen grossen Vertrauensstatus genoss
und sich in besonderem Mass für Anliegen der PKK einsetzte. Seine Argu-
mentation, er sei lediglich Kurier gewesen, vermag vor diesem Hintergrund
und angesichts seines langjährigen Einsatzes – so auch in den C._______-
Bergen (vgl. A 5/15 S. 3) offensichtlich nicht zu überzeugen. Dies umso
mehr, als er bei der BzP wie erwähnt unter anderem zu Protokoll gab, er
habe neue „Krieger“ rekrutiert. Die Vermutung des SEM, bei ihm handle es
sich entgegen seinen Aussagen um einen erfahrenen Aktivisten, welcher
seine Bedeutung gegenüber der Asylbehörde in der Schweiz herunterzu-
spielen versuche, ist durchaus realistisch. Die Annahme, er wisse seine
Angaben zum PKK-Engagement aus taktischen Gründen und im Hinblick
auf aus seiner Sicht optimale Chancen für die Asylgewährung anzupassen,
ist mithin naheliegend. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertigt
es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle
zu verwerflichen Handlungen übersteigt. Es muss davon ausgegangen
D-5696/2016
Seite 11
werden, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aktivitäten die Gewaltbe-
reitschaft des militärischen Flügels in Kauf genommen hat und diesen auch
aktiv unterstützte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen
insgesamt gesehen hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer zugunsten der PKK bis zur Ausreise in den Irak verwerf-
liche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG beging. Entgegen den im Üb-
rigen wenig stichhaltigen Beschwerdevorbringen ist dabei nicht erforder-
lich, dass ihm ein konkretes Delikt zu einem bestimmten Zeitpunkt nach-
gewiesen werden kann beziehungsweise muss.
4.4 Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall ist
ferner – auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass seinen Angehörigen
Asyl gewährt wurde – nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylaus-
schlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufge-
nommener Flüchtling in der Schweiz bleiben kann. Obwohl einige Um-
stände dafür sprechen, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die
Gewalt nicht unbedacht als politisches Mittel einsetzt, hat er durch sein
jahrelanges und offenbar ohne Zwang erfolgtes Engagement für die PKK
deren gewaltbereiten Flügel massgeblich unterstützt. Zwar gab er an, sich
wegen Differenzen zum militärischen Flügel von der PKK getrennt zu ha-
ben, was zutreffen könnte, auch wenn seine Vorbringen nach dem Gesag-
ten zumindest ambivalent wirken. Eine Gefahr für die Sicherheit und Ord-
nung in der Schweiz dürfte von ihm nicht ausgehen. Aufgrund der gesam-
ten Umstände, wie namentlich der langjährigen Unterstützungsperiode, ist
der Asylausschluss indes auch als angemessen zu erachten, zumal der
Beschwerdeführer angab, im Irak zwar nicht mehr aktiv gewesen zu sein,
aber gleichwohl Kontakte zur Bewegung gepflegt zu haben (vgl. A 18/16
Antwort 63). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht wegen "verwerflicher Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG
das Asyl verweigert. Entsprechend kann davon abgesehen werden, auf
weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 12
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Das SEM stellte mit Entscheid vom 19. August 2016 die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers fest und nahm ihn wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz auf. Ausführun-
gen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 10. Oktober 2016 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten
zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation – er verfügt offenbar erst
seit April 2017 über eine Arbeitsstelle – noch nicht entscheidwesentlich ver-
ändert haben dürfte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: