B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5698/2014
teb/sol/don
Ur t e i l vom 1 8 . De zembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kind
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 15. Februar 2010 auf der
Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch (Eingang Botschaft am
22. Februar 2010). Am 10. April 2014 wurde sie in der Botschaft in Co-
lombo angehört. Das BFM erteilte der Beschwerdeführerin und ihrem Kind
am 31. Juli 2014 die Bewilligung zur Einreise zwecks Durchführung des
ordentlichen Asylverfahrens, worauf die Beschwerdeführenden am 5. Sep-
tember 2014 über den Flughafen (…) in die Schweiz einreisten. Am
29. September 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt.
B.
Mit Entscheid vom 30. September 2014 (Eröffnung am 1. Oktober 2014)
wies das BFM die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton D._______ zu. Im Dispositiv sowie in der Rechtsmittelbeleh-
rung des Zuweisungsentscheids wurde darauf hingewiesen, dass dieser
nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
angefochten werden könne. Einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu. Sodann hätten die Beschwerdeführenden den
Beschwerdeentscheid im Zuweisungskanton abzuwarten.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Poststempel) erhoben der im Kanton
E._______ wohnhafte Schwager (Bruder des verschollenen Ehemannes
der Beschwerdeführerin) und seine Ehefrau beim Bundesverwaltungsge-
richt namens der Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid sinnge-
mäss Beschwerde und ersuchten um Zuweisung der Beschwerdeführen-
den an den Kanton E._______. Die Eingabe wurde damit begründet, dass
die Beschwerdeführerin bei einem Bombenanschlag am Kopf verletzt wor-
den sei und seither manchmal in Ohnmacht falle. Sie (der Schwager und
dessen Ehefrau) würden sich verpflichtet fühlen, für die Beschwerdeführe-
rin und ihr Kind zu sorgen und ihnen bei Problemen beizustehen. Es sei für
sie mühsam, immer in den Kanton D._______ zu fahren, um sich nach dem
Wohlergehen der Beschwerdeführenden zu erkundigen. Die Beschwerde-
führenden hätten in der Schweiz keine weiteren Bezugspersonen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurde die Beschwerdefüh-
rerin mangels rechtsgültiger Unterschrift aufgefordert, innert sieben Tagen
entweder eine Vollmacht einzureichen oder die Eingabe vom 2. Oktober
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2014 mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Bundesver-
waltungsgericht zu retournieren.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 wurde die eigenhändig unterzeichnete
Eingabe vom 2. Oktober 2014 retourniert.
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurde die Vorinstanz eingeladen,
sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 teilte das BFM mit, dass
die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP weder den Wunsch geäus-
sert, dem Kanton E._______, in welchem ihr Bruder lebe, zugewiesen zu
werden, noch von gesundheitlichen Problemen gesprochen. Diese Prob-
leme seien zudem nicht belegt worden, weshalb die Abweisung der Be-
schwerde beantragt werde.
H.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt fest, dass sie bei der BzP klar
den Wunsch geäussert habe, dass sie einem Ort in der Nähe der Familie
ihres Schwagers zugewiesen werden möchte. Sie habe im Kanton
D._______ niemanden und fühle sich mit ihrem kleinen Kind sehr einsam
und hilflos. Sie habe auch erwähnt, dass sie gesundheitliche Probleme
habe. Sie wisse nicht, was der Dolmetscher übersetzt habe. Anscheinend
habe er nicht das übersetzt, was sie geäussert habe. Sie stehe gerne noch-
mals für ein Gespräch zur Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesver-
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waltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton stellt eine
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 107 Abs. 1
letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG dar und kann gemäss Art. 27
Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Diese zu-
lässige Rüge wird im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführenden
denn auch sinngemäss erhoben.
1.4 Zwischenverfügungen sind innerhalb von zehn Tagen ab deren Eröff-
nung anzufechten (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Formvorschriften richten
sich vorliegend nach Art. 52 VwVG. Die erste Eingabe des Schwagers der
Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau wurde innerhalb der Beschwerde-
frist gegen den Zuweisungsentscheid des BFM vom 30. September 2014
eingereicht, womit die Frist als gewahrt gilt. Mit Eingabe vom 21. Oktober
2014 wurde die erste Eingabe verbessert und mit der eigenhändigen Un-
terschrift der Beschwerdeführerin versehen. Der ursprüngliche Formman-
gel wurde damit behoben.
1.5 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Daher sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das vorliegende Kantons-
wechselgesuch ist somit als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid
des BFM vom 30. September 2014 zu behandeln.
2.
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kan-
tonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung. Dabei erfolgt die Verteilung nach einem
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Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wobei das BFM bei der Verteilung
bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörig-
keit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berück-
sichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.
3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Be-
griff "Einheit der Familie" im Asylgesetz einheitlich verwendet und ent-
spricht jenem Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Demnach fallen in der Re-
gel Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, die in dauernder
eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie deren
minderjährige Kinder in diesen Schutzbereich (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).
Über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen
demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, sofern
zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis be-
steht. Dieser Begriff der Einheit der Familie ist auch der Auslegung von
Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG zugrunde zu legen (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Bei der Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist entweder die Anwesenheit eines
Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder – wenn dies
nicht der Fall ist – ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK beziehungsweise aArt. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt (vgl.
BVGE 2008/47 E. 4.1.4). Gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte ist bei der Anwendung von Art. 8 EMRK von einem weiten,
flexiblen und inhaltlich nicht genau umrissenen Familienbegriff auszuge-
hen. Sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
besteht, werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre
Verhältnisse erfasst. Speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kon-
takte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person kön-
nen dabei Hinweise für solche Beziehungen sein (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1
m.w.H.). Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Ge-
gensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig
vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnis-
sen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegen-
den Krankheiten ergeben. Liegen keine solchen Umstände vor, hängt sie
regelmässig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffen-
den Person ab (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e).
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3.3 Die Beschwerdeführenden sind nicht Angehörige der Kernfamilie des
Schwagers und dessen Familie. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall
ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen.
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Interviews auf der
Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. April 2014 sowie der BzP geltend
gemacht, sie sei über mehrere Jahre hinweg immer wieder von den Sicher-
heitskräften aufgesucht und vergewaltigt worden (vgl. act. A12/16 S. 4 ff.;
B6/12 S. 7 f.). Nach dem Botschaftsinterview teilte die Botschaftsmitarbei-
terin dem BFM unter anderem mit, dass die Beschwerdeführerin ihre Asyl-
gründe sehr glaubhaft und nachvollziehbar geschildert habe und dass sie
durch die Erlebnisse psychisch wie auch physisch gezeichnet sei (vgl. act.
A13/2). Auch wenn, wie vom BFM bemängelt, die gesundheitlichen Prob-
leme der Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch ein ärztliches Zeugnis
belegt sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung, von der Einschätzung der Botschaftsmitarbeiterin abzuweichen. Zu-
mal das BFM gerade gestützt auf den Inhalt dieses Schreibens der Bot-
schaftsmitarbeiterin die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz
bewilligt hat (vgl. act. A15/1).
3.3.2 Das BFM moniert, dass die Beschwerdeführerin während der BzP
nicht ausdrücklich den Wunsch geäussert habe, in der Nähe ihres Schwa-
gers zu leben. Der Vorinstanz ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin bereits im Auslandverfahren geltend gemacht hat, dass
sich ihr Schwager – der Bruder ihres verschollenen Ehemannes – in der
Schweiz aufhalte (vgl. act. A1/23 S. 2; A12/16 S. 3). Überdies hat sie an-
lässlich des Botschaftsinterviews auf die besondere Beziehungsnähe zu
ihrem Schwager hingewiesen, indem sie ausdrücklich zu Protokoll gege-
ben hat, dass sie nach wie vor mit ihrem Schwager in Kontakt stehe (vgl.
act. A12/16, S. 9) und dass sie mit ihm und seiner Familie leben möchte ("I
cannot live here, my husband's brothers family is in Switzerland. I want to
join their family.", a.a.O. S. 4). Auch wenn dieses Vorbringen, wie vorste-
hend ausgeführt, nicht zwingend als Antrag auf Zuweisung zum Wohnsitz-
kanton des Schwagers zu verstehen war und ein solcher erstmals auf Be-
schwerdeebene unmissverständlich gestellt worden ist, bleibt festzuhalten,
dass die Beziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Schwager bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und
glaubhaft darauf hingewiesen worden ist (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5768/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.7).
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3.3.3 Auf Beschwerdeebene legte die Beschwerdeführerin überzeugend
dar, dass sie an den psychischen und physischen Folgen ihrer Erlebnisse
im Heimatstaat in schwerwiegender Weise leidet und als alleinstehende
Mutter eines fünfjährigen Kindes in besonderem Masse auf Betreuung und
Unterstützung angewiesen ist. Der Schwager und seine Ehefrau fühlen
sich den Beschwerdeführenden gegenüber zur Unterstützung verpflichtet
und übernehmen deshalb bereits heute im Rahmen ihrer Möglichkeiten
eine Betreuungs- und Pflegefunktion. Eine adäquate Betreuung und Pflege
wird jedoch durch die Distanz zwischen den beiden Wohnorten verunmög-
licht. Vorliegend steht eine medizinische Betreuung und Pflege nicht im
Vordergrund. Vielmehr erscheint es nötig, dass der Schwager und seine
Ehefrau den Beschwerdeführenden als Vertrauenspersonen zur Seite ste-
hen und im Alltag eine Stütze sind.
3.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung der speziellen Umstände in diesem
Einzelfall stellt das vorliegende Verhältnis zwischen den Beschwerdefüh-
renden und der Familie des Schwagers beziehungsweise Onkels somit ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben skizzierten Rechtsprechung
dar.
4.
Die angefochtene Verfügung verletzt mithin den Grundsatz der Einheit der
Familie gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 AsylG. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen und die Verfügung vom 30. September 2014 auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden dem Kanton
E._______, wo der Schwager beziehungsweise Onkel Wohnsitz hat, zuzu-
weisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Ak-
ten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden wären
durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. September 2014 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton E._______ zuzuweisen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nalen Migrationsbehörden.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: