B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5699/2012
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2009 abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2010 auf die
gegen diese Verfügung am 26. April 2010 erhobene, jedoch verspätet
eingereichte Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2012 ein zweites Asylge-
such in der Schweiz einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ (EVZ) vom 9. Oktober 2012 und der eingehenden Anhö-
rung am 18. Oktober 2012 hinsichtlich seines zwischenzeitlichen Aufent-
halts ausführte, die Schweiz etwa eine Woche nach dem negativen Asyl-
entscheid vom 18. März 2010 verlassen und sich via Deutschland, Öster-
reich, Ungarn, Rumänien und Bulgarien zurück in die Türkei begeben zu
haben, um den kurdischen Rebellen in den Bergen beizutreten,
dass ihn jedoch der Mut verlassen und er bei Bekannten in C._______
Unterschlupf gefunden habe, wo er sich sodann bis zu seiner Ausreise
am 22. September 2012 aufgehalten habe,
dass die türkischen Behörden ihn mehrmals bei seinem Grossvater und
seiner Schwester gesucht hätten, da diese davon ausgehen würden, er
habe sich den kurdischen Rebellen angeschlossen,
dass auch seine Schwester, sein Onkel und weitere Familienmitglieder
verhaftet worden seien, weil seine Familie seit jeher für den Befreiungs-
kampf der Kurden aktiv sei,
dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Nichteintre-
tensentscheid und einer allfälligen Wegweisung in die Türkei im Rahmen
der Anhörung vom 18. Oktober 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde
(vgl. B 15/16 S. 13),
dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er könne nicht dorthin zurück-
kehren, da er von den türkischen Behörden gesucht werde, wobei das In-
teresse an seiner Person womöglich in seiner Teilnahme an einer De-
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monstration im Jahr 2006 oder in seinem vermuteten Aufenthalt in den
Bergen begründet liege,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Internetartikel über am
4. Februar 2012 durchgeführte Verhaftungen in D._______ zu den Akten
reichte, wobei unter anderem sein Onkel festgenommen worden sei, so-
wie eine Einstellungsverfügung vom 31. August 2009 betreffend die Er-
mordung des Grossvaters im Jahr 1994 beibrachte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers zum Reiseweg und angeblichen Aufenthalt in
C._______ seien exemplarisch dürftig ausgefallen und er letzteren dar-
über hinausgehend auch nicht zu belegen vermocht habe,
dass auch keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignis-
se erkennbar seien, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant wären, da er pauschal und unsubstantiiert geltend ge-
macht habe, den Grund für das Interesse der türkischen Behörden an
seiner Person nicht zu kennen, respektive zu Protokoll gegeben habe, es
werde vermutet, dass er sich in den Bergen aufhalte, womöglich aber
auch seine Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2006 der Grund sei,
dass er sodann wesentliche Widersprüche nicht aufzulösen vermocht ha-
be, indem er einerseits geltend gemacht habe, sich weder politisch noch
religiös betätigt zu haben, andererseits ausgesagt habe, nicht akzeptable
Aktivitäten entfaltet zu haben, indem er in diversen Medien präsent ge-
wesen sei und während seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz an
einem dreitägigen Hungerstreik und Demonstrationen teilgenommen ha-
be,
dass der Vollzug in die Türkei auch zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
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zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm und seinen
Kindern (recte: ihm) Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen oder die Sache zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihm und seinen Kindern Asyl zu gewähren,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der
Beschwerdeführer Kinder hat, und er anlässlich der Befragung vom
9. Oktober 2012 ebenso zu Protokoll gab, keine Kinder zu haben (vgl.
B 12/11 S. 5), weshalb davon auszugehen ist, es handle sich um einen
Schreibfehler,
dass entsprechend den oben gemachten Ausführungen die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2010
rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Beurtei-
lung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist,
dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren des Beschwerde-
führers – eingeleitet durch das Gesuch vom 27. September 2012 – bei
einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin
sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen
des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom
18. März 2010 zu berücksichtigen sind, zumal zu diesem Zeitpunkt letzt-
mals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. da-
zu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, er stamme aus einer
politisch aktiven Familie, die sich dezidiert für die Befreiung der
Kurden einsetze und sie deshalb seit jeher von Verhaftungen und
Folter betroffen seien,
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dass er sich auch während seines Aufenthalts in Deutschland von
1994 bis 2005 als (…)-Lehrer für die kurdische Bevölkerung eingesetzt
habe,
dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei, im Frühjahr 2006 an
einer Demonstration teilgenommen habe, an welcher etliche
Teilnehmende festgenommen und teils zu mehrjährigen Haftstrafen
verurteilt worden seien,
dass er weiter ausführt, er habe sich auch während seines ersten
Asylverfahrens in der Schweiz politisch exponiert, indem er an zwei
Demonstration und einem dreitägigen Hungerstreik teilgenommen
habe,
dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2010 in die
Türkei zurückgekehrt sei, um sich in den Bergen den Rebellen
anzuschliessen, er diesen Plan jedoch verworfen und sich bis zu
seiner Ausreise im September 2012 in C._______ aufgehalten habe,
dass die türkischen Behörden nichtsdestotrotz davon ausgingen, er sei
als Kämpfer in den Bergen, und auch gegen seine Schwester und zwei
weitere Verwandte Verfahren wegen der Unterstützung der PKK laufen
würden,
dass zunächst festzustellen ist, dass es sich bei den Ereignissen
beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen, welche vor Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 eingetreten sind
(angebliche politische Betätigung in Deutschland, angebliche
Teilnahme an der Demonstration 2006 sowie angebliche politische
Aktivität während des ersten Asylverfahrens in der Schweiz), per se
nicht um zwischenzeitlich eingetretene Umstände im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG handelt, welche Hinweise auf die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen,
dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Umstände (Rück-
reise in die Türkei, vermuteter Aufenthalt bei den Rebellen, Verhaftung
von Verwandten), um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dies betref-
fend nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann und diese Umstände auch vom Gericht als
unsubstantiiert und unglaubhaft qualifiziert werden,
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dass weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel noch
die Ausführungen in der Beschwerde geeignet sind, eine Änderung der
angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach
seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei im April 2010 und seiner er-
neuten Ausreise im September 2012 zweieinhalb Jahre in seinem Hei-
matstaat gelebt hat, ohne – gemäss eigenen Aussagen – irgendwelchen
Übergriffen, Beobachtungen oder Sanktionen durch die türkischen Be-
hörden ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. B 15/16 S. 8),
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es der Beschwerdeführer überhaupt unterlässt, sich in der Rechts-
mitteleingabe zu allfälligen Wegweisungshindernissen zu äussern,
dass ferner zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten wird,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: