B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5698/2017
law/bah
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Russland,
alle vertreten durch Sonja Troicher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
D-5698/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 8. August 2016 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM (Abfrage der Eurodac-
Datenbank) ergaben, dass sie bereits in Frankreich – der Beschwerdefüh-
rer am 26. September 2014, die Beschwerdeführerin am 10. April 2015 –
um Asyl nachgesucht hatten. Am 15. August 2016 führte das SEM mit den
Beschwerdeführenden die Befragungen zur Person (BzP) durch und ge-
währte ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die
Beschwerdeführenden brachten vor, Frankreich habe ihre Asylgesuche ab-
gelehnt und werde sie nach Russland zurückschaffen, wo sie getötet wür-
den. Man habe ihnen in Frankreich eine Unterkunft verweigert und sie hät-
ten auf der Strasse leben müssen. Nach gesundheitlichen Problemen ge-
fragt, sagte die Beschwerdeführerin, sie sei sehr krank, könne keine Poli-
zisten sehen und verliere immer wieder das Bewusstsein. In Frankreich
habe man sie zwar ins Krankenhaus gebracht, aber dort sei sie nicht be-
handelt worden.
A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 30. August 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein, und verfügte deren Wegweisung aus der
Schweiz nach Frankreich. Es forderte sie auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
A.c Mit Urteil D-5484/2016 vom 19. September 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
9. September 2016 ab.
A.d Die Beschwerdeführenden gaben während dieses Verfahrens die fol-
genden, das Asylverfahren in Frankreich betreffenden Beweismittel zu den
Akten: das Protokoll der Befragung vom 16. März 2015 und den Asylent-
scheid vom 31. März 2015 betreffend den Beschwerdeführer, den Asylent-
scheid vom 30. September 2015 betreffend die Beschwerdeführerin, den
Beschwerdeentscheid des „Cour nationale du droit d’asile“ vom 28. Juni
2016, zwei Entscheide des „Tribunal administratif de F._______“ vom
11. Dezember 2015 und vom 3. Februar 2016 betreffend Unterbringung
der Beschwerdeführenden und einen Entscheid betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für ein Verfahren vor dem „Tribunal admi-
nistratif de F._______“ vom 29. Februar 2016. Des Weiteren reichten sie
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einen Austrittsbericht der (…) Psychiatrischen Dienste G._______ vom
8. September 2016 betreffend die Beschwerdeführerin ein.
A.e Am 11. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführenden nach Frank-
reich zurückgeführt.
B.
B.a Mit durch ihre Rechtsvertreterin eingereichter Eingabe vom 22. August
2017 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz und beantragten, auf dieses sei einzutreten (Selbsteintrittsrecht).
Ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen und es sei ihnen hier Asyl zu
gewähren. Für den Fall ihrer Wegweisung nach Frankreich, sei von den
französischen Behörden eine individuelle und konkrete Garantie einzuho-
len, dass diese sie während ihres Aufenthalts in Frankreich unter men-
schenwürdigen und kindergerechten Bedingungen unterbrächten. Der Ein-
gabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 f. derselben).
B.b Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 5. September 2017
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. September 2017
zu.
B.c Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 5. September 2017
schriftlich das rechtliche Gehör zu einer voraussichtlichen erneuten Weg-
weisung nach Frankreich.
B.d Die Beschwerdeführenden reichten am 19. September 2017 eine Stel-
lungnahme ein. Dieser lagen ein Bericht der (…) für Kinder- und Jugend-
psychiatrie und Psychotherapie betreffend ihren Sohn C._______ vom
18. September 2017, ein ihn betreffender Austrittsbericht vom 9. Juni 2017
und ein ihn und seinen Bruder D._______ betreffender Arztbericht vom
7. Oktober 2016 bei.
C.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 (eröffnet am 29. September 2017)
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trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die (zwei-
ten) Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be-
handlung ihrer Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig ordnete das SEM
den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Es beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung und ordnete an, dass den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden. Das
SEM erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 5. Oktober 2017 liessen die Be-
schwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung vorübergehend auszusetzen. Die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ein nationales Asylverfah-
ren durchzuführen. Den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei ihnen für das vorliegende Verfahren
von Amtes wegen ein Rechtsbeistand beizuordnen. Der Eingabe lag ein
die Beschwerdeführenden betreffendes Urteil des „Court Nationale du Droit
d’Asile“ vom 12. September 2017 bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2017 gewährte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Die Akten wurden dem SEM zur Ver-
nehmlassung überwiesen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2017 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 6. Novem-
ber 2017 an ihren Anträgen fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, die Prüfung von Asylgrün-
den sei nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens. Die-
ses diene lediglich dazu, den für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die französischen Be-
hörden hätten dem Übernahmeersuchen des SEM zugestimmt und damit
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zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung des Antrags in Frankreich noch
im Gang sei. Es obliege Frankreich, die Prüfung des Antrags abzuschlies-
sen, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder die
Wegweisung in den Heimatstaat anzuordnen. Frankreich sei gemäss
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Beendigung des Asylverfah-
rens weiterhin zuständig, selbst wenn die Beschwerdeführenden aufgrund
eines abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unter-
bringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung
hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden könnten die Zustän-
digkeit Frankreichs nicht widerlegen.
Frankreich habe die Verfahrensrichtlinie (Richtlinie des Europäischen Par-
laments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes), die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) und die Aufnahmerichtlinie
(Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen) ohne Beanstandungen seitens der
Europäischen Kommission umgesetzt. Es sei Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Es ob-
liege den Beschwerdeführenden, diese Vermutung umzustossen, wobei
sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hätten, dass die französischen
Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzten und ihnen nicht den not-
wendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensum-
ständen aussetzten. Sie hätten aber keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Frankreich hätte das Asylverfahren nicht korrekt durch-
geführt und würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Es seien keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie im Falle einer Rückkehr
nach Frankreich in eine existenzbedrohende Notlage gerieten. Frankreich
sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Der Zugang zu
wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Sollten die Beschwerdeführen-
den der Ansicht sein, ihr Asylverfahren sei in Frankreich nicht korrekt durch-
geführt worden oder sie sich ungerecht und rechtswidrig behandelt fühlen,
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obliege es ihnen, ihre Situation bei den zuständigen Stellen vorzubringen.
Es liege nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden,
auszumachen, ob sie nach ihrer Überstellung nach Frankreich zufrieden-
stellende Lebensbedingungen vorfänden.
Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Überstellung nach Frankreich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wür-
den, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylge-
suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimat-
staat überstellt würden. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, das Asylgesuch zu
prüfen.
Es lägen auch keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17
Dublin-III-VO anzuwenden. Es wäre stossend, wenn die Beschwerdefüh-
renden sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Sui-
zidgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Gemäss Art. 19
Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie sei Frankreich verpflichtet, Antragstellern die
notwendige medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Zudem sei
Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe zu gewähren. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, wo-
nach der Zugang zu medizinischer Versorgung in Frankreich nicht gewähr-
leistet werde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchge-
führt würden. Es gebe auch keine Hinweise, dass Frankreich medizinische
Behandlungen oder psychotherapeutische Behandlungen verweigere.
Eine Behandlung der geltend gemachten psychischen Erkrankungen der
Beschwerdeführenden und ihrer Söhne könne auch in Frankreich erfolgen.
Die Frage der Reisefähigkeit werde kurz vor der Überstellung definitiv be-
urteilt. Das SEM trage dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführen-
den dadurch Rechnung, dass es die französischen Behörden im Sine von
Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über ihren Gesund-
heitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Es
gebe vorliegend keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach
Frankreich einem Verstoss gegen Art 3 EMRK gleichkäme und eine Verlet-
zung des Kindeswohls zur Folge hätte. Es lägen auch keine Gründe vor,
die eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die
Schweiz rechtfertigten.
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3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zentrale
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht gehört und nicht gewürdigt,
obschon es sich um weitgehend belegte Sachverhalte handle. Sie hätten
belegt, dass sie in Frankreich für beinahe die komplette Dauer ihres Asyl-
verfahrens keinerlei Obdach erhalten hätten. Sie hätten nach ihrer Rück-
kehr nach Frankreich einen Wegweisungsentscheid erhalten und seien da-
nach an den rechtswidrigen gesetzlichen Hürden gescheitert, sodass sie
praktisch von Beginn ihres Aufenthalts an obdachlos gewesen seien und
ohne finanzielle Unterstützung hätten auskommen müssen. Sie hätten in
einer permanenten existenziellen Notlage gelebt, die gravierende Auswir-
kungen auf das Wohl der bereits traumatisierten und psychisch nachweis-
lich schwer angeschlagenen Buben gehabt habe. Sie hätten ihre Flucht-
gründe detailliert geschildert und erklärt, weshalb es ihnen in Frankreich
nicht gelungen sei, diese glaubhaft zu machen. Diese Argumente seien in
der Verfügung zwar erwähnt, es seien aber keine Erwägungen dazu ge-
macht worden. Durch die in der Verfügung vertretene Auffassung nehme
das SEM in Kauf, dass die Beschwerdeführenden und damit auch die Kin-
der wieder auf der Strasse landen und eine existenzielle Notlage gestos-
sen würden. Die Vorinstanz bringe zum Ausdruck, dass die Verweigerung
jeglichen Obdachs und von Grundleistungen der Existenzsicherung kein
Problem sei. Den Hinweis und Beleg, dass Frankreich ihnen die in den
Richtlinien festgeschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt habe, igno-
riere das SEM. Sie hätten ihre Notlage in Frankreich belegt, trotzdem wolle
das SEM keine Hinweise sehen, dass eine solche Notlage erneut eintreten
könnte. Das SEM setze sich auch nicht mit den geltend gemachten Hin-
weisen auf einen allfälligen Fehler im durchlaufenen französischen Asyl-
verfahren auseinander.
Am gravierendsten erscheine die Verletzung der Rechte der Kinder; psy-
chiatrische Fachpersonen hätten sich mit deren Gesundheitszustand aus-
einandergesetzt und deutlich vor einer Gefährdung des Kindswohls der
beiden Söhne gewarnt. Der Oberarzt habe die Kinder und ihre Eltern in der
Sprechstunde in einem sehr schlechten Gesundheitszustand gesehen. Die
erfolgte Rückführung nach Frankreich habe bei den Kindern schwere psy-
chische Schäden verursacht. Eine erneute Rückführung würde zu einer
massiven Verletzung des Kindeswohls mit gesundheitsschädigenden Fol-
gen führen. Im Fall der beiden Söhne sei eine notfallmässige Behandlung
eingeleitet worden, die nur dann zum Erfolg führen könne, wenn eine lang-
fristige, angstfreie, stabile und kindsgerechte Umgebung sichergestellt sei.
Ansonsten sei mit einer weiteren Chronifizierung des Zustands mit drohen-
der Suizidalität zu rechnen. Durch ihre Ausführungen in der Verfügung
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zeige die Vorinstanz, dass sie den Gesundheitszustand der Buben nicht
ernst nehme. Sie beziehe sich offensichtlich auf die suizidalen Absichten
der Eltern; die beiden Buben litten aber direkt unter der Angst vor einer
erneuten traumatisierenden Gewalterfahrung in Form einer Zwangsaus-
schaffung und einem Absturz in eine existenzgefährdende Situation der
Obdach- und Hilflosigkeit.
Im Folgenden werden die Ereignisse in Russland (Tschetschenien), welche
die Beschwerdeführenden zur Flucht nach Frankreich veranlasst hätten,
und der Verlauf des Asylverfahrens in Frankreich geschildert. Die Ent-
scheide der französischen Behörden werden dargelegt und kritisiert; ge-
mäss Auffassung der Beschwerdeführenden seien die französischen Asyl-
entscheide willkürlich. Sie hätten offensichtlich kein Asylverfahren gehabt,
das diesen Namen verdiene und als fair zu bezeichnen wäre. Des Weiteren
wird geltend gemacht, die in Tschetschenien lebenden Verwandten der Be-
schwerdeführenden hätten ihretwegen Schwierigkeiten erhalten, die Mut-
ter des Beschwerdeführers sei am 8. Dezember 2016 zu einem Verhör auf
den Polizeiposten mitgenommen und seither nicht mehr gesehen worden.
Mit diesen Vorbringen hätten sich die französischen Behörden nicht ausei-
nandergesetzt und sie hätten die Beschwerdeführenden dazu auch nicht
befragt.
Die Beschwerdeführenden seien in I._______ in einer Art Hotel unterge-
bracht worden, danach habe man ihnen eine Unterkunft in J._______ an-
geboten. Aufgrund einer Notfallbehandlung der Beschwerdeführerin sei
ihnen diese Unterkunft nicht mehr zur Verfügung gestanden und sie hätten
nach I._______ zurückkehren müssen. Es habe dann geheissen, sie hät-
ten die Unterkunft abgelehnt, worauf man ihnen keine Unterkunft mehr an-
geboten habe. Die Beschwerdeführerin habe psychisch und physisch be-
dingte Ohnmachtsanfälle, die von den Beteiligten als Show interpretiert
würden. Im Rahmen der folgenden Gerichtsverfahren sei ihnen nie mehr
eine Unterkunft gewährt worden. Die Familie habe auf der Strasse gelebt,
die Kinder hätten die Schule besucht und sie hätten Lebensmittelhilfen er-
halten. Es habe geheissen, die Schwester des Beschwerdeführers könne
sie beherbergen. Diese lebe mit ihrem Mann und drei Kindern in einer Drei-
zimmerwohnung und wolle die Beschwerdeführenden nicht aufnehmen.
Gegen die endgültige Verweigerung der Unterbringung seien sie rechtlich
vorgegangen, nichtsdestotrotz sei ihnen ein Obdach verwehrt worden.
Frankreich habe damit gegen Art. 3-1 und 17 der Direktive 2013/33/EU
verstossen. Sie seien gegen die ablehnenden Entscheide vorgegangen
und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden; sie
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hätten aber keinen Zugang zu den materiellen Aufnahmebedingungen ge-
mäss europäischer Gesetzgebung gehabt. Am 4. Juli 2016 habe der nati-
onale Gerichtshof für Asylrecht ihrer Beschwerden abgewiesen. Danach
habe man ihnen gesagt, man könne ihnen rechtlich nicht weiterhelfen. Vor
ihrer ersten Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin in Frank-
reich keinen Zugang zu psychiatrischer Behandlung gehabt, obschon ihre
Probleme offenkundig gewesen seien.
Nach Einreichung ihres ersten Asylgesuchs in der Schweiz sei die Be-
schwerdeführerin engmaschig psychiatrisch betreut worden. Die Schwei-
zer Ärzte hätten eine erneute stationäre Behandlung ins Auge gefasst, die
aufgrund des Eintritts der Rechtskraft des ersten Nichteintretensentscheids
und der Ausschaffung nicht habe veranlasst werden können. Aufgrund der
monatelangen Obdachlosigkeit habe die Beschwerdeführerin kaum mehr
Lebensmut. Auch die Kinder seien traumatisiert und schliefen sehr
schlecht. Sie seien auf psychologisch-psychiatrische Hilfe angewiesen.
Nach ihrer Überstellung nach Frankreich am 11. Januar 2017 seien sei von
der Grenzpolizei empfangen worden, die ihnen ein Papier ausgehändigt
habe, das sie zum Verlassen Frankreichs aufgefordert habe. Sie seien
nach I._______ gefahren, weil man ihnen gesagt habe, sie sollten versu-
chen, dort ihre Probleme zu lösen. Angefragte Organisationen hätten kein
Obdach für Familien anbieten können; von Freiwilligen hätten sie ein Zelt,
Schlafsäcke und Lebensmittel erhalten. Teilweise hätten sie die Nächte
draussen verbracht, teilweise hätten sie in einem Massenlager übernach-
ten können. Sie hätten sich an mehrere Organisationen gewandt, doch
habe ihnen niemand ein Obdach anbieten können. Ende Februar 2017 hät-
ten sie die Kinder einschulen können; der jüngere Sohn sei in der Schule
eingeschlafen, worauf eine Sozialarbeiterin eingeschaltet worden sei, die
auch nicht habe helfen können. Das zuständige Amt habe ihnen jegliche
materielle Hilfe verweigert. Die materiellen Aufnahmebedingungen seien
ihnen mit Entscheid vom 13. Juli 2017 endgültig verweigert worden. Sie
hätten versucht, bis im Herbst 2017 auszuhalten, um einen Entscheid be-
treffend ihr Wiedererwägungsgesuch abzuwarten, es sei ihnen indessen
immer schlechter gegangen. Mit Rücksicht auf ihre Kinder seien sie erneut
in die Schweiz gekommen. Es sei ihnen bewusst, dass Frankreich für ihr
Asylgesuch zuständig sei, sie seien aber nicht in der Lage, länger auf der
Strasse zu leben. Die Beschwerden im französischen Asylverfahren betref-
fend die abschlägigen Antworten auf ihre Folgeanträge seien am 18. Sep-
tember 2017 erneut abgewiesen worden. Da sie in Frankreich mit Aus-
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nahme einer Zeitdauer von drei Wochen immer auf der Strasse hätten le-
ben müssen, sei es ihnen nicht möglich gewesen, dort zu bleiben, bis al-
lenfalls ein europäisches Gericht die Unrechtmässigkeit ihrer Notlage an-
erkannt und aufgehoben hätte. In Frankreich hätten sie nur teilweise Zu-
gang zu medizinischen Konsultationen gehabt. Ein französischer Psychia-
ter bestätige, dass die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung mit einem Symptom wiederholter Traumatisierung,
Schlafstörungen und traumatischem Wiedererleben in Alpträumen leide.
Eine spezialärztliche Behandlung sei indiziert. Auch der Hausarzt bestätige
die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung. Zusammenfassend
sei festzustellen, dass die Behandlung der Beschwerdeführenden in Frank-
reich im Hinblick auf die europäische Grundrechtecharta und die Kinder-
rechtskonvention als unmenschlich und die Kinder gefährdend einzustufen
sei. Sie hätten sich in einer Situation absoluter Not wiedergefunden und
seien gezwungen gewesen, Frankreich zu verlassen. Es werde deutlich,
dass die dortigen Aufnahmebedingungen im vorliegenden Einzelfall syste-
mische Schwachstellen sichtbar werden liessen. Diese hätten Konsequen-
zen, die als Gefährdung des Kindeswohls und von Leib und Leben zu qua-
lifizieren seien. Es erweise sich als unzulässig, sie erneut nach Frankreich
abzuschieben, ohne vorgängig sicherzustellen, dass sie sich nicht erneut
in einer Situation absoluter und existenzieller Not wiederfänden. Eine Über-
stellung käme einer Verletzung der Kinderrechtskonvention gleich. Das
Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen; andernfalls müsse eine Garantie
eingeholt werden, in der festgehalten werde, dass die Familie bei einer
Rückkehr auf eine menschenwürdige Unterbringung und die Befriedigung
ihrer Grundbedürfnisse zählen könne.
Die Schweiz habe die Kinderrechtskonvention unterzeichnet und damit das
Wohl des Kindes umfassend in allen Bereichen der Rechtsordnung zu be-
achten. Die Vertragsstaaten würden verpflichtet, ihren Spielraum jeweils
zugunsten des Kindes auszuschöpfen, um die Rechte des Kindes zu ge-
währleisten. Die angefochtene Verfügung verletze mehrere Artikel der Kin-
derrechtskonvention und Art. 11 BV. Die Vorinstanz habe die Argumente
und Beweismittel der Beschwerdeführenden falsch gewürdigt und sich mit
ihren Kernvorbringen nicht auseinandergesetzt.
3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden seien in den Entscheiden des SEM vom 30. August
2016 und 25. September 2017 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. September 2017 in Erwägung gezogen und gewürdigt wor-
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den. Ziel der Dublin-III-VO sei es, zu verhindern, dass Personen in mehre-
ren Dublin-Staaten Asylgesuche einreichten. Frankreich bleibe für das wei-
tere Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig, selbst wenn das dort
durchlaufene Verfahren nicht zu ihren Gunsten ausgegangen sei. Es ob-
liege nicht den Schweizer Behörden, die Asylgründe der Beschwerdefüh-
renden oder die Qualität und die von ihnen geltend gemachten angeblichen
Mängel des in Frankreich durchlaufenen Verfahrens zu prüfen. Es gebe
keinen Grund zur Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für asylsuchende Personen in Frankreich wiesen systemische
Schwachstellen auf. Die vorliegenden Dokumente bezeugten, dass die Be-
schwerdeführenden in Frankreich Zugang zu einem rechtsstaatlichen Ver-
fahren gehabt hätten. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in
Frankreich gewährleistet, die Beschwerdeführenden hätten sich an die
französischen Instanzen zu wenden, um ihre spezifische Situation vorzu-
bringen. Es stehe ihnen auch offen, weitere Klagen hinsichtlich des in
Frankreich durchlaufenen Asylverfahrens oder der dortigen Aufenthaltsbe-
dingungen beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) oder beim
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu ma-
chen.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM widerspreche den me-
dizinischen Fachpersonen, wenn es behaupte, seit der erneuten Einreise
der Beschwerdeführenden in die Schweiz sei keine erheblich veränderte
Sachlage eingetreten. Im Arztbericht vom 18. September 2017 werde auf
eine Kindswohlgefährdung aufmerksam gemacht, auf die bereits anlässlich
des ersten Aufenthalts der Familie in der Schweiz hingewiesen worden sei.
In der psychiatrischen Sprechstunde sei festgestellt worden, dass der psy-
chische Zustand der Kinder sehr schlecht sei. Sie seien akut traumatisiert,
würden Symptome wie Angst, Schlafstörungen, Alpträume, Schreckhaf-
tigkeit und sekundäre Enuresis (Bettnässen; Anmerkung des Gerichts) zei-
gen, die zurzeit eine temporäre räumliche Trennung von den Eltern verun-
mögliche. Die Ärzte hielten fest, dass die erfolgte Rückführung bei den Kin-
dern schwere psychische Schäden verursacht habe und im Falle einer er-
neuten Rückführung davon auszugehen sei, dass eine solche eine mas-
sive Verletzung des Kindeswohls mit gesundheitsschädigenden Folgen
(und drohender Suizidalität) mit sich ziehe. Es erstaune, dass das SEM
dieser fachlichen Ansicht des Psychiaters kein Gehör schenke und immer
wieder von den die Beschwerde führenden Eltern, jedoch nicht über die
Kinder spreche. Damit verletze es Bundesrecht, denn alle Betroffenen
müssten berücksichtigt werden, wobei das Wohl der Kinder Vorrang habe.
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Vorliegend könne nicht ausgeschlossen werden, dass eines der Kinder mit
Suizidhandlungen auf eine erneute Ausschaffung reagieren könnte.
Der Vorinstanz scheine es egal zu sein, dass die Beschwerdeführenden
seit dem negativen Ausgang ihres Asylverfahrens in Frankreich keinen An-
spruch mehr auf Obdach hätten, respektive gehe sie davon aus, die damit
einhergehende Verletzung der Menschen- und Kinderrechte betreffe sie
mangels Zuständigkeit nicht. Es bleibe schleierhaft, wie die Rechte der Kin-
der gewahrt werden könnten, wenn eine Familie auf der Strasse lebe und
keine Unterstützung erhalte, und welches die Grundlage der Ansicht der
Vorinstanz sei, die Beschwerdeführenden hätten kein Anrecht auf Obdach.
Hierbei handle es sich um eine schwere Verletzung der Kinder- und der
Menschenrechte und damit um einen systematischen Mangel im französi-
schen Asylsystem. Drohe eine Kindswohlgefährdung und stehe der Schutz
von Kindern in Frage, sei zu prüfen, ob ein Behördenentscheid das Kinds-
wohl verletze oder zu einer Verletzung führe. Es müsse genau geprüft wer-
den, ob ein Entscheid und dessen Vollzug verhältnismässig und im Lichte
nationaler und internationaler Verpflichtungen zulässig und zumutbar sei.
Dies gelte auch für Dublin-Nichteintretensentscheide. Ein Verweis auf die
internationalen Verpflichtungen Frankreichs und den dort offen stehenden
Rechtsweg genüge nicht.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
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Seite 14
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 26. September 2014 und am
10. April 2015 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatten. Das SEM er-
suchte deshalb die französischen Behörden am 5. September 2017 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch
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Seite 15
um Übernahme am 14. September 2017 zu. Die Beschwerdeführenden
bestreiten nicht, in Frankreich Asylgesuche eingereicht zu haben, und auch
die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
5.2
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden.
5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, der FK sowie des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich Frankreich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen hält sowie die Rechte anerkennt
und schützt, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie so-
wie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Systemische Mängel bezüglich
des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen, die einer Rückfüh-
rung von Asylsuchenden nach Frankreich generell entgegenstünden, sind
nicht ersichtlich. Im Gegenteil, es ist davon auszugehen, dass Frankreich
über ein im Allgemeinen verordnungs- und konventionskonformes Asyl-
und Wegweisungsverfahren verfügt, dass funktionsfähig ist und gewähr-
leistet, dass zurückgeführte Asylsuchende grundsätzlich nicht mit schwer-
wiegenden Benachteiligungen rechnen müssen. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat keine Kenntnis davon, dass Asylbehörden anderer Staaten oder
namhafte Nicht-Regierungsorganisationen – im Besonderen der UNHCR –
davon abrieten, Asylsuchende nach Frankreich zu überstellen.
5.2.3 Nach Art. 17 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht).
Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.2.4 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
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Seite 16
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 der FK, Art. 3 EMRK,
Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 FoK droht.
5.3
5.3.1 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Dublin-Staat, in den
eine Überstellung erfolgen soll, bei der Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen
respektiert. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Die be-
schwerdeführende Person muss jedoch konkret darlegen, dass eine aktu-
elle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren
Norm des Völkerrechts droht, wobei es genügt, wenn eine solche Gefahr
glaubhaft gemacht wird (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und 7.5).
5.3.2 Das SEM geht in seiner Verfügung wie auch in seiner Vernehmlas-
sung davon aus, es obliege nicht den Schweizer Behörden, die Asylgründe
der Beschwerdeführenden zu prüfen und die Qualität der von diesen gel-
tend gemachten angeblichen Mängel des in Frankreich durchlaufenen
Asylverfahrens zu beurteilen. Diese Auffassung kann unter Hinweis auf die
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 5.3.3) in der ge-
wählten absoluten Formulierung nicht geteilt werden. Das SEM weist zu-
nächst zu Recht darauf hin, dass Frankreich ein Rechtsstaat ist und sich
die Beschwerdeführenden vorerst an die nationalen Gerichte zu wenden
haben, um eine allfällige Fehlbeurteilung ihres Asylantrags beziehungs-
weise Mängel an den Aufnahmebedingungen geltend zu machen. Ebenso
berechtigt ist der Hinweis, dass sich die Beschwerdeführenden nach Aus-
schöpfung des innerfranzösischen Instanzenzugs grundsätzlich an die da-
für eingerichteten internationalen Gerichte (EuGH und EGMR) zu wenden
hätten, sollten sie der Auffassung sein, ihnen drohe bei einer Rückkehr in
ihre Heimat Verfolgung beziehungsweise eine Menschenrechtsverletzung
oder ihnen würden in Frankreich die ihnen zustehenden Aufenthaltsbedin-
gungen verweigert.
5.3.3 Die Beschwerdeführenden machen nun aber geltend, sie hätten ei-
nen ausstehenden Entscheid über ihr Wiedererwägungsgesuch nicht mehr
in Frankreich abwarten können, weil ihnen die französischen Behörden
kein Obdach gewährt und sie nicht unterstützt hätten. Sie hätten gemein-
sam mit ihren drei Kindern im Alter zwischen nunmehr gut (…) und (…)
Jahren über längere Zeit „auf der Strasse“ leben müssen. Diese Situation
habe an ihren Kräften gezehrt und sei für die Kinder nicht mehr zumutbar
D-5698/2017
Seite 17
gewesen. Zum Beleg ihrer Lebensbedingungen in Frankreich reichten die
Beschwerdeführenden bereits beim SEM Kopien von Fotografien ein, die
sie beim Übernachten an verschiedenen Orten ihm Freien zeigen. Aus na-
heliegenden Gründen kann solchen Fotografien nur begrenzter Beweis-
wert beigemessen werden. Verbunden mit den von den Beschwerdefüh-
renden eingereichten Dokumenten erscheint indessen glaubhaft, dass
ihnen von den französischen Behörden keinerlei Unterstützung (mehr) ge-
währt wurde. Das Office français de l’Immigration et de l’Intégration (OFII)
teilte ihnen am 18. Mai 2017 und am 15. Juni 2017 mit, es werde beabsich-
tigt, ihnen die materiellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende inklu-
sive eines Obdachs zu verweigern. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 ver-
weigerte das OFFI ihnen die Gewährung der materiellen Aufnahmebedin-
gungen. Den Akten D-5484/2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-
führenden beim Tribunal Administratif de F._______ um die Aufhebung ei-
ner Verfügung des Präfekten K._______ ersuchten, mit der ihnen die Auf-
nahmebedingungen verwehrt worden seien. Das Gericht wies diese Be-
schwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2015 ab. Das gleiche Gericht wies
eine weitere Beschwerde gegen die ihnen verweigerten Aufnahmebedin-
gungen mit Urteil vom 3. Februar 2016 erneut ab. Damit ist als glaubhaft
gemacht zu erachten, dass die Beschwerdeführenden – eine Familie mit
drei minderjährigen Kindern, wovon eines sich im Kleinkindalter befindet –
von den französischen Behörden über eine längere Zeitspanne hinweg we-
der Unterstützung noch Unterkunft erhalten haben.
5.4
5.4.1 Der EGMR wies in seinem Urteil Tarakhel (vgl. Urteil des EGMR des
EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer
29217/12) darauf hin, dass die Schweiz gemäss der Souveränitätsklausel
der Dublin-III-VO berechtigt sei, auf einen Asylantrag einzutreten und das
Asylverfahren durchzuführen. Dementsprechend könne nicht behauptet
werden, die Schweiz sei aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu
einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat verpflichtet. Angesichts
dieser Tatsache habe die Schweiz die Verantwortung aus Art. 3 EMRK zu
tragen (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 88 ff.). Die
vom SEM vertretene Auffassung, es liege nicht in der Verantwortung der
schweizerischen Asylbehörden, auszumachen, ob die Beschwerdeführen-
den nach ihrer Überstellung nach Frankreich zufriedenstellende Lebens-
bedingungen vorfänden, erweist sich in der gewählten Formulierung damit
als nicht zutreffend, zumal die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen
D-5698/2017
Seite 18
haben, Frankreich habe ihnen über längere Zeit hinweg die Aufnahmebe-
dingungen verweigert, und dazu auch entsprechende Beweismittel einge-
reicht haben.
5.4.2 Der EGMR hat im vorstehend erwähnten Urteil wiederholt, dass die
Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK ein gewisses Mindestmass an Schwere
voraussetze, das jedoch relativ sei und von den Umständen des Einzelfal-
les abhänge. Als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe
("catégorie de la population particulièrement défavorisée et vulnérable")
würden asylsuchende Personen einen speziellen Schutz benötigen, der
umso wichtiger werde, wenn es sich dabei – angesichts ihrer speziellen
Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit ("eu égard à leurs besoins particuliers
et à leur extrême vulnérabilité") – um Kinder handle (vgl. Urteil des EGMR
Tarakhel gegen Schweiz, a.a.O., § 118 f.).
5.4.3 Dem Bericht der (…) für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psycho-
therapie betreffend C._______ vom 18. September 2017 ist zu entneh-
men, dass bereits in einem Bericht vom 7. Oktober 2016 über die medizi-
nisch-psychiatrische Situation der Brüder L._______ informiert worden sei.
Die Wichtigkeit einer Therapie für die Kinder sei dargelegt worden und man
habe im Falle einer Rückführung vor einer Gefährdung des Gesundheits-
zustands sowie des Kindeswohls gewarnt. Die Kinder und deren Eltern
seien am 7. September 2017 in einem sehr schlechten Zustand in der
Sprechstunde gewesen. Aufgrund des katastrophalen Gesundheitszu-
stands der Kinder überlegten sich die Eltern, sich an einem öffentlichen Ort
zu verbrennen. Es handle sich nicht um eine endogene psychiatrische Er-
krankung der Eltern, sondern um Verzweiflung. Die Rückführung nach
Frankreich habe bei den Kindern und womöglich bei den Eltern schwere
psychische Schäden verursacht, weshalb im Fall einer erneuten Rückfüh-
rung in ähnlicher Art und Weise davon auszugehen sei, diese zöge eine
massive Verletzung des Kindeswohls mit gesundheitsschädigenden Fol-
gen mit sich. In der Klinik sei erneut notfallmässig eine Behandlung einge-
leitet worden, die aber nur dann zum Erfolg führen könne, wenn eine lang-
fristige angstfreie, stabile und kindsgerechte Umgebung sichergestellt sei.
Ansonsten müsse mit einer weiteren Chronifizierung des Zustandes mit
drohender Suizidalität gerechnet werden.
5.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist einerseits davon auszugehen, dass den
Beschwerdeführenden und ihren drei minderjährigen Kindern in Frankreich
über einen längeren Zeitraum hinweg die minimalen Aufnahmebedingun-
D-5698/2017
Seite 19
gen verwehrt wurden. Anderseits ist angesichts der eingereichten fachärzt-
lichen Berichte davon auszugehen, dass die Kinder durch die ihnen in
Frankreich auferlegten Lebensbedingungen schweren psychischen Scha-
den genommen haben. Die Beschwerdeführenden haben im vorliegend zu
beurteilenden Einzelfall konkrete Hinweise für die Annahme dargetan,
Frankreich würde ihnen nach einer erneuten Rückführung wiederum dau-
erhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten. Es kann ihnen nicht entgegengehalten
werden, sie könnten sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschrän-
kung nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen
zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie), da sie dies bereits mehrfach erfolglos getan
haben. Im Beschwerdeverfahren wurde zudem zu Recht darauf hingewie-
sen, dass eine Anrufung des EuGH oder des EGMR vorliegend kaum dazu
führen würde, dass ihnen vorsorglich umgehend menschenwürdige Le-
bensbedingungen garantiert würden, indem ihnen unter anderem eine fa-
miliengerechte Unterkunft zugewiesen würde. Damit haben die Beschwer-
deführenden gewichtige Gründe für die Annahme dargetan, in Frankreich
würden sie nach einer Rückkehr den gleichen misslichen Lebensbedingun-
gen ausgesetzt wie vor ihrer erneuten Einreise in die Schweiz im August
2017. Die Aussicht, dass die Beschwerdeführenden mit ihren drei minder-
jährigen Kindern nach einer Rückkehr nach Frankreich dort ohne Beher-
bergung und staatliche Unterstützung in einem vor allem für die Kinder ge-
sundheitsschädigenden Umfeld leben müssten, führt dazu, dass im vorlie-
genden Fall eine Rückführung nach Frankreich ohne Einholung von ent-
sprechenden Garantien seitens der französischen Behörden gegen Art. 3
EMRK verstossen würde. Dass eine Rückführung von Kindern in die zu
erwartende Situation auch gegen das Kindeswohl verstossen würde, ergibt
sich ohne weiteres (vgl. den ärztlichen Bericht vom 18. September 2017)
und ist, nachdem eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bejahen ist, nicht
weiter zu erörtern.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden und ihrer drei minderjährigen Kinder nach
Frankreich aufgrund der vorstehenden Erwägungen mit den von der
Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar
ist. Da die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG Voraus-
setzung (und nicht Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides bilden
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), hätte die Vorinstanz von ihrem Recht auf
D-5698/2017
Seite 20
Selbsteintritt Gebrauch machen und auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden eintreten müssen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des SEM vom 25. September 2017 aufzuheben. Die Vorinstanz wird ange-
wiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu
erklären und das nationale Verfahren – mit allen erforderlichen Abklärun-
gen – durchzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da sei-
tens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Par-
teientschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Be-
schwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. September 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdefüh-
renden zuständig zu erklären und die Asylgesuche zu behandeln.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 900.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: