B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5699/2011/mel
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Robert Galliker,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
D-5699/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Sep-
tember 2008 und gelangte über den Sudan, wo er drei Monate geblieben
sei, Libyen, wo er ein Jahr und sieben Monate geblieben sei, und Italien
am 25. Juli 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stell-
te. Am 30. Juli 2010 wurde er summarisch befragt und am 27. August
2010 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er ha-
be von 1997 bis 2008 in Eritrea Militärdienst geleistet. Im 2005 sei er
nach B._______ verlegt worden. Dort habe er sich ab und zu mit seiner
Cousine getroffen, die eine Oppositionelle gewesen sei. Als sie im Juli
2008 einmal zusammen gewesen seien, sei sie von den Sicherheitskräf-
ten festgenommen und er sei ebenfalls registriert worden. Drei Tage spä-
ter sei auch er verhaftet und ins Gefängnis nach C._______ gebracht
worden. Er sei drei Mal verhört und dabei geschlagen worden. Sie hätten
ihn beschuldigt, ein Komplize der Opposition zu sein. Unter den Schmer-
zen der Schläge habe er gestanden, sich aber später geweigert, ein Ge-
ständnis zu unterschreiben. Nach einem Monat hätten sie ihn im August
2008 wieder freigelassen und zu seiner Einheit nach B._______ zurück-
geschickt. Dort sei er von seiner Einheit getrennt und auf eine Plantage
geschickt worden. In der Nacht seien sie jeweils in ein unterirdisches Ge-
fängnis gebracht worden und am Tag hätten sie auf der Plantage arbeiten
müssen. Nachdem ihm sein Wächter gesagt habe, er wolle flüchten, sei-
en sie im September 2008, als er auf der Plantage gearbeitet habe, ge-
flüchtet. Der Wächter habe so getan, als würde er ihn bewachen und ir-
gendwohin bringen. So seien sie einfach davon gelaufen. Mit der Waffe in
der Hand hätten sie dann die Grenze zum Sudan überquert.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er drei Fotografien von sich im Mi-
litärdienst und seinen Militärausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 15. September
2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, aner-
kannte ihn aber als Flüchtling und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 erhob der Beschwerdeführer – han-
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delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerde-
führer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichte-
te sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2011, welche dem Be-
schwerdeführer am 10. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage der intertemporalen
Geltung von Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) wurde von den betroffenen Abteilungen IV und V des Bun-
desverwaltungsgerichts als Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt
und im Rahmen eines Koordinationsverfahren im Sinne von Art. 25 Abs. 2
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 In einer dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten ist, hat die Bun-
desversammlung neu den Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Perso-
nen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
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Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten
bleibe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.2.1 Somit stellt sich vorab die Frage der intertemporalen Geltung dieser
Norm, beziehungsweise ob die Gesetzesänderung auf Verfahren, welche
am 29. September 2012 hängig waren, Anwendung findet.
3.2.2 Anders als im Hinblick auf die (in der gleichen Gesetzesvorlage
enthaltene) Abschaffung der Asylgesuchstellung im Ausland hat das Par-
lament bezüglich der Änderungen in Art. 3 AsylG keine Übergangsbe-
stimmungen erlassen und solche auch nicht diskutiert. Fehlt eine aus-
drückliche Regelung, ist praxisgemäss auf die allgemeinen Grundsätze
zur intertemporalen Anwendbarkeit neuen Rechts zurückzugreifen (vgl.
BGE 123 V 25 E. 3b).
3.2.3 Vorauszuschicken ist dabei, dass zwischen der echten und der un-
echten Rückwirkung zu unterscheiden ist. Echte Rückwirkung liegt vor,
wenn eine Gesetzesregel auf Sachverhalte angewendet wird, die sich
abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben.
Dies ist in der Regel unzulässig, jedenfalls ohne ausdrückliche gesetzli-
che Grundlage (vgl. statt vieler BGE 125 I 182, 122 V 405; BVGE
2009/3). Vielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich das Recht anzuwen-
den, das im Zeitpunkt galt, als sich der Sachverhalt ereignete (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 330). Anders verhält es sich bei der
unechten Rückwirkung, das heisst, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind,
die zwar vor Inkrafttreten neuen Rechts eingetreten sind, aber über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauern; sogenannte Dauersachver-
halte (vgl. BGE 107 Ib 196, BGE 114 V 150 E. 2a). Gemäss weitgehend
einheitlicher Praxis des Bundesgerichts ist die Rechtmässigkeit eines
Verwaltungsaktes in diesen Fällen nach der Rechtslage zur Zeit seines
Erlasses zu beurteilen (vgl. BGE 122 V 85 E. 3, 120 Ib 317 E. 2b, 112 Ib
39 E.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 325 ff.; ULRICH MEY-
ER/PETER ARNOLD, Intertemporales Recht, in: ZSR NF 124 I [2005], S. 132
ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 20 zu §24).
3.2.4 Bei der Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren sei, handelt es sich um die Beurteilung eines solchen Dau-
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ersachverhalts: Der geltend gemachte Umstand – die Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung – ist vor Erlass der Verfü-
gung eingetreten und dauert zum Zeitpunkt des Erlasses und darüber
hinaus an. Es ist im vorliegenden Zusammenhang damit auf die Regel
abzustellen, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des zu beurteilenden
Verwaltungsaktes massgeblich ist.
3.2.5 Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Tritt die Rechtsände-
rung während des erstinstanzlichen Verfahrens ein, so ist – unter dem
Vorbehalt des Prinzips von Treu und Glauben – stets das neue Recht an-
zuwenden. Tritt hingegen die Rechtsänderung erst während des Be-
schwerdeverfahrens ein, so kommt regelmässig noch das alte Recht zum
Zuge (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O). Im Laufe des Beschwer-
deverfahrens eingetretene Rechtsänderungen bleiben dementsprechend
in der Regel unbeachtlich (vgl. BGE 112 Ib 39 E. 1, 106 Ib 326). Für diese
Regel gelten gemäss dem Bundesgericht zwei Ausnahmen: Erstens,
wenn zwingende Gründe für die Berücksichtigung des neuen Rechts
sprechen. Solche Gründe liegen vor, wenn Vorschriften um der öffentli-
chen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Inte-
ressen erlassen wurden und daher auch in hängigen Beschwerdeverfah-
ren sofort anwendbar sind (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.2.; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts C-6627/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3, und
C-7842/2008 vom 23. April 2009 E. 3). Zweitens ist eine Ausnahme von
der genannten Regel gerechtfertigt, wenn eine auf altes Recht gestützte
Verfügung nach neuem Recht sofort widerrufen werden könnte bezie-
hungsweise wenn sofort ein neues Gesuch eingereicht werden könnte,
das nach neuem Recht beurteilt würde (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.3,
BGE 122 V 85 E. 3).
3.2.6 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob eine dieser beiden Ausnahmen
gegeben ist und sich aus diesem Grund ein Abweichen vom Grundsatz,
dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderun-
gen unbeachtlich bleiben, rechtfertigen würde.
3.2.6.1 Im vorliegenden Kontext sprechen keine zwingenden Gründe für
die Anwendung des neuen Rechts auf Beschwerdeebene. Im Gesetzge-
bungsprozess wurde mehrfach darauf verwiesen, dass es sich bei der
neuen Bestimmung weitgehend um symbolische Gesetzgebung mit we-
nig materiellen Auswirkungen handle, um in Zukunft die Zahl der Asylge-
suche aus Eritrea zu senken (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesver-
sammlung [AB] 2011 S 1121 ff.; AB 2012 N 1088 und 1091 f., Botschaft
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Seite 7
zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455,
4467). Diese beabsichtigte "abschreckende Wirkung" dürfte auch der
Grund gewesen sein, dass diese Norm im Rahmen des Dringlichkeitsver-
fahrens eingeführt worden ist. Eine Anwendung des neuen Rechts auf
Beschwerdeebene vermag jedoch auf die gesetzgeberische Intention ei-
ner "abschreckenden Wirkung" keinerlei positive Wirkung zu entfalten.
Insbesondere sind Personen, die davon abgehalten werden sollen, in der
Schweiz ein Asylgesuch wegen Dienstverweigerung oder Desertion zu
stellen, in keiner Weise davon betroffen und lassen sich auch nicht davon
beeinflussen, aufgrund welcher Norm ein aktuell im Beschwerdeverfahren
hängiges Asylgesuch entschieden wird.
Ein weiteres Argument im Gesetzgebungsprozess war, dass Personen in
der Schweiz allein wegen Dienstverweigerung oder Desertion kein Asyl
erhalten sollen, wenn sie nicht im Sinne der Flüchtlingskonvention einer
Verfolgung ausgesetzt sind. Auch dieses Argument vermag jedoch kein
erhebliches öffentliches Interesse an einer Anwendbarkeit des neuen
Rechts auf Beschwerdeebene zu etablieren, zumal dies bereits mit der
geltenden Rechtsprechung übereinstimmt; keine asylsuchende Person
erhält nach geltendem Recht alleine wegen Desertion oder Dienstverwei-
gerung Asyl, wenn nicht zusätzlich eine Verfolgung im Sinne der Flücht-
lingskonvention vorliegt.
Ein erhebliches öffentliches Interesse der Anwendbarkeit der neuen Ge-
setzesnorm auf Beschwerdeebene lässt sich damit nicht erkennen.
3.2.6.2 Auch die zweite Ausnahme, wonach neues Recht den sofortigen
Widerruf eines auf altes Recht gestützten Verwaltungsakts rechtfertigen
würde, ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen, die für einen Widerruf
des Asylstatus und/oder der Flüchtlingseigenschaft vorliegen müssen,
sind in Art. 63 AsylG und Art. 1C FK abschliessend geregelt. Ein Widerruf
aufgrund einer neuen Rechtslage im Aufnahmestaat ist darin nicht vorge-
sehen. Entsprechend ist ein sofortiger Widerruf der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asylstatus gemäss neuem Recht, nachdem im Einzelfall
unter altem Recht die Flüchtlingseigenschaft anerkannt und Asyl gewährt
wurde, nicht möglich. Aufgrund der gegebenen Umstände kann schliess-
lich auch ausgeschlossen werden, dass nach Abweisung eines Gesuchs
nach der bisherigen Rechtsnorm die Gefahr besteht, dass sofort ein neu-
es Gesuch gestellt wird, mit dem Ziel der Beurteilung nach neuem Recht,
zumal die neue Rechtsnorm die Asylsuchenden jedenfalls nicht besser
stellt.
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Seite 8
3.2.6.3 Es liegen somit keine Ausnahmen vor, die es rechtfertigen würden
vom Grundsatz, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene
Rechtsänderungen unbeachtlich bleiben, abzuweichen.
3.2.7 Demnach ergibt sich gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis,
dass vorliegend auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist folglich in Beschwerdever-
fahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des In-
krafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden.
Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fällen Anwendung, die seit
dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungswei-
se werden. Daraus ergibt sich auch, dass das BFM als erstinstanzlich
verfügende Behörde in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen
bzw. ergehenden Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2 Zur Begründung seiner Verfügung brachte das BFM im Wesentlichen
vor, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. An der
Befragung habe er angegeben, im Juni/Juli 2008 im Kerker gewesen zu
sein. Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, die Verwandte sei
Ende 2007 festgenommen worden. Drei Tage danach habe man auch ihn
mitgenommen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er erwidert, im
siebten Monat festgenommen worden und im achten in Haft gewesen zu
sein. Anstatt den Widerspruch aufzulösen, habe er sich mit dieser Antwort
in einen weiteren Widerspruch verwickelt, den er ebenfalls nicht habe auf-
lösen können. Sodann habe er bei der Anhörung behauptet, in B._______
sei er jede Nacht in ein unterirdisches Gefängnis gebracht worden. Bei
der ersten Befragung habe er jedoch lediglich vorgetragen, er sei bei sei-
ner Einheit ständig überwacht worden. Auf Vorhalt habe er diesen Wider-
spruch nicht aufzulösen gewusst.
Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal
und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Be-
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Seite 9
hörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungs-
feindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr sehr streng,
wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität
auszeichneten. Damit habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Die flüchtlingsrelevanten Elemente seien jedoch erst mit der Ausreise aus
Eritrea entstanden, weshalb er gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewäh-
rung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen sei.
4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, das BFM würdige nur,
dass er Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter und illegal verlassen habe.
Viel wichtiger und asylrelevant sei aber, dass er im Zeitpunkt der Ausreise
im Militärdienst gewesen und desertiert sei. Mit seiner Desertion habe er
die Flüchtlingseigenschaft also bereits vor seiner Flucht in den Sudan be-
gründet. Zu seinem Militärdienst habe er ausgesprochen ausführliche An-
gaben gemacht und auch Beweismittel eingereicht. Dies sei von der Vor-
instanz nicht gewürdigt worden, obwohl es widerspruchsfrei vorgetragen
worden sei. Es werde vom BFM allerdings nicht bestritten, dass er zum
Zeitpunkt seiner Ausreise im Militärdienst gestanden habe. Neben seiner
Desertion bestünden durch die Verhaftung im Juli 2008 flüchtlingsrelevan-
te Elemente. Die Widersprüche bezüglich der Zeitangabe der Haft habe
er entgegen den Ausführungen des BFM aus dem Weg geräumt. Bereits
an der Befragung habe er angegeben, im Juni/Juli 2008 inhaftiert gewe-
sen zu sein. Dies habe er bei der Anhörung bestätigt. Das Missverständ-
nis bezüglich des Jahres habe er aufgeklärt. Er habe die Dauer und Aus-
gestaltung seines Gefängnisaufenthaltes glaubhaft geschildert und sämt-
liche Fragen diesbezüglich ausführlich beantworten können. Er habe
nicht nur die örtlichen Fazilitäten sondern auch den genauen Tagesablauf
beschrieben. Die Vorinstanz habe diese Aussagen nicht beanstandet.
Weil die Asylgründe an der Befragung nur kurz dargelegt würden, habe er
weiter bloss erwähnt, nach seiner Entlassung aus C._______ ständig
bewacht worden zu sein. Tatsächlich habe er sich tagsüber nicht mehr im
Gefängnis befunden, sondern sich unter Beobachtung eines Wächters
frei bewegen können. Erst abends habe er sich im unterirdischen Ge-
fängnis einsperren lassen müssen. Auch dieses Gefängnis habe er detail-
liert beschrieben.
D-5699/2011
Seite 10
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826f.).
5.2 Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, bezweifelt das BFM nicht,
dass er in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Dies ist angesichts der einge-
reichten Beweismittel (Militärausweis und Fotos) und den Angaben zu
seiner Diensteinheit sowie zu Namen von Vorgesetzten und von Ortschaf-
ten, wo er stationiert gewesen sei, auch tatsächlich nicht in Frage zu stel-
len. Allein daraus, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat,
ist noch nicht zu schliessen, dass er desertiert hat. Eine ordentliche Ent-
lassung aus dem Dienst kann gerade beim Beschwerdeführer nicht aus-
geschlossen werden, zumal er bereits mehrere Jahre Dienst geleistet und
eine Frau und fünf Kinder zu ernähren hat.
5.3 Aufgrund der Akten ergeben sich denn auch erhebliche Zweifel, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich bis zur Ausreise im Dienst gestanden
hat. So stammen die eingereichten Fotos offenbar aus dem Jahre 1998.
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Seite 11
Insbesondere wirken aber die Angaben zu seiner Haft und anschliessen-
den Flucht im Jahre 2008 unglaubhaft. Erste Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers entstehen aufgrund der Tatsache, dass er im Mili-
tär beim Sicherheitsdienst stationiert gewesen sei, wo sie dafür zuständig
gewesen seien, Widerstandskämpfer aufzuspüren. Gleichzeitig will er
sich aber über längere Zeit hinweg mit seiner Cousine getroffen haben,
welche eine Oppositionelle gewesen sei. Dass ihm dies hat bewusst sein
müssen, zeigt sich aufgrund seiner Aussage, dass sie ihn immer wieder
gefragt habe, ob er nicht das Land verlassen wolle. Die Tatsache, dass er
nicht genau gewusst haben will, was sie gemacht habe, vermag nicht zu
erklären, wieso er als Soldat in einer Einheit des Sicherheitsdienstes das
Risiko eingeht, sich mit einer Oppositionellen zu treffen.
5.4 Gewichtige Zweifel entstehen aber tatsächlich im Zusammenhang mit
den Zeitangaben zu der Haft. So sagte der Beschwerdeführer an der
Erstbefragung klar, er sei im Juni 2008 verhaftet und im Juli wieder freige-
lassen worden (vgl. Akten des BFM A1 S.5). Während er an der Anhörung
behauptete, er sei drei Tage nach seiner Cousine, welche Ende des Jah-
res 2007 verhaftet worden sei, nach C._______ gebracht worden (vgl.
A11 F26f.). Auf den Widerspruch bezüglich des Jahres aufmerksam ge-
macht, sagte er wenig überzeugend, er habe siebter Monat sagen wollen
und nicht 2007. Dass er sich damit erneut in einen Widerspruch verstrick-
te, nämlich dass er im Gegensatz zu seinen Aussagen an der Befragung,
wo er behauptet hatte, im Juni festgenommen worden und im Juli in Haft
gewesen zu sein, nun angab, er sei im Juli verhaftet worden und im Au-
gust in Haft gewesen, vermag er wiederum nicht aufzuklären. In der Be-
schwerde geht er auf diesen Widerspruch bezeichnenderweise gar nicht
ein, sondern behauptet, er habe an der Anhörung seine Aussage an der
Befragung bestätigt, im Juni/Juli 2008 in Haft gewesen zu sein. Auch die
Tatsache, dass er an der Befragung die erneute Inhaftierung in
B._______, wo er jeweils über Nacht in ein unterirdischen Gefängnis ge-
sperrt worden sei, nicht erwähnte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers. Zwar sind die Asylgründe an der Be-
fragung tatsächlich kurz darzulegen. Dennoch wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er eine derart wichtige Tatsache, dass er nach seiner ersten
Haft in C._______ in B._______ gleich wieder in ein unterirdisch in den
Berg gegrabenes Gefängnis gesperrt wurde, erwähnt und nicht bloss ge-
sagt hätte, er sei entlassen und daraufhin ständig überwacht worden.
5.5 Weiter machte der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in
der Beschwerde sehr allgemeine Aussagen zu seinem Aufenthalt in den
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Seite 12
Gefängnissen in C._______ und B._______. So sagte er auf die Frage,
wie das Gefängnis in C._______ ausgesehen habe lediglich: "In einem
Raum war eine Person inhaftiert. Manchmal machen sie es so, dass zwei
Personen in einem Raum sind, wenn diese unterschiedliche Straftaten
begangen haben. Anfangs war ich alleine in dem Raum in Haft. Später
kam eine Person, die beschuldigt wurde, versucht zu haben, illegal die
Grenze zu passieren." (vgl. A11, F33) Erst auf erneute Rückfrage be-
schrieb er das Gefängnis, aber auch wieder nur rudimentär (vgl. A11,
F34). Auch das unterirdische Gefängnis in B._______ beschreibt er sehr
allgemein, indem er ausführte: "Am Berg haben sie eine Stelle ausgeho-
ben und haben dann links und rechts gemauert und den Eingang mit
Palmblättern verdeckt." (vgl. A11 F42). Weiter hielt er zum Tagesablauf
lediglich allgemein fest: "Morgens, zu einer bestimmten Zeit, haben sie
uns einzeln raus gebracht zur Verrichtung der Notdurft. Morgens und
abends gab es ein Brötchen. Abends zwischen 17.30 und 18 Uhr wurde
ich wieder raus gebracht zur Verrichtung der Notdurft." (vgl. A11 F36).
Auch zu den angeblichen Verhören und Folterungen blieb er sehr allge-
mein. So sagte er an der Anhörung: "Sie haben angefangen mich zu
schlagen. Ich konnte ihnen ja nichts sagen. Ich konnte die Schläge nicht
ertragen. Sie haben mich mit einem Gummi geschlagen. Ich konnte die
Schläge nicht ertragen, weil sie zu stark waren. Als ich fast dem Tode nah
war und ich die Schläge nicht mehr ausgehalten habe, sagte ich zu ihnen:
"Ja, ich habe es getan." Sie haben mich dann gelassen und sind wegge-
gangen." (vgl. A11 F8). Zum Inhalt des Geständnisses sagte er an der
Anhörung weiter: "Der Inhalt war: Ich bin Mitglied der Widerstandskämp-
fer, ich arbeite für sie…" (vgl. A11 F70). Auf Rückfrage, welche Gruppie-
rung denn gemeint gewesen sei, antwortete er, die Details hätten sie ihn
dann später gefragt (vgl. A11 F71). Realistischerweise wäre jedoch bei
solchen Verhören zu erwarten, dass sie die Details vor der Unterschrift
des Geständnisses erfragen, und diese im Geständnis dann auch unter-
schrieben haben wollen. Als der Beschwerdeführer gefragt wurde, was
das Eindrücklichste in C._______ gewesen sei, sagte er lediglich aus,
ihm seien die Schläge in Erinnerung geblieben, ohne jedoch auch hier
genauer den Ablauf der Verhöre und Folterungen zu beschreiben (vgl.
A11 F37). Diese Art von Aussagen könnte auch ein unbeteiligter Dritter
machen. Sie erwecken nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Zudem
fällt auf, dass der Beschwerdeführer zum Teil in der dritten Person und
nicht von sich selber berichtet.
5.6 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie es zum beschriebenen Ver-
trauensverhältnis zwischen dem Wächter und dem Beschwerdeführer
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kommen konnte. So erwähnt er an einer Stelle, dass sie nur wenig und
heimlich miteinander hätten sprechen können (vgl. A11 F8). An anderer
Stelle führt er lediglich aus: "Er hat sich mir anvertraut. Ich habe einfach
meine Arbeit verrichtet, die mir aufgetragen wurde. Ich wollte ja keine
Straftat begehen." (vgl. A11 F46). Schliesslich konnte er auch keine wei-
teren Ausführungen dazu machen, wie sie ihre Flucht geplant hatten, und
führte lediglich aus: "Er (der Wächter) hat den Zeitpunkt bestimmt. Er
sagte zu mir: Die Frau wurde festgenommen. Du siehst, wo Du stehst.
Worauf wartest Du?" (vgl. A11 F47).
5.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Haft im Jahre 2008 und somit auch die anschlies-
sende Desertion nicht glaubhaft. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt hat, erübrigen sich hier Er-
wägungen zur Flüchtlingseigenschaft.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde wurde ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfah-
renskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen.
Dies hat er jedoch bis heute nicht getan. Demnach blieb die Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers unbewiesen, sodass sein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: