B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5697/2019
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 31. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 14. Januar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ (heute: Bundesasylzentrum […]) summarisch
befragt und am 31. Mai 2017 durch das SEM vertieft zu seinen Asylgründen
angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und sei im Jahr (…) von der Pillaiyan-Gruppe gezwungen worden,
für diese als (…) sowie im (…) Bereich tätig zu sein. Dabei sei er an einen
USB-Stick gelangt, auf welchem Bildmaterial des Politikers P. gespeichert
gewesen sei. Er habe P. den USB-Stick zukommen lassen und sich gleich-
zeitig geweigert, weitere (…) für die Pillaiyan-Gruppe zu machen. In der
Folge sei er vom CID (Criminal Investigation Department) befragt und von
Vertretern der Pillaiyan-Gruppe behelligt – auch geschlagen – worden.
Seine Mutter habe die Vorfälle der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet.
Trotzdem sei er weiterhin von den Vorgenannten behelligt worden. Im Jahr
(…) sei er nach Singapur ausgereist, sei aber nach einem Monat nach Sri
Lanka zurückgekehrt, da sich keine Weiterreisemöglichkeit ergeben habe.
Seitens des CID sei er wiederholt schikaniert und geschlagen worden. Im
Jahr 2015 sei er während fünf Tagen vom CID festgehalten, gefoltert und
sexuell missbraucht worden. Er habe um sein Leben gefürchtet und sich
deshalb entschieden, sein Heimatland zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2019 – eröffnet am 30. September 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Aufgrund
von Vorbringen, welche als Nachschub zu qualifizieren seien, sowie wider-
sprüchlichen, vagen und unsubstanziierten Angaben seien die Asylvorbrin-
gen als unglaubhaft zu werten. Den eingereichten Beweismitteln attestierte
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die Vorinstanz keinen Beweiswert, da diese einerseits als blosse Gefällig-
keitsschreiben oder als leicht käuflich erwerbbare und zudem leicht fälsch-
bare Dokumente zu qualifizieren seien. Sodann sei anzumerken, dass die
Vorbringen bezüglich der Pillaiyan-Gruppe per Datum des Entscheides
nicht mehr aktuell seien, da diese paramilitärischen Gruppierungen zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr in dieser Form tätig seien und Pillaiyan sel-
ber im Jahr 2015 inhaftiert worden sei. Dies zeige auf, dass der staatliche
Schutz bezüglich solchen Gruppierungen vorhanden und grundsätzlich zu-
gänglich sei, so dass diese Vorbringen auch keine Asylrelevanz zu entfal-
ten vermöchten. Ausserdem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
wissentlich Personen zu deren Ermordung durch die Pillaiyan-Gruppe ge-
fahren habe, "sodass diese Vorbringen im Weiteren asylunwürdig gemäss
Art. 53 AsylG erscheinen [würden] und [er] vom Asyl sowie der Flüchtlings-
eigenschaft auszuschliessen" wäre.
Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Rechtsmitteleingabe wurden eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung, eine Vollmacht, zwei Fotos sowie eine Kostennote beigelegt.
E.
Am 1. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer habe bei der Rückübersetzung des Anhörungspro-
tokolls erwähnt, dass er während der fünftägigen Haft sexuell missbraucht
worden sei. Aufgrund der Anwesenheit von Frauen sei es ihm während der
Anhörung nicht möglich gewesen, über diese Misshandlungen zu spre-
chen. Er habe um eine Anhörung mit einem reinen Männerteam gebeten.
Er sei sodann informiert worden, dass er im Bedarfsfall nochmals vorgela-
den werde, um zu diesem Thema von einem Männerteam angehört zu wer-
den. Die Vorinstanz habe es aber in der Folge unterlassen, den Beschwer-
deführer zu einer erneuten Anhörung über die geltend gemachten Miss-
handlungen vorzuladen. Bei den sexuellen Misshandlungen handle es sich
zweifelsohne um ein wesentliches Element seiner Vorbringen, weshalb
eine zweite Anhörung angezeigt gewesen wäre. Die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und es liege eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
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Seite 6
6.
6.1 Verfahrensrechtliche Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38).
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu
äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah-
rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Der
Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 8
AsylG).
6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende
Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezi-
fisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt statt-
findet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE
2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren
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anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Aus-
gestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren
Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen
vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträch-
tigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die
Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutz-
vorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine
solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in
der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise
vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffe-
nen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen
Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams
könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird
(vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.).
6.4
6.4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt ist.
6.4.2 Vorneweg ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich dem
BzP-Protokoll keine Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung
entnehmen liessen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
für die Anhörung vom 31. Mai 2017 kein gleichgeschlechtliches Team or-
ganisiert hatte.
Der Beschwerdeführer gab allerdings im Rahmen der Rückübersetzung
durch die anwesende Dolmetscherin anlässlich der Anhörung zu Protokoll,
dass er während der fünftägigen Haft sexuell missbraucht worden sei. Bis
anhin habe er dies nicht erwähnt, weil Frauen anwesend seien. Er wünsche
sich deshalb eine weitere Anhörung mit einem reinen Männerteam (vgl.
A14/22 S. 21). Auch die anwesende Hilfswerksvertretung regte eine er-
neute Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team an (vgl. A14/22
S. 22). Damit lagen ausreichend konkrete Hinweise auf eine mögliche ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vor, welche das SEM zur Anwendung der
Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV1 und entsprechender Durchführung einer
ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers durch ein reines Männer-
team hätte veranlassen müssen. Die betroffene Person kann zwar grund-
sätzlich auf eine Befragung in einem gleichgeschlechtlichen Team verzich-
ten, jedoch kann ein solcher Verzicht nur dann angenommen werden, wenn
die Person explizit auf diese Möglichkeit hingewiesen und der Verzicht aus-
drücklich erklärt wird (vgl. Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar
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2018 E. 4.4). Vorliegend kann von einem entsprechenden Verzicht des Be-
schwerdeführers keine Rede sein. Ihm wurde vielmehr in Aussicht gestellt,
im Bedarfsfall werde er noch einmal vorgeladen, um zu diesem Thema von
einem Männerteam angehört zu werden (vgl. A14/22 S. 21). Eine ergän-
zende Anhörung zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexu-
ellen Missbrauch fand in der Folge jedoch nicht statt. Der Beschwerdefüh-
rer wurde somit zur geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfol-
gung nicht befragt und der Sachverhalt somit nicht vollständig erstellt.
6.4.3 Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung festhielt, die
geltend gemachte Haft sei als nachgeschoben zu erachten, ändert am vor-
stehend Gesagten nichts. Erst nach korrekt durchgeführter Anhörung kann
geprüft werden, ob die Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder
nicht. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle auf den grundsätzlich be-
schränkten Beweiswert der BzP hinzuweisen (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
6.4.4 Indem das SEM den Beschwerdeführer trotz konkreter Hinweise auf
mögliche sexuelle Übergriffe nicht durch ein reines Männerteam (ergän-
zend) anhören liess, hat es den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise un-
vollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör ist es unerheblich, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von
Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte. Das SEM ist daher
aufzufordern, die entsprechenden, mit den oben aufgezeigten Schutzvor-
schriften in Einklang stehenden Massnahmen zu ergreifen, und gestützt
darauf das Asylgesuch neu zu beurteilen.
7.
Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zu-
mal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere
einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers durch ein Männerteam,
bedarf. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen.
Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinanderset-
zung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Ge-
richt zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier
ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver-
fahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
8.
Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vor-
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instanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen.
9.
Mit vorliegendem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen, womit auch der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
AsylG gegenstandlos wird. Der in der Kostennote vom 30. Oktober 2019
ausgewiesene Aufwand (Besprechungen mit Klienten: 2 Std.; Aktenstu-
dium und juristische sowie länderspezifisch Abklärungen: 2 Std.; Überset-
zung durch Dolmetscher: 2 Std. [à Fr. 80.-]; Verfassen der Beschwerde:
10 Std.; Kostennote: 0.5 Std.) von total 16.5 Stunden erscheint nicht als
vollumfänglich angemessen. Die ausschweifenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zum Tatsächlichen sind als nicht notwendig zu bezeich-
nen und deshalb nicht vollumfänglich zu entschädigen. Für das Verfassen
der Beschwerde erweist sich ein zeitlicher Aufwand von 6 Stunden als an-
gemessen. Sodann ist festzuhalten, dass das Erstellen der Kostennote als
im Stundenansatz enthaltene Sekretariatsarbeit zu beurteilen ist. Insge-
samt kann sodann von einem Zeitaufwand von 10 Stunden à Fr. 150.– aus-
gegangen werden, hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 164.– (Dol-
metscher- und Portokosten). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Partei-
entschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1‘664.– zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. September 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘664.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
Versand: