Abtei lung IV
D-5697/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5697/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Aussagen zufol-
ge am 8. Dezember 2005 verliess und am 12. Dezember 2005 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er
sei in seinem Heimatland seit dem 3. Oktober 2005 mittels Suchbe-
fehls zur Fahndung ausgeschrieben, nachdem man ihn am 1. Oktober
2005 anlässlich einer Veranstaltung des „Southern Cameroons Natio-
nal Council“ (SCNC) in Haft genommen habe und ihm noch am glei-
chen Tag bei einem Verkehrsunfall während der vorgesehenen Über-
stellung ins Gefängnis die Flucht gelungen sei,
dass er ergänzend vorbrachte, er sei einfaches Mitglied der „Human
Rights Defence Group“ (HRDG) und habe als Sozialarbeiter bei dieser
Organisation gearbeitet, welche für die Unabhängigkeit Südkameruns
kämpfe und die SCNC unterstütze,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung am 27. November 2007 erhobene
Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April
2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusam-
menfassend festhielt, es schliesse sich dem Standpunkt der Vorinstanz
an, wonach der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass in
die Schweiz eingereist sei und diesen den Behörden nicht abgegeben
habe, zumal vom BFM überzeugend dargelegt werde, weshalb es zum
Schluss gelangt sei, sowohl die geltend gemachte Beschlagnahmung
des Reisepasses als auch die geschilderten Reisemodalitäten erschie-
nen unglaubhaft,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren argumentierte, auf-
grund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
und der Qualität der von ihm eingereichten Beweismittel habe das
BFM auf das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von
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Wegweisungsvollzugshindernissen schliessen können, ohne zusätzli-
che Abklärungen vornehmen zu müssen,
dass die „Cameroon Action Group for Change“ (CAGFC) am 3. Mai
2008 (Poststempel) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. April
2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Eingabe
einreichte,
dass dieser Eingabe bzw. der Folgeeingabe vom 12. Mai 2008 zwei
Fotos, zwei Presseberichte und zwei Internetauszüge beifügt waren,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben vom 3. und 12. Mai
2008 mit den zugehörigen Beweismitteln als Gesuch des Beschwerde-
führers um Revision des Beschwerdeurteils vom 22. April 2008 bezüg-
lich des dort abgewiesenen Begehrens um Aufhebung der Nichteintre-
tensverfügung vom 16. November 2007 und Rückweisung der Sache
an das BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch und Erlass einer neuen
Verfügung behandelte,
dass es das Revisionsgesuch mit Urteil vom 2. Juni 2008 abwies, so-
weit es darauf eintrat,
dass es in der Urteilsbegründung ausführte, soweit sich der Beschwer-
deführer auf Veröffentlichungen vom 5. Mai 2008 durch "The Post
News" (insbesondere Nr. 0949) beziehe, seien die entsprechenden
Tatsachen bzw. Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens durch Urteil vom 22. April 2008 entstanden, weswegen sie
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keinen zulässigen Revi-
sionsgrund darstellten und insoweit auf das Revisionsgesuch nicht ein-
zutreten sei,
dass es zusätzlich argumentierte, soweit sich der Beschwerdeführer
auf seine Aktivitäten für den SCNC berufe, lägen bereits im vorange-
gangenen Beschwerdeverfahren gewürdigte Tatsachen vor, weshalb
auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, weil
Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbe-
gründenden Tatsachen darstellten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch gleich-
sam nicht eintrat, insoweit der Beschwerdeführer dieses auf fremd-
sprachige bzw. nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel ab-
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stützte ("The Post News" Nr. 0946 und zwei Internetauszüge von "The
Post Online"),
dass es bezüglich der beiden Fotos erwog, es sei tatsächlich von einer
Teilnahme des Beschwerdeführers an der von ihm erwähnten Demon-
stration vom 19. April 2008 in Bern auszugehen, doch gehe aus dem
Revisionsgesuch und dessen Beilagen in keiner Weise hervor, wie es
Angehörigen der Botschaft von Kamerun in Bern oder anderen kame-
runischen Behördenmitglieder gelungen sein solle, den Beschwerde-
führer zu identifizieren, weshalb von erheblichen Tatsachen bzw. ent-
scheidenden Beweismitteln im Sinne der revisionsrechtlichen Bestim-
mungen keine Rede sein könne,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 (Poststempel) durch
seine Rechtsvertreterin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“
bezeichnete Rechtsschrift einreichen und darin die Begehren stellen
liess, es die Verfügung vom 16. November 2007 in Wiedererwägung zu
ziehen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für ihn
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er zusammen mit dem „Wiedererwägungsgesuch“ bzw. im Nach-
gang zu demselben die bereits im Revisionsverfahren eingereichten
beiden Fotos und einen ebenfalls schon im damaligen Verfahren pro-
duzierten englischsprachigen Pressebericht („The Post News“
Nr. 0946 vom 21. April 2008), eine Vorladung vom 29. Mai 2008 sowie
mehrere Bestätigungen seine Arbeitstätigkeit und Weiterbildung in der
Schweiz betreffend zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung des „Wiedererwägungsgesuchs“ im Wesentli-
chen anführte, einerseits sei der von ihm vorgetragene Sachverhalt
vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht unrichtig gewürdigt wor-
den, andererseits sei eine neue Situation eingetreten,
dass er im Konkreten unter Berufung auf die beiden Fotos, den Pres-
sebericht vom 21. April 2008 und die Vorladung vom 29. Mai 2008 gel-
tend machte, seine Befürchtung, von den kamerunischen Behörden
als Teilnehmer der regierungsfeindlichen Kundgebung in Bern erkannt
worden zu sein und in Kamerun gesucht und verfolgt zu werden, sei
berechtigt,
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dass das BFM die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Rechts-
schrift vom 30. Juni 2008 zusammen mit den ihr beigefügten Beweis-
mitteln als neues - zweites - Asylgesuch entgegennahm und mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Juli 2008 den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 21. Juli 2008 auffor-
derte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf
die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbeson-
dere festhielt, der Beschwerdeführer mache bis auf die - zur Begrün-
dung einer asylrelevanten Verfolgung nicht geeignete - Vorladung vom
29. Mai 2008 nichts geltend, was nicht schon Gegenstand des Ent-
scheids des BFM vom 16. November 2007 und der Urteile des Bun-
desverwaltungerichts vom 22. April 2008 und 2. Juni 2008 gewesen
sei,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Gebührenvorschuss
am 21. Juli 2008 in vollem Umfang leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 - eröffnet am
2. September 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch vom 17. Dezember 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und für das Verfahren eine
Gebühr von Fr. 1'200.-- erhob, welche sie mit dem am 21. Januar 2008
in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2008 (Poststempel)
durch seine Rechsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Be-
schwerde gegen die Nichteintretensverfügung des BFM vom 29. Au-
gust 2008 einreichen und darin zur Hauptsache deren Aufhebung so-
wie das Eintreten auf das Asylgesuch vom 30. Juni 2008 beantragen
liess,
dass er zusätzlich um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ersuchen liess
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 29. August 2008 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
bzw. Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil in Gestalt der Nichteintretens-
verfügung des BFM vom 16. November 2007 nach der Abweisung der
dagegen erhobenen Beschwerde durch Urteil vom 22. April 2008 ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer zwar summa-
rischen, aber abschliessenden materiellen Prüfung das offensichtliche
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass zur Verdeutlichung dessen vorab auf die Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen
ist,
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dass die dort festgehaltenen Argumente vom Beschwerdeführer nicht
in substanziierter Weise entkräftet werden,
dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1
AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004
Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche
Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
eignen,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.),
dass als Folge der im Vergleich zur Glaubhaftmachung nochmals gelo-
ckerten Beweisanforderungen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen, von
vornherein ausser Betracht fällt, wenn subjektive Nachfluchtgründe wie
insbesondere exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden und
dies nicht nur in Form von unbegelegten Parteibehauptungen, sondern
anhand von substanziierten Vorbringen und einschlägigem Beweisma-
terial geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.11 S. 214 f.),
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dass im konkreten Fall vom Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten
nur für die Zeit vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. April 2008
geltend gemacht und dokumentiert werden,
dass diesbezüglich in der Beschwerde (vgl. ebenda, Ziff. 2.1.) explizit
betont wird, der Beschwerdeführer halte an den im ersten Asylverfah-
ren vorgebrachten Fluchtgründen vollumfänglich fest, habe keine neu-
en Asylgründe und sehe sich allein wegen der eingereichten Vorladung
einer neuen Verfolgungssituation in seinem Heimatland ausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer aus jener im zweiten Asylverfahren einge-
reichten Vorladung vom 29. Mai 2008 auf der Sachverhaltsebene
nichts abzuleiten vermag, was sich im Rahmen der rechtlichen Würdi-
gung im Hinblick auf das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft oder die
Benötigung vorübergehenden Schutzes zu seinen Gunsten auswirken
könnte,
dass in Kamerun wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asyl-
suchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b
S. 210 f.) Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten
ohne grösseren Aufwand gegen Bezahlung zu erwerben sind,
dass angesichts dieser notorischen Tatsache Dokumenten ungeachtet
der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln,
Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhal-
tung zu begegnen ist,
dass es der Beschwerdeführer vorliegend versäumt, im Detail aufzu-
zeigen, unter welchen konkreten Umständen die Vorladung vom
29. Mai 2008 in seinem Heimatland beschafft worden und auf welchen
Kanälen sie in seine Hände gelangt ist,
dass unbesehen ihrer Gestaltung als Original keinerlei Garantien vor-
liegen, dass die Vorladung von der aufgeführten Behörde („Gendar-
merie Nationale“, „Officier de Police Judiciaire“) nach gehörigem Pro-
zedere ausgestellt worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer nicht verbindlich dazu äussert, wel-
che Person die Vorladung entgegengenommen hat,
dass er lediglich ausführt, er habe das Dokument von seiner Schwes-
ter zugesandt erhalten,
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dass auf der Empfangsbescheinigung im unteren Teil des Dokuments
die Unterschrift der betroffenen Person fehlt und der Beschwerdeführer
hierfür keinerlei Erklärung liefert,
dass in den handschriftlichen Eintragungen auf der Vorladung auf den
ersten Blick diverse Unstimmigkeiten festzustellen sind,
dass insbesondere das Ausstellungsdatum, das Zustelldatum, und das
Vorladungsdatum identisch sind,
dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
von der Gendarmerie offenbar direkt an seinem Domizil hätte verhaftet
werden sollen, realitätsfremd anmutet, weil diesfalls eine schriftliche
Vorladung keinen Sinn machen würde und als Dokument eher ein
Haftbefehl in Frage gekommen wäre,
dass im Übrigen auf der Vorladung zwar für den Moment der Ausstel-
lung eine Uhrzeitangabe eingetragen ist, für den Moment des befoh-
lenen Erscheinens bei der Gendarmerie jedoch gerade nicht,
dass daher die Darstellung in der Gesuchsschrift vom 30. Juni 2008,
der Beschwerdeführer sei mit dem besagten Dokument für den 29. Mai
2008 morgens um 11 Uhr vorgeladen worden, nicht nachvollzogen
werden kann,
dass der Vorladung vom 29. Mai 2008 aus diesen Gründen unter Ver-
zicht auf weiter führende Abklärungen eine relevante Beweiseignung
abzusprechen ist,
dass bei dieser Sachlage auf das Ansetzen einer Frist zur Einreichung
der in der Beschwerde angekündigten Dokumente zum Beweis der
Echtheit der Vorladung vom 29. Mai 2008 im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung zu verzichten ist, zumal von vornherein klar abseh-
bar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewon-
nen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2008
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylge-
such in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der
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Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen
grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flücht-
lingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass angesichts der klar unglaubhaften Vorbringen, die der Beschwer-
deführer auf die eingereichte Vorladung vom 29. Mai 2008 abstützt,
das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, gegen ihn könnte durch
Repräsentanten des kamerunischen Staates in Art. 3 EMRK zuwider-
laufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt wer-
den, zu verneinen ist,
dass er selber keine Bedenken anmeldet, Opfer von Übergriffen nicht-
staatlicher Akteure zu werden,
dass sich andererseits alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssi-
tuation in Kamerun kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen),
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dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine
Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für aus-
ländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
im Heimatstaat konkret gefährdet sind,
dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/
HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht,
Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen),
dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der ge-
genwärtig in Kamerun herrschenden allgemeinen Sicherheitslage ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder ande-
ren unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund de-
rer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin zu verneinen
ist,
dass sodann mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation,
dass der aus der Wirtschaftsmetropole B._______ (Nordwest-Provinz)
stammende Beschwerdeführer nach einer Rückkehr im Bedarfsfall auf
ein soziales Beziehungsnetz greifen kann, keine gesundheitlichen Pro-
bleme beklagt und über eine 14-jährige Schulbildung, als ehemaliger
Informatikstudent über überdurchschnittliche Kenntnisse auf diesem
Gebiet sowie über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen ver-
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fügt, womit er die Grundvoraussetzungen mitbringt, um in seinem Hei-
matland ein eigenes Auskommen zu finden,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich
Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb
S. 181, 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215),
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf diverse Kurs- und
Arbeitsbestätigungen als weiteres Argument für die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine gelungene berufliche Eingliederung
und generell einen engen, während des mehrjährigen Aufenthaltes
aufgebauten Bezug zur Schweiz geltend macht,
dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhält-
nissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern
ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im
Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt
der Lebenssicherheit und Existenzsicherung ergeben würde,
dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem
auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgeben-
den Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis
aANAG auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II
[Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraft-
setzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und
4772, AS 2007 5573]),
dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermög-
lichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden
Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen,
dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnlich starke Assimilierung
in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeits-
frage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen wür-
de (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58; BOLZLI, a.a.O., Nr. 18 zu
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Art. 83 AuG), offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerde-
führer den grössten Teil seines Lebens in Kamerun verbracht hat und
mithin nicht in einen ihm fremden Kulturkreis zurückkehren würde,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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