B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5698/2012/wif
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N […].
D-5698/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Juni 2008 in der Schweiz als unbe-
gleitete minderjährige Staatsangehörige aus der Mongolei ein Asylge-
such, welches vom BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 abgewiesen
wurde. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 19. August 2009 erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid, wobei sie die
Ziff. 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung unangefochten liess. Die sich
mithin nur gegen den Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Oktober 2009 in-
sofern gutgeheissen, als die Sache hinsichtlich des angeordneten Weg-
weisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewie-
sen wurde, die Beschwerdeführerin entweder vorläufig aufzunehmen
oder Abklärungen im Heimatland durchzuführen und aufzuzeigen, inwie-
fern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. Für die
Einzelheiten des ersten Beschwerdeverfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
Am 8. April 2010 wurde für die Beschwerdeführerin von der zuständigen
Gemeinde eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ernannt.
C.
Am 18. Januar 2011 wurde die Ernennung der Vertrauensperson für die
Beschwerdeführerin von der zuständigen Gemeinde aufgehoben, da die
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich volljährig geworden war.
D.
Mit Verfügung vom 28. September 2012 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, was bereits
aufgrund der rechtskräftig gewordenen Abweisung des Asylgesuchs fest-
stehe. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Zur Begründung legte es insbesondere dar, dass im
Heimatland der Beschwerdeführerin weder die politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprä-
chen. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen volljährig geworden, womit
auf Abklärungen in Bezug auf das familiäre Beziehungsnetz verzichtet
werden könne. Auch wenn sie zum Beziehungsnetz keine hinreichend
konkreten Angaben zu Protokoll gegeben habe, stehe fest, dass die El-
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tern, ihre Zwillingsschwester und wohl auch die Grossmutter im Heimat-
land lebten. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass sie auf-
grund ihres Alters bei der Ausreise bestimmt auch über ein ausserfamiliä-
res Beziehungsnetz – so beispielsweise ihre Freundin – verfügt habe. Da
sie inzwischen erwachsen geworden sei, könne ihr zugemutet werden, zu
ihrer Familie oder zu ihren Freundinnen wieder Kontakt aufzunehmen,
damit sie nach der Rückkehr ins Heimatland nicht auf sich allein gestellt
sein werde. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung und gesund. Sie ha-
be sich in der Schweiz während vier Jahren aufgehalten, weshalb nicht
von einer namhaften Entfremdung zum Heimatland gesprochen werden
könne. Ausserdem habe sie die prägende Kinder- und Jugendzeit im Hei-
matland verbracht und sei dort mit der Sprache, der Kultur und der Le-
bensweise vertraut. Die in der Schweiz erworbenen Schul- und Sprach-
kenntnisse würden es ihr ferner erleichtern, im Heimatland die Ausbildung
fortzusetzen oder eine Erwerbsarbeit anzunehmen. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr ins Hei-
matland in eine existenzbedrohende Situation gerate. Es stehe ihr zudem
offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Insgesamt sei somit der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu betrachten.
E.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme mangels
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur pflichtgemässen Abklärung allfälli-
ger Wegweisungshindernisse. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begrün-
dung wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Alter von
15 Jahren als unbegleitete minderjährige Asylsuchende in die Schweiz
gekommen sei und hier lebensprägende Jahre verbracht habe. Sie habe
sich hier ein umfangreiches soziales Netz und eine Zukunft aufgebaut.
Seit dem Sommer 2012 befinde sie sich in einer dreijährigen Lehre als
Coiffeuse. Im Heimatland hingegen verfüge sie nicht über ein Bezie-
hungsnetz. Ihre Grossmutter, bei welcher sie vor der Ausreise gelebt ha-
be, sei nicht mehr auffindbar und insbesondere nicht mehr am früheren
Wohnort zu finden, zu ihrer Mutter und der Zwillingsschwester, welche
sich bei der Mutter befinde, habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr und
wisse auch nicht, wo sich diese aufhielten, der Kontakt zum Vater, bei
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welchem sie eigentlich gelebt hätte, der indessen für sie infolge der Arbeit
kaum Zeit habe finden können, sei schon immer lose gewesen, und die
Freundin, die sie in der ersten Zeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz noch
habe kontaktieren können, habe sich irgendwann auch nicht mehr ge-
meldet. Zudem sei der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes von
Treu und Glauben anzulasten, da sie – entgegen der richterlichen Anwei-
sung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 – die
entsprechenden Abklärungen nicht vorgenommen habe, sondern den Fall
während drei Jahren ohne ersichtlichen Grund habe liegen lassen, bis die
Beschwerdeführerin nun volljährig geworden sei und sich nicht mehr auf
die besonderen Verfahrensrechte für Minderjährige berufen könne. Infol-
ge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben habe die Be-
schwerdeführerin einen irreversiblen Nachteil erlitten, denn sie habe seit
dem Urteil vom 1. Oktober 2009 darauf vertraut, dass die darin erwähnten
Abklärungen vorgenommen würden oder ihr eine vorläufige Aufnahme er-
teilt werde. Aus dem treulosen Verhalten der Vorinstanz dürften der Be-
schwerdeführerin keine nachteiligen Konsequenzen entstehen. Ausser-
dem dürfe nicht durch blosses Zuwarten erreicht werden, dass verbindli-
che Anweisungen einer richterlichen Instanz umgangen werden könnten,
indem sich in der Zwischenzeit die Beurteilungsgrundlage – in casu durch
das Erreichen der Volljährigkeit – ändere. Unter diesen Umständen sei
die Vorinstanz anzuweisen, dass eine vorläufige Aufnahme erteilt werde,
zumal in Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben die
Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Schliesslich sei
auch festzuhalten, dass gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. September 2009, der sich zur Situation
von alleinstehenden Frauen in der Mongolei äussere, in der Mongolei ein
grosses Problem mit Menschenhandel bestehe, da alleinstehende Frauen
zunehmend von Armut betroffen seien. Auch die Beschwerdeführerin hät-
te bei ihrer Rückkehr ins Heimatland nicht den notwendigen finanziellen
Rückhalt, um eine adäquate und menschenwürdige Existenz fernab von
der Prostitution aufbauen zu können. Insbesondere verfüge sie nicht über
eine abgeschlossene Berufsausbildung, und die in der Schweiz erworbe-
nen Deutschkenntnisse würden ihr bei der Wiedereingliederung im Hei-
matland auch nicht helfen. Dazu sei noch festzustellen, dass zum Hei-
matland eine grosse Entfremdung stattgefunden habe.
Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, eines
Schreibens der SFH vom 16. September 2009, je eines Lehrvertrags be-
treffend Vorlehre und Lehre, diverser Referenzschreiben und einer Unter-
stützungsanzeige bei.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2012 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könne und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wer-
de. Es wurde antragsgemäss kein Kostenvorschuss erhoben und die Ak-
ten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung übergeben.
G.
Am 14. November 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu
den Akten. Sie machte insbesondere geltend, dass das Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2009 nur Abklärungen zur Situati-
on bei der Rückkehr im Hinblick auf die damalige Minderjährigkeit der Be-
schwerdeführerin verlange. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit seien
diese Abklärungen hinfällig geworden. Das Verhalten des BFM sei somit
nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben aufzufassen, sondern die nor-
male Folge des Erreichens der Volljährigkeit. Das BFM hielt vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 wurde der Beschwerde-
führerin ein Replikrecht zur Vernehmlassung der Vorinstanz gewährt.
Mit Eingabe vom 27. November 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung Stellung und legte insbesondere dar, dass dem BFM
zwar Recht zu geben sei in seiner Annahme, die im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts erwähnten Abklärungen würden sich auf die damals
noch minderjährige Beschwerdeführerin beziehen. Aus dem Urteil gehe
jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen
sei, wenn keine Abklärungen getätigt würden, weshalb es mit dem
Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sei, dass die Vor-
instanz weder Abklärungen in Auftrag gegeben noch die vorläufige Auf-
nahme angeordnet habe. Vielmehr habe sie sich mit der Untätigkeit den
gerichtlichen Anweisungen entzogen. Dadurch sei der inzwischen volljäh-
rigen Beschwerdeführerin ein nicht wieder gut zu machender Nachteil
entstanden, da sie in guten Treuen auf die bindende Wirkung des Urteils
habe vertrauen dürfen. Es sei ferner nicht ersichtlich, warum das BFM
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts drei Jahre gewartet ha-
be, um einen neuen Entscheid zu fällen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass nur der Vollzug der vom BFM
in seiner Verfügung vom 28. September 2012 angeordneten Wegweisung
zu prüfen ist. Die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal sie bereits
im ersten Beschwerdeverfahren (vgl. […]) nicht angefochten worden wa-
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Seite 7
ren und somit schon im damaligen Beschwerdeverfahren nicht Prüfungs-
gegenstand waren. Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hat sich
das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober
2009 geäussert. Ausdrücklich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das BFM, sofern es die Beschwerdeführerin nicht vorläufig aufneh-
me, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nochmals überprüfen
müsse. Unter diesen Umständen ist vorliegend die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht nochmals zu prüfen. Prüfungsgegenstand
bilden somit einzig die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Die Tatsache, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung
erneut zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung nahm, vermag
an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 In der Mongolei herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölke-
rung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem ist die
Mongolei mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so
genannten "safe country" erklärt worden, weshalb in konstanter Praxis
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von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin aus-
zugehen ist (vgl. beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3379/2009 vom 14. Mai 2012).
4.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nach dem rückweisenden Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 drei Jahre hat
verstreichen lassen, bis es im vorliegenden Fall wieder tätig geworden ist.
Obwohl es vom Bundesverwaltungsgericht im rückweisenden Urteil auf-
gefordert worden ist, entweder eine vorläufige Aufnahme zu verfügen
oder Abklärungen im Heimatland zu tätigen, ist weder das Eine noch das
Andere geschehen. Diese Missachtung von richterlichen Weisungen wur-
de in der Beschwerde denn auch zu Recht gerügt, zumal mit dieser Vor-
gehensweise des BFM richterliche Anordnungen, auf welche sich die Be-
schwerdeführerin verlassen durfte, umgangen wurden, was im Kern eine
Verletzung des im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und
Glauben darstellt. Der Einwand des BFM in seiner Vernehmlassung, es
habe deshalb keine Abklärungen im Heimatland durchgeführt, weil die
Beschwerdeführerin inzwischen erwachsen geworden sei, womit sich die
Abklärungen erübrigt hätten, vermag nicht zu überzeugen, weil das BFM
zuvor während dreier Jahre untätig geblieben ist, obwohl gerichtliche An-
ordnungen in einem Kassationsurteil nicht erst nach drei Jahren umzu-
setzen wären. Aus dem Vorgehen des BFM ist vielmehr zu schliessen,
dass es den im Urteil vom 1. Oktober 2009 enthaltenen richterlichen Wei-
sungen ausgewichen ist, indem es die Zeit bis zur Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin unbenutzt verstreichen liess, um anschliessend die Ab-
klärungen gar nicht mehr durchführen zu müssen. Diese treuwidrige Vor-
gehensweise des BFM ist zwar nicht zu stützen, weil richterliche Anord-
nungen grundsätzlich zu befolgen sind, stellt indessen – wie die nachfol-
genden Erwägungen zeigen – im vorliegenden Fall keinen nicht wieder
gut zu machenden Nachteil für die Beschwerdeführerin dar und kann
deshalb auch nicht zur Folge haben, dass ihr – wie beantragt – infolge
des treuwidrigen Verhaltens nachträglich die vorläufig Aufnahme gewährt
wird. Vielmehr ist eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
gestützt auf die im heutigen Zeitpunkt vorliegenden Tatsachen zu beurtei-
len. Wie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009
zu entnehmen ist, hätte das BFM anstelle von Abklärungen vor Ort die
damals minderjährige Beschwerdeführerin auch vorläufig aufnehmen
können. Auch dies wurde zwar vom BFM unterlassen; indessen erwuchs
der Beschwerdeführerin daraus kein Nachteil, weil sie die Schweiz nicht
verlassen musste. Zudem wäre es dem BFM möglich gewesen, die ein-
mal gewährte vorläufige Aufnahme – sollten die Voraussetzungen dafür
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erfüllt sein – später unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs wieder auf-
zuheben. Folglich ist der Beschwerdeführerin aus der unterlassenen An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme, auch wenn sie im Fall des Absehens
von Abklärungen damit rechnen durfte, kein nicht wieder gut zu machen-
der Nachteil entstanden. Mit oder ohne vorläufige Aufnahme durfte sie in
der Schweiz bleiben und hier eine Berufslehre beginnen. Da die vorläufi-
ge Aufnahme – wie der Begriff schon sagt – eben nur "vorläufig" ist, kann
sie auch wieder aufgehoben werden, weshalb die Beschwerdeführerin
selbst im Fall einer Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht mit einem
dauernden Bleiberecht in der Schweiz hätte rechnen können, zumal mit
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in der Regel auch der Vollzug
der Wegweisung angeordnet wird. Dabei macht es im Resultat keinen
Unterschied, ob die Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Zusammen-
hang mit einer allfälligen Aufhebung einer zuvor gewährten vorläufigen
Aufnahme oder anlässlich einer erneuten Prüfung des Wegweisungsvoll-
zugs ohne zuvor gewährte vorläufige Aufnahme erfolgt, da in beiden Fäl-
len die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher zu klären ist (die
Zulässigkeit ist vorliegend – wie bereits erwähnt – nicht Prüfungsgegen-
stand).
4.2.3 In diesem Zusammenhang ist ferner auch festzuhalten, dass die
von einer im Asylrecht spezialisierten und folglich mit diesem Rechtsge-
biet vertrauten Beratungsstelle vertretene Beschwerdeführerin die lange
Dauer, während der die Vorinstanz nach dem Kassationsurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2009 untätig geblieben ist, erst
im nunmehr hängigen Beschwerdeverfahren rügt, obwohl dazu schon
lange vorher rechtliche Möglichkeiten bestanden hätten. Damit hat es die
Beschwerdeführerin versäumt, eine allfällige Verfahrensverzögerung
durch das BFM rechtzeitig geltend zu machen, was sie sich selber zuzu-
schreiben hat.
4.2.4 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Heimatland kein Beziehungs-
netz und verfüge – da sie dieses als Minderjährige verlassen habe – auch
über keine Berufsbildung. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland würde
sie somit in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb von der fehlen-
den Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei.
4.2.5 Das BFM geht demgegenüber davon aus, dass der vierjährige Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nicht zu einer nam-
haften Entfremdung von der Heimat geführt habe. Vielmehr habe die Be-
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schwerdeführerin die prägenden Jugendjahre im Heimatland verbracht.
Mit den in der Schweiz erworbenen Sprach- und Schulkenntnissen könne
sie im Heimatland eine Ausbildung fortsetzen beziehungsweise eine Er-
werbsarbeit annehmen. Auch wenn sie zum Beziehungsnetz keine hinrei-
chend konkreten Angaben gemacht habe, stehe fest, dass ihre Eltern, ih-
re Zwillingsschwester und die Grossmutter im Heimatland lebten und sie
aufgrund ihres Alters auch über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz ver-
füge. Es könne ihr zugemutet werden, mit diesen Personen wieder Kon-
takt aufzunehmen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie in eine
existenzbedrohende Situation gerate. Zudem stehe ihr auch die Möglich-
keit der Rückkehrhilfe offen.
4.2.6 Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-3379/2009 vom 14. Mai 2012 und
E-6146/2006 vom 14. Dezember 2009) ist grundsätzlich von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs von alleinstehenden Frauen in die
Mongolei auszugehen. Erschwerende Umstände, gestützt auf welche vor-
liegend zu einem gegenteiligen Schluss zu gelangen wäre, liegen nicht
mehr vor, nachdem die Beschwerdeführerin volljährig geworden ist. Ins-
besondere ist die inzwischen erwachsene Beschwerdeführerin gestützt
auf die bestehende Aktenlage jung und gesund. Ausserdem hat sie in der
Schweiz berufliche Erfahrungen während des Vorlehrjahres und während
des ersten Lehrjahres als (…) gemacht, was ihr bei der beruflichen Integ-
ration im Heimatland von Nutzen sein wird. Ferner kann ihr aufgrund der
bloss marginalen Angaben zu ihrem Beziehungsnetz in der Heimat nicht
geglaubt werden, dass sie über kein solches verfügt. Insbesondere ist es
unverständlich, dass sie nicht einmal den ganzen Namen ihrer Gross-
mutter, bei welcher sie aufgewachsen sein will, kennt. Auch die Tatsache,
dass sie keine Ahnung vom Verbleib ihrer Mutter und Zwillingsschwester
sowie ihrem Vater und dessen neuer Familie haben will, obwohl sie Letz-
terem anlässlich der Scheidung ihrer Eltern zugesprochen worden sein
soll, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus erscheint es wenig plausi-
bel, dass sie nichts über den Verbleib ihrer Grossmutter erfahren haben
will, obwohl sie zu ihrer Freundin Kontakt hatte und diese der Sache hätte
nachgehen können. Dass der Kontakt dann plötzlich abgebrochen sein
soll, ist ebenfalls nicht überzeugend, sondern stellt einen untauglichen
Erklärungsversuch dar. Zudem sind aus den Akten keine wirklich ernst-
haften und von einiger Dauer geprägten Bemühungen, etwas über den
Verbleib der Grossmutter oder der andern Verwandten in Erfahrung zu
bringen, ersichtlich. Die nunmehr erwachsene Beschwerdeführerin hat
diese Substanzlosigkeiten, Ausweichmanöver und fehlenden Bemühun-
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gen selber zu verantworten und die Konsequenzen daraus zu tragen. Die
Asylbehörden sind zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet; in-
dessen steht dieser in Beziehung zu der den Asylsuchenden obliegenden
Mitwirkungspflicht, worunter in casu auch konkrete und überprüfbare
Aussagen zum Beziehungsnetz im Heimatland, Belege über dessen Feh-
len und ernsthafte Bemühungen und Nachweise darüber, etwas in Erfah-
rung zu bringen, gehören. Beweismittel, welche das geltend gemachte
fehlende Beziehungsnetz im Heimatland untermauern könnten, reichte
sie jedoch seit Erlass des Urteils vom 1. Oktober 2009 nicht zu den Ak-
ten. Da die Angaben der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten
fehlenden Beziehungsnetz somit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihr
folglich auch nicht geglaubt werden, sie wäre im Fall einer Rückkehr in ihr
Heimatland völlig auf sich allein gestellt. In Übereinstimmung mit dem
BFM kann ihr deshalb zugemutet werden, zu Personen aus ihrem frühe-
ren Beziehungsnetz wieder Kontakt aufzunehmen, um die Reintegration
zu erleichtern. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer
Rückkehr im Heimatland auf sich allein gestellt sein wird. Zudem kann –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht von einer
Entfremdung vom Heimatland ausgegangen werden, auch wenn der
nunmehr fünfjährige Aufenthalt in der Schweiz im jugendlichen Alter mit
Sicherheit ebenfalls eine Prägung hinterlässt und die Wiedereingliede-
rung im Heimatland eine grosse Umstellung bedeuten wird. Aufgrund des
jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin wird ihr dies voraussichtlich
aber gelingen, zumal sie vor der Reise in die Schweiz den grösseren Teil
ihres bisherigen Lebens in ihrem Heimatland verbracht hat, wo sie mit der
Sprache, der Kultur und der Lebensweise bestens vertraut ist. Hinsicht-
lich der finanziellen Lage ist im Übrigen auf die Möglichkeit der Rück-
kehrhilfe hinzuweisen, damit die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit
nach der Rückkehr ins Heimatland finanziell abgesichert ist. Im Übrigen
ist sie nach der Rückkehr in die Mongolei nicht in einer anderen Situation
als der Grossteil der dort ansässigen Bevölkerung.
4.2.7 Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr fünf
Jahren in der Schweiz aufhält und – wie sie in der Beschwerde darlegte –
in der Schweiz gut integriert ist, die Sprache gelernt und eine Lehre be-
gonnen habe, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer-
den, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen Behör-
den für die Prüfung der Integrationsbemühungen im Rahmen eines Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind. Aus die-
sen Angaben kann sie folglich für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Es bleibt ihr überlassen, ob sie bei den zuständigen Behör-
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den ein Gesuch um Gewährung einer humanitären Regelung in der
Schweiz beantragen will.
4.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
4.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen war die Beschwer-
de nicht aussichtslos, weshalb in der Zwischenverfügung vom 7. Novem-
ber 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet wurde. Somit werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: