B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5697/2014/mel
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2012 um Gewäh-
rung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom BFM am 3. Januar 2013 zu
seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
wurde. Dabei gab er an, er sei ein Staatsangehöriger von China, zumal er
aus Tibet stamme, aus einem Dorf im Kreis B._______ (…), und er sei ein
Angehöriger des C._______ [Ca._______]-Volkes, welches an der Grenze
zu Indien lebe. Die Befragung fand nicht in der vom Beschwerdeführer be-
zeichneten Muttersprache Ca._______, sondern in Tibetisch statt, eine ihm
eigenen Angaben zufolge für eine Anhörung hinreichend bekannte Spra-
che. Auf die Frage nach weiteren Sprachkenntnissen gab er gleichzeitig
an, er könne ein paar Worte Hindi aber kein Chinesisch.
A.b Vom BFM wurde nach der Befragung in einer Aktennotiz festgehalten,
der Beschwerdeführer spreche zwar Tibetisch, es habe aber manchmal
Verständigungsprobleme gegeben, indem er einfache Fragen überra-
schend nicht auf Anhieb, sondern erst nach einer Wiederholung verstan-
den habe. Vor diesem Hintergrund wurde vom BFM amtsintern die Durch-
führung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung
der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen des
Ca._______- oder Cb._______-Volkes handle und ob er in China soziali-
siert worden sei. In der Folge verfasste ein vom BFM beauftragter sprach-
und länderkundiger Experte auf der Basis einer Gesprächsaufzeichnung
eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sog. "Lingua-Gutachten"). Dabei
gelangte der Experte in seinem Gutachten vom 7. Juli 2014 aufgrund einer
Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie einer linguisti-
schen Analyse zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers,
welcher sich als Angehöriger der Ethnie der C._______ [Cb._______] be-
zeichne, habe eindeutig nicht an dem von ihm behaupteten Herkunftsort
im Kreis B._______ in Tibet stattgefunden. Er sei sehr wahrscheinlich aus-
serhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Auf den weiteren In-
halt des Gutachtens wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückge-
kommen.
A.c Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 8. August
2014 statt. In deren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge-
bracht, aufgrund der durchgeführten Herkunftsanalyse beständen Zweifel
daran, dass seine Muttersprache Cb.______ sei. Das Gutachten gelange
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namentlich zum Schluss, dass er eindeutig nicht aus dem Kreis B._______
stamme und er sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China
sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin die
geltend gemachte Herkunft aus Tibet und seine Angaben zu seinem ethni-
schen Hintergrund. Dabei machte er geltend, unter den C._______ gebe
es sehr viele Dialekte und sie hätten deshalb ihren eigenen.
B.
B.a Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhö-
rung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund
aus, er stamme aus dem Dorf D._______, welches in E._______ (Ge-
meinde), im F._______ [bzw. B._______] (Kreis) gelegen sei. Das Dorf
werde von etwa 25 Familien bewohnt und es befinde sich etwa einen Ta-
gesmarsch von der indischen Grenze entfernt. Er sei ein Angehöriger des
Ca._______- respektive des Cb._______-Volkes, welches an der Grenze
zu Indien lebe. Da er nie zur Schule gegangen sei, könne er weder lesen
noch schreiben und er spreche auch kein Chinesisch. Vor seiner Ausreise
aus Tibet sei er als Nomade tätig gewesen, was heisse, dass er am Morgen
die Tiere gemolken, dann freigelassen, am Abend wieder zurückgeholt und
nochmals gemolken habe. Dazwischen habe er Käse und Butter herge-
stellt. Gleichzeitig gab er an, seine Familie besitze Yaks, Dri, Kühe und
Ochsen. Zu seiner Familie brachte er vor, seine Eltern seien bereits ver-
storben und Geschwister habe er keine. Anlässlich der Befragung führte er
an, sein einziger Verwandter in der Heimat sei ein Onkel väterlicherseits,
welcher in G._______ lebe, welchen er aber noch nie gesehen habe. Im
Rahmen der Anhörung brachte er demgegenüber vor, vor seiner Ausreise
aus Tibet habe er bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie
gelebt. Daneben habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, welcher in
G._______ lebe.
B.b Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, da ihm
dort eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. Dazu
führte er im Rahmen der Befragung das Folgende aus: Er sei mit den Yaks
im Nomadengebiet unterwegs gewesen, als er die Grenze zu Indien er-
reicht habe. Dort habe ihm jemand eine DVD mit einem Vortrag des Dalai
Lama gegeben, welche er nach Hause mitgenommen und einem Freund
gezeigt habe. Dieser Freund habe die DVD noch anderen Leuten gezeigt.
Nachdem er von der Ehefrau seines Freundes vor einer drohenden Ver-
haftung durch die chinesische Polizei gewarnt worden sei, habe er die
Flucht ergriffen. Auf Nachfrage hin führte er im Weiteren aus, er habe schon
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vor zwei Jahren einmal die Grenze zu Indien überschritten, als er entwi-
chene Tiere habe zurückholen wollen. Damals sei er von der indischen
Grenzwache verhaftet worden. Die Inder hätten ihn in der Folge während
drei Monaten in Haft behalten, wobei er manchmal in der Küche habe hel-
fen oder Holz tragen müssen. Danach hätten ihn die Inder wieder laufen
lassen, worauf er in sein Dorf zurückgegangen sei. Im Rahmen der ein-
lässlichen Anhörung führte er zur Hauptsache das Folgende an: Nach sei-
ner dreimonatigen Haft bei der indischen Polizei sei er nach Tibet zurück-
gekehrt. Dabei sei er auf seinem Rückweg einem Mann begegnet, von wel-
chem er Fotos und Videos vom Dalai Lama erhalten habe, welche er in der
Folge unter den Dorfbewohnern verteilt habe. Ein Video habe er einem
Freund gegeben, welcher deswegen von der chinesischen Polizei verhaftet
worden sei. Nachdem er von dessen Frau gewarnt worden sei, habe er
zuhause den Schmuck seiner Mutter und das gesparte Geld geholt, dann
sei er sofort aus seinem Heimatdorf und anschliessend aus China geflo-
hen. Im Rahmen der Anhörung gab er nach Verweis auf verschiedene Wi-
dersprüche in seinen Sachverhaltsschilderungen an, richtig sei, was er
heute erzählt habe (vgl. act. A27 F. 70 ff.).
B.c Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere
machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung geltend, er be-
sitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und er könne keine
Papiere beschaffen, da er keinerlei Dokumente besitze. Im Rahmen der
Anhörung bestritt er diese Angaben und er brachte neu vor, er habe in der
Heimat eine Identitätskarte und ein sogenanntes Hoku, ein Familienbüch-
lein besessen. Er habe jedoch bis dahin noch niemanden in Tibet kontak-
tieren können. Würde er seine Familie kontaktieren, würde diese Probleme
mit den Chinesen bekommen, da er sich politisch betätigt habe. Zu seinem
Reiseweg führte er aus, er sei zuerst innert drei Tagen zu Fuss von
D._______ nach H._______ gegangen, von wo er innert eines Tages mit
einem Lastwagen oder einem grösseren Auto nach I._______ weitergereist
sei. Von dort habe er zu Fuss die Grenze zu Nepal überschritten. Nach
rund zweieinhalb Monaten Aufenthalt in Nepal habe er das Land mit Hilfe
eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen, indem er über eine ihm un-
bekannte Zwischenstation ein ihm unbekanntes (europäisches) Land er-
reicht habe. Von dort sei er in die Schweiz gereist. Mit welchen Dokumen-
ten er gereist sei, wisse er nicht, da alles von seinem Schlepper organisiert
worden sei. Diesen habe er mit den Schmuck-Ohrringen seiner Mutter be-
zahlt.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 (eröffnet am 8. September 2014)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit
der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungs-
vollzuges. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die Vorbringen des
Beschwerdeführers über seinen angeblichen ethnischen Hintergrund und
die geltend gemachte Herkunft aus Tibet als unglaubhaft. Dabei verwies
das Bundesamt zum einen auf das Ergebnis der durchgeführten Herkunfts-
analyse, mithin auf die Feststellung sowohl ungenügender Sprach- als
auch ungenügender Länderkenntnisse. In zweitgenannter Hinsicht hielt
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden
Kenntnisse der geltend gemachten Herkunftsregion und er könne die ad-
ministrative Hierarchiestufe seines Wohnortes auch nicht annährend richtig
angeben. Vor diesem Hintergrund dränge sich der Verdacht auf, dass er
rein geografische Angaben wie die Nennung seines Heimatdorfes und von
Nachbardörfern angelernt habe, um den Anschein einer Herkunft aus Tibet
zu erwecken. Zum andern verwies das Bundesamt auf die Nichtvorlage
von Reisepapieren und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angebli-
chen Reiseweg. Da (bereits) damit den Gesuchsvorbringen insgesamt die
Grundlage entzogen sei, könne auf eine Auseinandersetzung mit den wei-
teren Unglaubhaftigkeitselementen in den Vorbringen über die geltend ge-
machte Verfolgung durch die chinesischen Behörden verzichtet werden.
Da der Beschwerdeführer nicht tibetischer Ethnie, sondern eigenen Anga-
ben zufolge ein Cb._______ sei, bestehe im Übrigen kein Anlass zur An-
nahme der chinesischen Staatsangehörigkeit im Sinne der Praxis der vor-
maligen Asylrekurskommission (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, ins-
besondere E. 4.3). Auf die Entscheidbegründung wird weiter – soweit we-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Gewährung
von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sub-
subeventualiter den Ausschluss des Wegweisungsvollzuges nach China.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um vollständige Edition respek-
tive Offenlegung der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse. Daneben
ersuchte er unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung und einer
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Kostennote seines Rechtsvertreters um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht, um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner
Eingabe hielt er an seinen Gesuchsvorbringen und insbesondere an der
geltend gemachten Herkunft aus Tibet und damit an seiner Staatsangehö-
rigkeit von China fest. Dabei machte er zu seinen Angaben und Ausführun-
gen im erstinstanzlichen Verfahren geltend, da vom BFM ausdrücklich auf
eine Auseinandersetzung mit weiteren Unglaubhaftigkeitselementen ver-
zichtet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es keine sol-
chen gebe. Dem BFM hielt er sodann entgegen, obwohl er detaillierte An-
gaben zu seiner Herkunft und Sprache gemacht habe, hätten sich an sei-
nem Verfahren unnötig viele verschiedene Personen ohne länderspezifi-
sche Kenntnisse beteiligt, was der Qualität der Entscheidfindung gescha-
det habe. Darüber hinaus bleibe für ihn sowohl das Zustandekommen als
auch der Inhalt der vom BFM herangezogenen Herkunftsanalyse, und da-
mit das entscheidende Begründungselement, komplett schleierhaft. Eine
rechtsgenügliche Offenlegung dieser Analyse habe weder im Rahmen der
Anhörung noch später stattgefunden. Die ihm gewährte Akteneinsicht sei
völlig ungenügend, zumal die Herkunftsanalyse als solche ohne triftigen
Grund von einer Einsichtnahme ausgeschlossen worden sei. Vor diesem
Hintergrund sei von einer schweren Verletzung seines Anspruchs auf das
rechtliche Gehör auszugehen, weshalb die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden müsse. In seinen weiteren Ausführungen machte der Be-
schwerdeführer geltend, da er ein Staatsangehöriger von China sei und er
seine Heimat illegal verlassen habe, sei praxisgemäss zumindest seine
Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme festzu-
stellen. Darüber hinaus sei seine Fluchtgeschichte, sollte sie den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit genügen, auch asylrelevant. Schliesslich
hätte vom BFM aufgrund der von ihm geltend gemachten Herkunft zumin-
dest ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen werden müs-
sen, was jedoch nicht erfolgt sei. Auf die Beschwerdevorbringen wird weiter
– soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober
2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antrags-
gemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
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beigeordnet. Sodann wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum
Schriftenwechsel eingeladen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 hielt das BFM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2014 zu
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September
2015 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, er habe na-
mentlich eine ungenügende Offenlegung der Erkenntnisse der vom BFM
im Rahmen des angefochtenen Entscheides erwähnten Herkunftsanalyse
und daraus folgend eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge-
hör gerügt, wozu sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung
nicht geäussert habe. Indes erscheine die Rüge einer ungenügenden Of-
fenlegung als begründet, zumal sich der angefochtene Entscheid massge-
blich auf die Erkenntnisse der durchgeführten Herkunftsanalyse stütze,
welche einen höheren respektive weitergehenden Informationsgehalt auf-
weise, als im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vom BFM offenge-
legt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zum einen das Zustande-
kommen der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse beschrieben und
zum andern deren wesentlichen Erkenntnisse offengelegt (vgl. unten, E.
4.2.1). Anschliessend wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich das
Gericht auf diese Erkenntnisse stützen dürfte. Da ihm diese bis dahin noch
nicht hinreichend offengelegt worden seien, sei ihm – zwecks Wahrung des
rechtlichen Gehörs – eine angemessene Frist zur diesbezüglichen Stel-
lungnahme respektive Beschwerdeergänzung einzuräumen, zumal vom
Gericht aufgrund der weiteren Aktenlage eine Heilung der derzeit ersichtli-
chen Gehörsrechtsverletzung in Betracht gezogen werden dürfte. Mit der
Bekanntgabe des Inhalts der Herkunftsanalyse wurden die bei den Akten
liegenden Qualifikationsblätter der vom BFM konsultierten Experten zuge-
stellt.
H.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Herkunftsanalyse Stellung, welche er als in sich widersprechend
und daher in der Sache als nicht schlüssig erklärte. Auf die diesbezüglichen
Vorbringen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
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eingegangen (vgl. unten, E. 4.2.2). Zum anderen führte der Beschwerde-
führer an, die vom SEM begangene Gehörsrechtsverletzung sei nach sei-
ner Auffassung nicht heilbar, zumal sich für ihn aufgrund der mit der Zwi-
schenverfügung vom 7. September 2015 erhaltenen Zusatzinformationen
neue Fragen aufwerfen würden, die für ihn weiterer Klärung bedürften. Vor
diesem Hintergrund beantrage er die Durchführung eines zweiten Schrif-
tenwechsels, zwecks Klärung dieser Fragen, oder andernfalls die Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zwecks Neubeurteilung, zumindest aber die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 festgestellt,
wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens die Erkenntnisse der eingeholten Herkunftsanalyse nicht hinreichend
offengelegt, zumal das bei den Akten liegende Gutachten vom 7. Juli 2014
(inklusive Beilage) einen höheren respektive weitergehenden Informations-
gehalt aufweist, als vom BFM wiedergegeben. Diesem Umstand
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– respektive der von daher ersichtlichen Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör – wurde vom Gericht insofern Rechnung getragen, als
dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung nicht nur das Kerner-
gebnis der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse bekannt gegeben,
sondern alle aus Sicht des Gerichts potentiell relevanten oder interessie-
renden Aspekte offengelegt wurden (vgl. unten, E. 4.2.1). Dem Beschwer-
deführer wurden auch nochmals die bei den Akten liegenden Qualifikati-
onsblätter der vom BFM konsultierten Experten zugestellt. Schliesslich
wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme respektive Beschwerdeer-
gänzung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat er im Rahmen seiner Ein-
gabe vom 22. September 2015 umfassend Gebrauch gemacht.
2.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtlichen Gehörs führt grund-
sätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Auf-
hebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörs-
verletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist
jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerde-
führer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streiti-
gen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.4, beide mit weiteren
Hinweisen). In vorliegender Sache wurde der Anspruch auf das rechtliche
Gehör insofern verletzt, als vom BFM der Inhalt der bei den Akten liegen-
den Herkunftsanalyse bloss in verkürzter Form wiedergegeben wurde, was
als solches noch keine schwerwiegende Verletzung darstellt. Nach Be-
kanntgabe nicht bloss des Kerngehalts der Herkunftsanalyse, sondern von
allen potentiell relevanten oder interessierenden Aspekten, darf die vor-
mals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden, zu-
mal auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind. In
diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im
Falle von sogenannten "Lingua-Gutachten" kein Anspruch auf eine vollum-
fängliche Offenlegung besteht, der asylsuchenden Person jedoch zur Wah-
rung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör Kenntnis vom wesentlichen
Inhalt des Gutachtens gegeben werden muss, mit der Möglichkeit, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweise einzureichen (vgl. dazu BVGE
2015/10 E. 5.1 [dritter Absatz, S. 136 f., m.w.H.]). Dem wurde mit der Zwi-
schenverfügung vom 7. September 2015 umfassend Rechnung getragen
(vgl. unten, E. 4.2.1).
D-5697/2014
Seite 10
2.3 Vom Beschwerdeführer wird weiterhin eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz aufgrund einer angeblich noch unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts verlangt. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen überzeugen jedoch nicht, da die vom Beschwerdeführer behaupteten,
angeblich noch offenen Fragen keiner Klärung bedürfen (vgl. unten, E.
4.2.2 - 4.2.3). Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr bereits auf-
grund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, womit eine Rück-
weisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid
in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
2.4 Schliesslich vermag auch nicht zu überzeugen, dem Beschwerdeführer
sei durch die Mitwirkung verschiedener Sachbearbeitenden des SEM ein
Nachteil in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung oder die Würdigung des
Sachverhaltes erwachsen. Der Sachverhalt wurde über die Protokolle in
genügender Weise aktenkundig gemacht.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus
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Seite 11
China seien insgesamt unglaubhaft. Dabei verweist das Bundesamt jedoch
nicht nur auf die vom Beschwerdeführer im Resultat bestrittenen Erkennt-
nisse der durchgeführten Herkunftsanalyse. Es stellt ebenso auf das Feh-
len von Papieren sowie auf nicht nachvollziehbare Reisewegschilderungen
ab. Den diesbezüglichen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer
über die blosse Bekräftigung seiner Vorbringen hinaus nichts Stichhaltiges
entgegenzuhalten, zumal er es im Wesentlichen beim Vorbringen belässt,
es beständen jedenfalls keine weiteren Widersprüche, als die von der Vo-
rinstanz ausdrücklich erwähnten. Dabei verkennt er, dass bereits die vom
BFM ausdrücklich erwähnten Ungereimtheiten in seinen Sachverhaltsan-
gaben geeignet sind, seine Glaubhaftigkeit nachhaltig zu erschüttern:
Machte er im Rahmen der Befragung noch geltend, weder einen Reisepass
noch eine Identitätskarte zu besitzen, weshalb er keine Papiere beschaffen
könne, brachte er im Rahmen der Anhörung neu vor, in der Heimat sehr
wohl eine Identitätskarte und ein sogenanntes Hoku, ein Familienbüchlein,
besessen zu haben. Deren Nachreichung bezeichnete er indes als unmög-
lich, da durch eine Kontaktnahme seine Angehörigen gefährdet würden.
Allerdings hatte er zuvor im Rahmen der Befragung angeführt, in der Hei-
mat über keine ihm persönlich bekannten Angehörigen zu verfügen. Die
bereits von daher ersichtlichen Widersprüche sind als erheblich zu be-
zeichnen. Ebenso widersprüchlich stellen sich sodann – wie vom BFM zu
Recht erkannt – seine Reisewegschilderungen dar. So hat der Beschwer-
deführer geltend gemacht, er sei von seinem Heimatdorf D._______ zuerst
innert drei Tagen zu Fuss nach H._______ gegangen, was allerdings einer
Wegstrecke von rund 550 Kilometer entspricht. Anschliessend will er innert
eines Tages mit einem Lastwagen respektive einem grossen Fahrzeug von
H._______ nach I._______ weitergereist sein, was seinerseits einer Weg-
strecke von rund 475 Kilometer entspricht und (…[erhebliche Hindernisse])
miteinschliesst. Diese Zeit-/Wegangaben sind als offenkundig haltlos zu er-
kennen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Reise über
H._______ und I._______ absolviert haben will, obwohl er angeblich aus
einem unmittelbar an der chinesisch-indischen Grenze gelegenen Gebiet
stammt. Nachdem er diese Grenze in der Vergangenheit schon mindestens
einmal problemlos zu Fuss überquert haben will, erscheint der behauptete
Reiseumweg von über 1000 Kilometern als von vornherein nicht nachvoll-
ziehbar, zumal auf der behaupteten Route auch noch chinesische Kontroll-
posten existieren. Der Beschwerdeführer geht schliesslich fehl, wenn er
geltend macht, in seinen Schilderungen seien keine weiteren Ungereimt-
heiten als die vom BFM ausdrücklich erwähnt vorhanden. Richtig ist viel-
mehr, dass er sich auch bei der Beschreibung und Datierung der angeblich
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ausreiserelevanten Ereignisse in offenkundige Widersprüche verstrickt hat,
wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz auf die Akten verwiesen werden
kann (vgl. oben, Bst. Bb.). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzu-
merken, dass auch seine Angaben und Ausführungen über seine angebli-
che Tätigkeit als Yak-, Dri-, Kuh- und Ochsenhirte völlig oberflächlich ge-
blieben sind und nicht ernsthaft auf den behaupteten Hintergrund als No-
made schliessen lassen.
4.2
4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung vom BFM
offengelegt, dass in seinem Fall eine Herkunftsanalyse eingeholt worden
sei, welche sowohl ungenügende Sprach- als auch ungenügende Länder-
kenntnisse ergeben habe (vgl. act. A27 F. 83 ff.). Im Rahmen der angefoch-
tenen Verfügung verwies das BFM nochmals auf das Ergebnis der einge-
holten Herkunftsanalyse. Zufolge einer zu stark verkürzten Wiedergabe
wurden dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 7. Sep-
tember 2015 nicht nur der Gehalt der bei den Akten liegenden Herkunfts-
analyse umfassender offengelegt, sondern auch deren Zustandekommen
näher beschrieben. Dabei wurde aufgezeigt, dass vom BFM nach der sum-
marischen Befragung vom 3. Januar 2013 die erwähnte Herkunftsanalyse
in Auftrag gegeben wurde. In der Folge habe am 20. Februar 2013 eine
sogenannte "Alltagsspezialistin" des BFM mit ihm ein telefonisches Ge-
spräch geführt. Auf der Grundlage einer Aufzeichnung dieses Gesprächs
(von 53 Minuten Dauer) habe ein vom BFM beauftragter sprach- und län-
derkundiger Experte eine Herkunftsanalyse – ein sogenanntes "Lingua-
Gutachten" – verfasst. Der Experte für (…[tibetische Sprachgruppen]) ge-
lange in seinem ausführlichen Gutachten vom 7. Juli 2014 gestützt auf eine
Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und insbesondere ge-
stützt auf eine linguistische Analyse zum Schluss, die Sozialisation des Be-
schwerdeführers habe eindeutig nicht an dem von ihm behaupteten Her-
kunftsort im Kreis B._______ in Tibet stattgefunden. Gleichzeitig halte der
Experte fest, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ausserhalb
der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. In seinen diesbezüglichen
Erwägungen verweise der Experte nicht bloss auf mangelhafte Kenntnisse
des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Herkunftsregion (wo-
rauf in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen wurde), sondern
gerade auch auf dessen sprachlichen Besonderheiten. Dazu führe der Ex-
perte namentlich aus, die Muttersprache des Beschwerdeführers – welcher
sich als Angehöriger der Ethnie der C.______ [Cb._______] bezeichne –
sei soweit ersichtlich weder Cb.______ noch Tibetisch, womit aufgrund der
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Seite 13
Analyse offen bleibe, welcher Muttersprache er sei. Zugleich halte der Ex-
perte fest, der Beschwerdeführer könne sein Tibetisch nicht im Kreis
B._______ gelernt haben, und weiter, der Beschwerdeführer verfüge über
nahezu keine Chinesisch-Kenntnisse. Die vorerwähnte Gesprächsauf-
zeichnung sei vom BFM indes nicht nur dem vorgenannten, sondern auch
noch einem zweiten sprach- und länderkundigen Experten vorgelegt wor-
den. Dieser Experte für (…[nordindische Sprachgruppen]) gelange in sei-
nem Kurzbericht respektive seiner ausführlichen Aktennotiz vom 23. Juni
2014 namentlich zum Schluss, der Beschwerdeführer scheine Cc._______
zu sprechen, welches sich klar den von den beiden in B._______ gespro-
chenen C._______-Varianten unterscheide und in dieser Form nur im Ge-
biet auf der anderen Seite der indo-tibetischen Grenze im J._______-Dis-
trikt (in Indien) gesprochen werde. Der Experte weise zugleich darauf hin,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Gesprächsaufzeichnung sowohl
über Nepali- als insbesondere auch über Hindi-Kenntnisse verfüge, der im
nordindischen Gliedstaat K._______ gebräuchlichen Verkehrs- und Ge-
schäftssprache, was von einer Person aus B._______ jedoch nicht erwar-
tet werden könne. Zudem verstehe er auch Englisch, zumal er auf entspre-
chende Fragen geantwortet habe, was jedoch bei einer Herkunft aus China
nicht zu erwarten sei. Demgegenüber verstehe er nicht einmal einfachste
chinesische Sätze.
4.2.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 hält der
Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet fest, in-
dem er die Schlüssigkeit der Herkunftsanalyse vom 7. Juli 2014 bestreitet.
Dabei versucht er zur Hauptsache einen inneren Widerspruch zwischen
dem Ergebnis dieser Herkunftsanalyse und dem ebenfalls (unter der glei-
chen Aktennummer) bei den Akten liegenden Kurzbericht vom 23. Juni
2014 herauszuarbeiten, indem er sich auf angeblich in sich widersprüchli-
che Aussagen der zwei vom BFM konsultierten Experten beruft und er ei-
nen angeblich noch weitergehenden Abklärungsbedarf behauptet. Seine
diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich jedoch als insgesamt unbehelf-
lich. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang entgegen zu
halten, dass die Vorinstanz die Frage seiner tatsächlichen Herkunft nicht
abschliessend zu klären braucht, sondern es in entscheidrelevanter Hin-
sicht genügt, wenn aufgrund einer stringenten, wissenschaftlich fundierten
Herleitung die behauptete Herkunft aus der von ihm behaupteten Region
ausgeschlossen werden kann, zumal mit diesem Ausschluss seinen Vor-
bringen die Grundlage entzogen ist. Dass die vom BFM eingeholte Zweit-
meinung relativ deutliche Hinweise auf eine Herkunft aus Nordostindien
ergeben hat, braucht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
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Seite 14
nicht weiter abgeklärt zu werden (vgl. nachfolgend, E. 4.2.3). In Zusam-
menhang mit der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse bleibt schliess-
lich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Rahmen von Lingua-
Analysen regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch lan-
deskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft werden, wo-
bei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfü-
gen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht
um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG
(vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich
um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c
VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Ana-
lysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte An-
forderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE
2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Im Falle
des Beschwerdeführers kann sich die Vorinstanz auf ein entsprechendes
Gutachten stützen, zumal der vom BFM beauftragte Experte nicht nur auf
eine landeskundlich-kulturelle Evaluation abstellt, sondern von seiner Seite
auch eine ausführliche sprachwissenschaftliche Analyse durchgeführt
wurde. Der vom BFM konsultierte Experte kann damit seine Schlussfolge-
rungen auf eine umfassende Prüfung stützen. In der Sache überzeugt das
Gutachten vom 7. Juli 2014 aufgrund nachvollziehbarer und in sich schlüs-
siger Ausführungen. Der Umstand, dass neben diesem Gutachten noch ein
Kurzbericht vom 23. Juni 2014 vorliegt, dessen Inhalt sich in bestechender
Weise mit dem Inhalt des Gutachtens vom 7. Juli 2014 in Übereinstimmung
bringen lässt, rundet das Bild lediglich ab. Da die im Kurzbericht enthalte-
nen Ausführungen über eine Herkunft mutmasslich aus Nordostindien für
eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Sache an sich gar nicht
notwendig sind, zumal die Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwer-
deführers tatsächlich offen bleiben kann (vgl. E. 4.2.3 und E. 6.2) schadet
es nicht, dass dieser Bericht eine weniger hohe Dichte und eine geringere
wissenschaftliche Unterlegung als das Gutachten vom 7. Juli 2014 auf-
weist.
4.2.3 Den massgeblichen Erkenntnissen der vom BFM eingeholten Her-
kunftsanalyse respektive dem entscheidrelevanten Schluss – das Fehlen
von Hinweisen in Richtung der behaupteten Herkunft aus China – vermag
der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit er
moniert, es bestehe nach wie vor Abklärungsbedarf zur Frage seiner Her-
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kunft, verkennt er, dass das SEM nicht seine tatsächliche Herkunft zu er-
forschen hat. Bei gegebener Unglaubhaftigkeit der angegebenen Herkunft,
ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in seinem tatsächli-
chen Herkunftsgebiet nichts zu befürchten. Von vornherein nicht überzeu-
gen kann, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beru-
fung auf eigene Wahrnehmungen zu den sprachlichen Fähigkeiten seines
Mandanten die Schlüssigkeit der bei den Akten liegenden Herkunftsana-
lyse in Zweifel zieht und er alleine von daher einen angeblich weiteren Ab-
klärungsbedarf geltend macht. Schliesslich besteht entgegen den Be-
schwerdevorbringen auch kein weiterer Klärungsbedarf im Sinne der in
BVGE 2015/10 publizierten Praxis, zumal mit dem Herkunftsgutachten
vom 7. Juli 2014 eine "echte" Lingua-Analyse vorliegt, und nicht bloss ein
sogenannter "Länder-" oder "Alltagswissenstest" oder die vom Beschwer-
deführer behauptete "Mischform".
4.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die be-
hauptete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Damit scheitert zugleich der Nachweis respektive die Glaubhaft-
machung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenfalls stossen damit die Vorbrin-
gen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge
illegaler Ausreise aus China ins Leere.
4.4 Nach vorstehenden Erwägungen sind die Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen.
5.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG).
Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen ver-
fügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu BVGE
2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind aufgrund der Akten keine Gründe
ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollzug ist in Beachtung der mas-
sgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu
erkennen, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzu-
legen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind. Von der Zumutbarkeit des Vollzuges ist auszugehen, da im
Falle des Beschwerdeführers – ein junger und soweit ersichtlich gesunder
Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind. In die-
sem Zusammenhang bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Frage
der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von
zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – letzt-
lich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsi-
cheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen bezogen auf einen hypothetischen
Herkunftsort zu forschen. Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die
Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächli-
chen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen
wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Her-
kunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12
E 6 [zweiter und dritter Absatz]). Schliesslich ist auch von der Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen; die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
6.4 Entgegen der anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf es
schliesslich im Rahmen der Bestätigung des Wegweisungsvollzuges kei-
ner Anordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG, da nach vorste-
henden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerde-
führer besitze die chinesische Staatsangehörigkeit oder habe diese je be-
sessen. Die von ihm angerufene Praxis gemäss BVGE 2014/12 Nr. 6 (letz-
ter Absatz) ist allein im Falle von Asylsuchenden tibetischer Ethnie zu be-
achten, da bei diesen selbst nach einem legalen und langjährigen Aufent-
halt in einem Drittstaat nicht ausgeschlossen werden kann, sie würden die
chinesische Staatangehörigkeit noch besitzen (vgl. für die Herleitung:
BVGE 2014/12 E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]).
Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten.
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen
der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 dem Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde
und sich finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit
soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kos-
tenauflage abzusehen.
8.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurde der
rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent-
schädigen. Entschädigt wird nur der sachlich notwendige Aufwand (vgl.
dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter
hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in welcher ohne re-
levante Detaillierung ein zeitlicher Aufwand von 8½ Stunden zu einem An-
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satz von Fr. 200.– und Bürospesen (Porto, Kopien und Telefon) von insge-
samt Fr. 40.– geltend gemacht werden. Der damit alleine für die Beschwer-
deerhebung ausgewiesene Aufwand ist aufgrund der Aktenlage als der Sa-
che nicht angemessen hoch zu erkennen. Abzulehnen ist schliesslich die
Angabe von pauschalen Bürospesen, zumal beim Rechtsvertreter ein Te-
lefonanschluss vorausgesetzt werden darf und für Portokosten und Kopien
nur tatsächliche Kosten vergütet werden (Art. 11 VGKE). Bei dieser Sach-
lage ist der Aufwand für die Beschwerde angemessen zu kürzen und für
die ergänzende Eingabe vom 22. September 2015 abzuschätzen (Art. 14
VGKE). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9 – 11 VGKE) ist das amtliche Hono-
rar auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für sein Mandat als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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