Abtei lung IV
D-5698/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 20. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5698/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Chiasso ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM in Chiasso am 19. Dezember 2005 kurz befragt und
am 22. Dezember 2005 einlässlich zu den Gründen für sein Asylge-
such angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethni-
scher Hazara und stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe
der Ortschaft X._______, im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni,
wo er aufgewachsen sei, bis seine Mutter im Jahre 1996 mit ihm und
seinen zwei jüngeren Brüdern in den Iran geflohen sei,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, sein Vater sei im Jahre
1993 bei Kämpfen zwischen der Hezbe Eslami und der Hezbe Mazari
im Krieg gefallen, worauf er – damals zehnjährig – die Schule abge-
brochen und von da an als Hirte gearbeitet habe,
dass sie 1996 in den Iran geflüchtet seien, da seine Mutter befürchtet
habe, er – inzwischen dreizehn Jahre alt geworden – werde bald von
den Taliban mitgenommen und dann wie sein Vater im Krieg sterben,
da zu jener Zeit die Knaben ab dem Alter von vierzehn Jahren von den
Taliban eingezogen worden seien,
dass seine Mutter das Land der Familie habe verkaufen müssen, um
die Ausreise in den Iran zu finanzieren,
dass sie nach ihrer Flucht in den Iran in Isfahan gelebt hätten, wo er
– wie so viele Afghanen – auf dem Bau gearbeitet habe,
dass er mit seiner Arbeit auf dem Bau alleine für das Auskommen sei-
ner Familie gesorgt habe, wobei er sich im Verlauf der Zeit vom einfa-
chen Handlanger zum Facharbeiter hochgearbeitet habe,
dass sie erst illegal im Iran gewesen seien, später dann aber eine tem-
poräre Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, welche ihnen jedoch im
Jahre 2003 wieder entzogen worden sei, da die iranischen Behörden
eine Rückkehr der vielen afghanischen Flüchtlinge angestrebt hätten,
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dass es ab dem Frühjahr 2005 zu Zwangsausweisungen gekommen
sei, weshalb er sich im August 2005 zu einer Reise nach Afghanistan
entschlossen habe, erstens um sich ein Bild von der dortigen Lage zu
machen und zweitens um wieder ein Haus für die Familie zu kaufen,
dass er sich zu diesem Zweck einer von den Vereinten Nationen (UN)
organisierten Gruppe von freiwilligen Rückkehrern angeschlossen ha-
be, welche von der UN mit Bussen nach Herat verbracht worden seien,
dass er sich anschliessend von Herat auf den Weg in seinen Heimatort
in der Provinz Ghanzi gemacht habe, worauf seine Reisegruppe je-
doch nach Kandahar in einen Hinterhalt von Banditen geraten sei,
dass bei dem Überfall der Fahrer und der Beifahrer ihres Fahrzeuges
erschossen und die weiteren Passagiere – er und zwei andere Iran-
Rückkehrer – ausgeraubt worden seien, wobei man ihn verletzt und
ihn insbesondere um die gesamten Ersparnisse seiner Familie in der
Höhe von 30'000 US-Dollar gebracht habe,
dass er und die zwei anderen Überlebenden des Überfalls von einem
UN-Fahrzeug aufgenommen und in ein Spital in der Region von Jag-
houri verbracht worden seien, wo er vier Tage verbracht habe,
dass er sich aufgrund dieser Ereignisse – wegen der prekären Sicher-
heitslage und des Verlustes ihrer finanziellen Mittel, respektive weil die
allgemeine Situation in seiner Heimat katastrophal gewesen sei – ent-
schlossen habe, nicht mit seiner Familie nach Afghanistan zurückzu-
kehren, sondern alleine weiterzureisen,
dass er eigentlich nach Kanada habe reisen wollen, der Schlepper für
diese Reise jedoch viel zu viel verlangt habe, weshalb er sich zu einer
Ausreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Umstände seiner Reise von
Afghanistan in die Schweiz angab, er habe sich erst in den Iran zurück
begeben, wobei er illegal über die Berge gereist sei, und habe dann
sechs oder sieben Tagen später mit einem Schlepper zu Fuss die
Grenze zur Türkei passiert,
dass er sich zirka einen Monat in der Türkei aufgehalten und dann mit
einer kleineren Gruppe von Leuten versucht habe, mit zwei Gummi-
booten nach Griechenland überzusetzen,
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dass sie bei diesem Unterfangen jedoch von den griechischen Behör-
den erwischt worden seien, worauf man ihre Boote wieder in türkische
Gewässer zurückgeschleppt und sie anschliessend nur mit einem Ru-
der ausgestattet ihrem Schicksal überlassen habe,
dass ihr über Handy benachrichtigter Schlepper sie erst am nächsten
Morgen wieder eingesammelt habe,
dass er schliesslich – im Verband einer grossen Gruppe – mit einem
Frachtschiff nach Griechenland gebracht worden sei,
dass er nach einiger Zeit von seinem Schlepper zusammen mit andern
Flüchtlingen in einem Lastwagen untergebracht worden sei, mit wel-
chem er unter prekärsten Bedingungen nach Patras und von dort über
ihm unbekannte Länder die Schweiz gelangt sei,
dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- oder Identitäts-
papiere angab, er habe noch nie in seinem Leben einen Pass oder
eine Identitätskarte besessen und selbst seine Mutter habe noch nie
Papiere gehabt, weshalb er nicht in der Lage sei, Dokumente beizu-
bringen (vgl. act. A1, Ziff. 13 und 14),
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2007 – eröffnet am
22. August 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides zur
Hauptsache anführte, für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitäts-
papieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, mangels asylrechtli-
cher Relevanz seiner Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien aufgrund der Akten auch kei-
ne zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvoll-
zug nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wo-
bei es unter anderem die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Herkunft aus der Provinz Ghazni in Zweifel zog,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde erhob,
dass er in seiner Eingabe unter Vorlage einer Karte mit einer Skizze
wesentlicher Verkehrswege an seinen Vorbringen sinngemäss festhielt,
dass er sich zur Lage seiner Familie im Iran und im Weiteren zur aktu-
ellen Lage in seiner Heimatregion äusserte, wobei er auf diverse
fremdsprachige Presseberichte verwies,
dass er insbesondere an seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni fest-
hielt, wobei er anführte, für ihn wären Papiere aus Afghanistan – wie
bereits anlässlich der Gesuchseinreichung erwähnt – nur durch Beste-
chung beschaffbar, was er aber ablehne,
dass der Beschwerdeführer zusätzlich am 27. August 2007 (Poststem-
pel) durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde einreichen liess, in
welcher zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Gewährung von Asyl,
eventualiter Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wurde,
dass in dieser Eingabe zur Hauptsache angeführt wurde, dem Be-
schwerdeführer sei vom BFM gar keine Aufforderung zur Papierbe-
schaffung ausgehändigt worden, wobei um Einsichtnahme in das be-
treffende Aktenstück der Vorinstanz ersucht wurde,
dass im Weiteren angeführt wurde, eine Papierbeschaffung wäre dem
Beschwerdeführer ohnehin nicht innert der ihm angesetzten Frist mög-
lich gewesen, da er noch nie – auch nicht während seines Aufenthalts
im Iran – über ordentliche Papiere verfügt habe,
dass abschliessend geltend gemacht wurde, die Verhältnisse für Ange-
hörige der ethnischen Minderheit der Hazara seien prekär und der
Wegweisungsvollzug von daher unzumutbar,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. September 2007 das beantragte Aktenstück (act A 3/1) zur Einsicht-
nahme zustellte, gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtete und die Vorinstanz zum Schriftenwechsel einlud,
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dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007
– unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung am
28. September 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (Art. 108a [alt] bzw. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass anlässlich der Einreichung des Gesuches keine Papiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorgelegt wurden, womit die Grundvor-
aussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass das Vorbringen im Rahmen der Eingabe vom 27. August 2007,
dem Beschwerdeführer sei keine Aufforderung zur Papierbeschaffung
ausgehändigt worden, aufgrund der Akten sowie der persönlichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 23. August
2007 als haltlos zu bezeichnen ist,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangte, es
seien keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspa-
pieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben,
dass das BFM in diesem Zusammenhang erwog, das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe noch nie ein Identitätspapier besessen,
sei unglaubhaft, da er mit seiner Mutter und seinen Brüdern in den
Iran ausgereist sei und sich dort niedergelassen habe, was eine vor-
gängige Ausstellung von Identitätsdokumenten erwarten lasse,
dass das BFM im Weiteren einen jahrelangen Aufenthalt im Iran ohne
Ausweispapiere als wenig wahrscheinlich bezeichnete und es ferner
dafür hielt, der Beschwerdeführer hätte seine Reise nach Europa nicht
angetreten, wenn er nicht im Besitz von Papieren gewesen wäre,
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse nicht zu überzeu-
gen vermögen und aufgrund der vorliegenden Akten abzulehnen sind,
dass im Verlauf der 1990er Jahre – vor dem Hintergrund der aufkom-
menden Herrschaft der Taliban – mehrere Millionen Afghanen ins be-
nachbarte Ausland flüchteten, wobei Hazaras vordringlich den schiiti-
schen Iran zu erreichen versuchten,
dass angesichts der damaligen politischen Verhältnisse in Afghanistan
die Erwartungshaltung der Vorinstanz, diese Menschen hätten sich vor
ihrer Flucht aus Afghanistan jeweils vorgängig um die Ausstellung von
Identitätspapiere bemüht, als weltfremd erscheint,
dass im Übrigen auch ein längerer Aufenthalt im Iran nicht für den Be-
sitz afghanischer Papiere spricht, sondern – wie vom Beschwerdefüh-
rer beschrieben – in erster Linie für eine Registrierung durch die irani-
schen Behörden, zwecks Kontrolle und im Hinblick auf eine spätere
Repatriierung der Flüchtlinge aus Afghanistan,
dass der Beschwerdeführer präzise Angaben über eine Herkunft aus
dem Osten der Provinz Ghazni macht, einem sehr schwach entwickel-
ten, auf Landwirtschaft ausgerichteten Gebiet Afghanistans, was sein
Vorbringen, nicht einmal seine Mutter habe je über Papiere verfügt, als
durchaus plausibel erscheinen lässt,
dass gemäss dem UNHCR recht viele Flüchtlinge in den Jaghori-Dist-
rikt zurückzukehren versuchten, sich aufgrund der dort herrschenden
Verhältnisse jedoch wieder zu einer Ausreise entschlossen, und zwar
namentlich auch dann, wenn sie über keine ordentlichen Reisedoku-
mente verfügten (vgl. dazu UNHCR-Bericht vom 30. Juli 2002 betref-
fend die Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori),
dass vor diesem Hintergrund der vorinstanzliche Schluss, der Antritt
einer Reise nach Europa ohne Identitätspapiere sei unwahrscheinlich,
als nicht stichhaltig erscheint,
dass schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine
Reise von Afghanistan via den Iran, die Türkei und Griechenland bis in
die Schweiz überaus detailliert und in der Beschreibung der einzelnen
Etappen insgesamt nachvollziehbar ausgefallen sind,
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dass diese Schilderungen eine Reise ohne rechtsgenügliche Papiere
als durchaus vorstellbar erscheinen lassen,
dass vor diesem Hintergrund im Resultat kein Anlass zur Annahme be-
steht, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere be-
wusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers als sankti-
onswürdig zu bezeichnen wäre (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1
S. 61 f.), sondern die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren
als entschuldbar zu erkennen ist,
dass damit die Ausschlussklausel gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen steht,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde – die an-
gefochtene Verfügung des BFM vom 20. August 2007 aufzuheben ist
und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung der
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken
bleibt, dass aufgrund der vorliegenden Akten alleine die Nichtvorlage
von Papieren keine genügende Grundlage darstellt, um die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus der Provinz Ghazni als
unglaubhaft zu erkennen (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 5),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand auf-
grund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von
Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 wird aufgehoben und die
Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die Vorins-
tanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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