B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5698/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rachel Brunnschweiler,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (…).
D-5698/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus B._______ – suchte am 17. Januar 2017 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Summarbefragung vom 27. April 2017 und der
einlässlichen Anhörung vom 1. November 2017 machte er im Wesentlichen
geltend, er sei Ende 2007 von einem Soldaten geschlagen worden, weil
man ihn verdächtigt habe, illegal aus Eritrea ausreisen zu wollen. Wegen
seiner guten Schulnoten sei er zudem in den Fokus der eritreischen Be-
hörden geraten, die ihn an seiner Schule als Spitzel hätten rekrutieren wol-
len. Aus Angst vor weiteren Behelligungen und weil er keine Perspektive
mehr gehabt habe, sei er Ende 2008 illegal aus Eritrea ausgereist und über
Äthiopien und den Sudan nach C._______ gelangt. Dort habe er von 2009
bis 2016 gelebt, ehe er sich 2017 (im Rahmen des europäischen Reloca-
tion-Programms) via Lybien und Italien in die Schweiz begeben habe.
B.
Mit am 1. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 30. September 2019
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Mit Schreiben vom 1. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2019 erhob der Instruktionsrich-
ter einen Kostenvorschuss, welcher am 18. Dezember 2019 fristgerecht
bezahlt wurde.
D-5698/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unange-
messenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-5698/2019
Seite 4
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst,
S. 3 f.) hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung
der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen
Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten
die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den
Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens
nicht stand respektive erweisen sich als nicht asylrelevant. Angesichts der
Tatsache, dass Spitzeltätigkeiten nach allgemeiner Erfahrung unter strikter
Geheimhaltung stattfinden, erscheint die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Vorgehensweise der eritreischen Behörden, wonach Schüler
seiner Klasse unter dem Vorwand, (…) zu belegen, für Spitzeltätigkeiten
eingesetzt worden seien und diese Tätigkeit von der Polizei überwacht und
durchgesetzt worden sei, wenig wahrscheinlich. Folgerichtig ist hinlänglich
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an seiner Schule in der gel-
tend gemachten Weise als Spitzel hätte rekrutiert werden sollen, was auch
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Bei dieser Sachlage war das SEM –
entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 5
f.) – nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb weder
eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vorliegt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz ist abzuweisen. Sodann muss – entgegen den anderslautenden
Beschwerdevorbingen (vgl. daselbst, S. 3) – der vom Beschwerdeführer
angeblich erlittene gewaltsame Übergriff durch einen Soldaten vor seiner
Ausreise als isoliertes Einzelereignis bewertet werden, aufgrund dessen in
objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht auf das Bestehen eines
Risikos weiterer erheblicher Verfolgungshandlungen geschlossen werden
kann. Dieser Schluss rechtfertigt sich namentlich aufgrund des Umstands,
dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall eigenen Angaben gemäss
D-5698/2019
Seite 5
verarztet wurde, ohne Auflagen gehen gelassen wurde und sich bis zu sei-
ner Ausreise noch für rund ein Jahr unbehelligt in seinem Dorf aufgehalten
hat. Ein genügend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang
zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriff durch
einen Soldaten und dem Verlassen des Heimatlandes rund ein Jahr später
ist somit nicht ersichtlich. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und
nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des ge-
samten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ein stark konstruiertes
Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es dem-
nach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in
Eritrea aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwer-
devorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können.
4.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea betrifft, stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, ein vorbestehendes Verfolgungsinte-
resse der eritreischen Behörden an ihm nachzuweisen beziehungsweise
glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der
geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte
existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen würden.
4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von
Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb dem Be-
schwerdeführer die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Be-
hörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des ent-
sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-5698/2019
Seite 6
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Insbesondere kann er aus dem Aufenthalt seines Bruders in der
Schweiz auch aus dem Blickwinkel der Einheit der Familie nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
7.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
7.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus
Eritrea erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden, nicht gänzlich unplausibel (vgl. das Urteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenz-
urteil publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägun-
gen offenbleiben (vgl. unten E. 8.4).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
D-5698/2019
Seite 7
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung auf seinen Fall
keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den
übrigen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen der Be-
schwerde auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst
nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Koordinationsent-
scheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des
Verbots von Art. 3 EMRK.
8.5 Aus den Akten ergeben sich – selbst bei einem Einzug in den National-
dienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer
D-5698/2019
Seite 8
müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungs-
gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – aufgrund des Feh-
lens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea
– lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangs-
weiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. Urteil BVGE 2018 VI/4
E. 6.1.7).
8.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be-
vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
D-5698/2019
Seite 9
Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aus den
Akten ersichtlich (vgl. act. A5/10, Ziff. 8.02) – gesunden Mann mit einem
breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Va-
ter, Geschwister; vgl. act. A5/10, Ziff. 3.01). Zudem verfügt er über eine
11-jährige Schulbildung (vgl. act. A5/10, Ziff. 1.17.04). Besondere Um-
stände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den müsste, sind vorliegend keine ersichtlich.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
D-5698/2019
Seite 10
173.320.2]). Der am 18. Dezember 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5698/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: