B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5699/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom (…) 2014 im Wesentlichen geltend machte, er
habe Eritrea im Januar 2014 verlassen und sei auf dem Landweg über
C._______, wo er sich während (…) Monaten aufgehalten habe, nach Li-
byen gereist,
dass er seine Reise nach einem Aufenthalt von einem Monat auf dem
Seeweg nach Sizilien fortgesetzt habe, wo er im Juli 2014 angekommen
sei,
dass er von der Küstenwache in Empfang genommen, bei der Ankunft in
Italien registriert worden sei und eine Nacht am Ankunftsort verbracht ha-
be, bevor er in Sizilien in einer Wohnung untergebracht worden sei,
dass er seine Unterkunft in der Folge verlassen habe und per Bus nach
Mailand weitergereist sei, wo er sich während vier Tagen aufgehalten ha-
be,
dass er von dort, nach einem Aufenthalt in Italien von insgesamt zirka
acht Tagen, am 10. Juli 2014 per Bahn in die Schweiz weitergereist sei,
dass dem Beschwerdeführer, ebenfalls am (…) 2014 im EVZ B._______,
das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid be-
ziehungsweise die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er dazu vorbrachte, in Italien sei das Leben für Flüchtlinge schlimm,
die Leute müssten draussen schlafen, was auch er getan habe, und er
ziehe die Schweiz vor,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,,
dass das BFM die italienischen Behörden am (…) 2014 unter Bezugnah-
me auf die Aussagen und ein Passfoto des Beschwerdeführers um des-
sen Aufnahme gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
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des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte,
dass dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet am (…)
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, es sei der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und das BFM anzuweisen sei, den weiteren Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln,
dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme sofort zu stoppen sei,
dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend
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auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte, wo er registriert wurde und
sich vor der Weiterreise in die Schweiz während zirka acht Tagen aufhielt,
dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Juli 2014 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten,
aber der Selbsteintritt der Schweiz beantragt wird,
dass diesbezüglich zum einen auf die unzureichenden Verhältnisse für
Asylsuchende in Italien verwiesen und zum andern geltend gemacht wird,
die Praxis, Asylsuchende ohne eine effektive Möglichkeit zu einer Be-
schwerde in einen anderen Dublin-Staat zu transferieren, könne gegen
Refoulement-Verbote des internationalen Rechts, insbesondere Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) oder Art. 3 EMRK, verstossen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einem Dritt-
staat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte, wo er re-
gistriert wurde und sich vor der Weiterreise in die Schweiz während zirka
acht Tagen aufhielt und es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, welche
Zweifel an diesen Aussagen zu begründen vermöchten,
dass gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO kohärente, nachprüfbare und
hinreichend detaillierte Indizien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats zu
begründen vermögen,
dass es sich bei den erwähnten protokollierten Aussagen des Beschwer-
deführers im Rahmen der Befragung vom (…) 2014 um solche Indizien
für dessen illegale Einreise von einem Drittstaat nach Italien mit an-
schliessendem dortigen Aufenthalt von weniger als zwölf Monaten han-
delt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
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temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausfüh-
rungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom
19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6),
dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Ita-
lien als sicher im Sinne der FK gilt und es die Gebote des flüchtlingsrecht-
lichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Re-
kursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor ei-
ner unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie
nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behand-
lung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen,
dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer
Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren er-
möglicht,
dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die
Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylver-
fahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung sind, derzeit weiterhin
von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in
dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Un-
terstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders ver-
letzliche Personengruppe) bestehe (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April
2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offen-
sichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK),
dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von
Einrichtungen und Versorgung aufzeigen und in letzter Zeit zudem gewis-
se Verbesserungen festzustellen sind,
dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asyl-
suchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern –
bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar
drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psy-
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chischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich
von Art. 3 EMRK fallen würde,
dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen,
dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung
aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden
können,
dass diesbezüglich ohnehin zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben nach seiner Ankunft in Italien in Sizilien in einer
Wohnung untergebracht wurde, die er bereits nach wenigen Tagen freiwil-
lig verliess, und nicht ersichtlich ist, was ihn an einer Rückkehr dorthin
hindern könnte,
dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme
bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zu-
ständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter
Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhän-
giger, in Italien vorhandener Hilfsorganisationen,
dass sich mithin der pauschale Einwand in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer erhalte in Italien keine angemessene Unterkunft, als halt-
los erweist,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass in casu den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass dem Beschwerdeführer die effektive Möglichkeit zu einer Be-
schwerde verwehrt worden wäre,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zudem nicht
auf gesundheitliche Gründe beruft, welche einer Überstellung entgegen-
stehen, und solche auch den Akten nicht zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt ge-
mäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass superprovisorischer Massnahmen
und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: