Abtei lung IV
D-5700/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5700/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 15. Dezember 2009 bei der schweizerischen Botschaft
in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass sie sich am 15. Februar, 4. März und 17. April 2010 erneut schrift-
lich an die Botschaft wandte,
dass sie am 20. Mai 2010 von der Botschaft zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs anführte, am 28. Sep-
tember 2008 habe sich einer ihrer Nachbarn bei einem Selbstmord-
attentat in die Luft gesprengt, wobei mehrere Polizisten und Zivilisten
ums Leben gekommen seien,
dass sie am 1. Oktober 2008 zusammen mit der Vermieterin ihrer
Wohnung – diese habe auch dem Attentäter ein Zimmer vermietet –
und deren Sohn festgenommen worden sei, da man sie verdächtigt
habe, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt zu
haben,
dass ihre Vermieterin gegenüber dem "Criminal Investigation Depart -
ment" (CID) ausgesagt habe, sie (die Beschwerdeführerin) habe den
Attentäter gekannt, da dieser bei der Anmietung seines Zimmers
behauptet habe, sie zu kennen,
dass sie zuerst auf dem Polizeiposten von B.__________ und danach
im Gefängnis von C.__________ festgehalten worden sei,
dass sie und der Sohn der Vermieterin – die Vermieterin sei während
der Haft verstorben – am 3. August 2009 vom "(...)" freigesprochen
worden sei,
dass ihr Schneidergeschäft während ihrer Haftzeit ausgeraubt worden
sei,
dass sie nach ihrer Freilassung nach D.__________ gegangen sei, wo
sie abwechslungsweise bei zwei Freundinnen gewohnt habe,
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dass sie ihr Zimmer in E.__________ indessen behalten habe und
regelmässig dorthin gegangen sei, um die Post zu holen und zu
putzen,
dass sie seit ihrer Entlassung aus der Haft von den Sicherheitskräften
und von Unbekannten gesucht worden sei,
dass die Unbekannten gedroht hätten, sie zu töten, da sie die LTTE
unterstützt habe,
dass diese sie anriefen und beschuldigten oder die Familie befragten,
bei der sie ihr Zimmer gemietet habe,
dass sie zu diesen Personen indessen nie persönlichen Kontakt ge-
habt habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass die Botschaft am 21. Mai 2010 dem BFM das Dossier der Be-
schwerdeführerin mit ihrem Bericht zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid überwies,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juni 2010 der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihr
Asylgesuch vom 15. Dezember 2009 ablehnte,
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es sei bedauerlich,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Inhaftierung viel Unrecht und
massive Eingriffe in ihre Bewegungsfreiheit und ihre körperliche Integr-
ität erlitten habe,
dass sie indessen im August 2009 ohne Auflagen aus der Haft ent-
lassen worden sei, was belege, dass seitens der heimatlichen Justiz
nichts gegen sie vorliege und sie seitens des Staats nicht gefährdet
sei,
dass die Einreisebewilligung in die Schweiz indessen nicht dem Aus-
gleich vergangenen Unrechts diene, weshalb die Inhaftierung keine
einreiserelevante Bedeutung habe,
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dass die Beschwerdeführerin ihr Zimmer in E.__________ auch an-
gesichts der geltend gemachten Drohungen nicht aufgegeben habe
und regelmässig dorthin zurückgekehrt sei,
dass sie die Region B.__________, in der sie bedroht worden sei,
nicht verlassen habe,
dass sie weder bei der Polizei noch bei lokalen Menschenrechts-
organisationen um Schutz nachgesucht habe,
dass ihr Vorbringen, sie sei von Unbekannten mit dem Tod bedroht
worden, unter diesen Umständen nicht glaubhaft sei,
dass sie E.__________ unter allen Umständen meiden würde, würde
sie sich in Todesgefahr wähnen,
dass die Unbekannten sie vermutlich aufgespürt hätten, falls sie ein
ernsthaftes Interesse an ihr hätten,
dass sie zudem kein politisches Profil habe, welches eine Verfolgung
erklären könnte,
dass – selbst wenn ihre Vorbringen geglaubt werden könnten – in
erster Linie der srilankische Staat für ihren Schutz zuständig wäre,
dass sie mit den Sicherheitskräften seit ihrer Entlassung keine Prob-
leme mehr gehabt habe, weshalb sie bei diesen um Schutz nach-
suchen könne,
dass die eingereichten Dokumente an diesen Erwägungen nichts zu
ändern vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin mit am 12. August 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangener Eingabe vom 2. August 2010 sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde und die mit dieser einge-
reichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am
12. Juli 2010 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe am 4. August 2010 der
srilankischen Post übergab und die Eingabe am 10. August 2010 in
den Gewahrsam der Schweizerischen Post gelangte,
dass ein Doppel (Kopie) der Beschwerde bereits am 11. August 2010
beim BFM eintraf,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG er-
mächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Inhaftierung nach einem
Selbstmordattentat festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin von
einem Gericht ohne weitere Auflagen freigelassen wurde, weshalb
davon auszugehen ist, der srilankische Staat habe kein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse an ihrer Person,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer schriftlichen Eingaben
an das BFM und der Befragung durch die Botschaft denn auch nicht
glaubhaft geltend machte, sie sei nach ihrer Freilassung weiteren
Nachstellungen seitens der srilankischen Behörden ausgesetzt ge-
wesen,
dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachstellungen durch
unbekannte Dritte in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Aus-
führungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festzuhalten
ist, dass die regelmässige Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr den
angeblichen Verfolgern bekanntes Zimmer nicht auf eine asylrelevante
Gefährdungssituation schliessen lässt,
dass vor diesem Hintergrund die bei der Vorinstanz eingereichten
Dokumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal
diese lediglich die vom BFM zu Recht als nicht asylrelevant quali -
fizierten Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Be-
schwerde nicht substanziiert darzulegen vermag, inwiefern das BFM
zu Unrecht auf fehlende Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylge-
setzes geschlossen und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
habe,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Wiederholungen vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals behauptet,
die srilankischen Sicherheitskräfte hätten ihr nach ihrer Haftentlassung
verboten, ihren angestammten Wohnort zu verlassen,
dass die Polizei und der CID sehr oft zu ihrem Haus gekommen seien,
um Untersuchungen vorzunehmen,
dass sie sich belästigt gefühlt habe und deshalb zu einer Freundin ge-
zogen sei,
dass man sie auf ihr Mobiltelefon angerufen und aufgefordert habe,
zur Polizeistation zu kommen,
dass die Leute des CID eines Tags zu ihr gekommen seien und sie zu
sexuellen Handlungen und zur Überweisung von Geldbeträgen aufge-
fordert hätten,
dass sie sich bei der Befragung auf der Botschaft in Colombo nicht
getraut habe, all dies zu erzählen, da der Übersetzer ein srilankischer
Staatsangehöriger gewesen sei,
dass sie nach ihrer Befragung auf der Botschaft von CID-Leuten auf-
gefordert worden sei, die Türe zu öffnen, ansonsten man diese auf-
brechen werde,
dass sie geflohen und dabei gestürzt sei, worauf sie sich im Spital in
ärztliche Behandlung habe begeben müssen,
dass die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die vor der Be-
fragung durch die Botschaft geschehenen Vorfälle nicht abschliessend
schildern können, da es sich beim Übersetzer um einen srilankischen
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Staatsangehörigen gehandelt habe, nicht zu überzeugen vermögen,
da sie bei der Befragung gefragt wurde, ob es etwas gebe, worüber sie
in der Gegenwart von Männern nicht sprechen könne (vgl. Befragung
S. 4),
dass es ihr zudem offen geständen hätte, sich nach der Befragung
schriftlich an die Botschaft zu wenden, um dieser mitzuteilen, was sie
in Gegenwart des Übersetzers nicht habe erwähnen können, da sie
sich bereits vor der Befragung mehrfach schriftlich an die Botschaft
gewandt hatte,
dass einem Bericht der F.__________ vom 22. August 2010 zu ent-
nehmen ist, die Beschwerdeführerin habe sich am Vortag in ärztliche
Behandlung begeben müssen, da sie beim Davonrennen vor unbe-
kannten Personen gestürzt sei und sich dabei an der Schulter verletzt
habe,
dass die im ärztlichen Bericht wiedergegebene Geschichte einerseits
einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruht, anderseits
der Bericht vom 22. August 2010 datiert, aber bereits mit Briefum-
schlag vom 4. August 2010 (Poststempel der srilankischen Post) an
das Bundesverwaltungsgericht gesandt wurde,
dass dem Dokument somit kein relevanter Beweiswert zuerkannt
werden kann,
dass die Ausführungen im Bestätigungsschreiben von G.__________
vom 25. Juli 2010, die Beschwerdeführerin habe seit dem 3. August
2009 immer bei ihr gewohnt, nicht den Aussagen der
Beschwerdeführerin entsprechen, die angab, abwechslungsweise bei
zwei Freundinnen beziehungsweise bei sich zu Hause gewohnt zu
haben (vgl. Befragung S. 5 und 8 und Beschwerde),
dass dieses Schreiben den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Sachverhalt somit ebenso wenig zu stützen vermag,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde-
führerin und die bei den Akten liegenden Dokumente einzugehen, da
diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen,
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dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. ...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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