B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5697/2011
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N (…).
D-5697/2011
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 29. März
2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 1.
April 2009 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 17. April
2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
C._______ (Zentralprovinz). Ab August 2005 beziehungsweise Januar
2006 sei er mehrmals von Unbekannten telefonisch bedroht und aufge-
fordert worden, eine grosse Geldsumme zu bezahlen, da sein Vater einen
eigenen Laden gehabt habe. Da er dieser Aufforderung nicht Folge ge-
leistet habe, sei er am 24. März 2006, als er sich in der Nähe von
D._______ in einem Lebensmittelladen aufgehalten habe, von maskierten
Männern, die mit einem weissen Van beim Laden vorgefahren seien, an-
geschossen worden. Bei diesem Überfall auf den Laden hätten diese
Männer zudem den Ladenbesitzer erschossen. Nach diesem Ereignis
habe er beschlossen, das Land zu verlassen. In der Folge habe er wei-
terhin telefonische Drohungen erhalten, letztmals im Oktober 2008. We-
gen dieser Drohanrufe habe er an verschiedenen Orten in der Nähe von
D._______ versteckt gelebt, bis er schliesslich am 25. Februar 2009 Sri
Lanka verlassen habe. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwer-
deführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem eine Polizeianzeige vom 30. Oktober 2007 (in Kopie), eine Bestä-
tigung des Spitals E._______ (Nordprovinz) vom 1. April 2006, ein "Dia-
gnosis Ticket", einen Zeitungsartikel vom 26. März 2006 (in Kopie, inklu-
sive englischsprachige Übersetzung), einen Polizeibericht vom 1. August
2007 (in Kopie, inklusive englischsprachige Übersetzung), eine sri-
lankische Identitätskarte (in Kopie, inklusive englischsprachige Überset-
zung) sowie eine Geburtsurkunde (in Kopie, inklusive englischsprachige
Übersetzung) ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers widersprächen der allgemeinen Lebenserfah-
rung. So könne nicht nachvollzogen werden, warum er trotz des bereits
im März 2006 gefassten Entschlusses zur Ausreise mit dieser bis im Feb-
ruar 2009 zugewartet habe. Dies sei umso unverständlicher, als er bis im
Oktober 2008 regelmässig bedroht worden sein und diese Drohungen im
Zusammenhang mit dem Überfall im März 2006 gestanden haben sollen.
Zudem sei schleierhaft, dass er in Anbetracht der Drohungen, die auch
seiner Frau und Tochter gegolten hätten, allein aus Sri Lanka ausgereist
sei. Er habe sich in diesem Zusammenhang auch widersprochen, indem
er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er sei ab August 2005 bedroht
worden, während er anlässlich der Anhörung erklärt habe, dies sei im Ja-
nuar 2006 zum ersten Mal der Fall gewesen. Zudem habe er bei der
Kurzbefragung zuerst angegeben, er sei bedroht worden, seit er ange-
schossen worden sei, später aber festgehalten, dies sei bereits im August
2005 geschehen. Ferner habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll ge-
geben, er sei im Laden beim Einkaufen gewesen, als er angeschossen
worden sei, währenddem er anlässlich der Anhörung geltend gemacht
habe, er habe dort gearbeitet. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang
auch, dass er von seinem angeblichen Arbeitgeber nur den Vornamen
kenne. Auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit bezüglich
der Täter, die ihm im März 2006 eine Schussverletzung zugefügt hätten,
könne verzichtet werden, weil dieses Vorbringen asylrechtlich unbeacht-
lich sei. Die Anzeige bei der Polizei vom 30. Oktober 2007, die sich auf
die angeblichen Drohungen beziehe, liege nur als Fotokopie vor und kön-
ne somit nicht abschliessend auf deren Echtheit beurteilt werden. Zudem
sei notorisch, dass Beweismittel dieser Art leicht zu beschaffen seien. Sie
hätten folglich nur geringen Beweiswert. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand.
Die im März 2006 erlittene und mit Dokumenten belegte Schussverlet-
zung liege zu weit zurück, um noch als Anlass für die Flucht gewertet
werden zu können. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien somit asyl-
rechtlich unbeachtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten
auch vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrach-
tet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Die Si-
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tuation in Sri Lanka stelle sich heute jedoch anders dar: Der Krieg zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu
Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter
Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen; auch die Anzahl von Gewaltereignissen sei er-
heblich zurückgegangen. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernich-
tend geschlagen worden und verfügten über keine handlungsfähige
Struktur mehr. Die LTTE stellten damit auch für den Beschwerdeführer
keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffne-
ten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen.
Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen
oder Gruppierungen bestünden keinerlei Hinweise. Zudem würden Über-
griffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder be-
waffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet.
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehe-
malige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen. Der
Beschwerdeführer habe allerdings nie geltend gemacht, ein aktives oder
sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. In seinen Schilde-
rungen fänden sich zudem keine Hinweise dafür, dass die sri-lankischen
Behörden heute – rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges –
ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen. Ange-
sichtes seines inexistenten politischen Profils sei nicht davon auszuge-
hen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die ins Recht gelegten
Beweismittel enthielten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden. Die Vorbrin-
gen hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Be-
gründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2011 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM vom 15. Sep-
tember 2011 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzu-
weisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei fest-
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zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM
sei anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Bestätigung der Polizeistation
D._______ vom 12. Oktober 2011 (in Kopie, inklusive englischsprachige
Übersetzung) eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2011
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. November 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss ging
am 24. Oktober 2011 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
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schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, so-
fern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive
zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrschein-
lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
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bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und
damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zi-
tierte Urteile).
5.
5.1. In der Rechtsmittelschrift führt der Beschwerdeführer in Ergänzung
der vorinstanzlichen Asylgründe im Wesentlichen aus, Sicherheitskräfte
oder mit diesen kollaborierende paramilitärische Truppen hätten im März
2006 versucht, ihn umzubringen, da sie herausgefunden hätten, dass
sein Chef, der Ladeninhaber, enge geschäftliche Kontakte zu den LTTE
gehabt habe und er (Beschwerdeführer) Waren an die LTTE ausgeliefert
und Informationen an sie übermittelt habe. Deswegen hätten die staatli-
chen Sicherheitskräfte oder mit diesen zusammenarbeitende paramilitäri-
sche Organisationen auch ihn bedroht und von ihm Geld zu erpressen
versucht. Es sei erstellt, dass die Fahndung nach ihm weiterlaufe. Am
19. September 2009 sowie am 4. Februar 2011 sei seine Ehefrau von
Personen mit einem weissen Lieferwagen nach ihm befragt und unter
massiven Druck gesetzt worden. Aufgrund seiner Herkunft, seiner Tätig-
keit für die LTTE sowie seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz
werde er in Sri Lanka verfolgt.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG beziehungs-
weise an die Asylrelevanz standzuhalten vermögen.
5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
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kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die überset-
zenden Personen bei beiden Befragungen gut verstanden haben will (Ak-
ten BFM A 1/17 S. 14, A 9/11 S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle
beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Wi-
dersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM
diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtun-
gen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt
werden.
5.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzuhalten, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wider-
sprüchlich sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung zuerst aus, er
sei bedroht worden, seit er angeschossen worden sei (A 1/17 S. 9), wäh-
rend er kurz darauf vorbrachte, er habe im August 2005 zum ersten Mal
Drohungen erhalten (A 1/17 S. 10). Demgegenüber gab er bei der Anhö-
rung zu Protokoll, er sei ab Januar 2006 bedroht worden (A 9/11 S. 7).
Zudem machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung gel-
tend, er sei im Januar 2006 mehrmals bedroht worden (A 1/17 S. 10: "Alle
anderen Drohungen erhielt ich im Januar 2006."), wogegen er bei der An-
hörung (sinngemäss) vorbrachte, er sei im Januar 2006 nur einmal be-
droht worden (A 9/11 F64 f.). Überdies führte er anlässlich der Kurzbefra-
gung aus, er habe sich am 24. März 2006 zum Einkaufen im Lebensmit-
telladen aufgehalten (A 1/17 S. 9), während er in der Anhörung aussagte,
er sei dort am Arbeiten gewesen (A 9/11 S. 5 f.). Die diesbezüglichen
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Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben auf-
gezeigten Widersprüche aufzulösen. Auch hinsichtlich der Urheberschaft
der Drohungen beziehungsweise des Überfalls auf den Lebensmittella-
den am 24. März 2006 hat sich der Beschwerdeführer widersprochen. So
sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, er wisse nicht, von wem er
bedroht worden sei respektive wer ihn angeschossen habe (A 1/17 S.
10), während er in der Beschwerde ausführte, Sicherheitskräfte oder mit
diesen kollaborierende paramilitärische Truppen hätten ihn bedroht be-
ziehungsweise umzubringen versucht (Beschwerdeschrift S. 4 f.). Wider-
sprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich des
Grundes, weshalb er im Lebensmittelladen angeschossen worden sei. So
machte er anlässlich der Befragungen geltend, dies sei geschehen, weil
er das Geld, das man von ihm gefordert habe, da sein Vater einen eige-
nen Laden gehabt habe, nicht bezahlt habe (A 1/17 S. 10, A 9/11 F55 ff.).
Demgegenüber brachte er in der Rechtsmittelschrift vor, er sei ange-
schossen worden, weil die Sicherheitskräfte oder mit denen zusammen-
arbeitende paramilitärische Organisationen Verdacht geschöpft hätten,
dass er und der Ladenbesitzer LTTE-Aktivitäten ausgeübt hätten (Be-
schwerdeschrift S. 4 f.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine politischen Tätigkeiten in Sri
Lanka erheblich widersprochen hat. So führte er anlässlich der Kurzbe-
fragung auf die Frage, wie er sich in seiner Heimat politisch betätigt habe,
lediglich aus, er habe an bestimmten Tagen die Strassen für die Gruppie-
rung geschmückt (A 1/17 S. 11). Im Gegensatz dazu brachte er in der Be-
schwerde vor, er habe Waren an die LTTE ausgeliefert und ihnen Infor-
mationen übermittelt (Beschwerdeschrift S. 5).
Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst im Feb-
ruar 2009 ausgereist sein will, obwohl er bereits ab August 2005 respekti-
ve Januar 2006 bedroht worden sei und sich bereits im März 2006 zur
Ausreise entschlossen habe. Die dafür vom Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung respektive in der Rechtsmittelschrift angegebenen Gründe
sind unglaubhaft, da sie nicht deckungsgleich ausgefallen sind. So mach-
te er anlässlich der Anhörung geltend, er habe mit der Ausreise so lange
zugewartet, weil er keinen Reisepass gehabt habe und es nicht einfach
sei, illegal ins Ausland zu reisen (A 9/11 S. 4). Demgegenüber brachte der
Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er stamme aus ärmlichen Ver-
hältnissen, weshalb er die Flucht habe aufschieben müssen, bis er genü-
gend Mittel gehabt habe, um die Flucht bezahlen zu können (Beschwer-
deschrift S. 4).
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Als nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheint zudem die Behaup-
tung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach sein Vater am
10. September 2008 umgebracht worden sei, da er dies anlässlich der
Befragungen mit keinem Wort erwähnte und in der Kurzbefragung viel-
mehr vorbrachte, seine Eltern würden sich in F._______ aufhalten (A 1/17
S. 6).
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich
bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation
lediglich um ein Konstrukt handelt. Es ist nicht glaubhaft, dass er in Sri
Lanka ab August 2005 respektive Januar 2006 von Unbekannten bezie-
hungsweise von den Sicherheitskräften und oder mit diesen kollaborie-
renden paramilitärischen Truppen wegen seines reichen Vaters respekti-
ve seiner Tätigkeiten für die LTTE bedroht beziehungsweise um Geld er-
presst wurde. Unglaubhaft sind auch die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wonach er am 24. März 2006 in einem Lebensmittelladen ange-
schossen worden sei, da er das geforderte Geld nicht bezahlt habe re-
spektive für die LTTE tätig gewesen sei. Nach dem Gesagten kann auch
die in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, wonach er auf-
grund seiner Herkunft, seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie seines
mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz in Sri Lanka verfolgt werde und
am 19. September 2009 sowie am 4. Februar 2011 bewaffnete Gruppen
bei seiner Ehefrau erschienen seien, sich nach ihm erkundigt und sie be-
droht hätten, nicht geglaubt werden.
An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglich vom Beschwerde-
führer als Beweismittel eingereichten Dokumente nichts, da deren Be-
weiswert in Berücksichtigung der Gesamtumstände als gering einzustu-
fen ist. Überdies ist gerichtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter
Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere
Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen.
5.5. Aufgrund der zu den Akten gegebenen Bestätigung des Spitals
E._______ vom 1. April 2006 und des eingereichten "Diagnosis Ticket" ist
vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im März 2006
Schussverletzungen erlitten hat und sich deswegen in Spitalpflege bege-
ben musste. Die Umstände, die zu diesen Schussverletzungen geführt
haben, sind allerdings unklar, da er – wie oben dargelegt – diesbezüglich
unglaubhafte Angaben gemacht hat. Abgesehen davon liegt die Schuss-
verletzung zu weit zurück, als dass sie Anlass zur Ausreise im Februar
2009 war. Schliesslich ist festzustellen, dass sich in den Akten auch keine
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anderen glaubhaften Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer habe
bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den Behörden oder Dritten
asylrelevante Nachteile zu befürchten, da ihm nicht geglaubt werden
kann, dass er sich in Sri Lanka in nennenswertem Ausmass für die LTTE
engagiert hat (vgl. vorne E. 5.4) und sich die allgemeine Lage in Sri Lan-
ka zudem seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat.
5.6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG er-
litten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Da vorliegend der
Sachverhalt genügend erstellt ist und die Vorinstanz zu Recht darauf ver-
zichtete, die unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf
ihre Asylrelevanz zu überprüfen, ist der Antrag, wonach der Entscheid
des BFM vom 15. September 2011 aufzuheben und das Verfahren an die
Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und zum neuen Ent-
scheid zurückzuweisen sei, abzuweisen. Der Beschwerdeführer erfüllt
somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts
zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.3.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die
Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So
ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrol-
le stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen
der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt.
Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbin-
dungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentral-
provinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Ver-
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sorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abge-
nommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanita-
rian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Nor-
den ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindru-
ckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder ein-
gerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungs-
angebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert blei-
ben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für
die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und
andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trin-
comalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die
Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht
alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna
und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige
politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine
sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeits-
kriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Auf-
enthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit
zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
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tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
7.3.3. Gemäss den Akten lebte der aus C._______ (Zentralprovinz)
stammende Beschwerdeführer die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka in der Gegend von D._______ (A 1/17 S. 1 ff.). Dort leben
nach wie vor seine Eltern, seine Ehefrau, seine Tochter sowie eine seiner
Schwestern (A 1/17 S. 6). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater am 10. September 2008 umge-
bracht worden sei, ist unglaubhaft (vgl. vorstehend E. 5.4). Es liegen kei-
ne aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen könnten, dass
die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in
der Nähe von D._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist
ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri
Lanka mehrere Jahre als (…) arbeitete und in der Schweiz weitere beruf-
liche Erfahrung in der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind
auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers zu entnehmen.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesver-
waltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten
Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf
die Unterstützung seiner in der Umgebung von D._______ lebenden Fa-
milie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmög-
lichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner
Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrie-
ren. Insbesondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierig-
keiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen
ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). In casu liegen keine Anhalts-
punkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu bezeichnen ist.
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7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den
zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 24. Oktober 2011 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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